W176 2002117-1•BVwG W176 2002117-1
W176 2002117-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014
Gerichtsgebühren, Sachverhaltsfeststellungen, Zahlungsauftrag
W176 2002117-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.12.2013, Zl. 139 BI 39/13k - VNR 1, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Zahlungsauftrag
gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag wurden dem Beschwerdeführer EUR 98,- vorgeschrieben. Darin wird zunächst festgehalten, dass das Grundverfahren eine Strafsache gegen einen unbekannten Beschuldigten wegen "§§ 127, 128 StGB" sei. Der Zahlungsauftrag selbst lautet wie folgt:
"ZAHLUNGSAUFTRAG
In diesem Verfahren sind Gebühren / Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.
Als zahlungspflichtige Partei haftet:
Antragsteller/in XXXX
XXXX
XXXX
Pauschalkostenbeitrag 90,00 EUR
Zahlungsaufforderung am 20. September 2013 an 1. Antragsteller/in 90,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6 Abs. 1 GEG 8,00 EUR
Zahlungsauftrag am 3. Dezember 2013 an 1. Antragsteller/in 98,00 EUR
offene Gebühren/ Kosten (Restbetrag) 98,00 EUR
Es wird ersucht, die offenen Gebühren / Kosten auf folgendes Konto einzuzahlen:
Landesgericht für Strafsachen Wien
[... (Informationen zur Bankverbindung sowie zum anzuführenden Verwendungszweck)]
Beisatz:
WICHTIGE HINWEISE FÜR ZAHLUNGSPFLICHTIGE
[... (Informationen zu Berichtigungsantrag)]"
2. Hinsichtlich dieses Zahlungsauftrages brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn keine Zahlungspflicht treffe.
3. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
2.2.1. Gerichtsgebühren sind Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (EGVG) das AVG in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH 25.09.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellte allerdings auch nach alter Rechtslage kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden waren. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH 16.06.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 422).
2.2.2.1. Der Zahlungsauftrag hat gemäß § 6a Abs. 1 GEG eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, sowie gemäß § 217 Abs. 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo) zusätzlich den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten.
2.2.2.2. Im Zahlungsbefehl sind die entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der angewendeten Vorschrift anzuführen (vgl. VwGH 15.06.1955, 1106/54; 30.03.2000, 99/16/0338; 24.09.2002, 2002/16/0022).
2.3. Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, hat es die belangte Behörde unterlassen, im angefochtenen Zahlungsauftrag hinreichende Feststellungen zu treffen. Insbesondere lässt sich diesem nicht entnehmen, aufgrund welchen Sachverhaltes die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung des angeführten Betrages von EUR 98,- verpflichtet sei. Auch wurde in Verletzung von § 217 Geo bzw. der unter Punkt 2.2.2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsgrundlage angegeben, sodass der Zahlungsauftrag auch insofern keinen Hinweis enthält, worauf sich die angenommene Zahlungspflicht stützt.
2.4. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Daher macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
2.5. Der angefochtene Zahlungsauftrag war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückzuverweisen.
2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Zahlungsauftrag aufzuheben ist.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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