BVwG W178 1415801-1

W178 1415801-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 1415801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1415801.1.00

Spruch

W178 1415801-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 25.03.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr Max Kapferer (Substitut Dr. Christian Schmaus), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, XXXX wegen §§ 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.03.2015 erteilt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX hat am 5.1.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer (kurz Bf) wurde am 08.01.2010 bei der Polizei Schwechat erstvernommen und hat dabei im Wesentlichen angegeben, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil sein Bruder XXXX ca. 2 Wochen vorher verschwunden sei und sein Vater von einem Freund informiert wurde, dass Feinde seines Vaters mit dem Verschwinden zu tun hätten. Seine Familie hätte vorher 9 Jahre im Iran gelebt und wären von dort abgeschoben worden und nach XXXX gegangen. Sein Vater habe seine Flucht organisiert, weil sie von Stammesleuten bedroht worden waren, mit denen seine Familie schon vorher verfeindet war.

2. ) Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt 13.01.2010 hat er diese Begründung im Wesentlichen wiederholt. Seine Familie habe nach seiner Flucht XXXX verlassen.

  1. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 (Pkt. I) abgewiesen und auch keinen subsidiären Schutz nach § 8 AsylG 2005 (Pkt. II) zuerkannt und den Beschwerdeführer nach § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Pkt. III) ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt II wurde begründend angeführt, dass die Angaben des Genannten zu seiner Situation vor der Flucht glaubwürdig seien, Das BAA aber davon ausgehe dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in keine Ausweglose Situation kommen würde„ weil er selbst für seine Lebensunterhalt sorgen könne.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermöge er dem vom Gesetz geforderten Glaubwürdigkeitsanpruch nicht zu gerecht zu werden Es gäbe keine Information über die gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern. Weiters habe er nach seiner Rückkehr keinen Entzug seiner Lebensgrundlage zu befürchten. Er könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Er könne aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage schaffen er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig sein. Auch habe er noch einen Onkel in der Stadt XXXX, bei dem er vorübergehend eine Unterkunftsmöglichkeit habe. Auch würde er lediglich die Vermutung hegen, dass seine Familie XXXX verlassen habe, es sei also auch durchaus möglich, dass sich die Familie noch dort befände. Es könne auch nicht erkannt werden, dass er bei der Rückkehr ins Herkunftsland sich emotional und praktisch nicht mehr zu Recht finden würde. Er habe die ersten 7 Jahre in Afghanistan verbracht, sei in einer afghanischen Familie aufgewachsen und keine die im islamischen Ram üblichen kulturellen Gegebenheiten, er spreche die Landessprache und könne sich daher wieder in die dortigen Gesellschaftsstruktur eingliedern.

  1. Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben.

Er führte hinsichtlich Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)) aus, dass aufgrund der geltend gemachten Asylgründe die eine Abschiebung unzulässig sein. Er habe zu lange im Iran gelebt, er fühle sich in Afghanistan völlig fremd und werde wegen seines iranischen Dialekts im Alltagsleben diskriminiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I (§ 3 AsylG) wurde mit Schreiben vom 24.10.2011 zurückgezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II. Folgender Sachverhalt wurde - einschließlich Beweiswürdigung - festgestellt:

II.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Herr XXXX ist volljährig, afghanischer Staatsbürger, mit schiitischem Religionsbekenntnis, gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Er hat Afghanistan mit seiner Familie im Alter von 6 oder 7 Jahren verlassen, er lebte dann die letzten ca. 8-10 Jahre vor seiner Flucht illegal im Iran und wurde mit seiner Familie schließlich 2009 nach Afghanistan abgeschoben. Die Familie ging nach XXXX in der Provinz XXXX, der Bf lebte dort ca. 1,5-2 Monate.

In Afghanistan lebt noch ein Onkel von ihm XXXX, seine Eltern und Geschwister leben derzeit wieder im Iran, in der Stadt XXXX.

Herr Nour Ali ist in einem Dienstverhältnis (Saisonarbeitsplatz bis 30.04.2014) zur XXXX, die auch ein sehr positives Empfehlungsschreiben zur Vorlage beim Gericht verfasst hat. Er hat neben anderen Sprachkursen das Sprachdiplom A2 des ÖSD abgeschlossen.

Herr XXXX hat bei der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften Eindruck hinterlassen.

Seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen und seiner Vorgeschichte sind daher glaubhaft und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

II.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Die Herkunftsprovinz des Bf - XXXX - liegt im Nordosten des Landes, an der Grenze zu Usbekistan.

a)

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Stand 28.01.2014, wird zur unter 3.1. zur Regionalen Sicherheitslage im Norden des Landes (XXXX) Folgendes ausgeführt:

Zur Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

c)

Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage werden folgende Feststellungen getroffen:

(Auszug aus dem LÄNDERINFORMATIONSBLATT AFGHANISTAN, Stand Oktober 2013,

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland - www.bamf.de)

Wirtschaft und Arbeitsmarkt:

Allgemeine Informationen:

Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, die die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, die die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschweren.

Einkünfte:

Je nach ausgeübter Tätigkeit variieren die Einkünfte von durchschnittlichen 12000 AFA für Business Manager und ausgebildete Fachkräfte, die in städtischen Gegenden tätig sind, bis hin zu etwa 2200 AFA für in der Landwirtschaft Tätige. Bis auf die Letztgenannten liegen die Einkünfte in städtischen Gegenden generell höher; dies gilt insbesondere für Fachkräfte. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass das Einkunftspotenzial in den zentralen und nördlichen Gegenden des Landes höher ist.

Man beachte, dass die genannten Zahlen eine grobe Schätzung darstellen und dass die Einkünfte, die in manchen Gebieten erzielt werden können, nicht unbedingt dem

entsprechen, was einem durchschnittlichen Haushalt zur Verfügung steht. Während das durchschnittliche Geschäftseinkommen bei etwa 5000 AFA liegt, können die einem Durchschnittshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nur etwa 2300 AFA betragen. Die Höhe des Durchschnittseinkommens ist auch deswegen verhältnismäßig niedrig, weil in vielen Gegenden die Landwirtschaft vorherrschend ist. Die Mehrzahl der Haushalte profitiert auch von sekundären Einkunftsquellen, beispielsweise aufgrund von familiärer Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland. Saisonale und sonstige Kurzzeitbeschäftigungen in angrenzenden Staaten wie Pakistan und Iran ist ebenfalls weit verbreitet. Die Anzahl und damit die Auswirkungen eingehender Auslandsüberweisungen sind ebenfalls erheblich.

Die Einkünfte, die auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erzielt werden können

sind trotz grundsätzlich höherer Qualifikationen recht niedrig. Sie liegen durchschnittlich bei etwa 50 bis 200 U.S. Dollar pro Monat. Die Reform des öffentlichen Dienstes soll auf lange Sicht einige Änderungen mit sich bringen.

Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenunterstützung:

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

Wohnsituation:

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen 2,8 Familien bzw. etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in der jüngeren Vergangenheit groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.

Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehr hat ein Landverteilungsprogramm ins Leben gerufen, das intaktes und unkultiviertes staatliches Land zur Verfügung stellen soll. Das Programm soll vor allem der Unterkunftsnot von ausgewählten Rückkehrern und vertriebenen Landsleuten entgegenwirken. In insgesamt 29 Provinzen wurden von 300.000 Stücken Land bisher 17.800 Parzellen zugewiesen. Um das Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückkehrer (a) einen Ausweis "Tazkera" ihrer jeweiligen Provinz vorweisen, (b) ein Formular über die Freiwillige Rückkehr (VRF) besitzen oder ein anderes gültiges Dokument vorlegen, das eine dauerhafte Rückkehr bestätigt. Außerdem darf der Rückkehrer (c) kein eigenes Land oder Haus besitzen und es darf auch dem Ehepartner oder minderjährigen Kind kein Grundstück oder Haus urkundlich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Stücke Land häufig nicht mehr sind als ein einzelnes Areal in einem Gebiet ohne jede Infrastruktur.

Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Eine einfache Drei-Zimmer-Wohnung kostet nunmehr um die 80.000 USD, wohingegen die Preise für Häuser bei 100.000 USD beginnen und in einigen Stadtteilen bis zu drei Millionen USD kosten können. Hinzu kommt, dass manche Vermieter zum Teil Vorauszahlungen fürs ganze Jahr verlangen.

Kabul - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 100.000 USD und mehr.

Herat - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 200 und 250 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 USD.

Mazar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) beträgt zwischen 150 und 200 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 bis 50.000 USD.

Kandahar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt ca. 130 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 23.000 USD, wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zum Spruchpunkt I des Erkenntnisses:

Da die Gewährung von Asyl rechtskräftig abgelehnt wurde, ist zu prüfen, ob die Abschiebung des Fremden im Sinne des Non-Refoulement-Schutzes zulässig ist bzw ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Der VwGH hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist, vgl dazu etwa das Erkenntnis dew VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443 ua; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009) 132 ff.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 ua). Nach der neueren Judikatur des VfGH können neben der politischen Lage bzw. der Sicherheitslage im Herkunftsland das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein, vgl. Erk. des VfGH, VfSlg 19.602/2011 mwN und zuletzt Erk vom 24.02.2014, Zl. U2112/2012.

III.3.a Prüfung hinsichtlich der Versorgungssituation

Herr XXXX hat in Afghanistan keine Familie und auch kein sonstiges soziales Netz, weil er die letzten Jahre seines Lebens im Iran gelebt hat; dort war er berufstätig.

Es liegen somit außergewöhnliche Umstände, die zu berücksichtigen sind, vor.

Die Behörde übersieht bei ihrer Begründung, dass ich der in seinem Herkunftsland - nach seiner Abschiebung aus dem Iran - nur kurz aufgehalten hat und dort keine Basis für die Bestreitung des Lebensunterhaltes samt Arbeitsplatz und Wohnung schaffen konnte. Seine Familie ist nicht mehr dort ansässig. Zum in Afghanistan lebenden Onkel besteht eine zu wenig enge Beziehung als von diesem die Versorgung eines bisher kaum gekannten Neffen erwartet werden kann.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Wenn jemand wie der Bf über kein soziales Netz verfügt, ist die Erfüllung der grundlegenden Bedürfnisse nicht gesichert.

Auch im Sinne der jüngsten Judikatur des VfGH ist seine Versorgungslage im Sinne des Art 3 EMRK nicht gewährleistet.

III.3.b. Prüfung hinsichtlich seiner Herkunftsprovinz:

Es wird vorerst auf die obigen Länderfeststellungen verwiesen.

Gemäß den oben zitieren Länderfeststellungen des BFA ist in den meisten Provinzen des Nordens, zu denen auch XXXX gehört, eine Verschlechterung der Sicherheitslage zu verzeichnen.

Eine Gefährdung von Leib und Leben für ihn als Zivilperson infolge der Bedrohung durch die innerstaatliche Konfliktsituation ist somit nicht auszuschließen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehr in die Provinz XXXX für den Bf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten würde bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthaft Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Raume eines innerstattlichen Konflikte mit sich bringen wurde.

III.4. Prüfung, ob Kabul als innerstaatliche Lebensalternative in Frage kommt:

Entgegen der Auffassung der Behörde ist es - bei der oben dargelegten Lage (vgl. allgemeine Feststellungen zur Wirtschaft und Arbeitsmarkt sowie

zum Arbeits- und Wohnungsmarkt) und aufgrund der Versorgungslage in Kabul dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er - ohne notwendige Kontakte - dorthin ausgewiesen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er dadurch im Hinblick auf Wohnung, Arbeit, Essen etc. ebenfalls in eine hoffnungslose Lage geraten würde, vgl. dazu auch Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2012,C10303021-1/2008 ua.

Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden bzw. ist es die derzeit einzig existierende. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einen Familienverband zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das von den Kriegshandlungen weniger in Mitleidenschaft gezogene Kabul kommt daher als innerstaatliche Alternative nicht in Frage.

III.5. Zusammenfassung

Auf dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Die Schwelle der Verletzung des Art 3 MRK ist hier unter Würdigung der unter III.3. a bis III.3..c. erörterten Gründe überschritten und es war dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

III.6. Zum Spruchpunkt II des Erkenntnisses:

Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach Abs 4 leg cit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (ein Jahr) zu erteilen.

III.7. Zum Spruchpunkt III des Erkenntnisses:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Verfahren war vor allem die Tatfrage zu klären.

Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung waren nicht zu behandeln. Die Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.

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