W173 1436174-1•BVwG W173 1436174-1
W173 1436174-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014
Ermittlungspflicht, Kassation
W173 1436174-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2013, XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.8.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am 22.8.2012 gab er an, am XXXX geboren zu sein. Seit dem Tod seines Vaters habe er psychische Probleme und Blackouts und könne sich daher an vieles nicht mehr erinnern. Er habe stets in XXXX gelebt. Sein Vater hätte zwei Grundstücke besessen. Er sei jedoch enteignet worden. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er sei Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung und habe von 2005-2012 in XXXX die Grundschule besucht.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Mutter ihn aufgrund seiner psychischen Probleme nach Europa geschickt habe. In seiner Heimat könne er sein Leiden nicht behandeln lassen. Seine Mutter habe deshalb seine Ausreise über einen Schlepper organisiert. Außer an den Beginn seiner Flucht von XXXX aus könne er sich an deren weiteren Verlauf bis nach Österreich nicht erinnern. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er keine Befürchtungen, außer dass ihm in Afghanistan medizinisch niemand helfen könne.
2. Am 12.9.2012 erfolgte zwecks Altersbestimmung des BF ein Röntgen seiner linken Hand.
3. Bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 23.10.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers und seines Rechtsvertreters an, dass seine bisher gemachten Angaben richtig seien. In Afghanistan verfüge er über eine Tazkira, die übermittelt werden könne. Aus dieser lasse sich sein Alter von 16 Jahre und 4 Monate entnehmen. Auch seine Mutter hätte ihm dieses Alter bekannt gegeben. Diese Argumentation behielt der BF bei, als ihm die Ergebnisse des Röntgenbefundes vom 12.9.2012 vorgehalten wurden, wonach die Altersangaben des BF zu seiner Minderjährigkeit in Zweifel zu ziehen seien. Dem BF wurde zwecks Altersfeststellung eine Ladung zu ärztlichen Untersuchungsterminen am 15.11.2012 ausgefolgt.
Der BF gab weiter zu Protokoll, dass sich seine Mutter, seine Schwester sowie Onkeln in XXXX aufhalten würden. Sein Vater sei im vorigen Jahr bei einem Selbstmordanschlag in XXXX getötet worden. Seit dem Tod seines Vaters habe der BF psychische Probleme.
Der BF bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
4. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 24.11.2012 wurde ein Mindestalter des BF von 17,1 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der 10.10.1995 zum Untersuchungszeitpunkt am 15.11.2012 festgestellt. Eine Minderjährigkeit des BF könne nicht ausgeschlossen werden.
5. Am 17.5.2013 wurden als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten minderjährigen BF, mehrere namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas zur Vertretung in seinen asylrechtlichen Verfahren bis zu seiner Volljährigkeit bestellt.
6. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.6.2013 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers und seines Vertreters an, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu seinem physischen und psychischen Zustand wies der BF darauf hin, dass es ihm nicht gut gehe, er aber in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung sei. Er habe die Absicht, in Österreich eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten. Zur Identitätsbestätigung legte er seine mit 22.6.2012 datierte Tazkira mit dem Geburtsdatum "XXXX" vor. Außerdem legte er eine mit 5.6.2013 datierte Bestätigung über seine Teilnahme an einem Deutschkurs vor.
Der BF brachte vor, dass seine Mutter sowie seine Schwester in XXXX leben würden, wo er selbst bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Der Aufenthaltsort seiner Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sei ihm unbekannt. Seine Familie habe ein Haus in XXXX besessen. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Afghanistan sei schlecht gewesen. Sein Vater, der die Familie versorgt habe, sei letztes Jahr bei einem Selbstmordanschlag in XXXX ums Leben gekommen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet, sodass auch seine Versorgung in Afghanistan im Rückkehrfall durch seine Mutter nicht gesichert sei. Vielmehr habe sie zwecks Finanzierung der Ausreise des BF zwei Grundstücke verkaufen müssen. Der BF sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder von der afghanischen Regierung verfolgt worden. Auch als Schiite sei der BF in Afghanistan in keiner Form benachteiligt oder verfolgt worden. Er sei zur Schule gegangen.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass die finanzielle und wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei. Hinzu komme die schlechte Sicherheitslage. Sein Vater sei bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF keine wirtschaftlichen Versorgungsmöglichkeiten.
Dem BF wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan vorgelegt. Der BF bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
7. Mit Bescheid vom 17.6.2013, XXXX, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.6.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei, seine Identität feststehe und er der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Der BF sei Betroffener der allgemeinen angespannten Situation sowie der prekären Sicherheitslage in seinem Heimatland. Ihm werde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des BF, ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation zu sein und seine Heimat wegen der Sicherheitslage und der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben, glaubhaft gewesen seien. Er habe eine individuelle Verfolgung seiner Person in seiner Heimat Afghanistan nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr habe er auf die allgemeine Bürgerkriegssituation und Sicherheitslage in seiner Heimat Afghanistan verwiesen. Im Vorbringen des BF sei insbesondere der Wunsch nach Arbeit angeführt worden. Dieser könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen. Von einer existenziellen Notlage könne nicht gesprochen werden. Er sei bis zur Ausreise wohnversorgt gewesen. Auch wenn seine Mutter aus dem Verkaufserlös zweier Grundstücke die Ausreise des BF finanziert habe, sei keine existenzielle Notlage ableitbar. Zum Wunsch des BF nach einer ärztlichen Behandlungsmöglichkeit in Österreich wurde ausgeführt, dass keine krankheitsbedingte Störung geltend gemacht bzw. festgestellt worden sei. Der BF selbst sei jedoch in allen Einvernahmen in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Die im Heimatstaat allgemein herrschenden politischen, wie sozialen Verhältnisse würden die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine im Heimatland des BF herrschende Bürgerkriegssituation indiziere sohin nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die GFK in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuelles, sich gegen die Person des BF richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, habe nicht festgestellt werden können.
Bezüglich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass der minderjährige BF aus XXXX stamme. Seine wirtschaftliche Lage und die seiner Familie seien angespannt. Eine ausreichende Versorgung durch Angehörige sei derzeit nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des BF als Angehöriger der vulnerablen Gruppe jedoch derzeit noch eine Rückkehrgefährdung und könne zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch ständig in Afghanistan und in seinem Wohngebiet bzw. Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und Ausbildungsmöglichkeiten von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach seiner Rückkehr in seine Heimat Afghanistan gesprochen werden. Im vorliegenden Fall habe sich somit ergeben, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 17.6.2013 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen den am 17.6.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 25.6.2013, eingelangt am 26.6.2013, Beschwerde, mit welcher Spruchteil I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der BF darin vor, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien mit der Wahrung der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die Behörde
1. Instanz nicht genügt und das Verfahren mit Mängel belastet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Der BF sei Flüchtling iSd Art.1a der GFK. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den BF positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Systems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden, zumal es sich beim BF um eine besonders vulnerable Person handle. Eine Verfolgungshandlung durch Private sei asylrelevant, wenn der Staat schutzunwillig bzw. schutzunfähig sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.6.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 5.7.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz, eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Angesichts dessen, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch als Minderjähriger einzustufen war und bei der Einvernahme seinen physischen und psychischen Zustand als angeschlagen ("nicht gut") beschreib, sowie auf Grund seiner Aussage, seit dem Tod seines Vaters psychische Probleme, Blackouts und Erinnerungslücken zu haben, bedeutet dies in der gegenständlichen Fallkonstellation, dass die belangte Behörde Ermittlungen bezüglich der näheren Umstände zu dem vom BF vorgebrachten Ableben seines Vaters aufgrund eines Selbstmordanschlages in XXXX tätigen hätte müssen. Es ist beispielsweise nicht geklärt, ob dieser selbst Attentäter oder gezielt als Opfer ausgesucht worden war. In diesem Zusammenhang ergeben sich weitere Fragen, ob etwa der Vater Feindschaften ausgesetzt war, die auf den Sohn durchschlagen. Außerdem wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich mit den vom BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens behaupteten Enteignungen von Grundstücken seiner Familie und den sich daraus ergebenden Aspekten auseinanderzusetzen. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Länderdokumentation umfasst keine hinreichende Bezugnahme auf stattfindende Grundstücksenteignungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Betroffenen. Aufbauend auf den im Rahmen der dargelegten Ermittlungsschritte gewonnenen Erkenntnissen hätte eine entsprechende Abwägung zur Asylrelevanz zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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