BVwG W171 1431678-1

W171 1431678-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, wirtschaftliche<br/>Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 1431678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1431678.1.00

Spruch

W171 1431677-1/9E

W171 1431678-1/7E

W171 1431496-1/7E

W171 1431497-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX XXXX, geb. XXXX, alle StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Rechtsmittelwerber sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Söhne, des Dritt- und Viertbeschwerdeführers. Die Genannten gehören der Volksgruppe der Sikh an, sind bekennende Anhänger der gleichnamigen Religionsgemeinschaft, waren im Herkunftsstaat in der Hauptstadt XXXX im Bezirk XXXX XXXX wohnhaft, reisten am 22.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Befragt nach den Fluchtgründen, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, aufgrund eines tragischen Gewaltverbrechens, dem seine Mutter zum Opfer gefallen sei, das Heimatland verlassen zu haben. Konkret habe der Erstbeschwerdeführer als selbstständiger Textilwarenhändler mit seinem Gewerbe seiner Familie ein in finanzieller Hinsicht durchaus sorgenfreies Leben zu bieten vermocht. Angesichts des nach außen hin sichtbaren Erfolgs seiner Handelsbeziehungen wären ungefähr zehn Monate vor seiner Antragstellung zwei ehemalige Kunden an ihn herangetreten, mit dem Wunsch, sein Geschäft zu übernehmen. Aufgrund seiner Weigerung das unterbreitete Angebot anzunehmen, habe sich das Gespräch zu einem emotionalen Streit entwickelt in dessen Folge die beiden Männer wutentbrannt den Laden verlassen hätten. Zwei Monate nach diesem Vorfall seien fünf Vermummte an der Wohnadresse seiner Familie erschienen und hätten seine Mutter, welche gerade die Eingangstür geöffnet habe, angegriffen und durch mehrere Messerstiche schwer verletzt. Während der Tat sei von keinem der Täter auch nur ein einziges Wort ergriffen worden, aber vermute der Erstbeschwerdeführer, dass der Anschlag eigentlich seiner Person gegolten haben müsse. "In der Folge ging ich nicht mehr in mein Geschäft, sondern habe alle meine Waren verkauft und beschlossen, das Land zu verlassen (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers)." Zudem gebe es aber noch drei weitere Motive für das endgültige Verlassen seiner Heimat:

So seien die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer regelmäßig beleidigt, beschimpft und an den Haaren gezogen worden, wann immer sie das Haus verlassen hätten. Darüber hinaus existiere in XXXX kein würdiger Platz für rituelle, der Sikh-Tradition folgende, Einäscherungen Verstorbener. Schließlich leide die Zweitgenannte auch noch an einem rätselhaften Juckreiz, welcher trotz diverser Behandlungsmethoden in Afghanistan keinerlei Linderung erfahren habe. Abgesehen von den zuvor geschilderten Problemen werde die Familie in ihrem Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. Im Falle ihrer Rückkehr "haben wir Angst um unser Leben und auch das unserer Kinder (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers)."

Die Zweitschwerdeführerin schloss sich ihrerseits inhaltlich den Ausführungen ihres Gatten an. Davon abgesehen verfüge weder sie selbst noch eines der ihrerseits gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder über eigene Fluchtgründe.

Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Erstbeschwerdeführer erstinstanzlich aus, am 07.07.2012 gegen Zahlung von US-$ 60.000,00 von einem Schlepper zusammen mit seinen im Verfahren befindlichen Angehörigen mit einem Pkw nach XXXX in Pakistan transportiert worden zu sein. Nach einem viertägigen Zwischenaufenthalt sei dann die Gruppe von eben genannter Stadt am Luftweg in ein unbekanntes Land gelangt, wo man abermals insgesamt fünf Tage in einem unbekannten Schlepperquartier zugewartet habe. Anschließend sei die Reise neuerlich mit einem Auto in ein anderes unbekanntes Land fortgesetzt worden. Vier Tage später sei dann die Familie mit dem Zug im Bundesgebiet eingetroffen. Der Schlepper habe unmittelbar nach ihrer Ankunft die Beschwerdeführer an einem unbekannten Bahnhof zurückgelassen, weshalb diese dann unter Zuhilfenahme eines Taxis nach XXXX gelangt seien. Hundert Meter vor der Erstaufnahmestelle von einer Polizeistreife kontrolliert, habe man die Gruppe schließlich einer niederschriftlichen Befragung hinsichtlich ihrer Asylantragstellung unterzogen.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, führten die Genannten aus, aktuell in einem Flüchtlingsheim zu leben. Einer geregelten Erwerbstätigkeit gehe man in Österreich nicht nach, vielmehr bestreite man den gemeinsamen Lebensunterhalt aus den zugestandenen Leistungen der Sozialunterstützung. Abgesehen von dem zuvor geschilderten Problem werde man im gemeinsamen Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin würden nach wie vor im Heimatland leben. "Es geht ihnen gut (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers)." In Österreich seien demgegenüber keine Angehörige aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als selbstständiger Textilunternehmer in seinem eigenen Geschäft höchst erfolgreich gearbeitet. Er sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, eigenverantwortlich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe schon früher in XXXX ihre Zeit traditionsgemäß ausschließlich innerhalb des Hauses verbracht und dieses Leben durchaus genossen. "Ja, ich war mit meinem Leben in XXXX glücklich (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin)." Wenngleich im Bundesgebiet völlig andere Gegebenheiten als in ihrem Herkunftsland herrschen würden, ziehe sie es dennoch vor, weiterhin das ihr gewohnte Leben fortzuführen. So habe sie weiterhin darauf verzichtet, in ein Kaufhaus zu gehen. "Auch hier erledigt die Einkäufe mein Mann. Ich bin eine Sikhs-Frau und will eine Sikhs-Frau bleiben mit allen Vor- und Nachteilen (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin)."

Die minderjährigen Dritt- und Viertgenannten hätten zwar in Afghanistan nicht eine der lokalen Schulen besucht, aber habe man das Problem einfach mit eigens engagierten Privatlehrern gelöst.

Mit den nunmehr angefochtenen ob angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig dartun haben können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. So könne im Ergebnis nicht erkannt werden, dass die Genannten in ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten, weshalb ihnen im vorliegenden Fall keine wohlbergründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar wäre. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland würde nicht gegen eine Rückkehr der Familie sprechen, zumal das dort herrschende Risiko die gesamte dort lebende Bevölkerung träfe und ein darüber hinausgehendes erhöhtes Risiko für die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, im Falle ihrer Rückführung in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte zu dauerhaft im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Verwandten wären im Verfahren ebensowenig hervorgetreten wie allfällige berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Faktoren.

1.2. Dagegen erhoben die Parteien innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde und begründeten diesen Schritt dahingehend, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Demnach wäre der Erstrechtsmittelwerber hinsichtlich seiner Situation in Afghanistan hinreichend befragt worden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Situation der Volksgruppe der Sikh im Herkunftsland der Genannten. Aber auch die verfahrensgegenständliche Frage, ob und inwieweit der Staat respektive dessen Behörden schutzfähig und -willig seien, seine Bürger vor strafrechtlich relevanten Übergriffen zu schützen, sei seitens der Erstinstanz nicht in angemessener Weise beleuchtet worden. Insgesamt könne es der Familie als Vertreter der Sikh schon allein basierend auf deren von Art. 3 EMRK umfassten Rechte nicht zugemutet werden, wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren, zumal deren Religionsausübung vor Ort starken Einschränkungen ausgesetzt sei. Dies zeige sich auch an den Protesten gegen die rituelle Verbrennung Verstorbener. Daraus resultierend habe es aber das Bundesasylamt unterlassen, festzustellen, dass eine allfällige Rückkehr der Rechtsmittelwerber nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigen Behandlung verbunden wäre.

In Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem moniert, wonach deren Situation als Sikh-Frau nicht ausreichend erhoben worden sei und würde der angefochtene Bescheid überhaupt keinerlei entsprechenden Feststellungen enthalten. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, die gesundheitliche Situation der Zweitgenannten hinreichend detailliert zu erheben beziehungsweise ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Entsprechende medizinische Unterlagen seien dem Rechtsmittelschriftsatz im Anhang beigefügt.

1.3. Im Rahmen einer am 13.01.2014 eingelangten Beschwerdeergänzung wurden vier Deutschkursbesuchsbestätigungen sämtlicher Genannter, Schulbesuchsbestätigungen und Unterstützungserklärungen für die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie eine Arbeitsbestätigung des Erstrechtsmittelwerbers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführenden Parteien besitzen die afghanische Staatsangehörigkeit, gehören der Volksgruppe der XXXX an und sind gleichnamigen Bekenntnisses. Des Weiteren waren sie im Herkunftsstaat in der Hauptstadt XXXX im Bezirk XXXX XXXX wohnhaft, wo der Erstrechtsmittelwerber auch ein eigenes Textilhandelsunternehmen erfolgreich betrieben hat. Selbiger ist nach wie vor arbeitsfähig, gesund und objektiv in der Lage, im Herkunftsstaat den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sichern.

1.2. Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, reduzieren sich die seitens der Genannten präsentierten Fluchtgründe im Wesentlichen auf vier Punkte: einem bis zur Ausreise der Familie ungeklärt gebliebenen strafrechtlichen Übergriff auf die Mutter des Erstbeschwerdeführers mit tödlichem Ausgang, Anfeindungen der minderjährigen Dritt- und Viertrechtsmittelwerber durch andere Kinder respektive vereinzelte Personen aus der Umgebung, gesundheitliche Probleme der Zweitbeschwerdeführerin in Form eines permanenten Juckreizes sowie das Fehlen einer als würdig erachteten Stätte zur rituellen Einäscherung von Verstorbenen nach den traditionellen Regeln der Sikh-Religion.

Das Bundesasylamt ist zu Recht von der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ausgegangen.

1.3. Des Weiteren können basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei abschließende Aussagen zur potentiell landesweiten oder bloß regional eingeschränkten Existenz funktionierender Sicherheitsbehörden sowie medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Zweitantragstellerin getroffen werden. Aktuelle Kenntnisse zu diesem Fragenkomplex stellen aber ihrerseits die unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage dar und ist zudem die gegenwärtige Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz im Fall einer Rückführung der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 22.07.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2012. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Kritikpunkte nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführer allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Die Protokolle wurden zudem vom Erst- wie auch der Zweitbeschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschriften hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 21 und 94 respektive 21 und 163 des jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

In Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen legt auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer seiner gegenständlichen Entscheidung zugrunde, obgleich es angesichts der unter Punkt 3. angeführten Gründe im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob diese tatsächlich der Realität entsprechen oder nicht.

Das Vorbringen der Genannten hinsichtlich ihrer teils aus einem mangelnden Sicherheitsgefühl, teils aus religiösen Befindlichkeiten wie auch medizinischen Behandlungserwartungen der Zweitbeschwerdeführerin respektive aus einem erhofften toleranteren Umfeld intendierten Ausreisegründe wird deshalb für glaubwürdig erachtet, zumal sie sämtliche ihrer diesbezüglich erstatteten Ausführungen vor dem Bundesasylamt widerspruchsfrei und schlüssig zu präsentieren vermochten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine tatsächliche asylrelevante Bedrohung ihrer Person im Sinne der GFK glaubhaft darzulegen.

Wie bereits zuvor ausgeführt, ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein und muss - im Falle der Zumutbarkeit einer Aufenthaltsverlegung - landesweit bestehen. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die aus einer Verfolgung resultierende Gefährdungslage muss zudem aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

In casu reduzieren sich die von den Genannten primär konkret ins Treffen geführten Fluchtgründe auf einen bewaffneten Überfall auf die Mutter des Erstrechtsmittelwerbers mit tödlichem Ausgang. Weder die Identität der Täter noch deren Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit oder Motive wären bis zur Ausreise von den ermittelnden Sicherheitsbehörden ausgeforscht worden. Inwieweit dieses Vorbringen tatsächlich der Realität entspricht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, zumal die in diesem Kontext behauptete Bedrohung ausschließlich Privatpersonen zuzurechnen ist und als solche nicht unter den taxativ aufgezählten Tatbestandselementen der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden kann. So lassen sich dem Vorbringen des Erst- sowie der Zweitgenannten keinerlei Hinweise auf einen potentiell asylrelevanten Hintergrund dieser Tat entnehmen: Weder ist einer der Rechtsmittelwerber je konkret ins Blickfeld der staatlichen Autoritäten geraten, noch lässt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Parteien ein fundierter Rückschluss auf einen vorsätzlich gegen einen oder mehrere der Genannten gerichteten Anschlag abseits von rein kriminellen Zielsetzungen der Straftäter ziehen. So wäre von den Vermummten nicht nur kein Wort gesprochen worden, sondern habe die Bande sofort nach dem Hinzukommen des Erstbeschwerdeführers die Flucht angetreten. Obwohl sämtliche Familienmitglieder zur selben Zeit im Haus aufhältig gewesen seien, habe keiner der zahlenmäßig und bewaffnungstechnisch überlegenen Täter auch nur den Versuch unternommen, diese zu attackieren. Ebenso hätte es in der Vergangenheit "weder von privater noch von staatlicher Seite (Seite 90 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers)" je Übergriffe oder Drohungen hinsichtlich der Rechtsmittelwerber gegeben (vgl. auch Seite 158 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Folgerichtig kann aber auch ohne Hinzutreten weiterer Faktoren keine wie auch immer geartete gezielte "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden, welche die nötige Grundvoraussetzung für jede weiterführende Subsumtion unter die taxativ aufgezählten Tatbestandselementen in Bezug auf eine allfällige Asylrelevanz bildet. Basierend auf den vorliegenden Fakten ist somit von einer rein kriminell intendierten Straftat auszugehen, die in gegenständlichem Verfahren aber nicht dazu geeignet ist, Rechtsrelevanz zu entwickeln. Für diese Einschätzung spricht unter anderem die Tatsache, dass die Familie laut eigenen Angaben nach dem dramatischen Vorfall auch in keinster Weise bis zu ihrer Ausreise in irgendeiner Form behelligt oder bedroht worden ist (vgl. Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden kann basierend auf dem Vorbringen der Genannten ebenfalls nicht erkannt werden: So führte der Erstbeschwerdeführer in diesem Kontext etwa aus, wonach er nach dem Mord die lokalen Polizeikräfte von dem Gewaltverbrechen informiert habe. Von den Beamten wären auch sämtliche Details protokolliert worden, aber habe er keine konkreten Angaben zu den Tätern machen können (vgl. Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstgenannten). Da bis zu seiner Ausreise aber die Untat nicht aufgeklärt worden wäre, bezweifle er den tatsächlichen Einsatz respektive die Motivation der verantwortlichen Amtsträger. Wenngleich im Rechtsmittelschriftsatz zutreffenderweise zu diesem Punkt festgehalten wird, dass lediglich aus dem Faktum einer offiziellen Anzeigenentgegennahme noch keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden gewonnen werden könne, ist jedoch auch im Umkehrschluss ohne weiterer Beweismittel oder Indizien nicht vom Gegenteil auszugehen. Vielmehr kann nach allgemeiner Lebenserfahrung angesichts der bloß als ausgesprochen rudimentär zu bezeichnenden Angaben der Zeugen zu den vermummten Mördern, die nicht einmal untereinander gesprochen haben sollen, nicht davon ausgegangen werden, dass bereits nach wenigen Wochen bis Monaten die Untersuchungen der Polizei zu einem konkreten Ergebnis wie etwa Festnahmen oder Anklageerhebungen gelangt sein könnten. Daraus resultierend können aber objektiv keine Zweifel an einer im Wesentlichen funktionierenden Staatsgewalt, die im Falle strafrechtswidriger Übergriffe auf die körperliche Integrität ihrer Bürger in XXXX einzuschreiten vermag und diese Möglichkeit in der Praxis auch tatsächlich wahrnimmt, rational nachvollzogen werden. Ergänzend ist an dieser Stelle zudem auf das Faktum zu verweisen, wonach ein völliger Schutz vor strafrechtlichen Übergriffen in keinem Staat der Erde, unabhängig von seiner realpolitischen Ausgestaltung, garantiert werden kann - so auch nicht in Ländern westlich-demokratischer Prägung wie etwa in Österreich.

Zu den weiteren ergänzend ins Treffen geführten Fluchtmotiven ist anzumerken, dass auch diese in casu objektiv nicht dazu geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten. Weder stellt das Fehlen von subjektiv als nach Sikh-Tradition angemessen empfundenen Einäscherungsstätten einen, allenfalls aus religiösen Gründen, unter dem Begriff "Verfolgung" zu subsumierenden Sachverhalt dar, noch der Wunsch einer effektiven Behandlung gegen den seit geraumer Zeit die Zweitbeschwerdeführerin quälenden Juckreiz oder unfreundliches Verhalten von Kindern respektive vereinzelten erwachsenen Vertretern der nicht zur Bevölkerungsgruppe der Sikh zählenden Nachbarschaft.

Abgesehen von dem völligen Fehlen der für eine Verfolgungsqualifikation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zwingend erforderlichen Kriterien mangelt es den eben zitierten Ausreise- beziehungsweise Antragsmotiven zudem an einer entsprechenden Mindesteingriffsintensität. So stellt das Fehlen von in ritueller Hinsicht als würdig zu erachtenden Einäscherungsstätten für Verstorbene der selben Glaubensrichtung zwar zweifellos eine zeremonielle Einschränkung dar, aber ist die Ausübung der diesbezüglich religiös gebotenen Handlungen für Sikh-Angehörige in XXXX keineswegs als solche verboten oder mit Sanktionen belegt. Folgerichtig gaben die Rechtsmittelwerber auch übereinstimmend an, weder in religiöser noch ethnischer Hinsicht jemals persönlich in ihrem Herkunftsland staatlich verfolgt worden zu sein. Auch habe man die von den unbekannten Straftätern ermordete Mutter des Erstgenannten bereits am Tag nach ihrem Tod ohne Probleme im Keller des in XXXX befindlichen offiziellen SIKH-Tempels den traditionellen Regeln konform eingeäschert (vgl. Seiten 161 respektive 89 und 92 des erstinstanzlichen Aktes der Zweitbeschwerdeführerin beziehungsweise des Erstbeschwerdeführers).

Ähnlich verhält es sich mit den Unannehmlichkeiten, die den minderjährigen Rechtsmittelwerbern widerfahren sein sollen: Befragt zu den näheren Umständen der Übergriffe, führte die Zweitgenannte in diesem Kontext wörtlich aus: "Die Nachbarkinder, die keine Sikhs waren, haben das gemacht. Erwachsene haben sehr selten unsere Kinder belästigt und dann auch nur, wenn diese Erwachsenen ungebildete Leute waren (Seite 160 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin)." Um diese zweifellos unerfreulichen Auseinandersetzungen von vornherein ausschließen zu können, habe man einfach Privatlehrer engagiert, was angesichts der finanziellen Rahmenumstände, die seitens des Erstgenannten wörtlich als "vermögend" umschrieben worden sind, kein Problem gewesen sei. Auch derartige Vorfälle, wie sie laut allgemeiner Lebenserfahrung überall auf der Welt unter Minderjährigen vorkommen können, ebenso wie diverse milieubedingte Unmutsäußerungen von bildungsfernen Schichten, stellen keine taugliche asylrechtlich relevante Basis für die Zuerkennung internationalen Schutzes dar. Dementsprechend wurden für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin auch dezidiert keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht (vgl. Seite 158 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

Dasselbe gilt definitionsgemäß für den akuten Juckreiz der Zweitrechtsmittelwerberin, welcher ebenfalls in diesem Zusammenhang keinen berücksichtigungswürdigen Umstand darstellt. Weder ist dieser kausal auf menschlich beeinflusste Ursachen rückführbar noch wurde der solcherart Erkrankten in ihrer Heimat ärztliche Hilfe verweigert. Wenngleich die Behandlung der konsultierten Mediziner nicht den gewünschten Erfolg zum Ergebnis gehabt habe, so räumt der Erstgenannte dennoch ausdrücklich ein, dass diese durchaus bemüht gewesen seien, seiner Gattin zu helfen. Allein die Tatsache, derzufolge die Behandlungen kein befriedigendes Resultat zutage gefördert haben, vermag in Bezug auf die Gewährung von Asyl keinen anderen Ausspruch als den seitens der belangten Behörde zu rechtfertigen. Ergänzend sei an dieser Stelle zusätzlich vermerkt, wonach es sich bei dem präsentierten Krankheitsbild auch um keine lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung handelt.

Auch sonst kann nicht angenommen werden, dass die Genannten, die der Volksgruppe der Sikh, der gleichnamigen Religion angehören und auch nicht politisch aktiv waren, im gesamten Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären.

Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland strafrechtlich relevante Übergriffe von Seiten Krimineller befürchten müssten, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, basierend auf der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant erwiesen.

Hierzu ist weiter anzumerken, dass es dem Erstrechtsmittelwerber laut eigenen Angaben ohne erkennbare Probleme möglich war, dauerhaft eine entgeltliche und ausgesprochen einträgliche Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer zur Finanzierung seiner Lebensgrundlagen wie auch jener seiner Familie zu finden und auszuüben. Unter Zugrundelegung dieses Faktums sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der 44-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer und dessen ebenfalls im Verfahren befindlichen Familienmitglieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in Hinblick auf ihre Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten sollten.

Sofern die Genannten die Islamische Republik Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Rechtsmittelwerber aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

3.4. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

3.7. Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

3.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die belangte Behörde hat die zur Situation der Sikh im Allgemeinen und jener der Sikh-Frauen im Speziellen, in der Hauptstadt XXXX, Bezirk XXXX, notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013); diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation der Genannten nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).

Letztlich wird zudem darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin neben einem dyshidrotischen Ekzem an Händen respektive Füßen (BAZEX Syndrom) auch ein Myom-Knoten im Uterus, Diabetes mellitus, ein Harnwegsinfekt, sowie EOSINOPHILIE diagnostiziert wurden, wie sich etwa aus dem Abschlussbefund der Universitätsklinik INNSBRUCK vom 12.11.2012 ergibt (vgl. entsprechende fachmedizinische Befunde anlässlich der Beschwerdenvorlage vom 19.12.2012). In diesem Kontext wird daher ein Gutachten einzuholen sein und das Gesamtvorbringen in diesem Licht beurteilt werden müssen.

In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und diese Ermittlungsergebnisse in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nicht ausreichend genug verarbeitet.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbenden Parteien nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. zu fällen.

Die Verwaltungsbehörde wird somit aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen insbesondere zur Situation in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien sowie eine Erhebung des tatsächlichen Schweregrades der Erkrankung der Zweitgenannten, etwa durch ergänzende Anfragen mit Hinweis auf die vorgelegten Dokumente respektive fachmedizinische Untersuchungen, vorzunehmen haben.

3.8. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich lediglich auf die letzten beiden Spruchpunkte II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, zumal, wie zuvor gezeigt, die Frage hinsichtlich einer allfälligen internationalen Schutzgewährung in casu hinreichend geklärt und zu Recht bereits negativ beschieden worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, zumal die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen. Zum Einen würde das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und ausschließlich die Verwaltungsbehörde durch die gemäß § 5 BFA-G bei ihr eingerichtete und zentral geführte Staatendokumentation die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es kann in vorliegendem Fall nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu n§ 66 Abs. 2 AVG in Hinblick auf die neue Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre.

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