W121 2003172-1•BVwG W121 2003172-1
W121 2003172-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014
Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Beschäftigung,<br/>Zumutbarkeit
W121 2003172-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Prandaugasse vom 10.12.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2014 zu Recht beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 10 und § 38 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2014 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 19.12.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 11.5.2013 in Form von Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Reinigungskraft und Stubenmädchen. In dem zwischen ihr und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvertrag wurde festgehalten, dass sie nach Möglichkeit eine Beschäftigung zwischen 25 und 30 Wochenstunden suche. Ihre gewünschte Arbeitszeit sei von sieben bis 15 Uhr, sie habe zwei Kinder, welche 1999 und 2003 geboren wurden. Ihr Ehemann beziehe seit 2000 eine mittlerweile unbefristete Berufsunfähigkeitspension und geht seit 2007 einer geringfügigen Beschäftigung als Taxifahrer nach.
Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 30.10.2013 eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Als möglicher Arbeitsantritt wurde der 8.11.2013 angegeben und die Entlohnung wurde mit "brutto laut Kollektivvertrag" beschrieben. Aufgrund einer Stellenbeschreibung hatte sich die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX vorgestellt.
Das AMS hatte festgehalten, dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung von besagter Firma am folgenden Tag nach dem Vorstellungsgespräch zu arbeiten beginnen hätte können, jedoch abgesagt habe.
In der mit der Beschwerdeführerin am 09.12.2013 von der regionalen Geschäftsstelle Wien Prandaugasse aufgenommenen Niederschrift hatte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Angaben des Dienstgebers ausgeführt, dass der Dienstgeber die Beschwerdeführerin aufgrund des Einstellungsgesprächs vom 7.11.2013 nur aufgrund ihrer arabischen Herkunft einstellen hätte wollen, weil er ebenfalls Araber sei. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch die Arbeit nicht aufnehmen können, weil ihr kein fixer Platz und keine fixen Arbeitszeiten bekanntgegeben worden wären. Auch hätte sie die Arbeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht annehmen können.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 10.12.2013 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum vom 8.11.2013 bis 19.12.2013 keinen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung hat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX als Reinigungskraft vereitelt habe.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23.1.2014 niederschriftlich beim AMS befragt. Auf Vorhalt, dass die Arbeitszeit (bei beschriebener Arbeitsstelle) jeweils bis 12 Uhr und im Raum 22. Bezirk gewesen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr nur gesagt worden sei, dass sie jeden Tag woanders arbeiten sollte. Genau nachgefragt habe sie nicht. Ihr sei gesagt worden, es könne sein, dass sie zwei Stunden am Vormittag und zwei Stunden am Nachmittag arbeiten müsse. Auf Vorhalt eines Aktenvermerks des Dienstgebers gab die Beschwerdeführerin an, ihr wären andere Zeiten genannt worden. Über das Gehalt habe der Dienstgeber nicht reden wollen. Er habe ihr gesagt, er würde sie anrufen und sie würde dann arbeiten kommen. Ihr sei gesagt worden, dass die Stelle jedenfalls kollektivvertraglich entlohnt werde. Sie wolle nicht mit Arabern arbeiten, sie selbst sei Araberin und wisse, dass Araber falsch seien. Sie habe mit Arabern auch schlechte Erfahrungen gemacht, daher sei sie nach Österreich ausgewandert, sie habe gespürt, dass dieser Mann unehrlich sei und daher habe sie nicht für ihn arbeiten wollen. Auf Nachfrage, weshalb sie zunächst zugesagt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei weggegangen, um zu überlegen und habe dann am gleichen Tag abgesagt.
Mit Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 12.2.2014 wurde die Beschwerde vom 17.12.2013 gegen den Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 10.12.2013 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 8.11.2013 bis 19.12.2013 gemäß §§ 38 und 10 AlVG, wobei eine Nachsicht nicht erteilt wurde, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit ausgeführt, dass die (der Beschwerdeführerin angebotene) Stelle kollektivvertraglich entlohnt gewesen wäre. Da sie sich im Notstandshilfebezug befinde, wäre ihr die Entlohnung zumutbar gewesen. Betreffend die Arbeitszeit sei sowohl in der Stellenausschreibung als auch in der Rücksprache mit dem Dienstgeber angegeben worden, dass die Arbeitszeiten bis 12 Uhr gewesen wären. Anzumerken sei auch, dass Arbeitszeiten von zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags - wie oft in der Reinigungsbranche üblich - durchaus zumutbar wären. Bezüglich des Einwandes der Kinderbetreuung könne dies nur für das 2003 geborene Kind anfallen, wobei am Nachmittag die Möglichkeit einer Hortunterbringung bestehe bzw. der Vater des Kindes als Betreuungsperson zur Verfügung stehen könnte, weil dieser zwar Berufsunfähigkeitspension beziehe, jedoch in der Lage sei einer geringfügigen Beschäftigung als Taxifahrer nachzugehen. Es bestünde für die Beschwerdeführerin auch die Verpflichtung eine zugewiesene Vollzeitstelle anzunehmen. Bezüglich des Einwandes hinsichtlich der Wegzeit wurde vom AMS auf den Stellenvorschlag verwiesen, wonach die Objekte überwiegend im 22. Bezirk gewesen wären. Genauer nachgefragt habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht. Zusammengefasst hielt das AMS fest, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe eine zumutbare Stelle anzunehmen. Aufgrund ihrer Ausführungen sei davon auszugehen, dass ihrer Weigerung überwiegend der Unwille mit Personen arabischer Herkunft zu arbeiten zugrunde liege. Dabei handle es sich jedoch um keinen rechtlich beachtlichen Einwand. Sie habe bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen und es habe daher weder von ihrem Vorbringen noch amtswegig ein Nachsichtgrund festgestellt werden können.
Am 24.2.2014 langte beim AMS ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein und wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, sie werde jeden Tag zu unterschiedlichen Dienstzeiten an unterschiedlichen Dienstorten eingesetzt. Auch sei ihr mitgeteilt worden, dass sie auf Abruf bereitstehen müsste und dass es keine fixen Wochenarbeitszeiten geben würde. Der Dienstgeber habe weiters angegeben, dass sie keine durchlaufenden Dienstzeiten hätte und mit längeren Pausen zwischen Arbeitseinsätzen rechnen müsste, in denen sie nach Hause gehen könnte. Das Arbeitsverhältnis habe daher das notwendige Erfordernis der Konkretheit nicht erfüllt. Weiters wurde darauf verwiesen, dass laut Stellenangebot des AMS "Zwei Reinigungskräfte für Objekte vorwiegend in 2301 Groß Enzersdorf gesucht würden und somit die Aussage des Dienstgebers, dass die Arbeitsorte vorwiegend im 22. Bezirk wären, den Angaben im Stellenangebot, welches in Kopie übermittelt wurde, widersprechen. Falls der Dienstort 2301 Groß Enzersdorf sein sollte, würde die Wegzeit zur Arbeit, zwei Mal Hinfahrt und zwei Mal Rückfahrt, mehr als zwei Stunden betragen, welche laut § 9 Abs. 2 AlVG nicht verhältnismäßig wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Arbeitsorten zum Einsatz kommen sollte und zwischen den Dienstorten eine längere Pause bestehe, würde sich für die Beschwerdeführerin eine Fahrtzeit ergeben, welche laut § 9 Abs. 2 AlVG nicht verhältnismäßig und somit auch nicht zumutbar wäre. Die tatsächliche Wegzeit liege in beiden Fällen weit über der Wegzeit für eine zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg von eineinhalb Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung. Auch hinsichtlich ihrer Kinderbetreuungspflichten verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die in Frage stehende Arbeitsstelle nicht zumutbar wäre, weil die unklare Arbeitszeit und die unzumutbare Wegzeit die Einhaltung der Betreuungsverpflichtungen gefährden würden. Weiters bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie im Rahmen der Niederschrift beim AMS vom 9.2.2013 ausgeführt hätte, sie wolle bei der Firma nicht arbeiten, weil der Dienstgeber Araber sei, sie verwies jedoch darauf, dass sie der Dienstgeber in eine unangenehme Situation gebracht habe, weil er sie in der Früh von zu Hause abholen und zum Arbeitsplatz hätte bringen wollen, weshalb sie befürchten hätte müssen, in weiterer Folge belästigt zu werden. Hinsichtlich des Vorwurfs des AMS, sie hätte etwas gegen Araber, führte sie aus, dass sie nichts gegen Menschen arabischer Abstammung habe und sie habe bereits vor dem persönlichen Bewerbungsgespräch über die Herkunft des Dienstgebers Bescheid gewusst. Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass sich das AMS auf eine Stellenausschreibung der Firma XXXXberufe, welche sich jedoch in wesentlichen Punkten, nämlich betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort, von der Stellenanzeige, welche die Beschwerdeführerin vom AMS erhalten habe, unterscheidet. Beantragt wurde dem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.04.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit der vorsitzenden Richterin und von zwei beisitzenden fachkundigen Laienrichtern eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die durch ihren Rechtsvertreter vertretene beschwerdeführende Partei ebenso wie eine Vertreterin der belangten Behörde neuerlich zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurden. Die Verhandlung stellte sich im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt dar:
Befragt, ob bzw. warum die Beschwerdeführerin die ihr vom AMS vermittelte Stelle nicht angenommen hatte, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei beim Vorstellungstermin bei der Firma XXXX gewesen und ihr sei dort eine Beschäftigung als Reinigungskraft angeboten worden. Ihr sei auch gesagt worden, dass sie manchmal nur vormittags zwei Stunden arbeiten müsse. Am Ende des Gesprächs sei ihr gesagt worden, sie solle "morgen um 7:00 Uhr" kommen, darauf habe sie nicht geantwortet.
Auf Frage des Laienrichters, ob die Beschwerdeführerin wisse, wie der potentielle Dienstgeber geheißen habe, verneinte dies die Beschwerdeführerin und gab an, sie habe es vergessen. Das Vorstellungsgespräch habe sich im 22. Bezirk zugetragen.
Sie hätte an jedem Tag an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten sollen, der Arbeitgeber habe Diskotheken und Kaffeehäuser angesprochen, jedoch nichts Konkretes genannt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte ein Schriftstück vor. Es handelt sich um das Stellenangebot der Firma XXXXbetreffend die Suche von zwei Reinigungskräften für Objekte vorwiegend in 2301 Groß Enzersdorf. Der Beschwerdeführervertreter verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Stellenangebotes die Firma XXXXaufgesucht habe.
Die Vertreterin der belangten Behörde legte ein Schriftstück vor, bei dem es sich um ein Stellenangebot für Objekte vorwiegend in 1220 Wien bei einer Reinigungsfirma handelt.
Die Vertreterin der belangten Behörde stellte dazu fest, dass es sich um dieselbe Reinigungsfirma, nämlich XXXX, handle, nur an einem anderen Standort. Am 7.11.2013 wurde dem AMS von Herrn XXXX von der Firma XXXX gemeldet, dass diese Stelle betreffend Groß Enzersdorf besetzt sei. Mittlerweile habe es aber einen anderen Auftrag betreffend den Dienstort im 22. Bezirk gegeben. Am 7.11.2013 hat Herr XXXXum eine Einstellbeihilfe für die Beschwerdeführerin angesucht, weil er sie für die Stelle im 22. Bezirk am 8.11.2013 einstellen hätte wollen.
Auf Vorhalt des Laienrichters, wonach der Arbeitgeber am 7.11.2013 die Stelle in Groß Enzersdorf als besetzt gemeldet habe, er jedoch am gleichen Tag ersuchte Einstellbeihilfe für die Beschwerdeführerin für den 8.11.2013 zu erhalten, weshalb fraglich sei, wann die Beschwerdeführerin die Einstellungszuweisung für den 22. Bezirk bekommen habe, führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass selbst wenn seitens des AMS keine Stellenzuweisung explizit für den 22. Bezirk erfolgt sei, der Arbeitssuchende laut Gesetz von einer sonst sich bietenden Gelegenheit Gebrauch zu machen habe. Sie verwies auf die Niederschrift vom 23.1.2014, hinsichtlich derer sie eine Kopie vorgelegt habe. In dieser Einvernahme sei auch vom 22. Bezirk die Rede gewesen.
Auf Vorhalt des Laienrichters, dass die Beschwerdeführerin am 7.11.2013 auf Basis des ersten Vermittlungsvorschlages bei der Firma gewesen wäre und am gleichen Tag das AMS die Stelle betreffend den
22. Bezirk gemeldet habe, stelle sich somit die Frage, wann das AMS davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Gespräch den Job für den 22. Bezirk abgelehnt habe. Es erhebe sich diesbezüglich die Frage, ob der 22. Bezirk ein Thema beim Gespräch gewesen sei oder nur der Dienstort Groß Enzersdorf. Dies verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, der 22. Bezirk sei nie Thema beim Gespräch gewesen.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies erneut auf die vorgelegte Niederschrift, wonach die Beschwerdeführerin nicht weiter nachgefragt hätte.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass das einzige Stellenangebot, welches der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, jenes im Raume Groß Enzersdorf gewesen sei. Weiters gehe aus diesem Stellenangebot hervor, dass die Teilzeitbeschäftigung für die Vormittage gesucht werde, der Dienstgeber sich im Gespräch aber explizit nicht mehr auf die Vormittage beschränkt habe, sondern hinsichtlich der Arbeitszeit ausführte "fallweise - so wie es kommt". Der Dienstgeber sei nicht bereit gewesen, auch nicht für die folgende Kalenderwoche anzugeben, wann die konkreten Arbeitszeiten nun wären. Der Dienstgeber habe daraufhin weiterhin gesagt, die Beschwerdeführerin möge sich am darauffolgenden Montag um 7:00 Uhr morgens zu Hause bereithalten, er würde sie von dort abholen. Dieses Gespräch habe im Büro des Dienstgebers stattgefunden. Dies habe die Beschwerdeführerin als unangemessene Belästigung wahrgenommen, immerhin hätte dieses Treffen außerhalb eines Arbeitsplatzes privat erfolgen sollen, zu einer Uhrzeit, wo auch kein Einsatzort vorgesehen sei. Der Beschwerdeführerin sei nicht zuzumuten, diesem Ansinnen zu entsprechen.
Die Beschwerdeführerin gab an, er habe ihr gesagt, "der erste Arbeitseinsatz sei morgen um 07:00 Uhr und er hole sie um 07:00 Uhr ab".
Die Vertreterin der belangten Behörde merkte an, dass der beschwerdeführenden Partei auch eine Vollzeitstelle zumutbar wäre. Ebenso stellte die Vertreterin der belangten Behörde infrage, warum die Beschwerdeführerin nun das Thema Belästigung erwähnte und dies bei den Vorgesprächen nicht vorgebracht habe.
Die Vertreterin der belangten Behörde legte Schriftstücke vor, diese werden als Beilage 4 zum Akt genommen. Es handelt sich dabei um einen AMS-internen Datensatz, wonach eine Einstellungsbeihilfe möglich gewesen wäre.
Der Laienrichter fragte nach der Zumutbarkeit der Wegzeit, die vorsitzende Richterin fragte nach, weshalb der Dienstgeber nie befragt worden sei. Daraufhin entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, es gebe eine nicht sehr ergiebige Niederschrift vom Erhebungsbeamten vom 28.01.2014. Besagte Niederschrift wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht.
Befragt, welche Dienstnehmerin für den 8.11.2013 zugesagt habe, antwortete die Vertreterin der belangten Behörde, es sei die Beschwerdeführerin gewesen. Diese Information habe das AMS vom Dienstgeber.
Der Laienrichter zitierte die Niederschrift des Dienstgebers betreffend "Arbeitstraining" mit der Beschwerdeführerin und verwies hierbei auf Widersprüchlichkeiten.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass der Dienstgeber eine Einstellbeihilfe beantragt habe, die nur bei einem regulären Dienstverhältnis möglich sei.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass es sich hier lediglich um Schlussfolgerungen handle. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Dienstgeber darauf berufen habe, dass er sich nicht mehr so genau daran erinnern könne.
Befragt nach der Arbeitszeit gab die Beschwerdeführerin an, er habe ihr gesagt, manchmal müsse sie nur zwei Stunden am Vormittag oder am Nachmittag arbeiten, manchmal auch gar nicht arbeiten. Sie habe früher immer von 09:00 bis 15:00 Uhr gearbeitet, auch in der Reinigungsbranche. Sie kenne die branchenüblichen Bedingungen.
Der Laienrichter fragte die Vertreterin der belangten Behörde, ob sie Herrn XXXX auf die unterschiedliche Darstellung betreffend die Arbeitszeiten hingewiesen habe, daraufhin gab die Vertreterin der belangten Behörde an, ihr habe er gesagt, die Stelle sei für Groß Enzersdorf und für den 22. Bezirk und sei von 8:00 bis 12:00 Uhr, es sei im Reinigungsgewerbe üblich, schon um 7:00 Uhr zu arbeiten und geteilte Dienste anzubieten.
Auf Vorhalt durch den Laienrichter, dass sich dadurch die Wegzeit verdopple, entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, dadurch sei die Stelle nicht unzumutbar.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte fest, dass die Arbeitszeiten nicht festgestanden wären.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe festgestellt, dass es sich beim Vorstellungsgespräch offenbar um eine Vermischung von Privatangelegenheiten und arbeitsbezogenen Angelegenheiten gehandelt habe. Um 07:00 Uhr habe es keine Arbeitsmöglichkeit gegeben und habe nur Misstrauen hervorgerufen, dass der Dienstgeber die Beschwerdeführerin um diese Uhrzeit habe abholen wollen.
Die Vertreterin der belangten Behörde weist daraufhin, dass ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sie arbeite nicht für Araber mit der Begründung, sie seien unehrlich und dass man ihnen nichts glauben könne. Daher sei sie auch ausgewandert. Sie will keinen arabischen Dienstgeber.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie finde nicht, dass alle Araber falsch seien. Sie habe das nicht gesagt. Der infrage stehende Dienstgeber sei eine unangenehme Person für sie. Sie habe generell nichts gegen Araber, sie komme aus Marokko.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin befragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeit, ob ihr Herr XXXXeine Bezahlung angeboten habe, wenn die Beschwerdeführerin sozusagen auf Bereitschaftsdienst sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, er habe gesagt, er zahle nur nach konkreten Einsatzstunden. Eine Bezahlung für die Wartezeit (Rufbereitschaft) sei nicht angeboten worden.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf den Kollektivvertrag.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies abschließend daraufhin, dass die Beschwerdeführerin nicht einwandfrei Deutsch spreche und Probleme in der Kommunikation bestehen.
Hinsichtlich des Inhalts der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen wird wie folgt ausgeführt:
Die von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegte Niederschrift vom 28.1.2014 mit dem potentiellen Dienstgeber Herrn XXXX stellt sich dergestalt dar, dass er seit 2013 Geschäftsführer von XXXX sei. Er könne sich an den genauen Tag der Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern, jedoch an das Bewerbungsgespräch, weil er sich im Laufe des Gesprächs in seiner Muttersprache unterhalten habe. Er habe sich für die Beschwerdeführerin entschieden, weil er das Gefühl gehabt hätte, sie wolle wirklich arbeiten, nicht so wie viele andere Personen, die nur einen Stempel verlangen würden. Es sei durchaus üblich, über die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Bezahlung im Zuge des Bewerbungsgesprächs zu reden. Hinsichtlich des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin könne er sich nicht mehr im Einzelnen erinnern. Er könne auch nicht sagen, ob sich die Beschwerdeführerin am selben Tag des Arbeitsbeginns oder zuvor oder danach gemeldet habe und die Arbeit abgesagt habe. Er glaube sich erinnern zu können, vorgehabt zu haben, mit der Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining zu starten und sie erst danach anzumelden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Insbesondere ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung in Kombination mit der erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Niederschrift vom 28.1.2014 mit dem potentiellen Dienstgeber der Firma XXXX Herrn XXXX, dass der Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch mit vorzitiertem Dienstgeber eine Stelle angeboten wurde. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin für den erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass der potentielle Dienstgeber im Rahmen des besagten Vorstellungsgespräches nicht bereit war, auch nicht für die folgende Kalenderwoche, konkrete Angaben hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort anzugeben. Vielmehr hatte der Dienstgeber der Beschwerdeführerin erklärt, sie möge sich am darauffolgenden Montag um 7:00 Uhr morgens zu Hause bereithalten, von wo er sie abholen würde. Auf Vorhalt des Widerspruches in der Beschwerdeverhandlung, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Stellenangebot der Firma XXXX vorwiegend auf den Raum Groß Enzersdorf und die Vertreterin der belangten Behörde sich jedoch auf ein Stellenangebot vorwiegend im Raum 22. Wiener Gemeindebezirk beziehen, vermochte auch der Verweis der Vertreterin der belangten Behörde auf die Niederschrift vom 23.1.2014, in der es - laut ihren Ausführungen - auch um eine Stelle im 22. Bezirk gegangen sei, nicht zu überzeugen. Bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS vom 23.1.2014 ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführerin zwar vorgehalten wurde, die Arbeitszeit bei besagtem Stellenangebot wäre jeweils bis 12 Uhr und im Raum 22. Bezirk gewesen, dem hatte jedoch die Beschwerdeführerin klar entgegnet, dass ihr nur gesagt worden sei, dass sie jeden Tag woanders arbeiten sollte. Insbesondere in der Niederschrift vom 28.1.2014 mit dem potentiellen Dienstgeber Herrn XXXXergab sich, dass sich der Dienstgeber der Firma XXXXlaut eigenen Ausführungen nicht mehr im Einzelnen an das Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin erinnern konnte, jedoch glaubte er sich zu erinnern, er hätte vorgehabt, mit der Beschwerdeführerin ein "Arbeitstraining" zu starten und die Beschwerdeführerin erst danach anzumelden. Diese Ausführungen des potentiellen Dienstgebers laut Niederschrift vom 28.1.2014 sprechen dafür, dass auch den Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen für den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hatte, wonach ihr keine konkrete Arbeitszeit und kein konkreter Arbeitsort im Vorstellungsgespräch angeboten wurde, die Glaubwürdigkeit zuzuerkennen ist. Im gegenständlichen Fall erscheint vor allem höchst unnachvollziehbar und widersprüchlich, dass das Vermittlungsinserat, aufgrund dessen sich die Beschwerdeführerin eigentlich beim potentiellen Dienstgeber beworben hatte, bereits am selben Tag "weg" gewesen sei. Es wäre der Beschwerdeführerin laut der Vertreterin der belangten Behörde jedoch eine andere Beschäftigung angeboten worden, die sich hinsichtlich Arbeitsort von der ursprünglichen Stellenzuweisung unterschieden habe. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde erstmals in der Verhandlung geltend gemacht und im Vorstellungsgespräch gegenüber der Beschwerdeführerin offenbar nicht kommuniziert, sodass sie von einem Arbeitsort vorwiegend in Groß Enzersdorf ausgegangen ist. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zwar darauf, dass der Dienstgeber eine Einstellbeihilfe beantragt habe, die nur bei einem regulären Dienstverhältnis (und nicht bei einem "Arbeitstraining") möglich sei, hinsichtlich dieser Behauptung verwies jedoch der Beschwerdeführervertreter völlig zurecht darauf, dass es sich hier lediglich um Schlussfolgerungen handle. Ergänzend wird abermals auf die Ausführungen des Dienstgebers verwiesen, der sich im Rahmen seiner Ausführungen hinsichtlich des Bewerbungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin darauf berufen habe, dass er sich nicht mehr so genau daran erinnern könne. Hinsichtlich der zwei Stellenangebote der Firma XXXX als Reinigungskraft, wobei sich eines vorwiegend auf Objekte im Raum Groß Enzersdorf und eines vorwiegend auf Objekte im
22. Wiener Gemeindebezirk bezieht, kam der erkennende Senat zu dem Schluss, dass selbst ohne endgültige Klärung der Frage, welches Stellenangebot die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem potentiellen Dienstgeber der Firma XXXX im Rahmen des Vorstellungsgesprächs besprochen hatte, aus den völlig unkonkreten Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort des Dienstgebers (der dazu auch in der Niederschrift vom 28.1.2014 keine konkretisierenden Angaben tätigte) ergibt, dass es sich bei der im Rahmen des Vorstellungsgesprächs besprochenen Arbeitsstelle um keine zumutbare Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin gehandelt hatte.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Verfahren - Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin sich geweigert hatte, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt hat. Weiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin nicht willig war, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Bestreitet eine Arbeitslose - wie im gegenständlichen Fall - die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung iSd § 9 AlVG, hat sich die Behörde in der Bescheidbegründung damit auseinanderzusetzen, auch wenn sie die Einwände für nicht berechtigt hält (VwGH 8.10.2013, 2012/08/0266).
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212).
In der Verhandlung wurde von der belangten Behörde erstmals eingeräumt, dass die Sanktion nicht wegen Nichtannahme einer vom AMS zugewiesenen bzw. vermittelten Beschäftigung, sondern wegen Nichtannahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit verhängt wurde, obwohl im Bescheid und in der Vorentscheidung von einer zugewiesenen bzw. vermittelten Beschäftigung die Rede war.
Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen gemäß § 9 Abs. 1 AlVG. Somit ist im gegenständlichen Fall auch die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angebotene Stelle als Reinigungskraft, welche eine andere Stelle war, als die Stelle, welche ihr das AMS zugewiesen hatte, einer Überprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit zu unterziehen.
Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 AlVG idF BgBl I 2004/77 wurde die unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung in Abhängigkeit davon, ob sich der Beschäftigungsort innerhalb oder außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes befindet, beseitigt. Stattdessen ist seit 1.1.2005 die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb angemessener Zeit zu überprüfen. Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 AlVG idF BGBl I 2004/77 wurde das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zwischen dem angebotenen Stundenausmaß und dem mit der Erreichung des Arbeitsplatzes verbundenen Zeitaufwand für den Arbeitslosen als Zumutbarkeitskriterium ausdrücklich in § 9 AlVG aufgenommen. Diese Neuregelung entspricht auch der Funktion des generellen Entgeltschutzes ("angemessene Entlohnung"), da das zu erzielende Entgelt auch in der Relation zum Gesamtzeitaufwand (Arbeitszeit plus Wegzeit) zu betrachten ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 246).
Bei jeder Teilzeitarbeit, beträgt die zumutbare Wegzeit jedenfalls eineinhalb Stunden täglich. Teilzeitarbeit ist - so wie auch im gegenständlichen Fall - jede Beschäftigung mit einer Stundenanzahl unter jener der Vollzeitbeschäftigung. Bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden Wegzeit täglich jedenfalls zumutbar (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 247). Dass besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten wurden, die eine darüber hinausgehende Wegzeit rechtfertigen würden, wurde nicht behauptet und vom Senat auch nicht festgestellt. Aus der Entscheidung des VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0329, ergibt sich, dass die Behörde festzustellen gehabt hätte, ob sich der Arbeitslose am konkret angebotenen Arbeitsort von sich aus einzufinden gehabt hätte oder ob ein Einfinden an einem anderen, für ihn ausreichend erreichbaren Ort (etwa am Unternehmenssitz) genügt hätte. Hätte er sich direkt am Arbeitsort einfinden müssen, wäre festzustellen gewesen, ob dieser mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Arbeitslose seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können und ob die tägliche Wegzeit dem zumutbaren Ausmaß des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hätte (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 249). Dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall am Unternehmenssitz hätte einfinden müssen, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet, so dass die Wegzeit an Hand der konkreten Arbeitsorte festzustellen ist.
Nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin hätte das Dienstverhältnis mit dem potentiellen Arbeitgeber keinen fixen Arbeitsort und keine fixe Arbeitszeit vorgesehen, weshalb sie die Stelle auch nicht angenommen hätte. Eine Beurteilung, ob die tägliche Wegzeit dem zumutbaren Ausmaß des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hätte, kann somit hinsichtlich der angebotenen Stelle im gegenständlichen Fall nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden. Anzumerken ist, dass die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung den Arbeitsort nicht näher konkretisieren konnte. Der Einwand der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte hinsichtlich Arbeitsort nicht nachgefragt, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung die Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch hinsichtlich Wegzeit durch Feststellung der Arbeitsorte selbst zu überprüfen. Anzumerken ist weiters, dass der potentielle Dienstgeber sowohl in dem der Beschwerdeführerin vom AMS ausgefolgten Stellenangebot, als auch im Vermittlungsauftrag an das AMS, der gemäß der belangten Behörde der im Vorstellungsgespräch angebotenen Beschäftigung entspricht, hinsichtlich des Arbeitsortes äußerst vage geblieben ist (Objekte "vorwiegend in Groß Enzersdorf", "vorwiegend in 1220 Wien"), was der erkennende Senat als Indiz dafür wertet, dass er (auch im Rahmen des Vorstellungsgespräches) keine nähere Konkretisierung des Arbeitsortes vornehmen wollte.
Erst im Zuge der öffentlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem ergeben, dass das AMS auch einen Erhebungsbericht hinsichtlich des potentiellen Dienstgebers der Beschwerdeführerin eingeholt hatte. Diese Niederschrift vom 28.1.2014 bezieht sich offenbar auf die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 23.1.2014, wonach ihr beim Vorstellungsgespräch gesagt worden sei, sie solle jeden Tag woanders arbeiten und sie müsse auch Teildienste machen.
In dieser mit Herrn XXXX aufgenommenen Niederschrift vom 28.1.2014 gibt er an, dass er sich hinsichtlich des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen erinnern könne. Befragt nach den für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeitsmöglichkeit entscheidenden Punkte Arbeitszeit, Arbeitsort und Bezahlung gibt er lediglich an, dass es im Zuge des Bewerbungsgesprächs üblich sei, darüber zu reden. Er tätigt damit keine konkreten Aussagen zum gegenständlichen Vorstellungsgespräch, lässt sogar offen, ob es um Arbeitsplätze vorwiegend in Groß Enzersdorf oder in 1220 Wien gegangen ist und widerspricht damit der Darstellung der Gesprächsinhalte durch die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht.
Dies ist für den erkennenden Senat damit erklärbar, dass er - wie von ihm selbst eingeräumt- sich an den Gesprächsverlauf im Einzelnen nicht mehr erinnern kann. Aus diesem Grund verzichtet der erkennende Senat auch auf eine Befragung von Herrn XXXX als Zeuge vor Gericht, da nicht davon auszugehen ist, dass er mehr als drei Monate nach Aufnahme dieser Niederschrift nunmehr konkretere Angaben zum Gespräch vom 7.11.2013 machen kann, welche er - falls sie ihm erinnerlich gewesen wären - nicht schon am 28.1.2014 gegenüber der belangten Behörde vorgebracht hätte.
Der erkennende Senat kommt daher aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem vorgelegten Erhebungsbericht hinsichtlich des potentiellen Dienstgebers zum eindeutigen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch über wesentliche Vertragspunkte im Unklaren gelassen wurde und insbesondere die mit der angebotenen Beschäftigung verbundenen Arbeitsorte jedenfalls nicht näher konkretisiert wurden, sodass - auch unter Berücksichtigung der im Reinigungsgewerbe üblichen Teildienste und der damit verbundenen Verdoppelung der Wegzeit- der Beschwerdeführerin es unmöglich war, die aus ihrer Arbeitsverpflichtung resultierende Wegzeit im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG zu überprüfen. Abgesehen davon, dass sich der für eine Sanktion erforderliche bedingte Vorsatz darauf beziehen muss, dass eine Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG ist (vgl. auch VwGH 7.5.2008, GZ 2007/08/0163), erweist sich die angebotene Arbeitsmöglichkeit mangels hinreichender Konkretisierung als nicht zumutbar im Sinne des § 9 AlVG. Eine zumutbare Beschäftigung liegt nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich nur dann vor, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt ist und zumindest die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sind.
Anzumerken ist schließlich noch, dass gemäß der mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommenen Niederschrift dieser sich zu erinnern glaubt, mit der Beschwerdeführerin ein "Arbeitstraining" und erst später ein Dienstverhältnis vorgehabt zu haben.
Da weder seitens des AMS noch von der Beschwerdeführerin Angaben über ein geplantes "Arbeitstraining" der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber getätigt wurden, wertet der erkennende Senat die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Dienstgebers hinsichtlich eines geplanten "Arbeitstrainings" als weiteres Indiz dafür, dass im Rahmen des Vorstellungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin von beiden in Vorlage gebrachten Stellenbeschreibungen abweichende und teilweise völlig unkonkrete Beschreibungen bzw. Angebote hinsichtlich eines möglichen Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX getätigt wurden und daher der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen ist, dass sie eine ihr zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt hatte.
Für den erkennenden Senat ergibt sich somit aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem vorgelegten Erhebungsbericht hinsichtlich des potentiellen Dienstgebers eindeutig, dass die besagte Beschäftigung als Reinigungskraft, welche von der Beschwerdeführerin nicht angenommen wurde, für die Beschwerdeführerin gemäß § 9 AlVG nicht zumutbar gewesen war. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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