BVwG W105 1412014-1

W105 1412014-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1412014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1412014.1.00

Spruch

W105 1412014-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 01.463-BAT zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 10.02.2010 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 17.02.2010 gab dieser einerseits an, im Bereich der Staaten der Europäischen Union über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen zur verfügen bzw. gab er andererseits zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, homosexuell zu sein und seien dies "böse Dinge" in Nigeria. Er habe das aus Lust getan und habe nicht dafür bezahlen müssen. In Nigeria sei Homosexualität verboten. Eigentlich habe er die Neigung geheim halten wollen, aber hätten ihn die Dorfbewohner beim Liebesspiel mit seinem Liebhaber erwischt. Sein Liebhaber sei von den Dorfbewohner getötet worden und habe er selbst fliehen müssen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 23.02.2010 gab der Antragsteller auf Befragen an, gesund zu sein und keinerlei Medikamente oder ärztliche Betreuung zu benötigen sowie führte er aus, nach dem Tod seiner Mutter als Schuhputzer ausreichend Geld verdient zu haben, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im weiteren war der Antragssteller aufgefordert, so lebensnah, wie möglich unter Anführung von Einzelheiten seine Fluchtgründe zu schildern und gab er diesbezüglich wörtlich an:

"AW: Ich bin "homosocial". Solche Männer "ficken" Männer. Sie haben mich mit meinem Freund erwischt, als wir miteinander "fickten". Wie machten Liebe. Sie töten meinen Freund sofort. Sie wollten auch mich umbringen, so wie meinen Freund. Ich sah ein Moped und hielt den Fahrer an. Mein Oberkörper war nackt. Ich stieg auf und er brachte mich nach Port Harcourt zum Hafen.

LA: Wo wurden Sie mit Ihrem Freund erwischt?

AW: Im Haus. In meinem Haus.

LA: Wie spät war es?

AW: Um 16.00 Uhr.

LA: Wie wurde er umgebracht?

AW: Er stand gebückt Richtung Haustüre. Ich stand dahinter und "fickte" ihn. Plötzlich sprang die Türe auf und jemand schlug mit einer Machete auf den Kopf meines Freundes. Auch wollte man mich töten, doch flüchtete ich.

LA: Wie viel Männer kamen in Ihr Haus?

AW: Viele.

LA: Haben Sie diese gesehen?

AW: Ja. Ich sah eine Menschenmenge.

LA: Waren alle bewaffnet?

AW: Ja. Manche hatten Machete, mache hatten Eisenstangen, mache Holzprügel. Manche hatte Bretter.

LA: Können Sie eine Skizze Ihres Hauses anfertigen?

AW: Ja.

Anmerkung: Die Skizze wir zum Akt genommen. Auf dieser ist eine Eingangstüre, sechs Räume mit Verbindungstüren und jeweils einem Fenster ersichtlich.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Toilette und die Küche außerhalb des Hauses sind.

LA: Was machten Sie mit sechs Räumen?

AW: Ich habe das Haus nicht geplant und gebaut. Das Haus stammt von meinem Großvater. In den Räumen wohnten Verwandte meines Großvaters.

Auf Nachfragen gebe ich an, in den ersten beiden Räumen auf der rechten Seite gewohnt zu haben.

LA: In welchem Raum wurden Sie erwischt?

AW: Im ersten Raum.

LA: Wie konnten Sie nun entkommen?

AW: Ich lief durch die Verbindungstüre in den zweiten Raum und sprang durch das Fenster ins Freie.

Die Angreifer liefen mir nach. Ich lief rund 12, 13 Minuten, ehe ich den Mopedfahrer anhalten konnte. Die ganze Zeit über rannten mir die Verfolger nach.

LA: Weshalb verließen Sie Nigeria?

AW: Ich musste befürchten, dass mich die Dorfbewohner umbringen. Auch muss ich befürchten, getötet zu werden, weil ich damit gegen die Gesetze verstoßen habe.

LA: Sagt das Gesetz in Nigeria, dass man wegen Homosexualität die Todesstrafe zu erwarten hat?

AW: Mein Freund wurde umgebracht.

Auf die wiederholt gestellte Frage gebe ich an, dass ich die nigerianischen Gesetze nicht kenne.

LA: Weshalb sagen Sie dann, dass Sie mit dem Tod rechnen müssten, weil Sie gegen das Gesetz verstoßen hätten?

AW: Ich habe mich falsch ausgedrückt.

LA: Was hindert Sie an einer Rückkehr?

AW. Ich müsste damit rechnen, umgebracht zu werden.

LA: Weshalb verlegten Sie Ihren Wohnort nicht innerhalb Nigerias?

AW: Was ich sehen und miterleben musste, lies mich die Flucht ergreifen."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 01.463-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria getroffen sowie wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass der Antragsteller an keinen schweren Krankheiten leidet bzw. dass er in Österreich über keinerlei Angehörige oder sonstige Verwandte verfügt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Verfahren nicht möglich war, seine Schilderungen unter Darlegung von Details in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder dahin Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 03.03.2010 im Wesentlichen ausgeführt, dass im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes festgehalten sei, dass es kein local government namens XXXX, ebenso keine Volksgruppe mit dem Namen River State gebe. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, er stamme aus XXXX, aus XXXX community village, dies befinde sich im River State. Gefragt nach dem local government area, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es handle sich um XXXX local government area. Nun sei es zwar zutreffend, dass es kein XXXX local governemnt area gebe, allerdings sehr wohl den Ort selbst und befinde sich dieser auch im Rriver State. Insofern sei es auch nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben bezüglich seines Wohnortes gemacht habe. Im weiteren habe er zwar vorgebracht, dass er nach dem Tod der Mutter allein im Haus der Großeltern gelebt habe, jedoch habe er damit nicht gemeint, dass keine weiteren Personen im Haus der Großeltern gelebt hätten bzw. habe er damit lediglich ausführen wollen, dass dort keine anderen Kernfamilienangehörigen gelebt hätten. Zur Ausführung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer mit XXXXunterschrieben habe und dies kein Kürzel mit Verbindung zu seinem Namen sei, sei dies unzutreffend; so seien dies die hervorgehobenen Buchstaben im Namen des Beschwerdeführers XXXX XXXX XXXX.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei des Weiteren auch nicht vage gehalten; er habe geschildert, dass er mit seinem Freund Analverkehr praktiziert hätte, als ein Mob das Haus der Großeltern stürmte. Die Gründe, weswegen das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, seien bei einer Gesamtbetrachtung sohin keineswegs plausibler, als das Vorbringen des Beschwerdeführers. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, drohe dem Beschwerdeführer in Nigeria bei vollzogenem Analverkehr eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Auch einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen seien sowohl nach säkularem Recht, als auch nach Scharia-Recht strafbar. Soweit in den Länderfeststellungen ausgeführt werde, dass eine strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Verhandlungen, soweit erkennbar, nur in Ausnahmefällen erfolge, werde darauf hingewiesen, dass kurz zuvor erwähnt werde, dass sich in Nigeria fast niemand zu Homosexualität bekenne. Insofern sei die Anmerkung wenig aussagekräftig, in Hinblick auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer daher ständig in Angst leben müsse, aufgrund seiner sexuellen Orientierung strafrechtlich verfolgt und verurteilt zu werden. Darüber hinaus hätten Homosexuelle auch Diskriminierung und Verfolgungshandlungen durch Gesellschaft, Familie und Dritte zu befürchten, vor welchen sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnten.

Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2014 dem Antragssteller Gelegenheit geboten, zum übermittelten Beweisergebnis betreffend Entwicklung der Allgemeinsituation in Nigeria sowie insbesondere betreffend das recherchierte Spezialthema der Homosexualität und dessen Folgen in Nigeria, Stellung zu nehmen.

Eine bezughabende Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsbürger und leidet er an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen. Die seitens des Antragsstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgestellt werden kann, die vom Antragsteller ins Treffen geführte Homosexualität.

Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria werden die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation bestätigt, wie nachstehend:

Feststellungen zur Lage in Nigeria (Stand August 2013):

Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt. Die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. Im Norden Nigerias kam es immer häufiger zu gewaltsamen Unruhen zwischen den verschiedenen Volks- und Religionsgruppen. Diese sind das Ergebnis mehrerer komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren, verschärft durch historische Missstande, politische Manipulation und ethnische und religiöse Rivalitäten. Gegengesteuert wird durch Bemühungen zur Friedenskonsolidierung auf kommunaler Ebene und Anstrengungen für eine verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Daneben sind militante islamistische Sekten, welche den Staat offen ablehnen, zunehmend aktiv. Ziele von Anschlägen sind Organwalter, moderate Muslime und zuletzt

immer häufiger christliche Einrichtungen, wodurch viele ChristInnen den Norden des Landes verlassen haben.Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen.

Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hoch flexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; Frankfurter Rundschau, Analyse. Labiles Gleichgewicht, 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellung Nigeria, 17.02.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, 31.08.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 4.2.2.5.12.Nigeria, S. 120, 08.07.2012.

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Muslime in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Traditionelle (Natur) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. Grundsätzlich bestehen keine Konflikte zwischen den Religionsgruppen. Von beiden Seiten ist zu hören, dass sich das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Nordnigeria in den letzten Jahren sogar gebessert hat. Der Dialog sei angesichts der Anschläge der radikalen Gruppe Boko Haram und der Vergeltungsanschläge aktuell sogar intensiver geworden. Religionsoberhäupter beider Religionsgemeinschaften rufen ihre Gläubigen regelmäßig zu Vernunft und Ruhebewahrung auf. Es kann daher nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit ausgegangen werden und der Staat versucht prinzipiell alle Bürger gleich gut zu schützen. Intellektuelle sprechen davon, dass "es sich nicht um ein reines Phänomen religiösen Fanatismus" (Khalifa Dikwa, Politologe Maiduguri) handelt, sondern politische Interessen korrupter Politiker dahinter stehen würden, die eine Destabilisierung Nigerias herbeiführen möchten, was jedoch nicht gelingen würde, da Nigerias Gesellschaft komplex ist und Mischehen normaler Alltag seien. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich im wirtschaftlichen Niedergang, der verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit und ethnischen Konflikten.

Seit in Aktion treten der kleinen aber radikalen Gruppe Boko Haram kam es in Nord- und Mittelnigeria seit 2010 immer wieder zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen. Die Anschläge werden in einigen wenigen größeren Städten im Norden des Landes, vor allem in Kano und Maiduguri, verübt. Sie zielen auf Soldaten, Polizisten, Regierungs- und auch

UN-Mitarbeiter ab. Sie können nur als eine beschränkte, momentane Gefahr gesehen werden, gegen die der Staat mit großer Vehemenz vorgeht. Neuerdings wurde dafür das Abkommen über die multinationale Sicherheitstruppe der Kommission des Tschad-See-Beckens (CBLT) aktiviert, um in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die kriminellen Machenschaften (Waffenschmuggel, Gruppenrekrutierung), die in der Folge zu Anschlägen führen können, effizienter verfolgen zu können.

Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative, die auch wahrgenommen wird. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe kehrt nach Abklingen der Gewalt wieder in den muslimisch dominierten Norden Nigerias zurück. Generell muss aber auch gesagt werden, dass Nigerianer wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten und ordentlicheren Infrastruktur gerne in den Norden ziehen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; APA, Nigeria will mit Staaten der Region gegen Islamisten kämpfen, 01.05.2012; Tobias Zick, SZ, Bomben auf Kirchen. Christen in Nigeria üben Rache für blutige Anschläge, 22.06.2012; Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, S. 120, 08.07.2012.

In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von

den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Zuletzt kam es im April 2012 zu Festnahmen und Auflösung einer als Waisenhaus geführten "Babyfabrik", in der angeblich Kinder zur Verwendung von Ritualen erzeugt werden hätten sollen.

Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.

In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012 sowie 28.08.2013; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012 sowie 14.06.2013; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2012, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; ACCORD, NIGERIA. Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften. S.52 - 58, 17.06.2011; Frankfurter Rundschau, Sturm auf eine Babyfabrik.

Zur Situation von Homosexuellen in Nigeria werden folgende

Feststellungen getroffen:

Strafgesetzliche Bestimmungen:

In Nigeria ist Homosexualität strafbar, wenn sie privat oder öffentlich praktiziert wird. Die bloße Disposition ist nicht strafbar. Die Art der Strafverfolgung ist abhängig von dem Gebiet bzw. dem Bundesstaat, in dem der Tatbestand begangen wurde bzw. verhandelt wird.

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) in welchen die Scharia gilt, drohen Gefängnis, zwischen 40 und 100 Peitschenhiebe oder die Todesstrafe durch Steinigung.

In den südlichen Bundesstaaten ist gem. Artikel 214 des Criminal Code Acts eine Person, die mit einer Person oder mit einem Tier Geschlechtsverkehr "unnatürlicher Art" hat oder einem Mann erlaubt, "unnatürlichen Geschlechtsverkehr" mit ihm oder ihr auszuüben, eines Verbrechens schuldig und mit 14 Jahren Gefängnis zu bestrafen. Nach Artikel 215 ist der Versuch der oben beschriebenen Handlungen mit einer siebenjährigen Haftstrafe zu ahnden. Laut Artikel 217 ist ein Mann, der mit einem anderen Mann eine "schwere Unanständigkeit" begeht, oder einen Mann dazu anstachelt, eine "Unanständigkeit" zu begehen, eines Verbrechens schuldig und mit einer dreijährigen Haftstrafe zu bestrafen.

Am 30.5.2013 beschloss das Unterhaus des nigerianischen Parlaments ein Gesetz, das bis zu 14 Jahre Haft für Homosexuelle vorsieht ("Same Sex Marriage Prohibition bill and other Related Matters"). Gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, können künftig mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft werden. Bis zu 10 Jahren Gefängnis ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen. Bereits 2006 hat es zwei Versuche gegeben, eine Verschärfung der bestehenden Gesetze gegen Homosexuelle zu erwirken. Vor dem Unterhaus hatte bereits der nigerianische Senat im November 2011 einen Gesetzesvorschlag zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe beschlossen, der eine Teilnahme an oder Bezeugung von gleichgeschlechtlichen Ehe-Zeremonien verbietet und öffentliche Zurschaustellung von Zuneigung zwischen Personen gleichen Geschlechts und LGBT-Organisationen kriminalisiert.

Im Mai 2007 verabschiedete der Bundesstaat Lagos eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle, die ähnlich drastisch wie der Gesetzesvorschlag der Same Sex Marriage (Prohibition) Bill ist.

Diese Feststellungen betreffend die entsprechend den nördlichen bzw. südlichen Bundestaaten jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich übereinstimmend aus einem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011, dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007. Dem oben genannten Bericht von ACCORD sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013 ist zu entnehmen, dass für männliche Homosexualität der Tod durch Steinigung als Höchststrafe, im Fall von Frauen die Auspeitschung und Inhaftierung vorgesehen ist.

Dass im November 2011 seitens des Senates ein Gesetzesvorschlag zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen sowie im Mai 2013 ein Gesetz seitens des Unterhauses des nigerianischen Parlaments beschlossen wurden, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen. Die Feststellung, dass in Lagos im Mai 2007 eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle verabschiedet wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Report of Joint British-Danish Fact Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria, 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008" vom 29.10.2008.

Umsetzung von strafgesetzlichen Bestimmungen in der Praxis:

In den nördlichen Bundestaaten:

Bereits die Anzahl der Anklagen vor Scharia-Gerichten wegen Homosexualität ist sehr gering und beträgt etwa 2 bis 5 Fälle pro Jahr bezogen auf den Zeitraum 2003 bis inkl. 2008. Für den Zeitraum 2008 bis dato sind überhaupt keine Anklagen belegt. Die Zahl der Verurteilungen ist noch geringer als jene der Anklagen, da zum einen Anklagen zum Teil mangels Zeugen fallengelassen werden oder keine Verurteilungen erfolgen. Urteile mit denen im Zeitraum 2003 bis 2007 Tod durch Steinigung verhängt wurde, sind von Rechtsmittelgerichten aufgehoben und nicht vollstreckt worden. Ebenso sind im Jahr 2010 und im Jahr 2011 keine derartigen Verurteilungen erfolgt. Es gibt keine Quellen, die eine Vollstreckung einer Todesstrafe wegen Homosexualität belegen würde.

Im Bundesstaat Kano wurde (ca.) im Jahr 2002 ein Mann wegen gewaltsamen Analverkehrs mit einem 12-jährigen Jungen von einem Scharia-Gericht zu 100 Stockschlägen, einer zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von 5.000,00 Naira verurteilt. Ebenso wurde Anfang 2002 ein Mann im Bundesstaat Zamfara wegen Sodomie zu 200 Stockschlägen und einer 1-jährigen Haftstrafe wegen Sodomie verurteilt. In Kano wurden im Frühsommer 2013 neun Bettler seitens der "Hisbah" (religiöse Polizei, Anm.) verhaftet, denen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Weiters wurden etwa im selben Zeitraum neun Teenager und drei Erwachsene wegen in einem Park durchgeführter homosexueller Handlungen verhaftet.

Die Feststellungen zur geringen Anzahl von Anklagen und Verurteilungen ergeben sich aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, in welchem wiederum auf den "British-Danish 2008 "Fact-Finding Mission Report, Oktober 2008" verwiesen wird, in dem etwa ausgeführt wird, dass zwischen 2003 und 2007, sohin in etwa 4 Jahren 20 Personen wegen Homosexualität angeklagt worden seien. Für das Jahr 2008 sind auch nur 2 Anklagen belegt, sodass sich insgesamt die Einschätzung ergibt, dass sich Anklagen nach der Scharia wegen Homosexualität in der geringen Anzahl von etwa 2 bis 5 pro Jahr erschöpfen. Dass die Zahl der Verurteilungen noch geringer ausfällt ergibt sich ebenfalls aus diesem Bericht und steht dies weiters im Einklang damit, dass auch ai von einer geringen Zahl an Verurteilungen spricht. Der Hinweis, dass es laut HRW in den meisten Fällen, in denen Scharia-Gerichte wegen Sodomie verhandelt haben, nicht um sexuelle Praktiken unter Erwachsenen gegangen sei, sondern um Missbrauch von Kindern, indiziert ebenfalls, dass die Anzahl von Verurteilungen von Erwachsenen Homosexuellen als sehr gering zu bezeichnen ist. Dass die bisher ergangenen Steinigungsurteile von Rechtsmittelgerichten aufgehoben worden sind, ergibt sich aus der gleichen Quelle und dem Umstand, dass Vollstreckungen von Steinigungsurteilen wegen Homosexualität nicht belegbar sind. Die Tatsache, dass im Jahr 2010 keine Verurteilungen zum Tod durch Steinigung erfolgt sind, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011. Die angeführten Verurteilungen zweier Männer zu je 100 Stockschlägen im Jahr 2002 sind dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zu entnehmen. Die Information, dass auch im Jahr 2011 keine Steinigungen durchgeführt wurden, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, zu entnehmen. Dass in Kano im Frühsommer 2013 insgesamt zwölf Erwachsene und neun Teenager wegen homosexueller Handlungen verhaftet wurden, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013.

In den südlichen Bundesstaaten:

Ähnlich wie in den nördlichen Bundesstaaten ist auch die Anzahl der Verurteilungen wegen Homosexualität in den südlichen Bundesstaaten sehr gering und geht über einige wenige belegte Fälle pro Jahr nicht hinaus. Im Jahr 2008 wurden etwa 18 Männer wegen Sodomie angeklagt, aber ihre Anklagen wurden zu Anklagen wegen "Landstreicherei" umgewandelt, letztlich wurden fünf der Männer gegen Kaution freigelassen, die restlichen dreizehn Männer blieben in Haft. Im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen nigerianischen Schauspieler aufgrund "having sexual intercourse with another man through the anus" zu drei Monaten Haft. Im März 2012 verurteilte ein Gericht in Nasarawa State zwei Männer zu einer zweijährigen Haftstrafe aufgrund sexueller Handlungen, im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen Mann zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen Sodomie. Im April 2013 verhängte ein Gericht ebenfalls in Nasarawa gegen drei Personen wegen der angeblich "unnatürlichen Straftat der Homosexualität" Untersuchungshaft. Präsident Goodluck Jonathan begnadigte Anfang März 2013 einen ehemaligen Armeemajor, der 1996 von einem Militärgericht wegen "Sodomie, einem anderen Namen für Homosexualität" zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

Der Umstand, dass lediglich von einer geringen Zahl an Verurteilungen pro Jahr auszugehen ist, ergibt sich etwa aus einer Auskunft vom 15.2.2005 des Immigration and Refugee Board of Canada, in der für einzelne Jahre etwa 2006, 2007, 2008 und 2012 nur sehr vereinzelte Fälle beschrieben werden. Im heutigen Informationszeitalter ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich gehäuftere Verurteilungen auch medial in der Berichtslage widerspiegeln würden, wenn es solche Verurteilungen gäbe. Dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen, konkret Strafverfahren wegen Homosexualität keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für Homosexuelle in Nigeria darstellen, ergibt sich weiters aus der Einschätzung des "edgeboston.com 2008 report", wonach eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben für Homosexuelle nicht primär in staatlichen Verfolgungsmaßnahmen begründet ist, sondern allenfalls vom Mob oder von Übergriffen durch Behördenorgane ausgeht (dazu siehe unten).

Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:

Homosexualität" vom 24.10.2012 ergibt sich die Information betreffend die im September 2012 erfolgte Verurteilung des nigerianischen Schauspielers in Abuja zu 3 Monaten Haft wegen Analverkehrs mit einem anderen Mann. Dass im Jahr 2012 zwei Männer wegen gemeinsamer homosexueller Handlungen bzw. ein Mann wegen Sodomie zu Haftstrafen verurteilt wurden, ergibt sich aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 31.3.2013 (Nigeria Country Chapter). Die Information betreffend die erfolgten Anklagen von 18 Männern wegen Sodomie und der nachfolgenden Umwandlung ihrer Anklagen in die Delikte "Landstreicherei" basiert auf einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012, sowie einem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011. Dass im April 2013 gegen drei Personen die Untersuchungshaft wegen homosexueller Handlungen verhängt wurde und im März 2013 ein wegen Sodomie verurteilter Mann seitens des Präsidenten begnadigt wurde, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen.

Nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen und gesellschaftlicher Umgang mit Homosexuellen:

LGBT-Personen werden in vielen Lebensbereichen diskriminiert. Homosexuelle werden ausgehend davon, dass Homosexualität als teuflisch angesehen wird, von den Kirchen ausgeschlossen, was wiederum ihre Chancen auf Bildung verringert, da Kirchen im Bereich der Erziehung häufig Pflichten des Staates übernehmen. Zudem werden Homosexuelle oft auch von der Mittelschule verwiesen. Homosexuelle werden auch oft mit steigenden HIV/Aids-Raten in Verbindung gebracht, da die Gesellschaft davon ausgeht, dass HIV/Aids die Bestrafung für unmoralisches Verhalten sei. In fast allen Kirchen wird Homosexualität als teuflisch gesehen. Verschiedene Quellen sprechen davon, dass Homosexuelle zuweilen erpresst werden. Erpressungen fänden meistens im Zusammenhang mit der Onlinekontaktsuche in größeren Städten wie Lagos, Port Harcourt oder Abuja statt. Konkrete Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle sind jedoch kaum belegbar und erschöpfen sich in der Berichtslage in einigen wenigen Fällen pro Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass die Dunkelziffer höher ist. Die nigerianische Polizei ist nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren.

Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der Berichtslage zu Übergriffen gegen Homosexuelle, wie etwa einem im Internet unter der "Yawning Bread" website veröffentlichten Bericht, wonach ein Student des Birnin Kudu College in Jigawa State im April 2002 von Studienkollegen ermordet wurde, die ihn im Verdacht hatten, homosexuell zu sein. Derselben Quelle zufolge wurde 2006 auf ein lesbisches Paar christlichen Glaubens ein Anschlag mit Säure über das Schlafzimmerfenster verübt. Eine der Frauen starb infolge des Anschlags, die andere wurde verletzt. Edgeboston berichtet über einen jungen Schwulen, der in Lagos von einer Gruppe angegriffen wurde, die die Stadt von Homosexuellen säubern wollte. Niemand wurde strafrechtlich verfolgt, selbst dann nicht, als er an seinen Verletzungen starb. Keine Maßnahmen wurden weiters ergriffen, als im Jahr 2008 Mitglieder der House of Rainbow Metropolitan Community Church von Personen mit Steinen beworfen und geschlagen wurden. Im März 2011 kursierte laut USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24.5.2012, ein Video, das die Vergewaltigung von drei jungen Frauen durch zehn Männer zeigte. Die Frauen waren verdächtigt, lesbisch zu sein und sollten "geheilt" werden. In der Folge versteckten sich die Mädchen aus Angst vor weiteren Übergriffen. Die Männer wurden nicht angezeigt. Laut einer Pressemeldung von Mitte Oktober 2005 wurden in Twon-Brass, Bundesstaat Bayelsa, von einer örtlichen Vigilantengruppe sechs Teenager im Alter zwischen 12 und 17 Jahren vor ein besonderes örtliches "Aktionskommittee" gebracht. Von diesem wurden sie wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zu 90 Stockhieben "verurteilt". Nach einem Vertreter von TIER (The Initiative for Equal Rights) inkludiert Gewalt gegen LGBT-Personen Erpressungen Prügelattacken, Raubüberfällen und Entführungen. Die nigerianische Polizei sei laut Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board sehr schwach und nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren. Die meisten Delikte, die gegenüber Homosexuellen begangen würden, würden nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Berichtslage zeigt, dass es lediglich sehr vereinzelte dokumentierte Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle gibt. Auch wenn die Dunkelziffer als höher anzunehmen ist, da Übergriffe oftmals von den Opfern nicht angezeigt werden, ist dennoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch die absolute Anzahl von Übergriffen im Verhältnis zur Einwohnerzahl und jenem Bevölkerungsteil, der Homosexuell veranlagt ist, sehr gering ist, da, wenn es sich diesbezüglich um massive und generelle Gefährdungslage handeln würde, sich dies in der heutigen Informationsgesellschaft auch in der Berichtslage, insbesondere jener diverser NGO¿s widerspiegeln würde, zumal es auch in Nigeria Vereinigungen und Hilfsorganisationen für Homosexuelle gibt. Die Information, dass Homosexuelle oft vom Ausschluss aus Kirchen und daher vom Bildungssystem betroffen sind, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 sowie dem Bericht des Refugee Review Tribunal Australia, "RRT Reseach Response" vom 5.12.2007.

Hilfsorganisationen für Homosexuelle in den Städten:

Vor dem Hintergrund, dass Schätzungen zufolge der Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung zwischen 3 und 10 Prozent liegt, ist bei einer Einwohnerzahl Nigerias von 152 Mio. Menschen sohin von einer Zahl zwischen schätzungsweise 4,560.000 und 15,200.000 Homosexuellen auszugehen. Aufgrund der gesellschaftlichen Tabuisierung halten die meisten Homosexuellen ihre Homosexualität geheim, sodass es auch keine explizite Schwulenszene in Nigeria gibt. Dennoch gibt es in größeren Städten, so etwa Lagos oder Abuja, einige wenige Clubs, die gewisse Möglichkeiten für Treffen bieten. Bei einem unauffälligen Verhalten in der Öffentlichkeit können Homosexuelle in den Großstädten Lagos und Abuja ein sicheres Leben führen. In Nigeria existieren zumindest 10 NGOs, die offen den Einsatz für die Rechte von LGBT-Personen zu einem ihrer Aufgabenbereiche erklärt haben. Konkret setzen sich etwa die Organisationen Alliance Rights Nigeria (ARN), die Organisation Support Project in Nigeria (SPIN), die Organisation Changing Attitude Nigeria (CAN), die Organisation Friends Unite Nigeria (FUN) sowie die Organisation International Centre for Reproductive Health and Sexual Rights (Increse) für die Rechte sexueller Minderheiten in Nigeria ein. Seitens der Regierung wird die Arbeit dieser Organisationen nicht behindert oder verboten. Das Aufgabengebiet des legal bei der Regierung registrierten International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) liegt bei der Aufklärung von Homosexuellen über HIV und AIDS.

Die Feststellungen betreffend den durchschnittlichen Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung ergibt sich aus einer Übersicht an diversen Internetberichten (www.psychomeda.de/lexikon/homosexualitaet.html;

www.wissen.de/lexikon/homosexualitaet u.a.). Die Information, wonach es zwar keine explizite Schwulenszene in Nigeria, jedoch einige Clubs gibt, die Homosexuellen Kontaktmöglichkeiten einräumt, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:

Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 zu entnehmen. Derselben Quelle ist auch die Einschätzung eines Repräsentanten der Organisation TIER (The Initiative for Equal Rights), einer NGO, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, zu entnehmen, derzufolge das Leben für LGBT-Personen in urbanen Gebieten tendenziell sicherer ist als im ländlichen Raum, dies allein aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte in Städten. Die Feststellung, dass bei einem diskreten Verhalten ein sicheres Leben für homosexuelle Personen in den Großstädten der südlichen Bundesstaaten wie Lagos und Abuja möglich ist, ergibt sich aus der in derselben Quelle wiedergegebenen Einschätzung des für Nigeria zuständigen Direktors der NGO "Global Rights", einer NGO, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt. Mit dieser Einschätzung im Einklang steht die ebenso in dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom Februar 2012 zitierte Ansicht eines Repräsentanten von TIER, wonach Homosexuelle überall leben könnten, "if no one knows they are gay". Die oben wiedergegebenen Meinungen decken sich mit der im Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zitierten Ansicht eines Vertreters der nigerianischen Homo-, Bi- und Transsexuellenorganisation Alliance Rights Nigeria (ARN), von der in einer Auskunft des kandadischen Immigration and Refugee Board vom 15.2.2005 berichtet wird und derzufolge homosexuelle Personen beiderlei Geschlechts beispielsweise in Lagos - im Gegensatz zu den Scharia-Bundesstaaten - frei leben könnten, soweit sie nicht die Rechte anderer Personen verletzen würden. Die Feststellung betreffend die Existenz diverserer NGOs, deren Einsatzgebiet u. a. der Eintritt für die Rechtes von sexuellen Minderheiten darstellt, ergibt sich u. a. aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013. Letztgenannter Quelle ist die Information zu entnehmen, dass die Arbeit der für Rechte von Homosexuellen eintretenden NGOs nicht seitens der Regierung behindert wird. Die Information betreffend das Aufgabengebiet des International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) sowie den Umstand, dass diese Organisation legal registriert ist, ergibt sich aus dem Bericht der "Deutschen Welle", Die Angst der Homosexuellen in Nigeria, vom 11.8.2010.

Zu einer allenfalls befürchteten Doppelbestrafung nach dem nigerianischen "Dekret 33/1990" wegen eines in Österreich verübten Deliktes nach dem SMG werden folgende Feststellungen getroffen:

Durch die Novellierung des "Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde" (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) per Erlass (Dekret) Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:

"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder

(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."

Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (NDLEA), eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit 2001 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung inhaftiert werden.

Diese Feststellungen zum nigerianischen "Dekret 33/1990" ergeben sich aus nachstehenden Dokumenten:

Bericht AA Berlin, 7.3.2011 inkl. Update Bericht UK Border Agency 6.4.2011 inkl update sowie vom 9.7.2010 zum Dekret 33

Konkret wird ua ausdrücklich ausgeführt, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer nach ihrer Rückkehr an die NDLEA (national drug law enforcement agency) überstellt werden, jedoch kein zweites Strafverfahren in Nigeria zu befürchten haben. Dies wird durch die weiteren Berichte untermauert, in welchen ausgeführt wird, dass die NDLEA die Aktivitäten dieser Personen zwar überwacht, doch keine Maßnahmen gegen diese Personen ergreift. Nach Angaben der NDLEA wurde das Dekret 33 zwischen 1990 und 2000 angewendet. Demgemäß gibt es seit 2001 keine Anklagen mehr nach dieser Bestimmung. Im jüngeren Bericht der U.K. Border Agency vom 6.4.2011 und folgenden wird etwa das Thema "Dekret 33 und Rückkehr" gar nicht mehr behandelt, was ebenfalls indiziert, dass diesbezüglich keine Problematik besteht und das Thema überhaupt nicht mehr nennenswert erscheint.

Nicht festgestellt werden kann dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihr jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel entnehmbar sind. So wurde der Antragsteller niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Englisch einvernommen und wurden die aufgenommenen Protokolle vom 17.02.2010 und 23.02.2010 nach Rückübersetzung vom Antragsteller als lückenlos richtig bekräftigt.

Die getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Insbesondere die getätigten Feststellungen zum Thema Homosexualität in Nigeria bzw. daraus erwachsende allfällige Konsequenzen stützen sich auf eine Mehrzahl oben genannter Quellen sowie eine daraus sich ergebende detaillierte Analyse.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.

Insbesondere wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu den Angaben betreffend die Herkunft des Antragsteller bzw. seine engere Heimat beigetreten; tatsächlich lieferte der Antragsteller ein Verwirrspiel im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bzw. sind die bezughabenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu mangelnder Plausibilität der angeführten Begrifflichkeiten und deren Zuordnung nachvollziehbar. Gleichfalls so einzuordnen sind die Ausführungen der Erstbehörde hinsichtlich der aufgetretenen Divergenz in Betrachtung der Angaben zum Nationale im Vergleich der als Unterfertigung gebotenen Namen und ist aus der Herkunftsregion des Antragstellers insbesondere eine diesbezügliche offenbar wahllos ausgewählte Buchstabenkombination aus dem dargebotenen Nationale gänzlich absurd.

Die diesbezügliche Erklärung des Antragstellers im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes stellt sich als bloße Schutzbehauptung, ohne Beweisgewicht dar.

Letztlich unplausibel blieben auch die Angaben des Antragstellers zu seinem näheren verwandtschaftlichen Umfeld und ist diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach der Antragsteller im Rahmen seiner Ersteinvernahme Großeltern gänzlich nicht genannt hat, bei welchen er jedoch offensichtlich zeitlebens gewohnt haben will. Auffällig ist im aufgenommenen Protokoll vor dem Bundesasylamt entnehmbar, dass der Antragsteller zwar einerseits die Behauptung ins führt homosexuell zu sein, er andererseits - obwohl der englischen Sprache offensichtlich hinreichend mächtig, um dem Duktus der Amtshandlung zu folgen und weitreichende Angaben zu machen bzw. korrespondierende Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen zu bieten - er jedoch offenbar unkundig des englischen Wortes für Homosexualität oder homosexuell ist.

Die beweiswürdigenden Ausführungen zur Bewertung des Kernvorbringens bzw. zum Ablauf der Ereignisse im Herkunftsland, welche zur Ausreise geführt haben sind als schlüssig zu erachten: So lieferte der Antragsteller tatsächlich offenbar zwei unterschiedliche Abläufe des Kernereignisses bzw. korrigierte er sich im Rahmen der gezielten weiteren Fragestellung durch den beigezogenen Organwalter vor dem Bundesasylamt. Die gebotene Gesamtbetrachtung der obzitierten mangelhaften Qualität des Vorbringens des Antragstellers hinsichtlich der Plausibilität und Schlüssigkeit in Verbindung mit der geringen Nachvollziehbarkeit und Qualität des Vorbringens zum konkreten Kernablauf der Handlung im Herkunftsstaat verhält zu dem zwingenden Schluss, dass den Angaben des Antragstellers zu seinem Vorbringen bzw. seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Insbesondere ist der beweiswürdigenden Einschätzung der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, als diese letztlich festhält, dass das Vorbringen des Antragstellers weitgehend als wenig detailreich zu bezeichnen ist. So lieferte der Antragsteller einen Rahmen einer Ablaufhandlung, ohne jedoch bei mehrfacher Nachfrage Detailinhalte oder Sachverhaltsspezifika, wie allenfalls konkrete Interaktionen, Emotionen oder sonstige Erlebnisinhalte aus seiner spezifischen Erlebnissichtweise schildern zu können. Insgesamt blieb das Vorbringen tatsächlich weitgehend von der Person des Antragstellers losgelöst und blass. Indizien für eine gegenläufige Bewertung der Angaben des Antragstellers wurden auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Schlüssigerweise verbleibt letztlich, bei nicht Wahrerachtung der Fluchtgeschichte und der zugrunde liegenden Behauptungen, das behauptete Vorbringen des Antragstellers homosexuell zu sein, was jedoch vor dem Gesamthintergrund der unschlüssigen, unplausiblen und vagen Angaben des Antragstellers als ebenso unplausibel bzw. nicht fundiert nachvollziehbar zu erkennen ist.

Eine bestehende Homosexualität konnte sohin lediglich auf der Behauptung des Antragstellers beruhend als nicht in wahren Begebenheiten erkannt werden. Eventualiter wird unten unter einem hypothetischen Vorliegen einer Homosexualität beim Antragsteller argumentiert.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. §21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Sämtliche Ausführungen der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sind in der Art ungenau, unkonkret oder nur bewusst höchst kursorisch gehalten bzw. entbehren sie einer konkreten Darlegung höchstpersönlicher Anknüpfungsmomente an das Schicksal des Antragstellers bzw. lassen sie jegliche subjektive Innensicht der Erlebnisinhalte vermissen, sodass sie nur den Schluss zulassen, dass das geschilderte Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann bzw. eine tatsächliche die beschwerdeführende Partei individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung nicht vorliegt.

Im Hinblick auf eine allenfalls tatsächlich vorliegende Homosexualität des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die in den Feststellungen aufgezeigten Größenverhältnisse einer geschätzten Anzahl an Homosexuellen in Nigeria im Vergleich zu einer verschwindenden nachweisbaren Zahl von Sanktionierung von Homosexualität tatsächlich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung darstellt. So ist es zwar richtig, dass wie - in den Feststellungen festgehalten - in Nigeria Homosexualität strafbar ist, jedoch ist auch festzuhalten, dass keine maßgebliche Anzahl von staatlichen Sanktionierungen der Homosexualität erweislich sind. So sind beispielsweise - wie festgestellt - im Jahr 2010 und 2011 keinerlei derartigen Verurteilungen in Nigeria erfolgt. Wie in den Feststellungen weiters festgehalten wurde auch in den südlichen Bundestaaten Nigerias lediglich einige verschwindend wenige Urteile wegen Homosexualität gefällt. Dem Umstand der geringen Zahl an Verurteilungen pro Jahr ist entnehmbar, dass Verfolgungsmaßnahmen in concreto Strafverfahren wegen Homosexualität in Nigeria keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für Homosexuelle darstellt. Auch eine Gefährdungslage von Seiten privater Personen tatsächlich verfolgt zu werden ist gemessen an der Bevölkerungszahl Nigerias bzw. der geschätzten Anzahl an Homosexuellen als vernachlässigbar bzw. nicht als real risk einzustufen.

Es ist dem Beschwerdeführer insofern keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung einer allenfalls bei ihm tatsächlich vorliegenden Homosexualität bei einer Rückkehr erkennbar bzw. ist ihm eine solche Furcht jedenfalls nicht zusinnbar.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.Fj:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug

auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden.

Zu B)

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Der Asylwerber bringt vor, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK gleichkommen würden, zu haben, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist. Er befindet sich seit etwa 4 Jahren und 2 Monaten im Bundesgebiet, war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt und kann ein schützenswertes Privatleben schon aufgrund der als kurz zu wertende Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden. Der Antragsteller hat bis dato keinerlei bzw. wurde solche nicht ins Treffen geführt beachtlichen Integrationsbemühungen unternommen.

Weitere Aspekte, die zu seinen Gunsten zu werten wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt und in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

Da in casu kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann, und daher kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Individualtatbestandsfrage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sowie von Beweisfragen in Hinblick auf Sachverhalte im Herkunftsstaat.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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