BVwG W175 1430979-1

W175 1430979-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014

Regest

alleinstehend, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1430979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1430979.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, Zahl: 12 02.558-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 02.03.2012 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 02.03.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 05.07.2012 fand vor dem BAA, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Asylverfahren statt.

I.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.03.2012 gab die BF in der Sprache befragt an, dass sie afghanische Staatsangehörige, Paschtunin und sunnitischen Glaubens sei. Sie komme aus der Provinz Nangarhar, spreche Paschtu, ein wenig Dari und sei verwitwet.

Vor ein bis eineinhalb Jahren wären ihr Mann, ihr Sohn und ihr Schwiegersohn bei Kriegshandlungen getötet worden. Da sie nun keinen Mann mehr habe, der sich um sie kümmere, habe sie Angst vor Übergriffen und anderen Männern, weshalb sie Afghanistan verlassen habe.

I.1.1. In der Einvernahme am 05.07.2012 gab die BF in der Sprache befragt zusammengefasst an, dass ihr Bruder ihr Haus verkauft habe, um den Schlepper für sie zu bezahlen. Sie habe in Afghanistan insgesamt drei Brüder, habe jedoch nur bei ihrem Mann gelebt, bis dieser gestorben sei. Ihre Tochter habe eine eigene Familie. Nunmehr habe sie selbst keinen Mann oder Sohn, der sich um sie kümmere. Seitens des BAA wurde bemerkt, dass in Afghanistan ein Clansystem herrsche, die Brüder sich daher um die BF kümmern hätten müssen. Dem widersprach die BF.

Der BF wurden Länderfeststellungen vorgehalten, die letztlich auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, in denen weder auf die Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen, noch auf die Situation alleinstehender oder verwitweter Frauen im Besonderen eingegangen wurde. Hinsichtlich Frauen enthielten die Feststellungen lediglich den Satz, dass eine Frau bei ihrer Rückkehr im Familienverband aufgenommen werden müsse, um geschützt zu sein (Bericht der Fact Finding Mission Afghanistan, Oktober 2010).

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.11.2012, Zahl: 12 02.558-BAG, hinterlegt am 14.11.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF in Afghanistan bedroht werde. Die allgemeine Sicherheitslage sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr generell als unmöglich einzustufen wäre, die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfes sei gegeben. Die BF verfüge über Angehörige und könne von diesen unterstützt werden. Die BF könne sich gegenüber der Bedrohung durch die Taliban des Schutzes ihrer Brüder bedienen.

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 26.11.2012 per Fax fristgerecht eingebrachte Beschwerde, datiert mit 23.11.2012, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,

die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, in eventu

die Behebung des Bescheides und die Rückverweisung der Sache an die I. Instanz, in eventu

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH).

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich ihre Brüder geweigert hätten, sie aufzunehmen (wenn ein Mann heirate, solle er seine Schwester seiner Frau zuliebe meiden). Sie fürchte, dass sie als alleinstehende Frau geächtete oder getötet werde oder dass sie sich ein anderer Mann aneignen werde.

Sie gehöre der Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz an, was nicht berücksichtigt worden sei. Weder sei der Staat willens oder in der Lage, sie zu schützen, noch stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da sie sich als alleistehende Frau in Afghanistan nicht bewegen könne. Überdies sei sie herzkrank, was im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes berücksichtigt hätte werden müssen. Die Behörde habe es unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan zu würdigen und ihre Situation als Frau.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 04.12.2012 beim AsylGH ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

Von einer Übermittlung der Beschwerde zur Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) als Rechtsnachfolger des BAA wurde aufgrund der in der Beweiswürdigung ausgeführten Überlegungen abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.11.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 04.12.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall führte das BAA zwar aus, dass dem Vorbringen des BF keine asylrelevanten Fluchtgründe entnommen werden könnten und sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe (finanzielle Entlastung der Familie), allerdings blieb die belangte Behörde eine klare Begründung mit einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung ebenso schuldig, wie die diesen zugrundeliegenden Länderberichte.

In den Länderberichten des BAA wurde weder auf die Situation in Nangarhar, der Heimatprovinz der BF, eingegangen (dass sich die Lage in Nangarhar seit 2010 verschlechtert habe, ist die einzige Aussage dazu und lässt nicht direkt auf einen ausreichenden Sicherheitsstandard im Allgemeinen schließen), noch darauf, dass es sich bei der BF um eine Frau im Allgemeinen und um eine alleinstehende Frau im Speziellen handelt. Unbestritten ist die Lage der Frau in Afghanistan eine spezielle, der bei der Befragung und bei der Beweiswürdigung - unabhängig vom Ergebnis - besondere Beachtung zu schenken ist.

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zugrunde gelegt, in denen weder auf die Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen, noch auf die Situation alleinstehender oder verwitweter Frauen im Besonderen eingegangen wurde, obwohl gerade dies von der BF als Fluchtgrund vorgebracht wurde. Hinsichtlich Frauen enthielten die Feststellungen lediglich den Satz, dass eine Frau bei ihrer Rückkehr im Familienverband aufgenommen werden müsse, um geschützt zu sein (Bericht Fact Finding Mission Afghanistan, Oktober 2010), was an sich schon für eine zu beachtende Sonderstellung der Frau spricht. Obwohl die BF sogar andeutete, dass eine Versorgung durch die Brüder schwierig beziehungsweise nicht gegeben sei, wurde - ohne weitere Begründung - darauf nicht weiter eingegangen und vom BAA lediglich bemerkt, dass in Afghanistan ein Clansystem herrsche, die Brüder sich daher um die BF kümmern hätten müssen, ohne dieser Aussage entsprechende Länderfeststellungen zugrunde zulegen. Völlig unberücksichtigt bleibt das Vorbringen der BF, dass ihre Eigenschaft als verwitwete, alleinstehende Frau zu einer staatlich nicht zu verhindernden Verfolgung durch religiöse oder militante Gruppen führen würde.

II.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben beziehungsweise sich in der Bescheidbegründung mangelhaft oder gar nicht mit den Angaben der BF auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom (nunmehr zuständigen) BFA durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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