BVwG W175 1413985-1

W175 1413985-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1413985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1413985.1.00

Spruch

W175 1413985-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zahl: 09 12.684-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Staus des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 13.09.2009 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.

I.2. In seiner Erstbefragung am 13.09.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus der Provinz Laghman und sei am XXXX geboren.

Am 21.09.2009 hätte er Kabul verlassen und wäre schlepperunterstützt nach Dubai geflogen. Von dort wäre er in eine ihm unbekannte Stadt weitergeflogen, schlussendlich wäre er mit einem PKW nach rund dreistündiger Fahrt in Österreich angekommen. Die Reise hätte sein Onkel bezahlt, sie hätte ca. 16.000 US-Dollar gekostet.

Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn die Taliban verdächtigt hätten, ein Spion zu sein. Bereits seinem Vater sei vorgeworfen worden, mit der Regierung und den Amerikanern zusammenzuarbeiten, und er wäre deshalb getötet worden. Dem BF hätten sie den gleichen Vorwurf gemacht, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Man hätte versucht, ihn zu entführen, jedoch wäre es ihm gelungen, zu entkommen und zu fliehen, obwohl man auf ihn geschossen hätte. In der Heimat habe er noch ein Schriftstück, dem zu entnehmen sei, dass ihn die Taliban umbringen wollen würden.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 24.11.2009 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, legte der BF folgende Beweismittel vor:

XXXX, ausgestellt am 07.08.1382 (umgerechnet: 29.10.2003) vom Innenministerium für Volkszählung und Registrierung in Laghman/XXXX

Urkunde der Universität Jalalabad, Verleihung einer Graduierung der landwirtschaftlichen Fakultät XXXX

eine vom BF geschriebene Urkunde, dass er eine Bestätigung der Direktion der XXXX über seinen Abschluss wünsche, datiert mit XXXX (umgerechnet: 05.08.2008), mit handschriftlicher Bestätigung der Universität über die Absolvierung

ein Brief mit Briefkopf "Afghanistan, islamisches Emirat, allgemeine Spionageabteilung" und (laut Dolmetsch) folgendem Inhalt:

"Benachrichtigung an die Taliban in der Provinz Laghman, dass Ing. XXXX, Sohn des XXXX, welcher vorher mit seinem Vater in der Organisation ATC gegen die Taliban für die ausländische Besatzung gearbeitet hat, jetzt bei der Organisation DAI gegen die Taliban arbeitet. Aufruf für die Taliban, ihn zu verhaften und dem Gesetzgeber zu übergeben, um seine gerechte Strafe zu bekommen, dass die anderen daraus lernen."

eine Karte mit Lichtbild der Organisation DAI (in Kopie)

eine Karte, ausgestellt auf XXXX von ATC United Nations, ausgestellt am 01.01.2003

eine Karte mit Lichtbild, ausgestellt für XXXX am 01.01.2005, gültig bis 31.12.2005

ein Kuvert (EMS) aus Kabul, gesendet am 10.11.2009.

Daraufhin gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A [Antwort]: Ich bin afghanischer Staatsbürger, bin Paschtune und Sunnit.

Anm.: Der AW [Asylwerber] lächelt.

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

A: Meine letzte Adresse war in Kabul in einem Hotel mit Namen XXXX.

F: Wie lange haben Sie dort gelebt?

A: Ich habe dort ca. 19 oder 20 Tage gelebt.

F: Wo haben Sie vorher gelebt?

A: Vorher habe ich in meinem Dorf in Laghman gelebt.

F: Sagen Sie mir die genaue Adresse?

A: Laghman, Gemeinde XXXX.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Nein, ich habe auch noch nie einen besessen.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?

A: Meine Mutter, 2 Schwestern und 2 Brüder. Dann habe ich noch 3 Tanten und einen Onkel mütterlicherseits.

F: Wo leben diese?

A: Sie leben in Laghman in unserem Dorf. Nur mein Onkel wohnt in XXXX.

F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?

A: Nein.

F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?

A: Ich habe die Universität absolviert, und dann habe ich in der Organisation DIA gearbeitet.

F: Was ist dies für eine Organisation?

A: Dies ist eine Organisation, die Landwirten hilft. Sie geben Informationen für die Bauern über Anbau und so. Sie haben aber auch Straßen repariert. Es ist eine ausländische Organisation von der UN.

F: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

A: 6 Monate und 15 Tage.

F: Waren dort viele afghanische Staatsbürger beschäftigt?

A: Ja, es waren sehr viele. In meiner Abteilung waren noch 3 weitere. Gesamt waren ungefähr 160 Leute dort.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A: Ja, bis ich zu dem Hotel gegangen bin. Bis zu dem Vorfall.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Es war gut.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen, und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

Anm.: Der AW lächelt.

A: Wir haben Grundstücke und Felder. Wir haben auch Bauern, die diese Felder bearbeiten.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.

F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Bevor der Vorfall passiert ist, wollte ich nie. Dann habe ich es aber beschlossen, weil mein Leben in Gefahr war.

F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Wann haben Sie Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland endgültig verlassen?

A: Es war am 01.09.2009.

F: Woher wissen Sie das so genau?

Anm.: Der AW lächelt.

A: Das war ein sehr gefährlicher Tag, das werde ich nie vergessen. Es ging um mein Leben.

F: Wann, wie und wo sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Ich habe Afghanistan am 21.09.2009 vom Flughafen Kabul mit dem Flugzeug aus verlassen.

...

F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?

A: Es waren 16.000 US Dollar.

F: Woher stammt dieses Geld?

A: Es war mein Privatgeld. Wir haben Grundstücke, und ich habe auch geerbt.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein. Soweit ich weiß nicht.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!

Anm.: Der AW lächelt.

A: Mein Leben war in Gefahr.

F: Warum war Ihr Leben in Gefahr?

A: Die Talibanmilizen haben uns diesen Drohbrief ins Haus geworfen, und 15 Tage später kamen sie eines Nachts um ca. 1 Uhr zu uns nach Hause. Ihre Gesichter hatten sie verdeckt. Es waren 3 Leute vor der Türe. Als ich die Türe aufmachte, fingen sie an, mich von der Tür wegzuzerren. Ich habe laut geschrien. Da kamen dann meine Schwestern und meine Mutter gerannt. Meine Mutter und meine Schwestern haben laut geschrien. Ich habe mich in diesem Moment davonreißen können und bin weggelaufen. Sie haben mir dann nachgeschossen. Ich bin über die Wand gesprungen, und so ist mir die Flucht gelungen.

F: Wann war das?

A: Es war in der Nacht vor dem 01.09.2009.

F: Was waren das für Leute?

A: Es sind die Regierungsgegner. Es sind die Talibanmilizen. Sie nennen sich halt Taliban.

F: Woher wissen Sie das?

A: Das kann man aus dem Brief lesen. Außerdem machen das nur die Taliban.

F: Was passierte dann?

A: Ich bin zu meinem Onkel nach XXXX in der Nacht. Am nächsten Morgen bin ich nach Kabul. Dort habe ich dann meine Reise organisiert.

F: Was passierte bei Ihnen zuhause?

A: Da habe ich keine Informationen gehabt.

F: Was passierte dann bei Ihnen zuhause?

A: Ich bin dann nach Kabul gekommen.

F: Vielleicht verstehen Sie meine Frage nicht richtig? Was hat Ihre Familie Ihnen erzählt? Was passierte, als Sie weggelaufen sind?

A: Die Taliban sind dann gegangen. Sie haben mit den Frauen nicht viel zu tun. Sie wollten auch nicht auffallen.

F: Sie haben vorher gesagt, dass Sie über eine Mauer gesprungen sind. Was war das für eine Mauer?

Anm.: Der AW lächelt.

A: Nein, das war ein Missverständnis. Ich habe mich hinter der Mauer versteckt. Die Männer waren abgelenkt von den Schreien meiner Schwestern und meiner Mutter. Ich bin durch die Haustüre geflüchtet.

F: Vorher haben Sie aber gesagt, Sie hätten sich losgerissen von den Männern. Wie war es nun wirklich?

A: Ich meinte, dass ich die Türe aufgemacht habe. Ich habe mich dann schon losgerissen. Die Männer waren durch die Schreie abgelenkt.

F: Waren die Männer bewaffnet?

A: Ja. Nachfrage: Was hatten sie für Waffen?

Es war dunkel. Ich habe es nicht gesehen. Ich habe vom Schießen gehört, dass es eine Pistole gewesen sein könnte.

F: Wie oft wurde geschossen?

A: Einmal.

F: Hat sonst niemand reagiert im Dorf?

A: Ich weiß es nicht. Es war dunkel, und die Leute haben geschlafen. Ich weiß nicht, was dann passierte.

F: Hatten Sie danach Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrer Familie?

A: Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe mit ihnen telefoniert.

F: Was hat Ihre Mutter erzählt?

A: Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Frauen am nächsten Tag gefragt haben, was passiert ist.

F: Wie sind diese Männer zu Ihrem Haus gekommen?

A: Ich weiß es nicht, ich habe es nicht gesehen. Sie werden sicher mit dem Auto gekommen sein.

F: Sind Sie zur Polizei gegangen?

A: Nein. Nachfrage: Warum nicht?

Ich bin noch in derselben Nacht geflüchtet. Von diesem Drohbrief weiß die Polizei.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben diesen Drohbrief zur Anzeige gebracht?

A: Ich bin schon zur Polizei gegangen. Sie haben aber keine schriftliche Anzeige gemacht. Die Polizei dort hat auch genügend Probleme.

F: Wo leben Ihre Brüder?

A: Sie leben noch dort.

F: Wo waren Ihre Brüder, als dieser Vorfall passierte?

A: Sie waren zuhause.

F: Hatten Ihre Brüder keine Probleme?

A: Nein, sie sind noch sehr klein. Die Taliban sind hinter den Leuten her, die in der Regierung arbeiten oder mit ausländischen Organisationen zusammenarbeiten.

F: Wie alt sind Ihre Brüder?

A: Der eine, XXXX, ist 6 Jahre alt und der andere, XXXX, ist 13.

F: Hatten Sie jemals vorher Probleme?

A: Ich selber nicht. Mein Vater, meine Familie schon.

F: Was für Probleme?

A: Mein Vater hat auch für so eine Organisation gearbeitet und wurde von zuhause entführt und ermordet.

F: Wann war das?

A: Es war am 19.02.1386. (lt. Internetrechner 09.05.2007)

F: Was ist da passiert?

A: Ich war damals im Studentenheim. Die unbekannten Leute sind in der Nacht gekommen, er war dann 2 Tage verschollen und wurde dann von den Leuten aus dem Dorf gefunden.

F: Wo wurde er gefunden?

Anm.: Der AW lächelt.

A: Es war am Fuße eines Berges mit Namen XXXX. Es ist so 7 - 9 Km von unserem Dorf weg.

F: Wie wurde er getötet?

A: Er wurde erschossen.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein. Ich hatte nur die Probleme, die ich geschildert habe.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein, es war nur dieser Vorfall, und mein Leben war in Gefahr. Unser Provinzvorsitzender wurde auch durch eine Explosion getötet von diesen Leuten.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Region gezogen?

A: Sie haben eine starke Spionage, Taliban sind überall im Land, egal wohin man geht.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe Angst vor dem Tod und vor den Taliban.

F: Warum gerade Sie? Es haben ja viele Leute dort gearbeitet.

A: Weil ich eine Sünde gemacht habe, weil ich für die Organisation gearbeitet habe. Weil ich für mein Land und für meine Leute gearbeitet habe.

F: Sie haben mir vorher gesagt, dass viele Afghanen bei dieser Organisation beschäftigt waren. Warum haben gerade Sie ein Problem mit den Talibanmilizen?

Anm.: Der AW lächelt.

A: Die Frage ist berechtigt. Es gibt genug Leute, aber die haben ja nicht im gleichen Dorf wie ich gewohnt. Es kann gut sein, dass sie auch ein Problem bekommen haben.

F: Sie haben für diese Organisation über sechs Monate gearbeitet, warum wurden Sie dann gerade zu diesem Zeitpunkt bedroht?

A: Es kann sein, dass sie es erst später erfahren haben.

F: Also verstehe ich Sie richtig? Das Problem mit diesen Talibanmilizen haben alle afghanischen Staatsbürger die bei ausländischen oder internationalen Organisationen beschäftigt sind?

A: Ja, das ist sicher so. Wo sie können, versuchen sie diese Leute umzubringen. Sie haben auch Leute von der UNO vor kurzem getötet.

F: Sind Sie mit Erhebungen vor Ort in Ihrem Heimatland einverstanden?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: Nein, vielen Dank, ich habe nichts mehr zu sagen. Man hört ja auch jeden Tag in den Nachrichten, was in Afghanistan passiert.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein. Ich habe leider niemanden.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel, besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Ich besuche einen Deutschkurs zweimal die Woche. Arbeiten darf ich nicht.

Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Es stimmt alles. Es entspricht alles der Wahrheit. Ich möchte noch erwähnen, dass, wenn die amerikanischen Soldaten Afghanistan verlassen, wird das Chaos noch größer, und das alte Schema wird wieder kommen. Jeder tötet jeden.

...

V [Vorhalt]: Sie haben bei Ihrer ersten Einvernahme in Traiskirchen angegeben, Ihr Onkel hätte Ihre Flucht bezahlt. Heute geben Sie an, es wäre Ihr Vermögen gewesen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

Der AW lächelt.

A: Es war eine gute Frage. Er hat mir geholfen, die Schlepper zu finden. Es war aber definitiv mein Geld.

V.: Sie gaben in Traiskirchen an, dass die Taliban Ihnen vorgeworfen hätten, Sie hätten Spionage betrieben. Die Taliban hätten Ihnen vorgeworfen, dass Sie mit den Amerikanern und der Regierung zusammenarbeiten würden. Heute gaben Sie lediglich an, Sie hätten bei dieser Organisation DAI gearbeitet. Was sagen Sie dazu?

A: Es ist so, wenn man für ausländische Organisationen arbeitet, dann ist dies für die Taliban so.

Anm.: Der AW möchte, dass die Dolmetscherin, die Frage wiederholt.

A: Die Taliban meinen, dass man Informationen weitergibt, wenn man für so eine Organisation arbeitet.

V.: Die Situation in Afghanistan ist notorische Tatsache. Die Talibanmilizen sind laut Länderfeststellungen keine durchorganisierte Gruppierung. Es ist daher nicht sehr wahrscheinlich, dass man Sie in einer anderen Region suchen oder finden könnte. Sie hätten auch den Schutz des Staates in Anspruch nehmen können. Was sagen Sie dazu?

A: Es würde sicher nicht schnell funktionieren, aber sie würden mich sicher irgendwann finden.

V.: Ihre Familie lebt offenbar ohne Problem in Afghanistan. Sie gehören keiner Minderheit an und haben auch angegeben, sonst keine Probleme in Ihrem Heimatland gehabt zu haben. Ihr Problem betrifft alle afghanischen Staatsbürger, die für ausländische oder internationale Organisationen tätig sind. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich musste das Land verlassen. Jeder, dem es gelingt, verlässt das Land. Es war ja nicht mehr möglich, dort zu leben.

V.: Sie haben heute den Vorfall, der zu Ihrer Flucht führte, geschildert. Sie gaben an, dass man versuchte, Sie mitzunehmen. Sie wüssten aber nicht, wer diese Männer waren. Sie gaben an, dass so etwas nur die Taliban machen. Es könnte aber durchaus sein, dass dieser Vorfall kriminellen Hintergrund hat. Was sagen Sie dazu?

A: Solche Vorfälle passieren. Diese Dinge passieren nur durch die Taliban. Sie übernehmen die Verantwortung dafür, somit ist es klar, dass es die Taliban sein können.

F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?

A: Eigentlich nicht. Es gibt sehr viel, ich kann nur sagen dass jeden Tag sehr viele Menschen ums Leben kommen. Man hört ja auch von den Medien, dass auch ausländische Organisationen Probleme haben. Es gibt keinen Tag, wo es nicht zu solchen Vorfällen, Explosionen oder Attentaten kommt."

I.4. Im Folgenden veranlasste das BAA eine personenbezogene Recherche im Heimatland des BF.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2010 habe die Identität des BF und seine Tätigkeit für die DAI verifiziert werden können. Auch der gewaltsame Tod des Vaters, der als Beseitigter von Minen gearbeitet hätte, vor ca. zwei bis drei Jahren habe durch den Dorfältesten von XXXX, XXXX, bestätigt werden können. Die Bewohner des Heimatdorfes des BF hätten jedoch - trotz der Tatsache, dass die Taliban in der Provinz ziemlich effektiv operieren würden - keine Auskunft über Probleme des BF mit den Taliban oder irgendwelche Vorfälle machen können.

I.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 27.05.2010 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Sie wurden am 24.11.2009 einvernommen, entsprechen Ihre Angaben der Wahrheit?

A: Ja. Es gibt einen Fehler beim Datum. Es ging um meinen Aufenthalt in Dubai.

Anm.: Der AW lächelt.

V.: Sie haben bei Ihrer Einvernahme einer Recherche im Heimatland zugestimmt. Im Zuge dieser Erhebungen wurde festgestellt, dass Ihr Vater tatsächlich vor 2-3 Jahren im Gebiet um XXXX ermordet wurde. Dazu wurde der XXXX (Oberhaupt) des Dorfes mit Namen XXXX befragt. Ihr Vater ist wohlbekannt, auch dass er getötet wurde, wer ihn erschossen hat, ist aber nicht bekannt. Es ist auch nicht bekannt, ob oder welche Probleme er gehabt hätte. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Wenn dort jemand getötet wird, dann weiß man nie, von wem. Die Taliban sagen ja nicht, dass sie es waren. Die Leute können es nicht wissen, welche Probleme jemand gehabt hat.

V.: Wenn die Leute es nicht wissen können, dann können Sie es aber auch nicht wissen. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Wenn die Taliban kommen, gehen sie ja zum Haus, deshalb weiß ich es.

V.: Es wurde auch im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit bei DAI nachgefragt. Die Einheimischen wussten, dass Sie dort gearbeitet haben. Niemand wusste jedoch, dass Sie irgendwelche Probleme gehabt hätten, außer dass Ihr Vater getötet wurde. Es wurde jedenfalls keine Taliban-Verbindung festgestellt, noch hätten Sie irgendwelche Probleme mit ihnen. Möchten Sie sich dazu äußern?

Anm.: Der AW wird sichtlich nervös und beginnt leicht zu stottern.

A: Ich habe ja erwähnt, dass es in der Nacht war, die Dorfleute konnten es nicht mitbekommen, weil es in der Nacht war.

V.: Sie haben bei Ihrer Einvernahme aber angegeben, dass geschossen wurde. Ihre Schwestern und Ihre Mutter hätten laut geschrien. Sie haben auch angegeben, dass die Frauen des Dorfes am nächsten Tag zu Ihrer Mutter gekommen wären und gefragt hätten, was passiert sei. Es wurde also, wäre es tatsächlich passiert, sehr wohl bemerkt. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Das stimmt, sie wissen aber nichts von meinem Problem.

V.: Ihre Angaben wurden somit als teilweise richtig festgestellt. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass Sie einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wären. Ihre Angaben hinsichtlich des Taliban-Überfalles hätte den Einheimischen bekannt sein müssen. So, wie Sie es geschildert haben, wurde es ja bemerkt. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Vielleicht wurden die falschen Leute befragt.

V.: Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund wirtschaftlicher Interessen und der Hoffnung auf bessere Ausbildungsmöglichkeiten verlassen haben. Ein asylrelevantes Vorbringen konnten Sie nicht glaubhaft machen und wurde durch Erhebungen vor Ort widerlegt. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Wenn sie meinen, dass ich hier hergekommen bin, um ein besseres Leben zu haben. Man flüchtet nur, wenn es ein Problem gibt. Ich wäre sonst schon viel früher gekommen."

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 07.06.2010, Zahl: 09 12.684-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das BAA aus, dass das Vorbringen bezüglich des Todes des Vaters und der Tätigkeit des BF für eine ausländische Organisation glaubhaft sei. Allerdings wären die Angaben des BF bezüglich einer vorliegenden Bedrohung durch die Taliban durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation widerlegt worden, da die Dorfbewohner nichts über den vom BF geschilderten Vorfall, wo sogar mitten in der Nacht geschossen worden wäre, gewusst hätten. Auch wären keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Tod des Vaters des BF durch die Taliban verschuldet worden wäre.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 22.06.2010 fristgerecht eingebrachte und als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde die Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass die Dorfbewohner zum Überfall keine Auskünfte gegeben hätten, da sie selbst Angst vor den Taliban hätten. Weiters wurde die Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert und dementsprechende Berichte angeführt.

I.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.06.2010 beim AsylGH ein.

I.9. Mit Eingabe vom 20.06.2011 legte der BF Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie ein durch den Distriktchef von XXXX bestätigtes Schreiben von Malek Qasedullah, Vertreter des Dorfes XXXX, vor, in dem dieser angab, dass er bei der Befragung durch den Vertrauensanwalt noch nichts über die Bedrohung des BF durch die Taliban gewusst hätte. Nunmehr hätte er recherchiert und könne daher bestätigen, dass die Behauptungen des BF der Wahrheit entsprechen würden.

I.10. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 07.11.2011 wurde dem BF gemäß § 75

Abs. 16 in Verbindung mit § 66 AsylG - seinem Antrag vom 27.10.2011 folgend - ein Rechtsberater beigegeben.

I.11. In weiterer Folge legte der BF erneut Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen sowie Empfehlungsschreiben seines Quartiergebers und seiner Deutschlehrerinnen vor.

I.12. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.10.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF mit seinem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Das BAA entschuldigte sein Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde dem BAA übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

F: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX. Mein Geburtsdatum lautet XXXX. Mein Geburtsort in der Provinz Laghman, Dorf XXXX. Ich bin Afghane und Paschtune.

F: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Islam, Sunnit.

F: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ledig.

F: Haben Sie Kinder?

BF: Keine.

F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht und vier Jahre die Universität in der Provinz Nangarhar. Dort habe ich Landwirtschaft studiert.

F: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Als ich noch Schüler und Student war, war mein Vater der Verantwortliche für die Familie. Wir hatten auch sehr viele Grundstücke, die bewirtschaftet wurden, und so konnten wir auch unseren Lebensunterhalt finanzieren. Als ich noch Schüler und Student war, habe ich noch auf den eigenen Grundstücken gearbeitet. Das aber nicht regelmäßig, nur wenn ich Zeit hatte. Nach meinem Hochschulabschluss habe ich in der Firma DIA gearbeitet. Das war die einzige Firma, wo ich war. Ich habe im Dorf auch Kinder unterrichtet, das war aber nicht offiziell.

F: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Am 21.09.2009 habe ich Afghanistan verlassen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

F: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

Die VR [Vorsitzende Richterin] ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF auf Deutsch: Ja, ich habe gut gelernt.

Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Derzeit gehe ich keiner Arbeit nach. Ich habe zwei Monate in der Landwirtschaft gearbeitet, und danach hatte ich einen Unfall und konnte meine Arbeit nicht fortsetzen.

F: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?

BF: Ich besuche derzeit vier Deutschkurse. Einen Kurs von der Caritas, einen von der ASPIS, einen weiteren Kurs vom BFI.

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

F: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Familie. Meine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben in Laghman. Ich habe noch drei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits. Diese wohnen in Laghman, aber in einem anderen Dorf.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

F: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Die Dokumente habe ich bereits dem Bundesasylamt vorgelegt. Zusätzlich habe ich einen Brief aus meinem Heimatdorf erhalten, den ich an dieses Gericht geschickt habe. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Aufgrund meiner Tätigkeit bei der Firma DIA wurde ich von Taliban bedroht. Sie haben mich angegriffen und wollten mich töten. Mir ist die Flucht gelungen, und ich habe es geschafft, hierherzukommen.

F: Wann haben Sie angefangen zu arbeiten, wann wurden Sie bedroht, etc.? Bitte detailreiche Angaben.

BF: Ich habe meine Arbeit am 15.02.2009 begonnen. Bei der angegebenen Firma war ich sechs Monate und fünfzehn Tage angestellt. Fünfzehn Tage bevor ich meine Arbeit beendet habe, habe ich einen Brief von den Taliban erhalten. Am 01.09.2009 ist es zu diesem Vorfall gekommen, und kurze Zeit später habe ich dann mein Heimatdorf verlassen und bin nach Kabul gegangen. In dieser Nacht habe ich das Haus verlassen und habe die Nacht im Dorf XXXX bei meinen Onkel mütterlicherseits verbracht. Am nächsten Tag bin ich dann nach Kabul weitergereist.

F: Sie sprechen von einem Vorfall. Können Sie genauer schildern, um was es sich bei diesem Vorfall gehandelt hat?

BF: Am 01.09.2009 war ich Zuhause mit meiner Familie. Am Tor hörten wir ein Klopfen. Ich bin hingegangen und habe das Tor geöffnet. Ich bin dort von drei Taliban angegriffen worden. Sie haben mich festgenommen. Ich habe sehr laut geschrien. Daraufhin sind meine Schwestern und meine Mutter aus dem Haus gekommen. Sie habe sehr laut begonnen zu schreien und zu weinen. Ich habe mich gegen diese Festnahme gewehrt. Mit Schwierigkeiten konnte ich mich auch befreien. Mir ist gelungen, zu fliehen und mich vor diesen drei Personen zu verstecken. Ich habe dann das Heimatdorf verlassen und bin in das Dorf XXXX geflüchtet. Es wurde auch ein Schuss auf mich abgefeuert. Dies hat sich um 1:00 Uhr nachts zugetragen.

F: Wie haben Sie gewusst, dass dies Taliban waren? Wie haben diese ausgesehen, haben diese etwas zu Ihnen gesagt, wie hat das ausgesehen?

BF: Ich hatte fünfzehn Tage vor diesen Angriff einen Brief seitens der Taliban erhalten. Zusätzlich ist es so, dass jene Personen, die bei ausländischen Firmen tätig sind, immer wieder von den Taliban bedroht und angegriffen werden. Ich hatte sonst keine Probleme mit anderen Menschen. Es sind hauptsächlich Taliban für die Angriffe auf dieser Art verantwortlich. Sie sagen auch dazu, dass sie Taliban sind.

F: Haben Sie die Gesichter der Personen erkannt?

BF: Es war sehr dunkel. Ich habe ihre Gesichter nicht gesehen. Diese waren auch maskiert. Ich weiß aber, dass es drei Personen waren.

F: Welche Waffen trugen diese bei sich?

BF: Ich habe ihre Waffen nicht gesehen. Ich weiß nicht, ob sie mehrere Waffen bei sich hatten oder ob es sogar eine Kalaschnikow war. Der Schuss hat sich aber so angehört, als wäre eine Handfeuerwaffe, also etwas Kleineres.

VR: Woher wissen Sie, dass auf Sie geschossen wurde?

BF: Als ich vor diesen Personen weggelaufen bin, konnte ich mich hinter einer Mauer verstecken. Danach wurde gefeuert. Ich bin mir sicher, dass auf mich geschossen wurde.

F: Können Sie mir noch etwas über Ihren Vater und dessen Schicksal erzählen?

BF: Mein Vater hat für eine Minenräumfirma gearbeitet. Die Taliban sind damals auch zu ihm gekommen und haben ihn entführt. Er ist auch von ihnen ermordet worden. Seinen Leichnam haben einige Dorfbewohner im Gebiet XXXX gefunden. Ihm ist ebenfalls von den Taliban vorgeworfen worden, dass er als Spion für die Ausländer arbeitet.

F: An welchem Datum ist er entführt worden, und waren Sie persönlich anwesend?

BF: Sie haben ihn am 09.05.2007 entführt. Zu diesem Zeitpunkt war ich in einem Studentenheim. Ich war auf der Universität.

F: Das Bundesasylamt hat Nachforschungen in Ihrem Heimatdorf angestellt. Die Dorfbewohner haben bestätigt, dass Ihr Vater getötet worden ist. Allerdings wussten sie nichts von einer Entführung durch die Taliban. Wie können Sie sich das erklären?

BF: Es kann sein, dass Personen befragt wurden, denen tatsächlich nicht bekannt ist, dass mein Vater von den Taliban erschossen wurde. In dieser Ortschaft leben bis zu 1500 Familien. Sehr viele Menschen haben auch Angst vor den Taliban, und sie können auch daher offen [nicht] zugeben, dass die Taliban tatsächlich für diesen Vorfall verantwortlich sind.

F: Wissen Sie, wie der Dorfvorsteher Ihres Dorfes heißt?

BF: Unser Dorfvorsteher hieß XXXX. Er war verantwortlich für unser Dorf. Für eine Nachbarortschaft war ein gewisser Herr XXXX verantwortlich. Diese Dorfvorsteher werden immer wieder gewechselt. Den derzeitigen Dorfvorsteher kenne ich nicht.

F: XXXX ist der Dorfvorsteher der Nachbarsortschaft und hat in dem vorgelegten Schreiben die Bedrohungen gegen Sie bestätigt. Weshalb bestätigt der Vorsteher einer Nachbarortschaft dies und nicht der Vorsteher Ihres Ortes?

BF: Das ist eine sehr gute Frage. Als Personen Herrn XXXX gefragt haben, hatte er zu diesem Zeitpunkt keine Informationen. Er ist danach in unser Dorf gekommen und hat mit meiner Familie gesprochen und sich informiert. Danach hatte er diese Probleme bestätigt.

F: Er hat nur Ihre Familie gefragt. Andere Dorfbewohner wussten nichts über die Vorfälle in der Nacht, wo geschossen und geschrien wurde. Dies müssten diese ja mitbekommen haben. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ob Herr XXXX, abgesehen von meiner Familie, noch jemanden anderen gefragt hat, ist mir nicht bekannt. Ich weiß jedoch, dass er gemeinsam mit unserem Dorfvorsteher Herrn XXXXbei der Distriktleitung war und seine Aussagen dort noch einmal bestätigen hat lassen.

F: Bei der Recherche nach Ihrem Heimatdorf wurde ein XXXX und der Name XXXX eruiert.

BF: Der offizielle Name des Dorfes ist XXXX. In diesem Dorf lebt ein Paschtunenstamm namens XXXX. Manche Bewohner nennen den Dorfnamen nicht, sondern sagen nur den Stammnamen.

F: Zeigen Sie mir Ihr Heimatdorf?

VR legt eine Landkarte vor.

BF: Das andereXXXX liegt in XXXX und ist ca. 12 Kilometer entfernt von meinem Heimatdorf. Mein Dorf heißt XXXX.

F: Eine Frage zu dem Drohbrief: In der Einvernahme ist dieser übersetzt worden. Darin steht, dass Sie mit Ihrem Vater zusammengearbeitet haben.

VR legt der D [Dolmetscherin] den Brief zur Übersetzung vor.

D: Es steht "Sohn des" und nicht, dass er mit seinem Vater bei der Firma gearbeitet hat.

F: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Sie haben Ihre Arbeit gekündigt und somit den Willen der Taliban erfüllt.

BF: Bei einer Rückkehr bin ich mir sicher, dass die Taliban mich töten werden. Mein Leben ist in Gefahr. Ich kann nicht wieder zurückkehren.

F: Sie bekommen Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan und einen Bericht von ANSO. Wollen Sie eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen abgeben?

BF: Ja.

VR und BR [damaliger beisitzender Richter] haben keine weiteren Fragen.

BFV [Vertreter des BF]: Die Behörde ist sich nicht sicher, dass der Vater von den Taliban umgebracht wurde. Können Sie sich erklären, wer ihn umgebracht hätte?

BF: Ich bin mir zu 100 Prozent sicher, dass es die Taliban waren. Aus dem Drohbrief geht aus dem Inhalt hervor, dass sie zuerst meinen Vater entführt und ermordet haben und mir dasselbe Schicksal zuteilwerden würde. Wir hatten sonst keine Probleme mit anderen Personen. Wir hatten auch keine Feinde. Der Grund, weshalb die befragten Personen die genauen Angaben zum Tod meines Vaters nicht angegeben haben, ist, da die Menschen Angst vor den Taliban hatten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Personen befragt wurden, die tatsächlich keine Informationen über den Tod meines Vaters hatten.

BFV: Ist Ihnen bekannt, dass Kollegen von der DIA auch Probleme bekommen haben, oder waren Sie da alleine?

BF: Ich hatte einen Freund namens XXXX, den ich noch aus der Universität kannte. Er war drei Klassen über mir und hat im Studentenheim im Zimmer neben mir gewohnt. Er habe ebenfalls in derselben Firma gearbeitet. Er ist genauso von den Taliban bedroht worden. Den Taliban ist es gelungen, ihn festzunehmen und ihn in der Ortschaft XXXX in der Nähe von Jalalabad zu töten. Es gab auch andere Personen, die ebenfalls von den Taliban bedroht wurden. Ihre Namen habe ich jetzt vergessen. Er war mein bester Freund. Ich habe in Österreich von seiner Ermordung erfahren.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BF: Es geht mir gut, und ich hatte einen Unfall und wurde gut versorgt. Ich möchte mich bedanken, dass ich ein gutes Leben hier führen kann."

Abschließend legte der BF Deutschkursbestätigungen, ein Empfehlungsschreiben (in dem auf die Integrationsbemühungen des BF und dessen Tätigkeit als Saisonarbeiter im Jahre 2011 hingewiesen wurde) sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem zweisprachigen Theaterprojekt vor. Weiters wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand: März 2013) sowie ein Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zur aktuellen Situation im 1. Quartal 2013 in seinem Herkunftsstaat (in englischer Sprache) ausgehändigt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

I.14. Mit Stellungnahme vom 12.11.2013 wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und verwies auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2010, die das Vorbringen des BF im Wesentlichen bestätigen würde. Weiters wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan angeführt und vorgebracht, dass der BF gut in Österreich integriert sei.

I.15. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF war in Afghanistan als landwirtschaftlicher Techniker für die UN-Organisation DIA tätig. Er ist ledig und spricht Paschtu, etwas Deutsch und Englisch.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan und die Einreise in Österreich erfolgte schlepperunterstützt und illegal über Dubai und weitere dem BF unbekannte Länder.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

2.3. Die Angehörigen des BF (Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder, drei Tanten und ein Onkel) sind laut Angaben des BF noch in Afghanistan aufhältig. In Österreich hat er keine Verwandten oder näheren Bekannten.

Der BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

2.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

2.4.1. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18.06.2013 verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen, bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29.10.2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.09.2013; vgl. The Guardian 15.09.2013; The Daily Mail 17.09.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013). Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.05 - 15.08.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 06.09.2013).

Im Zeitraum vom 16.08. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 06.09.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.02. und 15.05. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.06.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.05. und 15.08.2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 06.09.2013). Von den Vorfällen zwischen 16.08 und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013). Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19.11.2013 7.532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 06.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen beziehungsweise wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.06.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 06.12.2013).

Quellen:

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http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.1.2014

2.4.2. Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 04.06.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 02.06.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD Dez. 2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS Mai 2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 02.06.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.01.2014 vgl. AAN 02.06.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.06.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.06.2013). Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.06.2013). Am 02.07.2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 06.09.2013). Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013). Am 16.11.2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013). Am 18.01.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.01.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

2.4.3. Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.04.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH Jän. 2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO Dez. 2012). Interviews zufolge treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN Juli 2013).

Mitarbeiter von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die Mitarbeiter in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS Mai 2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre Mitarbeiter, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS Mai 2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-Mitarbeiter brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO Dez. 2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31.05. zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre Hilfsmitarbeiter in Afghanistan (OCHA 01.07.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

2.4.4. Zusammenfassend ist fallbezogen hervorzuheben, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ergibt, dass erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen, gefährden (USAID 05.07.2013). Kabul ist trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die Taliban führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt. Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012] vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist. In diesen Fällen geht ein mögliches gezieltes Eingreifen der Sicherheitskräfte aus den Quellen nicht hervor.

So hat nunmehr der BF glaubhaft belegt, dass er eben für eine Organisation der UN namens DIA im Bereich der Landwirtschaft als Techniker tätig war. Ausschlaggebend für das vorliegende Erkenntnis war letztendlich der Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2010, der persönliche Eindruck und der systematisch klare und schlüssige Vortrag des BF in der Verhandlung vor dem AsylGH. Einerseits ergab die Anfragebeantwortung, dass der BF tatsächlich für die DIA gearbeitet hat und sein Vater, der ebenfalls bei einer westlichen Firma als Minenräumer angestellt gewesen war, gewaltsam zu Tode gekommen ist. Zwar ist dem Bericht zu entnehmen, dass den Bewohnern des Heimatortes nichts über eine Bedrohung des BF durch die Taliban bekannt gewesen war, allerdings liegt es bei der hohen Anzahl an Einwohnern (so leben nach Angaben des BF dort 1500 Familien) im Bereich des Möglichen, dass ausgerechnet Personen, die tatsächlich keine Kenntnis von irgendwelchen Vorfällen hatten, befragt wurden, weshalb hier nicht zwangsläufig von einer Unglaubwürdigkeit des BF auszugehen ist. Andererseits beschrieb der BF nachvollziehbar seine Tätigkeit und die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen, weshalb im Zusammenspiel mit der doch als exponiert zu bezeichnenden Stellung des BF, seiner Tätigkeit für eine Firma der UN und mit dem nachweislich gewaltsamen Tod seines für eine westliche Organisation tätigen Vaters eine asylrelevante Verfolgung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Eine Verfolgungssicherheit erscheint bei dieser Sachlage aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen weder in Kabul noch in seiner Heimatprovinz Laghman in ausreichendem Maß gegeben.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Graz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. des BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Angaben des BF und den vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Identität des BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.

3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen.

3.5. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BAA, der Verhandlung vor dem AsylGH sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 17.06.2010 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.06.2010 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 -

MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß Abs. 2 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Behörde hat gemäß Abs. 3 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß Abs. 4 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl:

98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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