W161 2007471-1•BVwG W161 2007471-1
W161 2007471-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, psychische Störung,<br/>real risk
W161 2007471-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 1002678110 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 10.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 12.08.2009 und mit Frankreich vom 14.01.2011.
3. Bei der Erstbefragung am 10.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Anfang August 2009 über Weißrussland nach Polen gereist. In Polen habe er einen Asylantrag gestellt und sei und in ein Lager gebracht worden. Am 15.12.2010 habe er Polen verlassen und sei nach Frankreich gefahren, wo er am 20.12.2010 einen Asylantrag gestellt habe. Er habe zweimal einen negativen Bescheid erhalten und habe man ihm mitgeteilt, dass Polen für ihn zuständig sei. Am 07.03.2014 habe er die staatliche Einrichtung verlassen müssen und sei mit einem Freund mit einem PKW nach Wien gefahren. Er habe sein Heimatland verlassen, da er und sein Bruder am 19.07.2009 vom tschetschenischen Heer abgeholt und zu einer Militärbasis gebracht worden wären. Er sei 24 Stunden festgehalten und gefoltert worden, danach habe man ihn aufgefordert mit dem Militär zusammenzuarbeiten. Er habe Angst zum Militär zu gehen, sein Bruder sei beim Militär gewesen und befände sich in Österreich.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) führte in der Folge Konsultationen mit Polen. Die polnischen Behörden verweigerten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer nach einer Zusage der polnischen Behörden, diesen von Frankreich wieder aufzunehmen, nicht fristgerecht nach Polen überstellt hätten. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens läge nun bei Frankreich.
In der Folge richtete Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Da Frankreich nicht fristgerecht antwortete, ergibt sich gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die Verpflichtung Frankreichs, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
5. Dr. XXXX XXXX kommt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.03.2014 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.
6. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2014 durch das BFA, EAST Ost brachte dieser zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er sei in Polen 1 1/2 Jahre, in Frankreich 3 Jahre lang aufhältig gewesen. Er habe in Frankreich eine Einvernahme zu seinem Asylantrag gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe einen negativen Bescheid bekommen. Er habe während seines Aufenthaltes in Frankreich keine Probleme gehabt. Zwei Brüder von ihm würden seit mehr als 4 Jahren in Österreich leben, eine Schwester lebe in Frankreich. Er habe nach seiner Einreise in Österreich Kontakt mit den Brüdern aufgenommen, davor habe er nach deren Ausreise keinen Kontakt mit diesen gehabt. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft. Er habe in Frankreich drei negative Bescheide bekommen, aus diesem Grund werde man ihn nach Polen und von dort nach Tschetschenien abschieben. Er könne nicht nach Tschetschenien zurück, das sei lebensbedrohlich für ihn. Er sei mit dem psychologischen Gutachten nicht einverstanden. Sein psychischer Zustand sei nicht so stabil wie in dem Gutachten angeführt. Sonstige Angaben möchte er nicht machen. Er habe den Dolmetscher gut verstanden und sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum französischen Asylwesen. Das französische Asylverfahren bestehe grundsätzlich aus drei Stufen. Zunächst prüfe die Präfektur den Antrag dahingehend, ob Frankreich überhaupt zuständig sei. Gegebenenfalls werde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in dem der Antragsteller 21 Tage Zeit habe, seinen Antrag zu komplettieren, bevor eine inhaltliche Entscheidung ergehe. Gegen diese stehe innerhalb von 30 Tagen die Beschwerde an den nationalen Asylgerichtshof offen. Dagegen stehe wiederum eine weitere Beschwerde innerhalb von zwei Monaten an den Staatsrat offen. Das Non-Refoulement-Gebot werde beachtet. Asylwerber erhielten während des Verfahrens einen Platz in einem Unterbringungszentrum sowie monatliche Zahlungen. Falls kein Unterkunftsplatz zur Verfügung stehe, erhalte der Asylwerber als Ausgleich eine temporäre Wartezeitzulage. Die Unterstützung ende einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Asylwerber hätten während des ordentlichen Verfahrens Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung. Zu Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass deren Anträge behandelt würden, wie andere und frühere Verfahren dort fortgesetzt würden, wo sie beendet worden seien. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes könne der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen, falls er neue Elemente vorweisen könne. Beim Zugang zu Unterbringung werde nicht zwischen Dublin-Rückkehrern und anderen Asylwerbern unterschieden.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird ausgeführt, er lege Beschwerde ein, weil er krank sei und sein Gesundheitszustand sich verschlechtere, falls er nach Frankreich abgeschoben werde. Der Befund des Psychologen sei nicht komplett. Er ersuche den derzeitigen Bescheides als unbegründet zu stornieren und den Akt zur neuerlichen Bearbeitung weiterzuleiten. Er habe in Wien zwei Brüder, die ihm helfen können, seine Gesundheit wiederherzustellen.
Vom Beschwerdeführer wurde in der Folge noch ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 24.04.2014 von XXXX XXXX, Psychotherapeut, Psychoanalytiker vorgelegt. In diesem wird unter Diagnose festgehalten:
"Herr XXXX beschreibt die Folgen einer nicht überwundenen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach wiederholter Traumatisierung. Seine offene und teils unterdrückt-erregte Gesprächsteilnahme und das "Passen" der geschilderten Symptome zu den geschilderten Ereignissen mit Traumapotenzial haben einen Eindruck von Wahrhaftigkeit und Echtheit hinterlassen."
Weiters findet sich folgende prognostische Erwägung:
"Unter der Voraussetzung stabiler Lebensumstände sollte Herr XXXX von einer konsequent durchgeführten Trauma-aufarbeitenden Psychotherapie profitieren. Er ist zu Folge seines krankheitswertigen Zustands schutz- und schonungsbedürftig. Ein Außerachtlassen dieses Umstands brächte das Risiko der Verschlechterung seines Gesundheits- und Leidenszustandes und des Wegfalls der Chance auf Rehabilitation mit sich."
Letztlich enthält der Bericht noch nachstehende Anmerkungen zu "Gutachterliche Stellungnahme" von Dr. XXXX XXXX vom 25.03.2014:
"Die Erzählung Herrn XXXXXXXX, Dr. XXXX habe durch Pulsmessung eine Erregtheit festgestellt, steht in Konflikt mit deren Feststellung, es fänden sich keine beobachtbaren vegetativen Begleitreaktionen. Dr. XXXX schließt aus dem von ihr beobachteten völligen Fehlen von traumabezogenen Auffälligkeit auf das Fehlen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Sie lässt dabei außer acht, dass bei Herrn XXXXs auch ein kulturell bedingtes ("Ein richtiger Mann hat keine Schwäche") und vermeidungsbedingtes Dissimulationsverhalten vorliegen könnte."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verließ im Jahr 2009 die Russische Föderation und reiste illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Sie stellte am 10.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen, reiste später weiter nach Frankreich und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Die französischen Behörden stellten in der Folge ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches von Polen mit Schreiben vom 26.01.2011 positiv beantwortet wurde. Innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist erfolgte jedoch keine Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Polen. In der
Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und brachte hier am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA leitete ein Konsultationsverfahren ein und stellte letztlich ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mangels fristgerechter Antwort durch die französischen Behörden ergibt sich die Verpflichtung Frankreichs, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihren Asylantragstellungen in Europa, sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus dem eingelangten schlüssigen und unbedenklichen Gutachten Dr.is XXXX.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
Gemäß Art. 49 Dublin-III-VO tritt diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - das ist der 01.01.2014 - gestellt werden und gilt sie ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 01.01.2014 eingereicht worden sind, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien nach der Dublin-II-VO.
Die Verordnung 604/2013 (in Folge: Dublin-III-Verordnung) wurde am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich nach dem 01.01.2014 gestellt, somit ist gegenständlich die Verordnung (EU) Nr. 604/3013 (Dublin-III-Verordnung) maßgeblich.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Durch einen solchen Beschluss wird er zum zuständigen Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 29 Dublin-III-VO regelt die Modalitäten und Fristen zur Überstellung und lautet im wesentlichen:.
(1): "Die Überstellung des Antragsstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme der Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat."
...
(2): "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert. Werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art. 25 Dublin-III-VO betrifft die Antwort auf ein Wideraufnahmegesuch:
Nach Abs. 1 leg.cit. nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Abs. 2 dieser Bestimmung lautet:
"Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wideraufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
...
3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen:
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO ergibt. Aus der EURODAC-Treffermeldung im Zusammenhang mit dem Schreiben der polnischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuerst in Polen, danach in Frankreich einen Asylantrag bestellt hat, Frankreich jedoch die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers ungenutzt verstreichen ließ. In Bezug auf Österreich ist durch die nicht fristgerechte Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens ebenfalls eine Verfristung eingetreten und ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Verpflichtung Frankreichs, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen.
Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben. Dies ist auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.
3.6. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Diese Judikatur ist auch auf den inhaltlich beinahe gleich lautenden Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO anzuwenden.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG- unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
3.7. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich würden seit mehr als 4 Jahren, 2 Brüder, geboren 1980 und 1987, leben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst angegeben, mit diesen seit deren Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt zu haben.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Derartige Bindungen- oder Abhängigkeiten können den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu seinen Brüdern, die er jahrelang nicht gesehen hat, nicht entnommen werden. Eine hinreichend starke Nahebeziehung zu den Verwandten, welche wie der Beschwerdeführer alle erwachsen sind und nicht der Kernfamilie angehören, kann somit nicht festgestellt werden.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar.
Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Frankreich allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen und ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten, dass die französische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden kann. Es kommt deshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Da auch keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mängelhaft durchgeführt worden sei, ist in der Behandlung des Beschwerdeführers durch die französischen Behörden kein Verstoß gegen die GRC oder die EMRK zu erblicken.
3.9. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund des Gutachtens von Dr. XXXX von keinen krankheitswertigen Störungen auszugehen. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Psychotherapeutischer Kurzbericht von XXXX XXXX) sind nicht geeignet, das Gutachten von Dr. XXXX zu entkräften.
Dr. XXXX XXXX ist Ärztin für Allgemeinmedizin, hat das ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und ist darüber hinaus auch Psychotherapeutin und allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Sie wurde von der erstinstanzlichen Behörde in ihrer Eigenschaft als Sachverständige mit der Gutachtenserstellung beauftragt und ergeben sich für das erkennende Gericht keine Gründe, an dem vorliegenden schlüssigen, unbedenklichen und überzeugenden Gutachten zu zweifeln.
XXXX XXXX wurde vom Beschwerdeführer privat aufgesucht. Er hat keine medizinische Ausbildung sondern ist "nur" Psychotherapeut und Psychoanalytiker. Auch hat er nur einen Kurzbericht erstattet. Unter Heranziehung der oben dargelegten Judikatur des VdGH und des EGMR lässt sich aus dem vorgelegten Kurzbericht keinesfalls ableiten, dass beim Beschwerdeführer eine Krankheit bzw. seelische Störung von solcher Schwere vorliegen würde, welche die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich unzulässig machen würde. Anmerkungen zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX stehen dem privat aufgesuchten Psychotherapeuten im übrigen nicht zu. Hierzu fehlt diesem nicht nur die erforderliche berufliche Qualifikation, sondern auch ein entsprechender verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Auftrag.
Zusammenfassend ist daher auch nicht aufgrund von medizinischen Umständen von einer Gefahr einer Verletzung von Rechten nach Art. 3 EMRK auszugehen.
3.10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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