L508 1419262-2•BVwG L508 1419262-2
L508 1419262-2Bundesverwaltungsgericht07.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>missionarische Tätigkeit, Religion, Schutzunfähigkeit
L508 1419262-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, Zl. 11 03.973-BAT, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya Verfolgungshandlungen in Pakistan ausgesetzt war. Er sei ständig wegen seiner Religion schikaniert und benachteiligt worden und habe man das Gebetszentrum in seinem Heimatort geschlossen. Wegen seiner Probleme sei er gezwungen gewesen, ständig den Wohnsitz zu wechseln. Im Feber 2011 habe er massive Probleme mit der Lashkar-e Tayba bekommen. Er sei aufgefordert worden das Glaubensbekenntnis aufzusagen und sei er sodann geschlagen und bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden Missionierungstätigkeit zu betreiben und sei er deswegen zur Anzeige gebracht worden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden vom BF mehrere Zeitungsartikel in Vorlage gebracht, welche zum Inhalt haben, dass er wegen Missionierungstätigkeit angezeigt worden sei, bisher aber noch nicht verhaftet werden habe können. Wegen der Veröffentlichung seiner Person in der Zeitung drohe ihm gemäß dem pakistanischen Gesetz die Todesstrafe. Aus Angst habe er sich sodann im März 2011 zur Flucht entschlossen.
3. Mit Bescheid vom 27.04.2011, Zl. 11 03.973-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.02.2013 Zl: E10 419.262-1/2011/7E stattgeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Absatz 2 AVG behoben. Dies im wesentlichen aufgrund oberflächlicher Begründung durch die Erstinstanz und fehlender Feststellungen zur Situation von Ahmadis in Pakistan.
5. In der Folge führte das Bundesasylamt Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Wege der Staatendokumentation und wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Im Ermittlungsbericht der Staatendokumentation werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Wohnanschrift sowie seinen Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit bestätigt, jedoch wird auch ausgeführt, dass es keine Hinweise auf eine Anzeige bei der Polizei gebe und wären die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zeitungsartikeln (in Kopie) von den Herausgebern nicht veröffentlicht worden bzw. seien diese nicht auffindbar. Lediglich in der XXXX habe der Artikel vom 06.05.2013 über den Beschwerdeführer gefunden werden können.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2013, Zl. 11 03.973-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen abermals mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit; insbesondere beruhend auf dem Erhebungsergebnis der Staatendokumentation.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
8. In der Folge brachte der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie vorgelegten Zeitungsartikel nunmehr beim Asylgerichtshof im Original in Vorlage. Daraufhin richtete der AsylGH an die Staatendokumentation mit Schreiben vom 16.09.2013 die Anfrage, wie die Vorlage dieser Originale nun mit dem Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes, dass zwei der bereits in Kopie vorgelegten Zeitungsartikel, gar nicht veröffentlicht wurden, vereinbar sei.
9. Am 09.04.2013 langte beim BVwG die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein und ergibt sich daraus, dass die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel in den jeweiligen Redaktionen gefunden werden konnten. Lediglich im Zeitungsarchiv der Nationalbibliothek in Islamabad hätten diese nicht verifiziert werden können und wird der Fehler des ersten Erhebungsergebnisses seitens des Vertrauensanwaltes damit begründet.
10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehörige und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an.
Er hat seinen Glauben auch in seinem Herkunftsstaat offen gelebt und regelmäßig den Gottesdienst besucht.
Wegen seiner Religionszugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya war der Beschwerdeführer, aufgrund individuell in seiner Person gelegenen Gründen, Verfolgungshandlungen in Pakistan ausgesetzt
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Religion schikaniert und benachteiligt und sah er sich dadurch gezwungen ständig seinen Wohnsitz zu wechseln.
Seit Feber 2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Staates wie auch verschiedener Taliban-Gruppierungen seine Missionierungstätigkeit vorgeworfen und wurde er auch geschlagen und bedroht. Der Beschwerdeführer wird in mehreren Artikeln unterschiedlicher pakistanischer Zeitungsherausgeber namentlich genannt und wird darin über seine Missionarstätigkeit, die Anzeigeerstattung sowie die geforderte und bisher erfolglos gebliebenen Festnahme und Inhaftierung berichtet.
Die unerlaubte Missionarstätigkeit, die gegen ihn erhobenen Anzeigen sowie die Suche nach seiner Person sind durch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel, deren Echtheit durch Erhebungen im Heimatland bestätigt wurde, belegt.
Aus Angst vor einer Festnahme, Folterung, Bestrafung und eventuell sogar Tötung entschloss er sich im März 2011 zur Flucht.
Aufgrund der Religionszugehörigkeit und insbesondere seiner Missionarstätigkeit ist der Beschwerdeführerin ins Blickfeld sowohl der pakistanischen Sicherheitsbehörden als auch von Taliban-Organisationen geraten und kann im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht wiederum Opfer von belastenden Übergriffen von dem pakistanischen Staat zurechenbaren Organen und/oder von radikal islamischen Gruppierungen, wie bereits geschehen, wird.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:
Über die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen werden unter Heranziehung der bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde gelegten Quellen, zur Vervollständigung des Bildes über die Lage der Ahmadiyya in Pakistan, noch nachfolgende entscheidungsrelevanten Feststellungen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die islamische Republik Pakistan vom 08.04.2014, Stand Jänner 2014) getroffen:
Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Streitpunkt ist vor allem der Anspruch des Ahmadiyya-Gründers, im Rang eines Propheten zu stehen. Dieser Anspruch ist nach orthodoxer islamischer Auffassung unzulässig, weil der Prophet Muhammad als letzter der Propheten gilt. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal-islamistischen Gruppen geschürt wurden. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Nach anderen Schätzungen liegt die Zahl der bekennenden Mitglieder niedriger. In Deutschland zählt die "Ahmadiyya Muslim Jamaat" nach eigenen Angaben über 35.000 Mitglieder (nach anderen Quellen bis zu 60.000).
Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Zwischen Anfang 2011 und Ende 2012 wurden laut NCJP (National Commission for Justice and Peace) 24 Ahmadis, wahrscheinlich auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit, ermordet.
Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert:
Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt.
Gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei
Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. 2012 wurden 57 Strafverfahren gegen Ahmadis nach § 298c PPC eingeleitet, fast 90% der Anklagen wurden in der Provinz Punjab erhoben. In den
meisten dieser Fälle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß.
Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295 c PPC (s.o. II.1.4) erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans, § 295 b PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird.
Die Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen
der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch nur um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. In den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, weil die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen.
Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiyya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, der Stellungnahmen, der vom Beschwerdeführer im Verfahren im Vorlage gebrachten Beweismitteln (Zeitungsartikel) sowie des seitens des Asylgerichtshofes geführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.2.3. Die Erstinstanz hat die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf jenen Teil des Erhebungsberichtes der Staatendokumentation gestützt, welcher sich letztlich durch ein seitens des Asylgerichtshofes veranlasstes ergänzendes Ermittlungsverfahren als unrichtig herausgestellt hat, weswegen sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.
Auch im seitens der Erstinstanz veranlassten Ermittlungsbericht der Staatendokumentation werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Wohnanschrift sowie seinen Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit bestätigt.
Durch die seitens des Asylgerichtshofes in Auftrag gegebene Überprüfung des ursprünglichen Ermittlungsergebnisses, nämlich die Klärung der Frage, wie die Vorlage dieser Originale nun mit dem Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes, dass zwei der bereits in Kopie vorgelegten Zeitungsartikel, gar nicht veröffentlicht wurden, vereinbar sei, stellte sich letztlich die teilweise Unrichtigkeit des seitens des BAA veranlassten Erhebungsauftrages heraus, was letztlich die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Gefährdung in Pakistan bestätigt.
In einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten und überprüften Beweismittel und seinen detaillierten Angaben in den verschiedenen Einvernahmen sieht die erkennende Richterin daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Pakistan drohende Gefahr zu zweifeln, zumal die dagegen stehenden Argumente der Erstbehörde nicht haltbar sind.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt keinesfalls die Auffassung, dass es in Pakistan gegenüber Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zu systematischen Menschenrechtsverletzungen und systematischer Verfolgung kommt, doch liegt im konkreten Fall eine ganz spezielle, individuelle Ausnahmesituation vor, die eine Asylgewährung in Österreich dringend erforderlich macht.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auf den zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Den Berichten zur Situation der Ahmadis in Pakistan kommt hier ein besonderes Gewicht zu.
Was die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin eine solche grundsätzlich bejaht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund herausragender Weise (Missionarstätigkeit) innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowohl eine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates als auch seitens radikal islamischer Gruppierungen zu befürchten hat, weshalb in diesem speziellen Fall eine IFA jedenfalls ausscheidet.
Auch die generelle Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates wird seitens der erkennenden Richterin nicht in Zweifel gezogen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Verfolgern jedoch zum einen um staatliche Sicherheitsorgane, weshalb sich die Frage einer solchen nicht stellt und zum anderen wird der Beschwerdeführer auch in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umständen in diesem Fall jedenfalls ausscheidet.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der Religion; dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen.
Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eindeutig eine substantiierte Verfolgungsbefürchtung in der Gegenwart hervor. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person und der derzeitigen Situation in Pakistan, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund herausragender Weise (Missionarstätigkeit) innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, durch welche er ins Blickfeld von Sicherheitskräften wie auch verschiedenen Taliban-Gruppierungen geriet, von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist.
Es ist somit nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seiner Religion ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den oben getroffenen Feststellungen und den vom Beschwerdeführer geschilderten unmittelbaren Übergriffen und Bedrohungen, nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind.
Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der pakistanischen Regierung erstreckt sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet und werden die vom pakistanischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.
Aus den genannten Gründen droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren.
Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Pakistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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