W208 2007017-1•BVwG W208 2007017-1
W208 2007017-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2014
Anhaltspunkt, aufschiebende Wirkung, außerdienstliches Verhalten,<br/>Einleitungsbeschluss, Körperverletzung, Polizist, Verdachtsgründe,<br/>Vertrauensschädigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Gruppeninspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat XXXX, vom 10.03.2004, GZ 9-3-DK/3/2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 123 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.
II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen, der Beschwerde kommt bereits auf Grund § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter.
2. Am 23.02.2014 erstattete der Kommandant der Polizeiinspektion (PI) XXXX bei der LPD XXXX Disziplinaranzeige gegen den BF.
Dieser habe sich am 14.12.2013, ca. zwischen 22:00 und 23:00 Uhr, außer Dienst, aber den Beteiligten als Polizeibeamter bekannt, als Gast bei der Weihnachtsfeier des XXXX, im Sportcafe in XXXX aufgehalten, sei am Boden herumgekrochen und habe den tanzenden Frauen Maria XXXX (S) und Sabrina XXXX, (E, Mädchenname XXXX) mehrfach in den Ober- und Unterschenkel gebissen, wodurch diese am Körper verletzt worden seien.
Er stehe daher im Verdacht, durch sein gesamten Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 2 BDG verstoßen und gem. § 91 BDG seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.
Aufgrund des Verdachtes der Körperverletzung gem. § 83 StGB sei Anzeige (Abschlussbericht) an die Staatsanwaltschaft (StA) erstattet worden.
Dieser Anzeige sind beigelegt: Niederschriften mit den beiden Opfern (Maria S. und Sabrina E.), des Zeugen AbtInsp XXXX Anton (L), der Zeugin Christina XXXX (P), dem BF, ein Schreiben des Gemeindeartzes Dr. Georg SCH. vom 15.01.2014 über die von ihm am 27.12.2013 begutachteten Blutergüsse an beiden Oberschenkeln von Fr. S., eine polizeiliche Lichtbildbeilage (GZ: A2/1392/201-Gra vom 18.02.2014) mit vier Bilder die Blutergüsse auf beiden Oberschenkeln von Fr. S zeigen, ein AV vom 18.08.2013 über eine schriftliche Ermahnung des BF und die Mitteilung an den Dienststellenausschuss über die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige.
Dem Abschlussbericht an die StA, der vom PI Kdt verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass an der ggstl. Weihnachtsfeier - neben dem BF - 12 weitere Personen (10 Frauen, 2 Männer) teilgenommen hätten, Fr. S. soll dabei in beide Oberschenkel gebissen worden sein und Fr. E. in den Unterschenkel links. Fr. S. hätte einen Arzt konsultiert, Fr. E. nicht. Auffällig sei, dass sämtliche Marktmitarbeiterinnen vom Vorfall nichts bemerkt haben wollen und in den Vernehmungsprotokollen identische Angaben gemacht hätten. Fr. S. habe ausgesagt, dass sie und ihre Tanzpartnerin Fr. E. gebissen worden seien und sich noch am selben Abend auf der Toilette des Lokals gegenseitig die Bisswunden gezeigt hätten. Sie hätte weil sie Angst vor Mobbing gehabt habe und die Tat einen Polizisten betroffen habe, keine Anzeige erstattet. Fr. E. die die Bissverletzungen noch am 29.12.2013 gegenüber einem Beamten am Telefon bestätigt habe, habe am 04.01.2014 bei ihrer Einvernahme dies bestritten, sie hätte nichts gesehen. Ähnliches sei bei einer weiteren Zeugin geschehen (Karin T.) die am 26.12.2013 gegenüber einem Beamten angegeben habe, dass sie den Vorfall gesehen habe und bei der formellen Befragung am 01.01.2014 nichts mehr davon gewusst habe. Die Zeugin S. habe angegeben, dass sie sich am 22. oder 23.12.2013 abends mit der Zeugin E. und der Zeugin P. getroffen und die Zeugin E. ihnen am Handy das Foto von ihrer Bissverletzung gezeigt habe, sowie die Zeugin S. ihre am Bein. Die Zeugin P. hätte dies bestätigt. Die neben dem BF anwesenden Männer, seien der Lebensgefährte der stellvertretenden Marktleiterin gewesen und der Gatte einer weiteren Bediensteten.
Aufgrund des Freundschaftsverhältnisses der Marktleiterin mit dem BF, sei es naheliegend, dass es zur Beeinflussung von Zeugen gekommen sei. Dabei sei auch auffällig, dass sich diese parteiergreifend telefonisch an den diensthabenden Offizier bei der LPD und per E-Mail an den Bezirkspolizeikommandanten gewandt habe.
Der BF gab bei seiner Einvernahme am 30.12.2013 sinngemäß an, die Weihnachtsfeier im Sportcafe habe sich in einem Raum (10 x 5 Meter), in dem vier oder fünf Tische zusammengestellt worden seien, zugetragen. Zwischen Theke und Tischen sei getanzt worden. Alle Beteiligten hätten sehen müssen, was sich dort zutrug. Er habe dort serviert und getanzt, sei weder auf allen vieren gekrochen noch habe er jemanden gebissen. Er hätte auch von Fr. S. als Reaktion auf einen Biss keinen Fußtritt gegen die Brust erhalten. Die Feier hätte gegen 19.00 Uhr begonnen, es sei ein Rollenspiel aus dem Internet "Der Kommissar sucht den Mörder" gespielt worden, dass mit Essensunterbrechung ca. 3 - 4 Stunden gedauert hätte. Alkohol sei konsumiert worden, er habe im Sportcafe ca. 3/8 Rotwein konsumiert und neben seiner Serviertätigkeit mindestens zwei Stunden getanzt. Ungefähr gegen Mitternacht habe er mit der Marktleiterin in das nur wenige hundert Meter entfernte Lokal "XXXX" gewechselt. Es könne sein, dass die Zeugen Fr. E und Fr. S. auch dabei gewesen wären, er könne sich im Detail nicht erinnern, da das Lokal gedroschen voll und laut gewesen sei. Er bestreite bzw. könne sich nicht erinnern, dass es dort mit Fr. S. einen Wortwechsel gegeben habe. Er hätte sie mit Sicherheit nicht in die Wange gebissen und sie ihn nicht in die linke Brustwarze (er verlange, dass diese fotografiert werde). Er habe sich mit der Marktleiterin 2 - 3 Stunden im Lokal aufgehalten und sie hätten das Lokal gemeinsam verlassen, wohin sei nicht Gegenstand der Ermittlungen und er verweigere diesbezüglich die Aussage. Er habe in dem Lokal ein Stiftel Bier getrunken und an dem Abend weder Medikamente noch Drogen konsumiert. Diesbezügliche Aussagen der Zeugin S., dass er gesagt habe, er hätte ein "gröberes Kraut" mit, weise er zurück. Er sei bereit sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Anschuldigungen könne er sich nur so erklären, dass ihm aus Erzählungen der Marktleiterin bekannt sei, dass sie mit Fr. S. massive Arbeitsprobleme habe. Es habe diesbezüglich schon mehrere Aussprachen zwischen ihr und dem Gebietsleiter gegeben.
3. Im Akt liegt weiters ein Amtsvermerk vom 28.01.2014 ein, der schildert, dass der BF eine Amtshandlung (Alkomat- und Führerscheinkontrolle) gegenüber der Zeugin S. am 28.01.2014 an seine Kollegen abgetreten habe, weil er derzeit ein offenes Verfahren mit dieser habe und daher befangen sei. Der Alkomattest sei positiv (0,79 - 0,81 mg/l) gewesen.
4. Am 04.03.2014 beschloss die Disziplinarkommission (DK) die Suspendierung des BF.
5. Am 03.04.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid, die mit Erkenntnis vom 15.04.2014, GZ W208 2006738-1/2E vom BVwG abgewiesen wurde.
6. Am 10.03.2014 fasste die DK den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss (zugestellt am 13.03.20014) gegen den BF, mit folgendem Spruch (Anonymisierung durch das BVwG):
"Gegen den vom Dienst suspendierten [BF] wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der [BF] der Polizeiinspektion [...] ist - in Verbindung mit dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX - verdächtig: Er habe sich
• am 14. Dezember 2013, ca. zwischen 22:00 und 23:00 Uhr, außer Dienst, aber den Beteiligten als Polizeibeamter bekannt, als Gast bei der Weihnachtsfeier des XXXX, im Sportcafe in XXXX aufgehalten, sei am Boden herumgekrochen und habe den tanzenden Frauen Maria XXXX (S) und Sabrina EZR (E) mehrfach in den Ober- und Unterschenkel gebissen, wodurch diese am Körper verletzt wurden;
• am 15. Dezember 2013, um ca. 01:30 Uhr, im Lokal XXXX aufgehalten und im Zuge eines Wortwechsels Maria XXXX in die Wange gebissen.
Der Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach § 83 StGB - verdächtig, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
In der Begründung wird im Wesentlichen näher ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, anlässlich der oa. Weihnachtsfeier Fr. S. in beide Oberschenkel und Fr. E. in die Wade gebissen zu haben, nach einem Lokalwechsel hätte er anlässlich einer Konfrontation Fr. S. noch einmal in die Wange gebissen.
Der Vorfall sei am 20. und 21.12.2013 seinem PI-Kommandanten sowie dem benachbarten PI-Kommandanten bekannt geworden. Laut Aktenlage habe auch die Öffentlichkeit Kenntnis vom Vorfall und seien dem Dienststellenleiter Aussagen wie "Rottweiler", "ob die Polizei [...] jetzt Diensthundestation ist" und "der beißende Polizist" bekanntgeworden.
Die Zeugin S. (Opfer) habe diesen Vorfall bestätigt und angegeben, sie hätte dem BF nach dem ersten Biss einen Fußtritt gegen den Oberkörper gegeben, um ihn abzuwehren, danach sei er zur Zeugin E. gekrochen habe diese in die Wade gebissen und wieder zu ihr zurückgekehrt, um sie in den andern Oberschenkel zu beißen. Im anderen Lokal hätte die beiden Frauen ihre Verletzungen gegenseitig begutachtet und sei es zu dem Biss in die rechte Wange gekommen. Am 21.12.2013 hätte ihr die Zeugin E. Bilder ihrer Bissverletzung (Bluterguss) gezeigt. Sie habe seit den polizeilichen Ermittlungen größere Probleme mit ihren Arbeitskollegen und vor allem mit ihrer Chefin.
Die Zeugin E. (Opfer) habe bei ihrer Erstbefragung (29.12.2013) noch angegeben in den Fuß gebissen worden zu sein, dies bei ihrer weiteren Einvernahme aber in Abrede gestellt und gesagt, dass sie nichts gesehen habe. (Anmerkung des BVwG: Sie erklärte dies mit Missverständnissen.)
Die Zeugin Karin T. hätte ebenfalls am 26.12.2013 angegeben den Vorfall gesehen zu haben, bei ihrer Vernehmung am 01.01.2014 aber nichts mehr davon gewusst.
Die Zeugin P. hätte angegeben, dass ihrer Freundinnen S. und E. ihr am 15.12.2013 Handy-Fotos von ihren Verletzungen gezeigt hätten. E. habe darüber hinaus gesagt, dass sie grundlos vom BF gebissen worden sei.
Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Zeugin E. und der Zeugin P. seien bei der StA Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage gegen beide Frauen anhängig.
Alle anderen Teilnehmer der Weihnachtsfeier hätten übereinstimmend angegeben nichts gesehen zu haben, es bestehe der Verdacht von Absprachen.
Der BF würde die Tat leugnen, er habe angegeben, an diesem Abend ca. 3/8 Wein getrunken zu haben. Er sei nie am Boden herumgekrochen und habe auch niemanden gebisse. Als Motiv für die falschen Angaben der Zeugin S., habe er deren offensichtliche Probleme in der Arbeit angegeben.
Die Zeugin S. habe, am 15.01.2014 einen Arzt (Dr. Georg SCH.) konsultiert und dieser habe einen Monat nach dem Vorfall noch deutlich sichtbare Blutergüsse an beiden Oberschenkeln im Ausmaß von ca. 2 - 3 cm diagnostiziert.
Aus einem AV der PI [...] vom 04.03.2014 gehe hervor, dass der BF die Zeugin (Opfer) S. am 28.01.2014 um 17:54 Uhr als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges am Parkplatz des [...]-Marktes in [...] angehalten sich danach für befangen erklärt habe und sein Kollege in der Folge einen Alkoholtest mit positivem Ergebnis bei der Lenkerin durchgeführt habe.
Rechtlich wurde nach Zitierung der einschlägigen Rechtslage (§ 43 Abs 2 BDG) und VwGH-Judikatur (24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.04.2002, 2000/09/0176; 28.07.2000, 97.07.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) ausgeführt, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen die in einem Lokal im Überwachungsrayon des BF erfolgt seien, bei Zutreffen eine schwere Dienstpflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 BDG) darstellen würden. An die Ergebnisse des anhängigen Strafverfahrens sei die DK gebunden. Der BF stehe im Verdacht im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben (VwGH 24.02.1995, 93/09/0418; 15.12.1999,98/09/0212) ein Fehlverhalten gesetzt zu haben, dass auch bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Gerade die Bekämpfung von Straftaten gegen Leib und Leben seien von besonderer Relevanz für Polizeibeamte.
Das Verhalten sei geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers grundlegend zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Von Polizeibeamten werde erwartet, dass sie sich auch in ihrer Freizeit so verhalten, wie man es sich von einem ordentlichen mit moralischen und ethischen Grundwerten verbundenen Beamten erwarte. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit und seine Vertrauenswürdigkeit in der Öffentlichkeit erhalten. Das Verhalten des Beamten im vorliegenden Fall sei hingegen geeignet dieses Vertrauen grundlegend zu erschüttern, er habe aus dem Nichts heraus, Frauen angegriffen und verletzt. Die Handlungen seien nicht nur geeignet sein Ansehen, sondern jenes der gesamten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Er habe damit auch das Vertrauen seines Dienstgebers, als Polizeibeamter, der naturgemäß einer geringeren Dienstaufsicht unterliege und weitgehend selbstständig seine Tätigkeit ausübe, missbraucht. Ein Einstellungsgrund gem. § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben.
7. Gegen diesen Einleitungsbeschluss richtet sich die mit 08.04.2014 datierte und am 15.04.2014 beim BVwG eingelangte I. Beschwerde samt,
II. Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG.
Inhaltlich wird darin zu Punkt I. ausgeführt, dass der oa. Beschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde.
In den Einvernahmeprotokollen sei von einem "Biss in den Unterschenkel" nie die Rede und schon alleine daran sei erkennbar, dass die belangte Behörde einseitig erwogen und somit gegen die Parteilichkeit (!) verstoßen habe.
Die DK hätte bereits präjudizierend ausgeführt, dass der BF straffällig geworden sei.
Im vorliegenden Fall würde einzig und alleine das angebliche Opfer S. behaupten sowohl in den Unterschenkel als auch in den Obeschenkel gebissen worden zu sein. Die Zeugin T. hätte bei ihrer neuerlichen Vernehmung am 01.01.2014, "nichts mehr davon gewusst" vom BF gebissen worden zu sein. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde zum Nachteil des BF angenommen, obwohl diese einen Biss von ihm verneint habe.
Die Behörde würde aus nur zwei Zeugenaussagen - obwohl die Unschudsvermutung gelte - den BF von Haus aus verurteilen obwohl neun Zeugen das Gegenteil aussagen würden.
Der DK hätte auffallen müssen, dass es beim Abschlussbericht in Bezug auf die Lichtbildmappe bei genauerer Betrachtung zu Ungereimtheiten komme, welche auch vom Sachverständigen (SV) der Staatsanwaltschaft Dris. XXXX sofort erkannt worden wären. Der SV hätte zwar ausgeführt, dass es sich um Bissverletzungen handeln würde, hätte weiters aber festgestellt:
"Anhand der vorgelegten Digitalfotoaufnahmen, welche auch als Originaldateien im .JPEG bzw. .PNG-Format zur Aufbereitung gelangten, lässt sich aus gutachterlicher Sicht kein charakteristisches Verletzungsmerkmal zuordnen, welches mit ausreichender Sicherheit belegen würde, dass das, ebenfalls von dem unterfertigten SV pesönlich beurteilte Gebiss des [BF], eine solche Verletzung verursacht hätte."
Das Nichtvorhandensein, dem BF angeblich zugefügter Bissverletzungen, sei von der DK nicht gewürdigt worden.
Den Aussagen des BF sei überhaupt kein Glauben geschenkt worden, obwohl die Aussagen des Opfer S damit eindeutig widerlegt worden seien.
Die neun entlastenden Zeugenaussagen seien nicht angeführt worden.
Es sei einseitig erhoben und das rechtsstaatliche Prinzip verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid, sei aufgrund der inhaltlichen Mängel und der vorliegenden wesentlichen Verfahrensverletzungen rechtswidrig. Es werde die Aufhebung des Bescheides und Kostenersatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt
Zu Punkt II. wurde ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der vom BF erhobenen Beschwerde für ihn mit einem erheblichen Nachteil verbunden wäre. Es sei nämlich schon aus dem Gutachten Dris XXXX ersichtlich, dass die Bissverletzungen ihm nicht zugeordnet werden könnten. Den schon kursierenden Aussagen und ihm bereits gegebenen Spitznamen wie "Rottweiler" bzw. "der beißende Polizist", könne so entgegengetreten und weiterer Imageverlust verhindert werden. Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten.
Zur Person des Beschwerdeführers
Gruppeninspektor Richard XXXX, geb. XXXX, ist seit 1983 Polizeibeamter und verrichtete bis 28.02.2010 im Bereich der LPD XXXX seinen Dienst als eingeteilter Beamter. Am 01.03.2010 wurde er der LPD XXXX zugewiesen und versieht seitdem bei der Polizeiinspektion XXXX Exekutivdienst.
Er gehört seit 2005 zum Kreis der begünstigten Behinderten (50 %).
Er ist mit der Marktleiterin des XXXX Angelika W. gut bekannt und war deshalb zur ggstl. Weihnachtsfeier eingeladen. Die Zeugin S. gab an, dass die beiden eine Liebesbeziehung hätten.
Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission GZ 58/2008 und 39/2009-DK/4, vom 03.02.2010 (von DOK mit Erkenntnis GZ 21/12-DOK/10 vom 15.10.2010 bestätigt) wurde über ihn wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 2 und 47 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße ausgesprochen. Dem Schuldspruch liegt unter anderem der Versuch zugrunde, einen bei einer Amtshandlung beteiligten Kollegen im Hinblick auf sein Aussageverhalten zu beeinflusst zu haben.
Am 18.08.2013 erhielt er eine Belehrung seines PI-Kommandanten wegen mangelhafter Dienstverrichtung. Er hatte ohne dienstlichen Auftrag in seiner Freizeit mit dem Dienst-KFZ dienstlich benötigte Lichtbilder im Zuge einer privaten Almwanderung angefertigt.
Am 15.11.2013 erhielt er eine mündliche Ermahnung, weil er sich des öfteren in der Dienstzeit ohne Notwendigkeit im XXXX aufhielt und dies von Bürgern an den PI-Kommandanten herangetragen wurde.
Am 02.02.2014 wurde wegen Verdacht der Körperverletzung gem. § 83 StGB bei der Staatsanwaltschaft XXXX Strafanzeige erstattet. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt.
Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Insgesamt finden sich darin, in einem Ermittlungsverfahren eingeholte und durch niederschriftliche Zeugenaussagen belegte, zwei Anschuldigungspunkte (Punkt I.6), die - sollte sich deren Stichhaltigkeit im weiteren Verfahren bestätigen - geeignet sind, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG zu begründen.
Der Sachverhalt bzw. die Aussagen der Hauptbelastungszeugin Maria S. werden vom BF bestritten und als Beweis die entlastenden Aussagen von 9 Zeugen angeführt, die das Gegenteil aussagen würden.
Der BF übersieht dabei, dass zwei dieser Zeugen bei einer Erstbefragung die Anschuldigungen zumindest hinsichtlich des Spruchpunktes der Bisse in die Beine (ob Wade oder Unterschenkel ist im gegenständlichen Verfahren zum Einleitungsbeschluss nicht relevant) zuerst dem Grunde nach bestätigt und erst in der zweiten Befragung sich nicht mehr erinnern konnten bzw. wollten.
Diesbezüglich ist ein Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.
Da alle Zeugen, die bei der Weihnachtsfeier anwesend waren in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis (sie sind entweder Mitarbeiter oder deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten) zur Marktleiterin stehen und diese wiederum mit dem BF befreundet ist, sind deren Aussagen, sich nicht erinnern zu können bzw. nichts bemerkt zu haben, vor diesem Hintergrund zu würdigen. Von einer eindeutigen Widerlegung der Aussagen des Opfers S. - wie der BF vermeint - kann demnach nicht die Rede sein.
Festgestellt wird, dass die Hauptbelastungszeugin tatsächlich entsprechend Blutergüsse an den Beinen aufwies, die auch ärztlich begutachtet wurden und unter Wahrheitspflicht angab, dass ihr diese vom BF beigebracht worden seien. Das alleine ist schon ein entsprechend greifbarer Anhaltspunkt für einen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung. Ihre Zeugenaussage wird weiters durch zwei weitere Zeugen untermauert, dem PI-Kommandanten der Nachbargemeinde Anton L. (den die S. um Rat fragte) und der Zeugin P. (der sowohl S. als auch E. ihre Verletzungen gezeigt hatten).
Die in der Beschwerde angeführten Ungereimtheiten in Bezug auf die dem Abschlussbericht beigelegten Lichtbildmappe (die Bilder zeigen anschaulich Blutergüsse an beiden Oberschenkeln der Zeugin S.), wurden vom BF dahingehend näher ausgeführt, dass ein Auszug aus dem Gutachten eines von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen zitiert wird, der zum Schluss kommt, dass zwar Bissverletzungen vorliegen würden, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit belegt werden könne, dass die auf den Bildern ersichtlichen charakteristischen Verletzungsmerkmale vom Gebiss des BF verursacht worden wären.
Diese Aussage ist zwar ein den BF entlastendes Indiz, dass jedoch im Zusammenhang mit den anderen Aussagen und vor dem Hintergrund des gesamten Sachverhaltes und des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens zu beurteilen ist und daher noch kein endgültiges Urteil zulässt.
Ebenso wie das Nichtvorhandensein eigener Bisswunden an der Brust des BF, vermag dies den oa. Verdacht nicht zu zerstreuen und werden die diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen und Fakten durch das Strafgericht erhoben werden und im Disziplinarverfahren zu beachten sein.
Anhaltspunkte für eine parteiliche Ermittlung durch die belangte Behörde finden sich im Sachverhalt nicht, sie hat die entlastenden Zeugenaussagen angeführt und auch gewürdigt (Anzeige wegen falscher Beweisaussage und Verdacht von Absprachen aufgrund auffälliger Übereinstimmungen).
Von einer Vorverurteilung kann ebenfalls nicht die Rede sein, weil im Spruch des Bescheides ausdrücklich vom "Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten die Rede ist" und dies in der Begründung nach Anführung des einschlägigen § 43 Abs. 1 BDG noch einmal fettgedruckt und unterstrichen in der Überschrift (Seite 6) wiederholt wird.
Vor dem oa. Hintergrund wird festgestellt, dass ausreichend greifbare Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass der BF die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat.
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
Spruchteil I.
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Anmerkung: Die bisherige Rechtssprechung des VwGH für den Verhandlungsbeschluss hat nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss Gültigkeit, da im neuen § 123 BDG auch die Grundlagen für die Verhandlung gelegt werden.
Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).
Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).
Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt, auch wenn er vom BF bestritten bzw. auf Widersprüche hingewiesen wird, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung.
Dass ein außer Dienst befindlicher am Boden herumkriechender Polizeibeamter, der gleich zwei Frauen beim Tanzen in die Beine beißt, sodass sie dabei Blutergüsse erleiden, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gefährdet ist objektiv nachvollziehbar und für das BVwG - bei Zutreffen - unzweifelhaft eine Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Ein Polizeibeamter, hat andere Personen vor Körperverletzungen zu schützen.
Auch der objektive aufgrund von konkreten Anhaltspunkten begründete Verdacht ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Polizei massiv zu schädigen, weil die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln haben muss. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte - dem Anlass entsprechend - verhältnismäßig und besonnen agieren und sich auch in ihrer Freizeit nicht derart gehen lassen.
Mit der Behauptung, er habe die Dienstpflichtverletzungen nicht begangen, zeigt der BF keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, sondern er lässt dabei unberücksichtigt, dass der Einleitungsbescheid, so wie die von ihm bereits erfolglos angefochtenen Suspendierung, im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Der Vorwurf, die neun entlastenden Zeugenaussagen (die im Wesentlichen nichts gesehen habe wollen, obwohl es sich um einen relativ kleinen Raum gehandelt hat, und die alle in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Bekannten bzw. Freundin des BF stehen) seien nicht entsprechend gewürdigt worden, ist angesichts zumindest dreier hinreichend konkreter Zeugenaussagen, tatsächlicher Bisswunden und der anzeigen wegen Absprachen und falscher Zeugenaussagen, unberechtigt (VwGH vom 04.09.2003, Zl.2000/09/0202).
Dass die Bisswunden, nach der Aussage eines Gutachters der das Gebiss und die Fotos beurteilt hat, nicht mit ausreichender Sicherheit dem BF zugeordnet werden können, wird im Verfahren als ein Indiz neben allen anderen zu beurteilen und zu würdigen sein, es stellt aber in einer Gesamtbetrachtung des gesamten Sachverhaltes keinen offenkundigen Einstellungsgrund iSd § 118 BDG dar.
Insoweit der BF die Verletzung seiner subjektiven Rechte durch einseitige Erhebungen rügt, ist festzustellen, dass die DK - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel gar nicht verpflichtet ist, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht bestehen (Berufungskommission 10.09.2013, 36/16-BK/13).
Der von der DK angenommene maßgebende Sachverhalt entspricht inhaltlich dem von der LPD festgestellten Sachverhalt, die Entlastungszeugen wurden befragt und dies auch im Bescheid angeführt und gewürdigt (Seite 5). Die behaupteten einseitigen Erhebungen und die inhaltlichen Mängel und Verfahrensverletzung liegen demnach nicht vor (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).
Der BF konnte keine offensichtlichen Einstellungsgründe darlegen. Der Einleitungsbeschluss durch die DK war daher rechtskonform und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) Spruchteil II:
Der vom BF in der Beschwerde als Rechtsgrundlage für die aufschiebende Wirkung angeführte § 30 Abs. 2 VwGG ist nicht einschlägig, da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof handelt.
Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG):
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die im § 13 Abs. 1 zitierte Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Da im vorliegenden Fall, die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat, geht der Antrag des BF diesbezüglich ins Leere. Der Beschwerde kommt bereits aufgrund des § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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