BVwG L502 1429614-2

L502 1429614-2Bundesverwaltungsgericht08.05.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1429614-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1429614.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 1207.277-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.06.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 16.06.2012 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, geschieden und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo er aufgewachsen sei, zwischen 1980 und 1993 die Schule sowie die Universität besucht habe, als Elektrotechniker berufstätig gewesen sei und sich aktuell noch seine Mutter und ein Bruder von ihm sowie seine geschiedene Frau und ein Sohn aus dieser Ehe aufhalten würden. Sein Vater sei 2010 verstorben.

Ausgehend von XXXX habe er am 01.06.2012 auf dem Landweg seine legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei angetreten, wobei er dafür seinen Reisepass samt einem Visum für die Türkei verwendet habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt von der Türkei nach Österreich gelangt.

Als Identitätsnachweise legte er einen (jeweils irakischen) Führerschein sowie Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurden, wobei keine Hinweise auf eine Verfälschung festgestellt wurden.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er im März 2012 von schiitischen Milizen verschleppt und einen Tag lang festgehalten und geschlagen worden sei, wobei er für den Fall, dass er nicht nach Syrien gehe und dort mit dem Regime gegen die Bevölkerung kämpfe, mit dem Tod bedroht worden sei. Dies sei sein einziger Fluchtgrund gewesen.

In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.

3. Am 19.09.2012 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Zu seinen früheren Lebensumständen ergänzte der BF auf Befragen, dass er neun Jahre lang die Schule und drei Jahre lang die Oberschule sowie die Universität besucht, sein Studium aber nicht abgeschlossen habe. Seinen Lebensunterhalt habe er mit einem Geschäft für die Reparatur von Elektromotoren verdient. In XXXX habe er vorerst am früheren Wohnsitz der Familie im Stadtteil XXXX an genannter Adresse gewohnt, wobei er mit seiner Gattin und seinem Sohn im oberen Stockwerk, seine Mutter und sein Bruder im Erdgeschoß gewohnt hätten. Letztere würden aber nunmehr im Stadtteil XXXX wohnen. Er selbst sei von Milizen zur Scheidung von seiner Gattin gezwungen worden, weil er Sunnit, seine Gattin aber Schiitin sei.

Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF vorerst vor, dass er von den schiitischen Milizen der Mahdi-Armee bedroht worden sei. Im Einzelnen sei er am 01.03.2012 von seinem Schwager und einem Freund von ihm an dessen Wohnsitz mehreren Personen vorgestellt worden, die über politische Angelegenheiten den Irak und Syrien betreffend gesprochen hätten, u.a. sei auch darüber geredet worden, dass es die Pflicht eines Jeden sei, in Syrien die dortige Regierung im Kampf gegen bewaffnete Milizen zu unterstützen. Drei Tage später habe ihm sein Schwager ein Schreiben dieser Personen überbracht mit einer Einladung dort neuerlich vorstellig zu werden. Als er dort erschienen war, sei er vom Führer der Gruppe aufgefordert worden nach Syrien zu gehen um dort gegen Milizen zu kämpfen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden, dass er sich andernfalls von seiner Gattin scheiden lassen müsse, da diese eine Schiitin sei. Anschließend sei er von Wachen in einen Raum gebracht und bis zum nächsten Tag festgehalten worden. Am Folgetag sei er neuerlich zum Führer der Gruppe gebracht worden, der ihm eine Zustimmungserklärung seine Scheidung betreffend vorgelegt habe. Als er seine Unterschrift verweigert habe, sei er von den Wachen mit deren Gewehren geschlagen worden, auch habe man ihm gedroht, dass man seine Gattin und seinen Sohn holen werde. Zudem sei er für den Fall einer polizeilichen Anzeige gegen diese Personen mit dem Tod und dem seiner Angehörigen bedroht worden. Am 15.03. habe er dann eine Vorladung für den 20.03. zum Familiengericht wegen dem Scheidungsverfahren erhalten, der er aber nicht gefolgt sei. Die Scheidung sei dann dort in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. In weiterer Folge sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder zu einem Freund in einem sunnitischen Stadtteil verzogen, wo er vor den Schiiten sicher gewesen sei. Nachdem ihm sein Freund nach zwei Wochen dazu geraten hatte, habe er gemeinsam mit diesem als Zeuge am 05.04. bei Gericht eine Anzeige gegen seine Bedroher erstattet. Drei Tage später habe eine Nachbarin seine Mutter telefonisch davon verständigt, dass vier Personen am früheren Familiensitz gewesen seien und diesen verwüstet sowie dort herumgeschossen hätten. Deshalb habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Seine frühere Gattin, mit der er seit 1999 verheiratet gewesen sei, und sein Sohn würden nun bei der Herkunftsfamilie seiner Gattin in XXXX wohnen. Nachdem er seinerzeit unter Zwang die Zustimmungserklärung seine Scheidung betreffend unterschrieben hatte, habe sein Schwager seine Gattin und seinen Sohn abgeholt.

Als weitere Beweismittel legte der BF eine polizeiliche Anzeige gegen seine Bedroher und Gerichtsdokumente vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

Abschließend wurden dem BF länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak dargelegt und stimmte er diesen inhaltlich zu.

4. Der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde, neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf, die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und regionale Herkunft des BF fest. Es sei keine individuelle Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Feststellbar sei jedoch gewesen, dass er bei einer Rückkehr "in eine bedrohliche Situation" geraten könnte. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, bei einer Rückkehr von schiitischen Milizen verfolgt zu werden, sei angesichts eines widersprüchlich geschilderten und per se unschlüssigen Sachverhalts nicht glaubhaft gewesen. Dass der BF im Irak aufgrund der dortigen allgemeinen Lage insbesondere in XXXX "in eine gefährliche Lage" geraten könnte, sei aus den länderkundlichen Informationen der Behörde zu gewinnen gewesen.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

5. Gegen den dem BF am 25.09.2012 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 03.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegen getreten und darüber hinaus moniert wurde, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt worden waren.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 03.10.2012.

7. Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX zu Zl XXXX wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde die vom BF im ersten Verfahrensgang vorlegten Beweismittel, nämlich eine polizeiliche Anzeige sowie nicht näher bezeichnete Gerichtsunterlagen, weder übersetzen lassen noch deren Inhalt mit dem BF erörtert hatte.

8. Im Gefolge der mit 07.12.2012 erfolgten Zustellung dieser Entscheidung an den BF und Rückübermittlung des Verfahrensaktes an das Bundesasylamt veranlasste dieses die amtswegige Übersetzung der vom BF schon im ersten Verfahrensgang vorgelegten Beweismittel (AS 155-171).

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.03.2013 wurde der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Die belangte Behörde traf in dieser Entscheidung im Vergleich zur Vorentscheidung idente Feststellungen, ihre Beweiswürdigung ergänzte sie dahingehend, dass auch die nunmehr übersetzten erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel in Ansehung ihres Inhalts zu keinen anderslautenden Feststellungen die behaupteten Ausreisegründe des BF betreffend gelangen ließen.

10. Gegen diesen dem BF am 28.03.2013 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 05.04.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde Bescheides erhoben, wobei der Beweiswürdigung der belangten Behörde neuerlich in einzelnen Punkten entgegen getreten und darüber hinaus moniert wurde, dass die vom BF vorgelegten und zwischenzeitig übersetzten Beweismittel nicht mit diesem vor Bescheiderlassung erörtert worden seien.

11. Diese Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 10.04.2013.

12. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

13. Am 23.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und die Grund- sowie eine höhere Schule besuchte. Beruflich betrieb er zuletzt ein Geschäft für den Verkauf und die Reparatur von Elektromotoren. Die Herkunftsfamilie des BF war in XXXX ursprünglich im schiitischen Stadtteil XXXX (auch: XXXX) wohnhaft, verzog aber im Laufe des Jahres 2012 in das sunnitische Stadtviertel XXXX, wo sich aktuell die Mutter des BF aufhält, ein Bruder des BF ist aktuell unbekannten Aufenthalts, der Vater des BF verstarb 2010. Der BF war seit 1999 verheiratet, der Ehe entstammt ein nunmehr ca. dreizehnjähriger Sohn, die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichtes in XXXX, vom XXXX geschieden. Gattin und Sohn des BF halten sich weiterhin in XXXX auf.

Ausgehend von XXXX trat der BF am 01.06.2012 auf dem Landweg seine legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an, wofür er seinen Reisepass samt einem Visum für die Türkei verwendete. In der Folge gelangte er schlepperunterstützt von der Türkei nach Österreich, wo er am 14.06.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte, der hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Er hält sich seither als subsidiär Schutzberechtigter im österr. Bundesgebiet auf.

2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise aus den von ihm genannten Gründen einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft sowie schulische Ausbildung des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und teilweise auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat und den aktuellen Lebensumständen seiner Angehörigen.

3.2. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog. Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuletzt vom BVwG durch aktuelle Informationen ergänzt, die keine maßgeblichen Änderungen seither hervorbrachten.

3.3. Die vom BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch unbekannte Mitglieder schiitischer, der sogen. Mahdi-Armee zuzuordnender Milizen wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.

Wie vom Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung dargelegt wurde, war dieses Vorbringen aus dessen Sicht widersprüchlich gehalten und darüber hinaus nicht plausibel, zumal der BF trotz der behaupteten Bedrohung bis zur Ausreise noch mehrere Monate unbehelligt in XXXX verblieben war und zudem einer angeblich unfreiwilligen Scheidung zugestimmt und seine Angehörigen den angeblichen Verfolgern überlassen habe, ohne eine Fortsetzung des Familienlebens andernorts auch nur versucht zu haben.

In seiner Beschwerde hatte der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten widersprochen und auf den Inhalt von ihm vorgelegter Beweismittel, insbesondere Unterlagen über Anzeigen gegen seine Verfolger und seine unfreiwillige Scheidung durch ein Familiengericht in XXXX, verwiesen.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der erstinstanzlich vom BF vorgetragene Sachverhalt nochmals mit diesem erörtert.

3.3.1. In Ansehung des Ergebnisses des gesamten Beweisverfahrens war aus Sicht des erkennenden Gerichtes wie folgt zu erwägen:

Anläßlich seiner Erstbefragung im Gefolge der Antragstellung gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei im März 2012 "von schiitischen Milizen verschleppt worden", er sei von diesen einen Tag lang festgehalten und geschlagen worden sowie für den Fall, dass er sich nicht "dem Kampf der syrischen Regierung gegen die Bevölkerung" anschließe, mit dem Tod bedroht worden, dies sei sein einziger Ausreisegrund gewesen.

Hierbei fällt zum einen auf, dass er in der - wenn auch im Rahmen einer Erstbefragung nur in Kurzform zu erfolgenden - Befragung zu den Ausreisegründen kein Wort über eine zwangsweise herbeigeführte Scheidung von seiner früheren Gattin durch die gleichen Verfolger verlor. Erst in der späteren Einvernahme führte er diesen Umstand aus, indem er dieses Geschehen unmittelbar mit der behaupteten Bedrohung durch Mitglieder schiitischer Milizen verband. Diese hätten ihn nämlich angesichts seiner Weigerung, an den Kämpfen in Syrien teilzunehmen, zur Scheidung von seiner Gattin, die Schiitin gewesen sei, während er selbst Sunnit sei, gezwungen. Schon das Fehlen dieses wesentlichen Teils der Fluchtgründe in der Darstellung derselben bei der Erstbefragung bewirkte maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben. Daneben änderte sich auch das Bedrohungsszenario als solches im Vergleich zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt gravierend, insofern der BF nämlich vorerst behauptete, er sei für den Fall der Verweigerung der Teilnahme an den Kämpfen in Syrien mit dem Tod bedroht worden, während er in der Folge ausführte, für den Fall seiner Weigerung lediglich gezwungen worden zu sein sich von seiner Gattin scheiden zu lassen, was er letztlich unter Druck auch getan habe. Alleine für den Fall, dass er diese Vorfälle zur Anzeige bringen würde, sei ihm mit dem Tod gedroht worden.

Im Gefolge der Scheidung, so führte er weiter aus, habe er sich dann noch mehrere Monate lang in XXXX aufgehalten, ohne offenbar aber, wie zuvor noch behauptet, wegen seiner Verweigerung des Kriegsdienstes in Syrien mit dem Tod bedroht gewesen zu sein. Dies war, auch wenn er im Weiteren ausführte, seinen Wohnsitz in der Folge innerhalb von XXXX gewechselt zu haben, auch insofern aus seinem Vortrag zu gewinnen, als seiner angeblichen Verweigerung folgend noch vor diesem Umzug jedenfalls Kontakte mit den behaupteten Verfolgern erfolgt seien.

Zu Recht hat das Bundesasylamt auch darauf hingewiesen, dass der BF in der Erstbefragung noch davon gesprochen hatte von schiitischen Milizen "verschleppt" worden zu sein, während von einer "Verschleppung" in weiterer Folge keine Rede mehr war, demgegenüber der BF vielmehr darlegte, mehrmals von den Mitgliedern dieser Milizen zu einem Gespräch bzw. Treffen eingeladen bzw. gebeten worden zu sein, dies zudem unter Mitwirkung seines Schwagers. Auch dies stellte einen gravierenden Widerspruch im Vortrag des BF dar.

In der Beschwerdeverhandlung wurde die Frage des genaueren Bedrohungsszenarios mit dem BF nochmals erörtert. Dabei legte der BF nunmehr u.a. dar, er sei ab Anfang März 2012, nachdem er in Berührung mit seinen Verfolgern geraten und schließlich der erzwungenen Scheidung unterworfen worden sei, "ständig beobachtet" und auch telefonisch bedroht worden, bis er seinen Wohnsitz in ein sunnitisches Stadtviertel verlegt habe, wo er vor schiitischen Milizen sicher gewesen sei. Das Haus seiner Herkunftsfamilie sei jedoch aus Rache für seine Anzeige gegen seine Verfolger, die Anfang April erfolgt sei, in Brand gesetzt worden, wobei diesbezüglich, über dieses nun noch weitergehende Bedrohungsszenario in Form von "ständiger Beobachtung" und von Telefonanrufen hinaus, noch auffiel, dass der BF zwar erstinstanzlich dargelegt hatte, das Haus seiner Familie sei verwüstet worden und hätten Eindringlinge dort "herumgeschossen", von einer Inbrandsetzung war dort aber keine Rede gewesen.

Befragt, weshalb er denn überhaupt nach seiner Scheidung das Haus seiner Herkunftsfamilie verlassen habe, wenn er ursprünglich nur unter Druck gesetzt wurde sich scheiden zu lassen, behauptete der BF nunmehr in neuerlicher Steigerung des Vorbringens, er sei nicht nur beobachtet und (telefonisch) bedroht worden, sondern habe er gewusst, dass er "nach der Scheidung getötet werden sollte". Erläuternd führte er dazu aus, sein Schwager sei Mitglied der Mahdi-Armee gewesen und habe ihn zur Teilnahme am Kampf in Syrien drängen wollen, als er dies verweigert habe, habe der Schwager vom BF die Scheidung verlangt. Über die Änderung im Vorbringen hinaus, dass der BF nicht - wie noch erstinstanzlich ausgeführt - vom Führer der schiitischen Miliz, sondern von seinem Schwager zur Scheidung gedrängt worden sei, was er in weiterer Folge aber neuerlich dahingehend änderte, dass er auch vom Führer der schiitischen Miliz zur Scheidung gezwungen wurde, erweiterte der BF die gegen bestehende Todesdrohung in der Folge dahingehend, sein Schwager habe dem BF mit dem Tod sowie mit jenem seiner Gattin und seines Sohnes gedroht, wenn er die Information über seinen gewünschten Einsatz in Syrien an die irakischen Behörden weitergeben und so diese Leute und deren Absichten verraten und bloßstellen sollte.

Abgesehen davon, dass dieses Szenario also eine weitere Neuerung gegenüber den bisherigen Bedrohungsbildern darstellte, die sich nicht mit der bisherigen Darstellung der Fluchtgründe deckte, erschloss sich für das erkennende Gericht auch die Sinnhaftigkeit dieser behaupteten Bedrohung nicht. Sowohl das allgemeine Geschehen in Syrien als auch die politischen Ansichten und Positionen der schiitischen Mahdi-Milizen sind nicht nur im Irak allgemein bekannt, sondern war nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, auf welche Weise der BF als einfacher Bürger diesen im irakischen politischen Leben allgegenwärtigen Milizen in ihrem Bild in der irakischen Öffentlichkeit schaden hätte sollen bzw. können, wie er auf Nachfrage vermeinte.

Im Zusammenhang mit der vom BF behaupteten Scheidung von seiner früheren Gattin wurde auch der Inhalt des von ihm erstinstanzlich vorgelegten Scheidungsurteils erörtert, insoweit dort u.a. festgehalten wurde, dass die Scheidung auf Antrag und nach Anhörung seiner Gattin und in Abwesenheit des BF ausgesprochen wurde. Diesbezüglich verwies der BF darauf, dass nicht nur die Scheidung ohne sein wahres Einverständnis erfolgt sei, sondern er - wie im Scheidungsurteil vermerkt war - bei der gg. Verhandlung vor dem Familiengericht nicht anwesend war. Auf die Frage, weshalb er nicht anwesend gewesen sei, erwiderte er, weil er "mit dem Tod bedroht" gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er denn - selbst für den Fall des erzwungenen Einverständnisses mit der Scheidung - diesfalls mit dem Tod bedroht gewesen sei, rekurrierte der BF wiederum darauf, dass er deshalb verfolgt worden sei, weil er in Syrien kämpfen sollte. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, dass er ja gerade für den Fall seiner Weigerung in Syrien in den Kampf zu ziehen zur Scheidung gezwungen worden sei, wiederholte er lediglich diesen Zusammenhang, blieb aber letztlich eine Erklärung dafür, weshalb er denn nun der Scheidungsverhandlung aus Angst um sein Leben fern geblieben sei, schuldig.

Insgesamt betrachtet wurde also in Anbetracht der wechselnden Aussagen des BF zu den angeblichen Verfolgungsgründen über den gesamten Verfahrensgang hinweg evident, dass er sein Vorbringen dazu nicht nur beständig abänderte und steigerte, sondern letztlich in Zirkelschlüssen und unaufgelösten Widersprüchen verhangen blieb.

Das vom BF vorgelegte Scheidungsurteil vermochte im Lichte dessen lediglich das Faktum der Scheidung von seiner Gattin auf deren Antrag hin als solches, nicht jedoch das vom BF behauptete Hintergrundgeschehen zu belegen.

Die vom BF vorgelegten Unterlagen über seine behauptete Anzeige gegen seine Verfolger waren als solche deshalb nicht geeignet, den aus den persönlichen Aussagen des BF gewonnenen Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreisegründe zu widerlegen, da solcherlei Unterlagen - wie dies auch wiederkehrend den jährlichen Lageberichten des Deutschen Auswärtigen Amtes zum Irak zu entnehmen ist (vgl. diesen im Akt, S. 29 und 30) -, sei es als vollkommen gefälschte Dokumente oder als solche mit nur unrichtigem Inhalt von Amtsträgern, generell gegen Bezahlung zu erhalten sind und sich einer näheren Überprüfbarkeit vor Ort entziehen.

Aus Sicht des BVwG war über diese Erwägungen hinaus auch noch in Betracht zu ziehen, dass sich das ursprünglich vom BF dargebotene Bedrohungsszenario, dass er als Sunnit von schiitischen Milizen zum Kampf in Syrien auf Seiten der (schiitisch unterstützten) syrischen Regierung gegen (sunnitisch unterstützte) Milizen genötigt werden sollte, wogegen er sich strikt verweigert habe, schon aus logischen Gründen als nicht glaubhaft darstellte.

Zuletzt war noch dem Argument der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung zu folgen, dass der BF nicht plausibel darstellen konnte, weshalb es ihm für den Fall seines fehlenden Einverständnisses mit einer unfreiwilligen Scheidung von seiner Gattin, sofern auch derselben nicht an einer Scheidung gelegen gewesen sei, nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel dieser Zwangslage zu entgehen.

Die von ihm behauptete Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den Feststellungen oben unter 2.2. zu gelangen.

3.3.2. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall der hier hypothetischen Unterstellung des Wahrheitsgehalts der behaupteten Bedrohung des BF durch Angehörige lokaler Milizen aus genannten Gründen vor der Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner landesweiten Bedrohung des BF durch diese im Falle einer Rückkehr in den Irak auszugehen wäre.

Aus dem behaupteten Sachverhalt ließ sich nämlich auch gewinnen, dass der BF lediglich mit Angehörigen lokaler schiitischer Milizen in XXXX konfrontiert gewesen wäre, deren Zugriff er sich seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung nach schon vor der Ausreise durch einen bloßen Wohnsitzwechsel innerhalb der Hauptstadt entzogen habe. Umso mehr wäre diese Möglichkeit über das Stadtgebiet hinausgehend in einem anderen Landesteil des Irak als gegeben anzusehen, zumal der BF auch selbsterhaltungsfähig und nach der Scheidung ohne Sorgepflichten wäre.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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