BVwG G307 2006828-1

G307 2006828-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Geheimdienst, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2006828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2006828.1.00

Spruch

G307 2006828-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.03.2014, Zl. 1002951200/14457752, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g

e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 14.03.2014 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Am selben Tag gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX, im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung an, Ende Jänner oder Februar dieses Jahres mit seiner Frau und dem minderjährigen Sohn legal über Ungarn kommend nach Österreich gereist zu sein und bei seinem Cousin in XXXX Unterkunft genommen zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, der serbische Geheimdienst habe ihn wegen seiner achtjährigen Tätigkeit als Sicherheitsmann der Fa. "XXXX" bei diversen europäischen Botschaften im Jahre 2011 zu einer Zusammenarbeit und Weitergabe ihm zugänglicher Informationen gedrängt. Nachdem er sich gegen eine derartige Kooperation ausgesprochen gehabt hätte, seien er und seit Oktober 2013 auch seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Selbst der Sohn des BF sei Ziel der Bedrohungen gewesen, zumal der Geheimdienst gewusst gehabt hätte, dass der BF zwölf Jahre auf die Geburt eines Kindes warten habe müssen. Der BF habe den niederländischen Militärattaché, bevor dieser Serbien im Jahre 2013 verlassen hätte, über diese Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt. Der Attaché habe ihm hierauf versichert, der niederländischen Regierung davon zu berichten. Seinem letzten Arbeitgeber, der Deutschen Botschaft, habe er keine Meldung mehr darüber gemacht. Aufgrund steigenden Drucks sei er nach Österreich geflohen.

Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um das Leben seines Sohnes, sollte er nicht mit dem serbischen Geheimdienst kooperieren.

3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF unter Verweis auf den Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Aussagen an, er wolle nichts ergänzen, sei am XXXX in Serbien geboren und habe dort die Grundschule besucht. Beruflich habe er als Sicherheitsmitarbeiter im Bereich Personenschutz für einige Botschaften, insgesamt 8 Jahre lang, gearbeitet. Um dieser Tätigkeit nachgehen zu können, habe er einen einschlägigen Kurs besucht, Schießübungen absolviert und eine Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen besessen. In Ausübung seines Dienstes habe er eine Pistole der Marke Zastava, deren Trommel sechs Schuss fasse und ein Funkgerät getragen. Zum Vorhalt des Einvernahmeleiters, es handle sich um keine Pistole, sondern einen Revolver, merkte der BF an, sowohl einen Revolver als auch eine Pistole in Gebrauch gehabt, diese jedoch nicht ständig getragen, sondern vor Ort verwahrt zu haben.

Zu Beginn seiner 10-stündigen Schicht habe ihm der zuvor Dienst versehende Kollege eine Liste der für den jeweiligen Tag geladenen Gäste übergeben. Es habe sich gegenständlich um eine Eingangskontrolltätigkeit gehandelt. Er habe in der Residenz die Botschafter beschützt, aber auch in der Botschaft selbst gearbeitet.

Er habe einen 6-monatigen Kurs mit primärer Ausrichtung auf Personenschutz und Lebensrettung absolviert, wofür er ein "Papier" erhalten habe. Dieses befinde sich jedoch bei der Polizei in Serbien, zumal vorgesehen sei, dieses Zertifikat dort abzugeben. Der Gebrauch der Schusswaffe sei ihm aufgrund seiner "Waffengenehmigung" nur im Falle der Notwehr gestattet gewesen. Er habe sich während des Dienstes sowohl im Außen- als auch im Innenbereich des Objektes aufgehalten und auch in einem mit acht Videokameras ausgestatteten Raum der Residenz Dienst versehen. Auf die Frage, wie der BF seine Tätigkeit bezeichnete, meinte dieser, es habe sich um Objektschutz gehandelt.

Im März 2013 sei er telefonisch gekündigt worden. Da es aus seiner Sicht keine Gründe dafür gegeben und er von den Botschaften sogar Belohnungen hiefür erhalten gehabt hätte, sei ihm diese Vorgangsweise nicht nachvollziehbar gewesen.

Der BF sei bereits im Oktober 2013 aus der Heimat ausgereist, jedoch nach Ablauf seines dreimonatigen Aufenthaltsrechtes, ohne einen Antrag auf Asyl gestellt zu haben, mit seiner Familie wieder in den Herkunftsstaat zurückgereist. Diesen habe er wiederum Ende Februar 2014 verlassen. Nach einmonatigem Aufenthalt bei einem Bekannten sei der BF zum Entschluss gekommen, mit seiner Familie nicht wieder heimkehren zu können, weshalb ihm ein Asylgesuch als die einzig sinnvolle Lösung erschien.

Konkret führte der BF aus, im Jahr XXXX in der Residenz des XXXX von zwei zivilbekleideten Personen nach einer allfälligen Zusammenarbeit mit dem serbischen Geheimdienst gefragt worden zu sein. Er sei aufgefordert worden, Informationen bezüglich der dort verkehrenden Personen, der Gründe ihrer Besuche, der Reisen des XXXX sowie der Anzahl der Angestellten bekannt zu geben. Die Angehörigen des serbischen Geheimdienstes seien über sein diesbezügliches Wissen in Kenntnis gewesen. Nach dem er die Kooperation verweigert gehabt hätte, sei er ständigen telefonischen und polizeilichen Drohungen ausgesetzt gewesen. Als Folge seiner abgelehnten Zusammenarbeit seien er und di von ihm bewachte Residenz angegriffen worden, wobei er einen der Täter überwältigen habe können. Im Anschluss daran sei eine Niederschrift bei der hiesigen Polizei aufgenommen und der gefasste Täter, welcher ein Messer, einen Pfefferspray und ein Skalpell bei sich getragen habe, abgeführt worden.

Die Sicherheitsvorkehrungen seien sodann verstärkt und alle Arbeiten, auch auf Wunsch der Holländer, von acht Personen durchgeführt worden. Zudem sei es zu weiteren kleineren Vorfällen sowohl den BF als auch seine Kollegen betreffend gekommen und diese von fremden Personen als Spione beschimpft worden. Nach der Geburt seines Sohnes Ende Mai oder Anfang Juni 2013 sei es auch zu Morddrohungen sowohl gegen ihn als auch seine Frau und sein Kind gekommen. Anfang Juni seien der BF und seine Frau von zwei zivil bekleideten Personen während eines Spazierganges unweit ihrer Wohnung angegriffen worden, wobei seine Frau von diesen beleidigt und am Unterarm geschnitten worden sei. Der BF habe sich zur Wehr gesetzt und die Täter in die Flucht schlagen können. Die telefonischen Drohungen hätten kein Ende genommen und sei der BF mit unterdrückter Nummer angerufen, zur abermaligen Kooperation genötigt und mit dem Tod bedroht worden.

Auf den Vorhalt des einvernehmenden Organwalters hin, es habe sich zwischen der Behauptung der im März 2013 erfolgten Kündigung und der dennoch wahrgenommenen Kontaktaufnahme im Mai 2013 ein Widerspruch ergeben, führte der BF aus, über seine Beschäftigung hinaus in der Lage zu sein, Informationen über Zutrittswege zur Residenz weitergeben zu können und ihn eine Freundschaft mit dem Militärattaché verbinde, was der Geheimdienst aufgrund der Überwachung seines Telefons gewusst habe.

Seine Frau habe der BF über seine Probleme erst drei Monate nach ihrer Entbindung in Kenntnis gesetzt. Diese habe auf eine Anzeigenerstattung bei der Polizei gedrängt, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, zumal der Polizeiminister in der Residenz der deutschen Botschaft geweilt und der BF diesen empfangen und begleitet habe.

Seit seiner Kündigung habe der BF mit seiner Familie von den Ersparnissen und dem Kindergeld seiner Frau gelebt.

Auf Vorhalt, seinem Fluchtvorbringen keinen Glauben schenken zu können, vermeinte der BF, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen und sich vor der Verwirklichung der geäußerten Drohungen zu fürchten. Selbst bei negativem Entscheid sei er nicht gewillt, nach Serbien zurückzukehren, zumal er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sei.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich übergeben am 21.03.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ASylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.)

Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das zum Fluchtgrund getätigte Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Die Grundfeste der vermeintlichen Fluchtgeschichte sei durch das Unvermögen des BF, seine Personenschutzausbildung näher zu beschreiben als auch dessen Eingeständnis, lediglich für den Objektschutz zuständig gewesen zu sein, erschüttert worden. Auch habe dieser weder Auskunft über das Kaliber und die Ladekapazität noch die Art seiner Schusswaffe geben können, was die Absolvierung einer Personenschutzausbildung zur Gänze ausschließe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass einzig der BF und nicht auch seine Arbeitskollegen, vom serbischen Geheimdienst bedrängt worden seien und er trotz seiner Kündigung im März 2013 weiterhin bis Oktober 2013 Annäherungen ausgesetzt gewesen sei.

Den Aussagen des BF widerstreitend, habe seine Frau vorgebracht, dass der BF bereits im Jahre 2012 gekündigt worden und der Grund für deren Ausreise im Verbrauch ihrer Ersparnisse gelegen sei.

Eine Rückkehrentscheidung verletze die Rechte des BF nicht und lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vor.

Ferner wurde festgestellt, der BF geriete im Fall der Rückkehr nach Serbien in keine die Existenz bedrohende Notlage. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

5. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2014, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, ordnete das BFA gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der XXXX an und verfügte, beginnend mit 22.03.2014, die tägliche Kontaktaufnahme des BF mit der Polizeiinspektion XXXX.

6. Mit dem am 04.04.2014 datierten und am selben Tag mittels Telefax beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF, vertreten durch die "XXXX", Beschwerde gegen den unter Punkt 4. bezeichneten Bescheid des BFA. Darin wurde - jeweils in eventu - beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen; den angefochten Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, das BFA hätte sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf dessen Kern, unter Berücksichtigung entsprechender Details und unter Einbeziehung einer Herkunftsstaatenrecherche eingehend auseinanderzusetzen gehabt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechende Informationen bezüglich der Arbeitsbedingungen, aber auch angegebener Schulungen sowie Aussagen zum Waffenbesitz von Sicherheitsleuten durch eine Überprüfung vor Ort einzuholen, was auch für den vom BF geschilderten, hinreichend dokumentierten Überfall auf die Residenz des XXXX im November XXXX gelte. Im Falle einer korrekten Ermittlungsarbeit hätte nämlich in Erfahrung gebracht werden können, dass der zum Zeitpunkt des geschilderten Angriffes entsandte, zwischenzeitig pensionierte, XXXX geheißen habe und sowohl er wie auch dessen XXXX, ebenfalls den Vorfall bestätigen hätten können.

Die Behörde habe es aber nicht nur unterlassen, notwendige Nachforschungen anzustellen, sondern auch, auf die Angabe sachdienlicher Hinweise durch den BF hinzuwirken, welche ein umfassenderes Gesamtbild im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit zu geben vermocht hätten. Selbst die Entgegennahme und Kopie in Vorlage gebrachter Beweismittel, wie den Dienstausweis des BF, habe die Behörde verweigert. Durch die wenig qualifizierte Befragungsmethode habe das BFA ein einschüchterndes, der Aufklärung des Sachverhaltes undienliches Klima geschaffen.

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, habe der BF durchaus über gewisse, für den serbischen Geheimdienst bedeutsame verfügt.

Die getroffenen Länderfeststellungen seien weder vollständig noch konkret relevant. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation der diplomatischen Vertretungen in Serbien zu beschäftigen und Informationen zu den Gegebenheiten des Personenschutzes in diplomatischen Vertretungen sowie damit verbundener Tätigkeits- bzw. Ausbildungsprofile einzuholen. Auch entbehrten die Länderfeststellungen jeglicher Information hinsichtlich des serbischen Geheimdienstes und dessen allfälliger Rekrutierungen. Durch die Wertung des BF-Vorbringens als unglaubwürdig noch vor der Einvernahme der Frau des BF weise die vorgenommene Beweiswürdigung Mängel auf.

Der BF sei im Zuge seiner Einvernahmen immer wieder in seinem Gedanken- und Redefluss durch unzusammenhängende Zwischenfragen seitens des einvernehmenden Organwalters unterbrochen und dadurch an einer freien und detailreichen Erzählung gerhindert worden. Die Angaben zum Waffenbesitz seien nicht unglaubwürdig, weil dieser Umstand in der parallelen Verwendung von Pistole und Revolver und der Übersetzungsleistung der nur sprachkundigen Dolmetscherin begründet gewesen sei.

Der Widerspruch zur Aussage der Frau in Bezug auf dessen Kündigung, stelle lediglich ein Versehen ihrerseits dar, wenn sie von einer Kündigung im Jahre 2012 ausgegangen sei, zumal sie explizit erwähnt habe, während dieser Zeit von ihrem Kindergeld gelebt zu haben und das Kind erst im XXXX 2013 zur Welt gekommen sei.

Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und sind dort am 10.04.2014 eingelangt.

7. Mit Beschluss vom 14.04.2014 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.

1.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1.2. Zur Zurückverweisung:

1.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennte Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

1.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

I der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, detaillierter auf das BF-Vorbringen einzugehen, zumal allfällige Widersprüchlichkeiten keine nähere Erörterung und die Angaben des BF keine Überprüfung seitens des BFA erfahren hätten. So hat es die die belangte Behörde unterlassen, den BF hinsichtlich der genauen Örtlichkeiten seines Wirkens wie auch zu den Namen des zu bewachenden Attachés und anderer Mitarbeiter zu befragen. Abgesehen davon hätte der Inhalt der dem BF vermeintlich zugekommenen staatlichen Informationen einer näheren Betrachtung bedurft, weil in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der BF zu derartigem Wissen keinen Zugang haben dürfte, dieser Umstand aber von vornherein nicht absolut ausgeschlossen werden kann. Demzufolge wäre die genaue Tätigkeit des BF zu erfragen und zu überprüfen sowie ihm die Möglichkeit der detaillierten Darlegung seiner Ausbildungen zu geben gewesen, was auch das Abverlangen eines diesbezüglichen Ausweises eingeschlossen hätte. Dahin gehend wäre zu ermitteln gewesen, inwiefern dem BF die Gewährleistung der Sicherheit einer seinem Schutz unterstellten Person und eines Objektes vor Fremdangriffen zugemutet hätte werden können. Dies umso mehr, als das Führen einer Schusswaffe im Dienst nicht zulässig gewesen sein soll. Wichtig in diesem Zusammenhang erscheint auch die Beantwortung der Frage, inwieweit der BF Auskunft darüber geben könne, ob auch andere Mitarbeiter vom serbischen Geheimdienst bedrängt worden seien. Ferner wäre ebenfalls zu klären gewesen, weshalb es der BF trotz bestehenden Bedrohungsszenarios unterlassen hat, bereits im Oktober 2013 einen Asylantrag zu stellen, sich stattdessen aber wieder in seinen Herkunftsstaat begeben hat, obwohl damit rechnen hätte müssen, dass die Drohungen durch den serbischen Geheimdienst wahr gemacht werden.

Das erkennende Gericht kann den Ausführungen der belangten Behörde daher nicht folgen, wenn diese von einer extrem vagen und blassen Ausführung seitens des BF spricht, weil der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr hätte die belangte Behörde durch näher eingehende Befragung hinreichende Informationen in Erfahrung, Widersprüche aufklären, den erfragten Sachverhalt unter Verwendung einschlägiger, auf die konkrete Situation des BF eingehender Länderfeststellungen einer Überprüfung zuführen und erst im Anschluss einer Glaubwürdigkeitswertung unterziehen müssen.

Demzufolge ist der gegenständliche Bescheid zum weit überwiegenden Teil mit fehelenden Sachverhaltsdarstellungen zur Situation des BF wie auch mit Mängeln in der Beweiswürdigung behaftet, weshalb der belangten Behörde vorzuwerfen ist, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen hat lassen und diese nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entsprochen hat (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

1.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

1.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen und die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu prüfen haben.

2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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