BVwG W132 2001633-1

W132 2001633-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2001633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2001633.1.00

Spruch

W132 2001633-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

MRT Befund, XXXX vom 2.1.2012

Vorläufiger Patientenbrief, XXXX, vom 10.9.2012

Patientenbrief, XXXX vom 16.11.2012 und 14.1.2013

Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX vom 7.3.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 29.4.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Neuropathie an der rechten unteren Extremität

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhafte Beschwerden, auch unter Therapie gZ 04.06.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Zustand nach aortobifemoralem Bypass und Zustand nach fem-pop-Bypass rechts 05.03.01 10 vH

03 Raynaud-Syndrom 05.03.01 10 vH

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei. Sie leide unter geschwollenen und schmerzhaften Knien, habe Bewegungseinschränkungen und könne keine schweren Lasten tragen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Duplexsonographie, Dris. XXXX vom 26.9.2012

Arztbrief, Dris. XXXX vom 18.3.2013

Schreiben der WGKK vom 3.4.2013

In der aufgrund der Einwendungen seitens der belangten Behörde eingeholten, ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX wird Folgendes ausgeführt: Keine neuen Aspekte, insbesondere auch stünden die nachgereichten Befunde nicht im Widerspruch zur aktuellen Einschätzung, und sei eine behinderungsrelevante Schädigung der Kniegelenke diesen nicht zu entnehmen. Keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter einer Kniegelenksschädigung rechts leide, weshalb diese Erkrankung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung einzustufen sei. Weiters sei aus dem beiliegenden Befund Dris. XXXX vom XXXX ersichtlich dass die Beschwerdeführerin unter axonaler Peronaeusläsion links leide und diese Gesundheitsschädigung ebenfalls einzuschätzen sei. Weiters leide sie an deutlich wandverkalkter dist. Aorta und mäßigen Wandverkalkungen der Aorta femoralis superficialis links wie aus dem beiliegenden Befund Dris. XXXX vom XXXX zu ersehen sei. Auch diese Gesundheitsschädigung sei entsprechend einzustufen. Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei daher eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung mit 50 vH gerechtfertigt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Zentralröntgen, CT-Untere Extremität, Dr. XXXX vom XXXX

Befund, Dris. XXXX, Neurologie vom 3.7.2013

Befund, Dris. XXXX, Orthopädie vom 8.8.2013

MRT-Befund rechtes Knie, MR CT XXXX vom 1.8..2013

Befund, XXXX, Plastische Chirurgie vom 12.8.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Neuropathie an der rechten unteren Extremität

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapieresistent. Berücksichtigt wurden die Narbenschmerzen im medialen Kniegelenksbereich rechts. gZ 04.06.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Zustand nach aortobifemoralem Bypass und Zustand nach femoropoplitealem Bypass rechts

Fixer Richtsatzwert 05.03.01 10 vH

03 Raynaud-Syndrom

Fixer Richtsatzwert 05.03.01 10 vH

Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktions-beeinträchtigung beträgt 20 vH. Das führende Leiden Nummer 1 wird durch die Leiden Nummer 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgeblichen Zusatzleiden vorliegen.

Keine abweichende Beurteilung zum Gutachten erster Instanz.

Die angeführte Kniegelenksschädigung kann anhand vorgelegter Befunde und des Untersuchungsergebnisses nicht nachvollzogen werden. Ein Binnenschaden liegt nicht vor, vielmehr eine deutliche Berührungsempfindlichkeit im Narbenbereich am distalen Oberschenkel und medialen Kniegelenksbereich, welche in Leiden 1 berücksichtigt wird. Die im NLG beschriebene axonale Schädigung des N. peroneus links erreicht keinen Behinderungsgrad, da klinisch keine Symptome einer Schädigung vorliegen. Die angeführten Aortenverkalkungen erreichen ohne nachgewiesene hämodynamisch wirksame Stenosen keinen Grad der Behinderung.

Zu den in erster Instanz vorgelegten Befunden: Nachweis des Verschlusses des A. iliaca communis dext., der proximalen AFS und Stenosierung der A. profunda rechts, Operationsberichte von XXXX und XXXX, Bericht über Rehabilitationsaufenthalt XXXX - sämtliche Befunde sind in Leiden 1-3 gewürdigt. Duplexsonographie der Halsgefäße vom XXXX: Wandunregelmäßigkeiten bzw. 25% Plaques - keine behinderungsbedingt relevanten Leiden, da keine klinische

Relevanz. Bericht Dris. XXXX vom XXXX: Schmerzen im Narbenbereich, gutes Interventionsergebnis - in Leiden 1 und 2 berücksichtigt.

Bericht Dris. XXXX vom XXXX: Schmerzen M. gastrocnemius rechts medial, rezidivierende Blockierung Th5 - Th7 - Beschwerden im Narbenbereich werden berücksichtigt, Blockierungen liegen derzeit nicht vor.

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Angiologischer Bericht über Bypassoperationen, Wandverkalkungen der distalen Aorta und der A. femoralis sin. - keine weiteren behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen, da keine Folgeschäden dokumentiert. NLG vom 3.7.2013: Axonale Läsion des N. peroneus links - kein klinisches Korrelat, daher keine Einstufung. MRT Knie rechts und Bericht Dris. XXXX: Kein behinderungsrelevanter Kniegelenksschaden nachweisbar, daher keine Einstufung gerechtfertigt. Bericht Plastische Chirurgie vom 12.8.2013: Blockade des N. saphenus rechts, kein Hinweis für Neurom oder narbige Einengung - in Leiden 1 berücksichtigt.

5. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom XXXX wurde ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten werden.

Mit Schreiben vom XXXX wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nunmehr nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Auch wurde im bekämpften Verfahren ein innerfachärztliches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich erteilten Parteiengehörs nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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