BVwG W132 2003381-1

W132 2003381-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014

Regest

Behindertenpass, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2003381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2003381.1.00

Spruch

W132 2003381-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. a sowie Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Die Inhaberin des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurden ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vH sowie die Zusatzvermerke "Die Inhaberin des Behindertenpasses ist dauernd stark gehbehindert", "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson", "Die Inhaberin des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar" und "Fahrpreisermäßigung".

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Diagnoseblatt XXXX vom 9.3.2011

Fachärztliche Begutachtung, XXXX, Angiologische Ambulanz vom 1.3.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status - Fachstatus: AZ zufriedenstellend, EZ normal, 80 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen

Hautfarbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent, RR 150/80

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, die Pat. ist mit kleinen Slipeinlagen versorgt

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Fußpulse nicht tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen- Fersenstand mit Abstützen durchführbar, rechtes Bein von der Unterlage abhebbar, linkes Bein kaum von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. mittelgradig vermindert, endlagige Bewegungseinschränkung in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, deutlich ödematöse Schwellung des gesamten linken Unterschenkels, reaktionslose Narbe links inguinal, im Bereich der linken Beininnenseite

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: nicht prüfbar, im Sitzen bis zum Boden

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild: Mit Rollator flüssiges und sicheres normalschrittiges Gangbild, Ent- und Bekleiden eigenständig möglich

Diagnosen:

Zustand nach Schlaganfall im Konusbereich XXXX - Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Bewegungseinschränkung mit Bandscheibenvorfall L2 bis L3 und Osteoporose

Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Zustand nach mehrfachen Interventionen und bei Aortendissektion

Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung - regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich

Myelodysplastisches Syndrom

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90 vH.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar.

Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" nicht vor.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel folgende Einwendungen vorgebracht:

Nach einem erlittenen Schlaganfall sei sie vom Becken abwärts gelähmt gewesen, und habe nur soweit wieder hergestellt werden können, dass es ihr möglich sei, sich mit Hilfe eines Rollators in den eigenen vier Wänden zu bewegen. Bezüglich des Erfordernisses eines Rollstuhles halte sie fest, dass sie zwar in vertrauter Umgebung durch Abstützen auf Möbelstücke, kürzeste Strecken ohne Rollator zurücklegen könne, es ihr aber tatsächlich nicht möglich sei, eine Strecke vom mehr als drei Metern ohne Rollator zurückzulegen. Auch mit Rollator sei eine Strecke vom 100 m das Äußerste. Sie sei daher bei Verlassen der Wohnung überwiegend auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen.

Bezüglich des Erfordernisses einer Begleitperson halte sie fest, dass ihr ohne fremde Hilfe das Verlassen der Wohnung nicht möglich sei. Sie habe Probleme die Aufzugtüre zu öffnen, und es sei ihr zwar mühsam, durch Anhalten mit beiden Händen am Handlauf, möglich die 10 Stufen nach unten zu überwinden, sie sei aber danach nicht in der Lage den Rollstuhl nachzuholen. Auch außerhalb des Hauses sei sie nicht in der Lage Barrieren zu überwinden.

3. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde dem Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses stattgegeben und den Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH neu festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung der Zusätze "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß § 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen den Bescheid betreffend die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.

Ohne Vorlage medizinischer Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ohne Rollstuhl und Begleitperson die Wohnung zu verlassen. Ihr derzeitiger Bewegungsradius betrage in der Wohnung ein paar Schritte. Die tägliche Hausarbeit führe ihr Gatte durch. Sie könne mit Rollstuhl maximal einige kleine Dienste verrichten. Selbst bei der Körperreinigung sei sie auf ihren Mann angewiesen. Das Gutachten vom XXXX entspreche in keinster Weise ihrer körperlichen Mobilität. Sie verweise auf Ihre gesundheitliche Leidensgeschichte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführten persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese: XXXX Spitalsaufenthalt (XXXX): PTA der A. poplitea links, PTA des Truncus tibiofibularis links; St. p mehrfachen PTA und Stent bds., St. p. femoropoplitealer Bypass. St. p. Infarkt Conus medullaris - Paraparese/Blasenstörung, COPD II, Hypertonie, KHK, Hyperlipidämie, essentielle Thrombozythämie.

Sozialanamnese: Pensionistin, verheiratet, ein Kind, bezieht Pflegegeld der Stufe 2.

Derzeitige Beschwerden: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihre Hauptprobleme die Schwäche beider Beine - links mehr als rechts - und die "Blasenschwäche" seien. Dadurch sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen und es sei immer eine Begleitperson erforderlich.

Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Litalir, Seretide standard, Sultanol, Pantoloc, Inkontan, Dancor, Plavix, Oleovit, Cal-D-Vita.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Rollmobil, Rollstuhl (außer Haus).

Untersuchungsbefund:

Größe: 159 cm, Gewicht: 55 kg, Blutdruck: 150/80.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf/Hals: voll orientiert, Grundstimmung und Antrieb weitgehend unauffällig, situativ angepasstes Verhalten, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, trägt eine Inkontinenzeinlage, 2-3-ige Nykturie, Nierenlager frei.

Achsenorgan: altersentsprechend unauffälliger struktureller Befund.

FBA im Sitzen: Knöchelhöhe.

Extremitäten: Arme frei beweglich, normale Kraftsituation, kein Tremor.

Beine - Gelenke passiv frei beweglich, leichtere Unterschenkelödeme (links rechts). Das rechte Bein kann im Liegen gestreckt aktiv leicht von der Unterlage abgehoben werden, das linke Bein dagegen kann nicht abgehoben werden.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen - wenn auch mit viel Mühe - erheben. Kann sich im Wohnbereich mit dem Rollator allein fortbewegen. Der Rollstuhl kommt außerhalb des Wohnbereiches zur Anwendung.

Diagnoseliste:

Zustand nach Infarkt im Bereich des Conus medullaris - Paraparese beiderseits - links mehr als rechts.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Periphere arterielle Verschlusskrankheit.

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung.

Hypertonie, stabile koronare Herzkrankheit, Hyperlipidämie, essentielle Thrombozythämie

Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen - im Wohnbereich ist sie ohne dieses Hilfsmittel mobil - verwendet den Rollator - außer Haus kommt der Rollstuhl zum Einsatz. Das vorliegende Pflegegeldgutachten bestätigt auch, dass keine Mobilitätshilfe im engeren Sinn erforderlich ist.

Die hochgradige Beinschwäche beiderseits - links mehr als rechts - bedingt aus gutachterlicher Sicht die Notwendigkeit einer Begleitperson.

Es ist abschließend festzuhalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" vorzuschlagen ist.

7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Es wurden keine Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusätze "Die Inhaberin des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld in Höhe der Stufe 2.

Die Beschwerdeführerin bedarf einer Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzvermerke Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. [§ 4a Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)]

Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (§ 4a Abs. 2 BPGG)

Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (§ 4a Abs. 3 BPGG)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Da der Sachverhalt geklärt erscheint, ist eine mündliche Verhandlung unterblieben.

Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und bezieht auch nicht Pflegegeld in Höhe von mindestens Stufe 3 gemäß § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG.

Die Beschwerdeführerin ist bewegungseingeschränkt, im XXXX Lebensjahr und bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Die Inhaberin des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" rechtfertigt jedoch festgestellt wurde, dass die Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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