W132 2003933-1•BVwG W132 2003933-1
W132 2003933-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W132 2003933-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von Dr. XXXX, basierend auf den Aktenunterlagen, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Leberzirrhose (dekompensiert)
Unterer Rahmensatz, da rezidiv. Ascites. 363 80 vH
02 Diabetes mellitus Typ II
Mittlerer Rahmensatz, da diätisch kompensierbar. 383 30 vH
03 Zustand nach Magenteilresektion Billroth II
Oberer Rahmensatz, da deutliche Resorbtionsstörung. 356 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 100 vH
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Diabetes" gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 20.12.1973
Befund, XXXX vom 14.09.1992 (2fach)
Entlassungsbestätigung vom 12.02.1993 (4fach)
Befund, Krankenanstalt unleserlich vom 30.07.1992 (2fach)
Krankenstandsbestätigung vom 20.07. bis 30.07.1992
Krankenstandsbestätigung vom 02.08.1992 bis 18.08.1992
Befund, XXXX, Gastroenterologie vom 29.09.1992
Bewilligung eines Blutzuckermessgerätes, KH XXXX vom 15.02.1993 (2fach)
Befundbericht, XXXX vom 08.02. (keine Jahresangabe)
Rezeptkopien XXXX aus 1993
Aufenthaltsbestätigungen KH XXXX vom 20.07.92 - 30.07.92, vom 04.02.93 -12.02.93; vom 04.03.904 - 08.04.94;
Befund, XXXX, Gastroenterologie vom 07.06.1995
Laborbefund, XXXX vom 06.07.1993
Befund, XXXX, Gastroenterologie vom 18.04.1994
Befund, XXXX, Zentrallabor vom 27.02.1997
Bestätigung der XXXX vom 06.11.1998 über den GdB
Laborbefund, WGKK vom 29.11.2001
Befund, XXXX vom 13.12.2001
Befund, XXXX vom 14.01.2002
Befund, XXXX vom 28.01.2002
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes mellitus Typ II
Mittlerer Rahmensatz, da mit Insulin therapiert. 383 30 vH
02 Zustand nach Billroth II
Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Resektion bei gutem Ernährungszustand. 352 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 eine zusatzrelevante Diagnose darstellt.
Zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine Besserung eingetreten, da die dekompensierte Leberzirrhose von Position 1 aus dem Vorgutachten nicht nachvollziehbar ist. Aktuelle Befunde werden nicht vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung liegt keine dekompensierte Cirrhosis hepatis vor. Damals aktenmäßiges Gutachten, seit XXXX keine rezenten Befunde, keine Notwendigkeit einer Therapie und normaler Ernährungszustand.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat folgende Einwendungen vorgebracht: Die Gesamtdiagnose sei nicht richtig. Er dürfe nach seinen Operationen nichts Schweres heben. Bei Aorta-Isi 3 könnte sich der Übergang lösen. Er könne nur etwa 1 Etage stufensteigen oder ca. 100 m bis 150 m unter Schmerzen die Füße bewegen. Außerdem gerate er in Atemnot. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung von 100 vH auf 40 vH herabgesetzt werde. Er lege eine Auflistung seiner Gesundheitsschädigungen vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde ristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 100 vH auf 40 vH nicht nachvollziehbar sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass er mit dem Alter gesünder geworden sei. Er sei vier Mal erfolglos nabeloperiert worden und es sei ihm eine künstliche Vene eingesetzt worden.
Er dürfe daher nichts Schweres Heben. Er könne maximal 100 m ohne Schmerzen gehen. Auch habe er Luftmangel.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Untersuchungsbefund:
Größe: 182 cm, Gewicht: 82 kg, Blutdruck: 125/80.
Status - Fachstatus: gering reduzierter AZ.
Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute eher blass, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: inspektorisch unauffällig.
Lunge: auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.
Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, reizlose Narben, kein Aszites, keine Inkontinenz, Nierenlager frei.
Achsenorgan: normal strukturiert, geringe Rotationseinschränkungen der Halswirbelsäule, frei bewegliche BWS, LWS - FBA im Stehen: 20 cm.
Extremitäten: Arme: Stufenbildung linkes ACG-Gelenk, Endlageneinschränkungen linkes Schultergelenk - sonst frei beweglich. Kein Tremor.
Beine frei beweglich, keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes mellitus II
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da insulintherapiert. 383 30 vH
02 Zustand nach Billroth-II- Operation
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Resektion bei gutem Ernährungszustand. 352 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da Leiden 1 durch Leiden 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht wird.
Die durchgeführten Operationen am Nabel bedingen keinen GdB und ein außergewöhnlicher "Luftmangel" wurde weder objektiv dokumentiert, noch konnte er im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung festgestellt werden.
Die in erster Instanz vorgelegten Befunde wurden gesichtet, die relevanten Inhalte daraus entsprechend berücksichtigt. In zweiter Instanz wurden keine Befunde vorgelegt.
Zum Vergleichsgutachten:
Eine dekompensierte Leberzirrhose liegt nun nicht mehr vor, auch liegt kein rezidivierender Ascites mehr vor - bedingt durch das konsequente Meiden von Alkohol ist eine Besserung eingetreten. Damit entfällt nun Punkt 1 des Gutachtens vom XXXX.
Betreffend Leiden 3 des Gutachtens vom XXXX ist anzumerken, dass diesbezüglich eine Besserung eingetreten ist.
Eine maßgebliche Resorptionsstörung liegt (durch Adaptation) nicht mehr vor, der Ernährungszustand liegt im Normbereich, daher ist dieser Einzel-GdB von 40 vH auf 30 vH abzusenken.
Damit ergibt sich auch eine maßgebliche Änderung betreffend Gesamt-GdB.
Gegenüber dem Gutachten erster Instanz gibt es keine abweichende Beurteilung.
Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB 40 vH beträgt.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Es ist - im Vergleich zur ärztlichen Beurteilung im Sachverständigengutachten vom XXXX, welches basierend auf der Aktenlage erstellt worden ist - eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Meldenachweis.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Auch wurde im bekämpften Verfahren ein innerfachärztliches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGB.l I Nr. 109/2008).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses vom XXXX zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben.
Eine maßgebende Verbesserung konnte insofern objektiviert werden, als durch das konsequente Meiden von Alkohol nunmehr keine dekompensierte Leberzirrhose und kein rezidivierender Ascites mehr vorliegen.
Der Zustand nach Billroth-II-Operation hat sich ebenfalls gebessert. Eine maßgebliche Resorbtionsstörung liegt nicht mehr vor, der Ernährungszustand liegt im Normbereich.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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