BVwG W118 2001143-1

W118 2001143-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2014

Regest

Cross Compliance, Frischwasser, Kalb, Kontrollbericht,<br/>prämienfähiges Rind, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Tierschutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001143.1.00

Spruch

W118 2001143-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119419051, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Datum vom 14.05.2012 erfolgte eine Kontrolle der landwirtschaftlichen Cross Compliance im Bereich Tierschutz. Dabei wurde hinsichtlich der Richtlinie zum Schutz von Kälbern ein Verstoß festgestellt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119419051, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.605,70 gewährt.

Dabei wurde der Gesamtbetrag aufgrund des festgestellten Verstoßes im Rahmen der Cross Compliance um 3 % gekürzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 16.04.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Datum vom 14.05.2012 erfolgte eine Kontrolle der landwirtschaftlichen Cross Compliance u.a. im Bereich Tierschutz. Die Kontrolle wurde von einem Kontrollorgan der Landesveterinärdirektion XXXX durchgeführt. Dabei wurde hinsichtlich der Richtlinie zum Schutz von Kälbern ein Verstoß festgestellt.

Konkret wurde auf Seite 2 des "Kontrollberichts Tierschutz" festgehalten, dass hinsichtlich der Rinder unter sechs Monaten (Kälber) betreffend das Trinkwasser festgehalten, dass die Tränken wieder anzuschließen seien.

Auf dem Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance wurde das Ausmaß des Verstoßes mit 3 %, die Schwere mit 3 % und die Dauer mit 5 % bewertet; in Summe wurde seitens der AMA ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 3 % festgelegt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119419051, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für neun Kalbinnen und die Milchkuhprämie für 17 Milchkühe in Höhe von insgesamt EUR 1.605,70 gewährt.

Dabei wurde der Gesamtbetrag aufgrund des festgestellten Verstoßes im Rahmen der Cross Compliance um 3 % gekürzt.

Aus dem Bezug habenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum vom 18.01. 2013)" zum angeführten Bescheid ergibt sich, dass der Kürzungsprozentsatz in Höhe von 3 % aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 14.05.2012 festgesetzt wurde, bei der ein Verstoß bei der Anforderung bzw. dem Standard "Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe" im Bereich "Tierschutz" beim Rechtsakt "Schutz von Kälbern" festgestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid, dem BF nach seinen Angaben zugestellt mit Datum vom 08.04.2013, richtet sich die Beschwerde des BF vom 16.04.2013.

Begründend führt der BF im Wesentlichen aus, er könne dem o.a. Anhang entnehmen, dass dieser Abzug aus einem vermeintlichen Verstoß im Bereich der Kälbertränke vom 14.05.2012 entstanden sei. Dies sei seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt. Bei der durchgeführten CC-Kontrolle auf seinem Betrieb sei vom durchführenden Kontrollorgan bemängelt worden, dass ein Tränkbecken im Kälberbereich funktionslos gewesen sei.

Das gegenständliche Tränkbecken sei außer Betrieb gesetzt worden, da es defekt gewesen sei und so die trockene Liegefläche ständig vernässt worden wäre. Im Anschluss an die Begehung sei der Fehler sofort behoben worden. Den Kälbern sei jedoch in der Zwischenzeit ersatzweise zur Milchtränke mittels eines geeigneten Gefäßes (groß genug dimensionierter Kübel) ausreichend frisches Trinkwasser zur Verfügung gestellt worden.

Wie der Ausführung des BF zu entnehmen, handle es sich hier in keinerlei Hinsicht um einen absichtlich herbeigeführten CC-Verstoß gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Er ersuche daher, den gegenständlichen Bescheid nochmals zu prüfen und dahingehend abzuändern, dass die fehlenden Mittel zur Auszahlung gelangen.

Eine Berufung gleichen Inhalts hatte der BF bereits gegen den Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, die aus demselben Grund gekürzt wurde, erhoben.

Diese Berufung wurde seitens der AMA mit Schreiben vom 20.02.2013 dem Amt der XXXX Landesregierung zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 teilte die Abteilung Landesveterinärdirektion des Amts der XXXX Landesregierung der AMA mit, dass laut Auskunft des Kontrollorganes die beanstandete Wasserversorgung vom Tierhalter bewusst außer Betrieb gesetzt worden sei mit der Begründung, dass "die Kälber sonst zu viel Wasser trinken würden und dies zu Durchfall führen würde". Aus dem Bewertungsblatt gehe dementsprechend auch nicht hervor, dass die Tränker defekt gewesen seien, sondern lediglich, dass diese wieder angeschlossen werden müssten. Die Beurteilung vom 28.12.2012 sei daher korrekt durchgeführt worden.

Für das BVwG ergibt sich, dass die Kälber des BF keinen Zugang zu einer Tränke hatten.

Mit Unterfertigung des Mehrfachantrages-Flächen 2012 bestätigte der BF, den Inhalt des Merkblattes der AMA "Cross Compliance - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 2010" sowie die Änderungen für die Antragsjahre 2011 und 2012 zur Kenntnis genommen zu haben; vgl. Mantelantrag Seite 3, Pkt. IV. der Verpflichtungserklärung. Im Bezug habenden Merkblatt wird auf Seite 37 festgehalten:

"Fütterungs- und Tränkeinrichtungen sind sauber zu halten. Kälber über zwei Wochen sind zusätzlich zur Tränke mit Frischwasser zu versorgen, bei besonderem Bedarf muss Frischwasser sogar ständig zugänglich sein."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zum Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance ergeben sich aus dem dem "Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance und Tierschutzgesetz" vom 14.05.2012 zugeordneten und unbedenklichen "Kontrollbericht Tierschutz" in Verbindung mit den vom BF selbst getätigten Angaben. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA übermittelten Verfahrensakt, dessen Inhalt im Ergebnis vom BF nicht bestritten wird, sowie aus der Einsichtnahme in das Merkblatt der AMA "Cross Compliance - Anderweitige Verpflichtungen, Merkblatt 2010", abrufbar unter

http://www.ama.at/Portal.Node/ama/public?gentics.am=PCPp.contentid=10007.19468.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

§ 8 Abs. 4 MOG 2007 lautet auszugsweise:

Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

(...).

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Gemäß Art. 4 Abs. 2 teilt die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Tierschutz u.a. verwiesen auf:

16. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28), Artikel 3 und 4

Die angeführte Richtlinie wurde mit der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. L 10 vom 15.01.2009, S. 7 - im Folgenden: Rl 2008/119/EG - kodifiziert.

Art. 2 Rl 2008/119/EG definiert "Kälber" als Rinder bis zum Alter von sechs Monaten.

Art. 4 Rl 2008/119/EG lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den im Anhang festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.

Der Anhang zur Richtlinie 2008/119/EG lautet auszugsweise:

(...)

11. Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

12. Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Wo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben satt fressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.

13. Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.

14. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.

15. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

§ 13 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010 lautet:

Grundsätze der Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 17 TSchG lautet:

Füttern und Tränken

(1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

§ 24 TschG lautet:

Tierhaltungsverordnung

§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

Für die Haltung von Rindern gelten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 61/2012, die in Anlage 2 dieser Verordnung festgesetzten Mindestanforderungen für die Haltung.

In Pkt. 1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung werden "Kälber" definiert als Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Pkt. 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung lautet:

3.3. ERNÄHRUNG

Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.

Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden.

Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist.

Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.

Bestimmungen betreffend Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen der Cross Compliance:

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die jeweilige Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Anhang II Nr. 16 bis 18 VO (EG) 73/2009 zuständig, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.

Rechtliche Würdigung:

Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte, ist den Angaben des BF zu folgen und erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig.

Inhaltlich erscheint im vorliegenden Fall aus Warte des BVwG entscheidungswesentlich, ob die vom BF behauptete Gabe von Wasser mit Eimern den Anforderungen gemäß dem Anhang der Rl 2008/119/EG, in das nationale Recht umgesetzt durch Anlage 2 der 1. Tierhalteverordnung, Genüge tat.

Aus Warte des BVwG ist diese Frage zu verneinen. Gemäß Z 13 der Anlage der Rl 2008/119/EG müssen über zwei Wochen alte Kälber Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.

Diese Formulierung scheint nahezulegen, dass es dem Gesetzgeber bei dieser Bestimmung nur auf das ob, nicht auf das wie der Versorgung mit Wasser ankam. Z 14 der Anlage bestimmt jedoch, dass die Fütterungs- und Tränkanlagen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden müssen, dass eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es nicht ausreicht, den Wasserbedarf von Kälbern durch Gabe von Wasser in Eimern zu decken, sondern dass Kälbern Wasser jederzeit frei zugänglich sein muss, damit sie ihren Wasserbedarf nach ihren jeweiligen Bedürfnissen aus eigenem decken können. Die Einschränkung in Z 13 auf die Sommermonate kann sich somit nur auf die Frage beziehen, ob das Wasser ständig frisch sein muss.

In diesem Sinn wird auch Pkt. 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung in Bezug auf die Wasserversorgung von Kälbern zu interpretieren sein, obgleich dessen Formulierung in diesem Zusammenhang nicht glücklich erscheint. Allerdings spricht schon § 17 TSchG wie die Anlage zur Rl 2008/119/EG von Fütterungs- und Tränkanlagen. Eine entsprechende Formulierung wurde auch im Merkblatt Cross Compliance für das Antragsjahr 2010, dessen Kenntnis der BF mit Unterfertigung des Mehrfachantrages-Flächen 2012 bestätigt hat, verwendet: "Fütterungs- und Tränkeinrichtungen sind sauber zu halten.

Kälber über zwei Wochen sind zusätzlich zur Tränke mit Frischwasser zu versorgen, bei besonderem Bedarf muss Frischwasser sogar ständig zugänglich sein."

Mit einer Eimer-Tränke wurde der BF somit den Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, die u.a. in Umsetzung der Rl 2008/119/EG erging und die über die in der Rl 2008/119/EG festgelegten Mindestanforderungen nicht hinausgeht, nicht gerecht. Auf die möglichen Konsequenzen einer allfälligen unzureichenden Umsetzung einer Cross Compliance-relevanten Richtlinie braucht nicht eingegangen zu werden. Auch den Bestimmtheits-Erfordernissen, die der EuGH bei der Festlegung von Sanktionen im Europäischen Agrarrecht anlegt, scheint hinreichend Genüge getan; vgl. EuGH vom 30. Juni 2011, C-485/09, Viamex.

In der Folge ist die Frage zu stellen, ob dieser Verstoß fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist; vgl. zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27. Februar 2014, Rs. C-396/12, van der Ham.

Aus Warte des BVwG ist die gestellte Frage zu bejahen. Um sich einem Verschuldensvorwurf zu entziehen, hätte der BF umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen müssen, zumal sich Verstöße gegen die Cross Compliance gemäß Art. 23 VO (EG) 73/2009 sowohl aus einem Handeln als auch einem Unterlassen ergeben können und die Tränke nach seinen eigenen Angaben "ständig", somit bereits für einen längeren Zeitraum nässte. Solche Abhilfemaßnahmen wurden vom BF jedoch offensichtlich erst nach der Vor-Ort-Kontrolle, in diesem Fall allerdings nach den Angaben des BF "sofort" ergriffen. Ob für den Verstoß ein Defekt oder - wie es die ergänzenden Ausführungen der Landesveterinärdirektion nahelegen - eine bewusste Handlung des BF ursächlich war, kann damit letztlich dahingestellt bleiben, zumal entgegen der Annahme des BF nicht von einem vorsätzlichen, sondern lediglich von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen wurde, weshalb auch keine weiteren diesbezüglichen Ermittlungen erforderlich waren.

Auch die Vergabe des Regel-Kürzungsprozentsatzes in Höhe von 3 % ist vor dem oben beschriebenen Hintergrund aus Warte des BVwG nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zur Systematik der landwirtschaftlichen Cross Compliance kann neben den o.a. Entscheidungen des EuGH etwa auf VwGH 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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