BVwG G311 2007284-1

G311 2007284-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2014

Regest

aufenthaltsbeendende Maßnahme, Bescheidbehebung, Freispruch,<br/>Rechtswidrigkeit, strafrechtliche Verfolgung, Wiedereinreise<br/>zulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2007284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2007284.1.00

Spruch

G311 2007284-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014, Zl. 1002268602-14520314, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF festgestellt, dass die Erlassung einer einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtwidrig war. Im Übrigen wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF aufgehoben.

Unter einem wird die Wiedereinreise gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG gestattet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aktenkundig ist zunächst ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom 21.02.2014, wonach der Beschwerdeführer (BF) am 21.02.2014 um 02.25 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A4, Fahrtrichtung Ungarn, Straßenkilometer 65,8 angehalten worden sei. Der BF habe dabei ein in Serbien zugelassenes Mietauto gelenkt. Der Mietvertrag hinsichtlich des Fahrzeuges habe auf den BF gelautet und als Rückgabetermin sei der 21.02.2014 in Belgrad vermerkt gewesen. Im Bericht ist weiters festgehalten, dass der BF und sein Beifahrer verdächtig gewesen seien, in der Zeit von 20.02.2014 bis 21.02.2014 in Wien einen Komplettreifensatz sowie durch Einbruch in ein Auto ein Navigationsgerät gestohlen zu haben. Es müsse aufgrund der Einreisestempel im Reisepass des BF davon ausgegangen werden, dass der BF von 06.02.204 bis 07.02.2014 sowie von 11.02.2014 bis 12.02.2014 ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig war. Der BF sei festgenommen worden.

Der BF wurde am 05.03.2014 vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, serbischer Staatsangehöriger zu sein, er sei verheiratet und ohne Beschäftigung.

Aktenkundig sich auch Kopien des Reisepasses des BF.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen unmittelbar in Anschluss an die Gerichtshaft eintreten würden.

Laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 07.04.2014 wurde der BF wegen der Verbrechen nach §§ 130, 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 StGB von 21.02. bis 23.02.2014 angehalten, von 23.02.2014 bis 07.04.2014 befand er sich in Untersuchungshaft. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der BF am 07.04.2014 freigesprochen.

Laut Entlassungsschein der belangten Behörde ist die Anordnung der Entlassung aus der Schubhaft am 08.04.2014 um 14.50 Uhr erfolgt. Ein Vermerk, wann der BF tatsächlich entlassen wurde, ist dem Entlassungsschein nicht zu entnehmen.

Der BF wurde neuerlich am 08.04.2014 vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, er sei am 20.02.2014 aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist, er habe hier ein Auto kaufen wollen. Vom Diebstahl seines Freundes habe er nichts gewusst. Seine Mutter, seine Gattin und sein Kind leben in Serbien.

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 08.04.2014, zugestellt am 08.04.2014, mit über den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend wurde ausgeführt:

"...

Nach Ihrer sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet Österreich wurden Sie wegen Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Sie befanden sich von 21.02.2014 bis 07.04.2014 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft.

Sie gaben in der Niederschrift vom 08.04.2014 an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass der Fahrer XXXX, die Reifen und das Naci gestohlen hatte und beteuerten, an den gewerbsmäßigen Diebstählen nicht beteiligt gewesen zu sein. Daraufhin wurden Sie vom LG f. Strafsachen XXXX, am XXXX freigesprochen.

Lt. eigenen Angaben sind Sie nach Österreich eingereist, um einen PKW zu kaufen. Sie haben derzeit kein Bargeld und gehen keiner legalen geregelten Beschäftigung nach.

Sie sind im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet und haben keine Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet.

Sie sind für die Behörde als mittelloser Fremder anzusehen, da Sie nicht die erforderlichen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nachweisen können.

Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit und der lt. Ihren eigenen Angaben, nicht touristischen Zwecken dienenden Einreise, ist Ihr Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen. Zur Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich.

Ihre privaten Interessen stehen den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, speziell im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, entgegen und es sind die öffentlichen Interessen höher zu werten als Ihre privaten. Somit musste die Interessensabwägung zu Ihrem Nachteil ausfallen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Fremden mit dem Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt richtet sich nach den Bestimmungen des § 31 FPG.

Sie halten sich zumindest seit 20.02.2014 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

..."

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führte aus, dass er vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls am 07.04.2014 rechtskräftig freigesprochen wurde. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass er nicht im Besitze von Bargeld sei, keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er sei als mittelloser Fremder anzusehen, da er die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen könne und seine Einreise nicht zu touristischen Zwecken gedient habe. Diese Feststellungen seien grob aktenwidrig. Er sei am 20.02.2014 eingereist und am 21.02.2014 auf der A4 in Fahrtrichtung Ungarn aufgehalten und festgenommen worden. Er habe bereits am 21.02.2014 vor dem Bezirkspolizeikommando Neusiedl am See angegeben, dass er in Belgrad als Fahrzeughändler beschäftigt sei und über ein monatliches Einkommen von Euro 400,-- verfüge. Das habe er auch dem Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX am 23.02.2014 unter Nennung seines Arbeitgebers angegeben. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass er das Auto am 21.02.2014 in Belgrad zurückgeben habe müssen. Er sei bei seiner Anhaltung im Begriffe gewesen aus Österreich auszureisen. Er habe Österreich am Tage nach seiner Entlassung aus der Schubhaft freiwillig verlassen und halte sich seither in Serbien auf.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist zuletzt am 20.02.2014 in das Bundesgebiet eingereist. Er hat das Bundesgebiet am Tag nach seiner Entlassung aus der Schubhaft verlassen. Folgende Grenzkontrollstempel fanden sich im Reisepass des BF: 06.02.2014 und 07.02.2014 (Ein- und Ausreise in Röszke), 11.02.2014 und 12.02.2014 (Einreise XXXX und Ausreise XXXX).

Der BF wurde vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls am 07.04.2014 rechtskräftig freigesprochen. Der BF gab am 08.04.2014 vor der belangten Behörde an, dass er derzeit kein Geld bei sich hat.

Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf dem vom BF vorgelegten Reisepass, der in Kopie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt.

Die Reisebewegungen ergeben sich aus den aktenkundigen Reisepasskopien und den eigenen Angaben der BF.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Serbien beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Feststellungen über den Ausgang des gegen den BF geführten strafgerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Im vorliegenden Fall weist der biometrische Reisepass des BF die in den Sachverhaltsfeststellungen genannten einen Ein- und Ausreisestempel auf. Die zulässige visumsfreie Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen wurde demnach nicht überschritten.

Der BF wurde vom Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung freigesprochen, es lag daher diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes vor.

Der BF wurde am 21.02.2014 um 02.25 Uhr auf der A4 in Fahrtrichtung Ungarn angehalten, der Rückgabetermin des von ihm gemieteten Fahrzeuges war laut Mietvertrag der 21.02.2014 in Belgrad, was seine Ausführungen, er sei am 21.02.2014 gerade im Begriffe gewesen Österreich zu verlassen, als durchaus glaubwürdig erscheinen lassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Der BF hat zwar bei seiner Einvernahme am 08.04.2014 angegeben, dass er derzeit über kein Bargeld verfüge. Im Hinblick darauf, dass davon auszugehen war, dass der BF am 21.02.1012 um 02.25 Uhr gerade das Bundesgebiet verlassen wollte, ergibt sich jedoch im Lichte der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückkehrentscheidung, zumal der Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen muss und der BF im Anschluss an seine Anhaltung bis zu seiner Ausreise sich in Untersuchungs- bzw. Schubhaft befunden hat.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, der BF sei nicht zu touristischen Zwecken eingereist, kann in seiner bloßen Behauptung, er habe in Österreich ein Auto kaufen wollen, auch keine Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes erblickt werden.

Der BF hält sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtwidrig war. Unter einem war dem BF gemäß § 21 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu gestatten.

Die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG sind nach den zitierten Bestimmungen an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geknüpft, weshalb gegenständlich der angefochtene Bescheid, soweit darüber abgesprochen wurde, zu beheben war.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).

Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt azs der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).

Die BF hat im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010), zumal dem Antrag der BF ohnedies nachgekommen wurde.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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