W161 2006297-1•BVwG W161 2006297-1
W161 2006297-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014
Außerlandesbringung, familiäre Situation, real risk
W161 2006297-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2014, Zl. 14112143- EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 17.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 12.02.2014 (HU XXXX).
3. Bei der Erstbefragung am 17.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei glaublich am 26.06.2013 illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gegangen. Von dort sei er per PKW, Bus und schließlich mit dem Schlauchboot weiter nach Griechenland gereist, dessen Grenze er am 29.06.2013 überquert habe. Nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland sei er Anfang Februar 2014 mit dem Taxi, zu Fuß, mit dem PKW und per Bus über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. Dort habe er sich etwa eine Woche aufgehalten, bevor er am 17.02.2014 per PKW, gemeinsam mit einer zweiten Person, nach Österreich gebracht worden sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei vor dem Krieg geflüchtet und stehe auf einer Liste mit gesuchten Personen, da er an Demonstrationen teilgenommen habe und dies mit Todesstrafe geahndet werde. Zu seinem Privat- und Familienleben gab er an, er sei ledig. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe noch in seiner Heimatregion in Syrien. Eine namentlich näher bezeichnete Schwester lebe im Irak. Daneben würden noch 11 weitere Halbgeschwister in Syrien oder anderen Drittstaaten leben. In Österreich lebe eine weitere, volljährige, verheiratete Schwester. Eine andere volljährige Schwester lebe in Schweden und habe dort Flüchtlingsstatus. Zu seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zum Aufenthalt in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, sie seien dort unmenschlich und brutal behandelt worden. Sie seien eine Nacht, in der es sehr kalt gewesen sei, in einer Art Käfig im Freien eingesperrt gewesen. Er wolle nicht zurück, es sei ein grauenhaftes Gefängnis dort.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 19.02.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
5. Mit einem am 26.02.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) ausdrücklich zu und gab bekannt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Ungarn am 07.02.2013 einen Asylantrag gestellt habe und in der Folge am 13.02.2014 untergetaucht sei.
6. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.03.2014 durch das BFA, EAST Ost brachte dieser zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente und sei gesund.
Seit seiner Ausreise aus Syrien habe er mit seiner in Österreich lebenden Schwester XXXX, geb. 1979, immer "wann es möglich war" Kontakt gehabt. In letzter Zeit habe es technische Schwierigkeiten in Syrien gegeben, sodass eine Kommunikation und Kontakt nur selten möglich gewesen seien. Die Schwester lebe seit 11 Jahren in Österreich, sei österreichische Staatsbürgerin und habe Kinder. Sein Reiseziel sei von Beginn an Österreich gewesen, weil er hier eine Schwester habe, die ihm helfen und ihn unterstützen könne. In Ungarn sei die Behandlung durch die Polizei sehr schlecht und gar unmenschlich gewesen. Sie seien für einen ganzen Tag in Käfigen wie Tiere festgehalten worden und hätten Fingerabdrücke abgeben müssen, ohne den Grund hierfür zu wissen, er habe erst später von der Dolmetscherin erfahren, dass dies für einen Asylantrag gemacht worden wäre. Er habe keine Anzeige gegen die Polizei erstattet, da er nicht gewusst habe, wo man dies tun könne.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte zu Ungarn vorgehalten und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Schreiben vom 06.03.2014, eingelangt beim BFA am 07.03.2014, nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung. Dabei führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das ungarische Asylwesen derzeit aufgrund der hohen Zahl der Antragsteller überlastet sei. Die Aufnahmezentren seien überbelegt und als Folge dessen die Umstände der Unterbringung mangelhaft. Er selbst sei in Ungarn grundlos inhaftiert, von der Polizei geschlagen und mit einer Taschenlampe geblendet worden. Weiters kritisierte der Beschwerdeführer die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn sowie Probleme mit Rassismus.
Der Beschwerdeführer verwies zur Untermauerung dieser Vorbringen auf verschiedene deutsche Judikate, auf diverse Zeitungsartikel, auf Berichte des U.S. Department of State, des UNHCR, ACCORD, des Hungarian Helsinki Committees, des Vereins bordermonitoring.eu sowie auf eine Anfragebeantwortung eines Mitarbeiters der Cordelia Foundation.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, seine in Österreich lebende Schwester unterstütze ihn sowohl finanziell als auch in anderen Belangen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zum Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") und zu Nichtregierungsorganisationen sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde an ein Gericht möglich, wobei sich mit 01.01.2014 die Beschwerdefrist von 15 auf 8 Tage verkürzt habe. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet.
Zu Folgeanträgen wird ausgeführt, dass mit 01.01.2014 kurzfristig wegen eines eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahren das ungarische Asylgesetz dahingegen geändert worden sei, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermögliche bzw. eine Abschiebung verhindere. Dies sei jedoch dennoch mit dem Verlust der ungarischen Grundversorgung verbunden.
Es wird weiter ausgeführt, dass die Gesetzesänderung vom 01.07.2013 neben einer fremdenrechtlichen auch eine asylrechtliche Haft eingeführt habe; auf die Haftgründe wird in Folge weiter eingegangen. Diese asylrechtliche Haft werde zuerst für maximal 72 Stunden verhängt. Eine Verlängerung könne beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, welches die Anhaltung für weitere 60 Tage bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten verlängern könne. Der Verlängerungsantrag müsse begründet werden. Über die Anordnung asylrechtlicher Haft gebe es kein Rechtsmittel; der Fremde könne dann Beschwerde gegen die Haftanordnung einbringen, wenn die Behörde gewisse Pflichten verletze. Über eine solche Beschwerde entscheide das Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen. In der Note des UNHCR vom 12.04.2013 zu diesen Novellen werde auch auf weitere Änderungen betreffend die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags verwiesen. Die praktischen Auswirkungen wären im Rahmen eines Monitorings von 15 ausgewählten Fällen in Kooperation mit den ungarischen Behörden im Juli 2013 untersucht worden.
Aktuell zum Integrationsvertrag wird festgestellt, dass ab dem 01.01.2014 die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt werde. Der Integrationsvertrag müsse binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und gelte bis zu zwei Jahre. Ein Berechtigter verliere sein Recht auf einen Integrationsvertrag, wenn er diesen nicht binnen vier Monaten beantragt oder aus dem zuständigen Bezirk aus anderen Gründen als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitliche Behandlung wegziehe.
Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt sei, und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, bzw. werde auf die Gesetzesänderung zu den Folgeanträgen verwiesen. Laut dem Verbindungsbeamten vom 28.06.2013 werde der Fremde nach einer Dublin-Rückschiebung aus Österreich automatisch als Asylantragsteller gesehen, selbst wenn das Altverfahren bereits abgeschlossen ist. Es käme in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen müsse. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien, statt eines ordentlichen Asylverfahrens, mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.
Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich insbesondere Informationen zu den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber. Die Unterbringungssituation sei, laut Auskunft eines Verbindungsbeamten vom 24.01.2014, unproblematisch. Hingewiesen wird schließlich auf die Angebote verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane und interkulturelle Trainingskurse anböten.
Zur medizinischen Versorgung wird ausgeführt, dass in dem Bericht des UNCHR vom 24.04.2012 davon die Rede sei, dass in Debrecen fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. Darüber hinaus wird in den Länderberichten festgestellt, dass die kostenlose Gesundheitsversorgung bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner beinhalte, und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstelle, auch die Versorgung in Polikliniken und Krankenhäusern. Notwendige Medikamente erhalte ein Patient kostenfrei. Zahnarztbehandlungen würden in Notfällen gewährt.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner Festnahme in Ungarn eine Nacht und einen Vormittag lang in einem Käfig im Freien eingesperrt worden. Während der Festnahme und Verbringung in den Käfig sei der Beschwerdeführer immer wieder von ungarischen Sicherheitsorganen gestoßen, angeschrien und geblendet worden. Er sei nur leicht bekleidet gewesen und habe deshalb auch frieren müssen. Auch sei er bei der Festnahme mit Kabelbindern gefesselt und diese ihm in der Nacht nicht abgenommen worden, was zu starken Rötungen und Empfindungsstörungen ("Einschlafen der Hände") geführt habe. Dem Beschwerdeführer sei auch die Nahrungseinnahme verwehrt bzw. sei er nicht mit Nahrung versorgt worden. Diese Behandlung habe beim Beschwerdeführer Gefühle der Erniedrigung und Furcht hervorgerufen.Der Beschwerdeführer werde von seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Familie emotional und bei Bedarf auch finanziell unterstützt. Als Begründung der Beschwerde wird weiters angegeben, die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer in dessen Einvernahme konkret zur vorgebrachten unmenschlichen Behandlung zu befragen. Deshalb habe dieser den nun in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt in der Einvernahme nicht detailliert und lebensnah vorbringen können. Das Verhalten der Polizeibeamten stelle eine Institutionalisierung der Gewaltausübung dar und sei unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu subsumieren. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten weiteren Asylwerbers sowie zum Beweis des Vorbringens hinsichtlich der Fesselung der Hände eine fachärztliche Begutachtung durch einen namentlich genannten Arzt beantragt. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht dahingehend Erhebungen treffen, ob Asylwerber im Raum Szeged regelmäßig in Käfigen im Freien angehalten werden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, sich mit den vorgebrachten Länderberichten auseinander zu setzen. Dem Beschwerdeführer drohe für den Fall einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer werde in Österreich von seiner Schwester XXXX und seinem Schwager
XXXX emotional und bei Bedarf auch finanziell unterstützt. Zu diesen bestehe ein enges Nahe- und Vertrauensverhältnis. Zum Beweis dessen wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten beantragt und ein gemeinsames Foto beigefügt. Aufgrund dieses Familienverhältnisses seien die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK gefährdet.
Die belangte Behörde habe weiters die aktuelle Rechtslage verkannt und sich im belangten Bescheid teilweise auf die nicht anwendbare Dublin-II-VO bezogen sowie auf das Verfahren vor dem Bundesasylamt verwiesen, obwohl diese Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im BFA aufgegangen gewesen sei. Im belangten Bescheid sei auch an einer Stelle fälschlicherweise von einer Ausweisung nach Polen die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu, die Außerlandesbringung als auf Dauer unzulässig zu erklären sowie auszusprechen, dass die Abschiebung nach Ungarn unzulässig ist und dass das BFA den Antrag daher inhaltlich zu prüfen hat und schließlich, in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verließ am 26.06.2013 Syrien und reiste illegal über die Türkei nach Griechenland, dessen Grenze er am 29.06.2013 überquerte. Anfang Februar 2014 reiste er aus Griechenland aus und über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er einen Asylantrag stellte. Spätestens am 17.02.2014 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich, wo er am 17.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA stellte am 19.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 26.02.2014 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Eine Schwester des Beschwerdeführers,XXXX, lebt seit 11 Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in Österreich und weist die österreichische Staatbürgerschaft auf.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn, zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahren in Ungarn ergeben sich auch aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2014 gestellt hat, sowie auch das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, das angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Was eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt, dass in Österreich bereits seit 11 Jahren eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern lebt. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesen wurde weder behauptet, noch kann ein solches festgestellt werden. Bruder und Schwester sind erwachsen, leben bereits seit mindestens 11 Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt, die Schwester hat in Österreich eine eigene Familie und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung in Österreich, sodass auch keine finanzielle Abhängigkeit bestehen kann. Es handelt sich somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes um keine familiäre Beziehung, die unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt.
Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person des Beschwerdeführers angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
5.3. Zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und hinreichend aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
5.4. Insoweit der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei eine Nacht in einer Art Käfig im Freien eingesperrt gewesen, er sei in dieser Nacht leicht bekleidet gewesen und habe deshalb gefroren und insoweit er später in der schriftlichen Stellungnahme bzw. teilweise erst in Beschwerde erstmals, seine bisherigen Aussagen steigernd, vorgebracht hat, er sei in dieser Zeit weiters nicht mit Nahrung versorgt worden und von ungarischen Beamten gestoßen, angeschrien und immer wieder geblendet worden, so wurde nicht ausreichend substantiiert, warum die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmechanismen in Ungarn nicht möglich sein soll bzw. warum in diesem Zusammenhang nicht auf die Unterstützung einer der vor Ort in den Lagern arbeitenden Nichtregierungsorganisationen zurück gegriffen werden konnte, oder dieser Rückgriff in Zukunft nicht möglich sein sollte. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, stellt gerade das Hungarian Helsinki Committee Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane zur Verfügung. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich demnach kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn und einer (eventuellen weiteren) Misshandlung durch ungarische Polizei keine Unterstützung und keinen Rechtsschutz erhalten würde.
Unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt, gegen Übergriffe von Beamten der ungarischen Behörden in Ungarn Anzeige zu erstatten. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben kann das mögliche Fehlverhalten eines Exekutivorgans nicht dazu führen, darzustellen, dass ein Staat insgesamt schutzunfähig bzw. schutzunwillig wäre. Ungarn ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer hat im Falle eventueller Übergriffe gegen seine Person die Möglichkeit, sich an die ungarischen Behörden zu wenden und diese unter den Vorgaben des Unionsrechtes um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden - so auch nicht in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
5.6. Aufgrund der obigen Ausführungen war von der Einvernahme des namentlich genannten weiteren Asylwerbers, von der Einvernahme der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers sowie von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens Abstand zu nehmen und die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.
6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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