G305 1400911-1•BVwG G305 1400911-1
G305 1400911-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Wiedereinreise
G305 1400911-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, Zl. 08 01.207-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt
I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß den
§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet
a b g e w i e s e n.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 14.04.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Deutschland kommend nach Österreich ein.
Den Asylantrag stellte er 01.02.2008 vor einem Organwalter der PI
XXXX.
Anlässlich seiner am 01.02.2008 durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung durch ein Organ der PI XXXX gab er an, der bosnischen Ethnie und der moslemischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Seine Muttersprache sei bosnisch. In seinem Heimatstaat habe er bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Den Herkunftsstaat haben er, seine Mutter und sein Bruder im Jahr 1998 ohne Mitnahme eines Reisedokuments mit dem Auto verlassen. Die Reise habe sie vom Herkunftsstaat über Montenegro, Albanien, Italien, Österreich nach Deutschland geführt. In der Folge haben er und seine Familie sich bis Februar 2004 in Deutschland, im Landkreis XXXX aufgehalten und habe der BF dort die Schule besucht. In Deutschland habe er auch seine jetzige Ehegattin, eine österreichische Staatsangehörige, kennengelernt. Mit ihr habe er im Jahr 2004 die Ehe geschlossen. Den Herkunftsstaat haben er, seine Mutter und sein Bruder wegen des Krieges im Herkunftsstaat verlassen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er Angriffe und Verfolgung, da er in seiner Heimat den Militärdienst leisten müsste. Überdies gehöre er der bosnischen Minderheit an, die sowohl bei den Serben als auch bei den Albanern unerwünscht sei. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er mit Sanktionen zu rechnen, da er eigentlich zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet wäre.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2008 sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sein Heimatland deshalb verlassen habe, weil er als Bosnier an einem gefährlichen Ort, an dem Albaner und Serben lebten, gelebt habe. Er sei unbeliebt gewesen und habe große Angst davor, unten zu leben. Vor allem habe er Angst, von serbischen Polizisten mitgenommen zu werden, um gegen Bosniaken und Moslems zu kämpfen. Außerdem seien die Serben und Bosniaken gegen die Beziehung mit seiner Ehefrau, XXXX, da diese kroatischer Abstammung sei. Sie sei nie in seinem Herkunftsstaat gewesen und habe Angst, von Serben oder Bosniaken umgebracht zu werden, da sie gegen den Krieg sei. Er selbst habe keinen Militärdienst geleistet und gehe er davon aus, dass man in seinem Herkunftsstaat wolle, dass er zum Militär gehe und kämpfe. Bei einer Rückkehr sei er sicher, dass er sofort eingesperrt werden würde. Er wisse nicht, ob er da lebend herauskomme. Ergänzend gab er noch an, seine jetzige Ehegattin, eine österreichische Staatsangehörige, im Internet kennengelernt zu haben, als er noch in Deutschland gelebt habe. Sie habe ihn oft besucht.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde über den BF wegen §§ 12 dritter Fall, 156 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224 und 156 Abs. 2 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verhängt.
3. Anlässlich einer neuerlichen, am 07.05.2008 in Anwesenheit eines Vertreters durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundeasylamt wurde der BF ein weiteres Mal zu seinem Wohnort im Herkunftsstaat und zu seinen Fluchtgründen befragt. Er sagte im Wesentlichen zusammengefasst aus, in XXXX gelebt zu haben. Sein Personalausweis sei 2002 oder 2003 von der Bezirksbehörde XXXX ausgestellt worden. 2005 oder 2006 habe er diesen in Serbien verloren. Den Kosovo habe er nach Beginn der Bombardierungen durch die NATO über die Gemeinde XXXX nach Bosnien verlassen. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wann die Bombardierungen waren. Im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, lebten entfernte Verwandte seines Vaters, die er in jener Nacht, als er die Flucht aus dem Kosovo angetreten hatte, aufsuchte. Er habe dort jedoch nie gelebt. In Bosnien habe er sich ca. sechs Monate in XXXX aufgehalten. Im Jahr 1999 sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder illegal nach Deutschland ausgereist. Dort habe er sich in XXXX aufgehalten und die Schule besucht. Übers Internet habe er eine Freundin, seine jetzige Ehegattin, kennengelernt. Diese Frau habe er in der Folge geheiratet und sei er im Jahr 2004 nach Österreich gekommen, um hier zu leben. In Österreich sei er einer Arbeit nachgegangen und sei mit seiner Frau nach Kroatien in den Urlaub gefahren. Er sei auch in seiner Heimat, in XXXX gewesen, um seine Eltern, die dort leben, zu besuchen. Über Nachfrage, wann er dorthin gereist sei, gab er an, dass er jedes Jahr mindestens einmal nach XXXXgereist sei. In Serbien sei er das letzte Mal im Jahr 2007 gewesen. Über nochmalige Nachfrage gab er an, im Jahr 2007 in Bosnien und zu Silvester 2006 für zwei Wochen in Serbien gewesen zu sein. Über Vorhalt, warum er am 06.02.2008 einen Asylantrag stellte, gab er an, diesen deshalb gestellt zu haben, weil er seinen Aufenthaltstitel verloren hätte und ihm die Abschiebung drohte. Über Vorhalt, warum er nicht heimkehren wolle, obwohl er regelmäßig in seinem Heimatland war, gab der BF an, dass er dort nur höchstens eine Woche verbracht habe, um seine Eltern zu besuchen. Diese würden im albanischen Teil von XXXX leben. Er sei nie weg gegangen, da es zu gefährlich war. Über nochmalige Nachfrage, warum er einen Asylantrag stellte, gab er an, dass er nicht mehr zurückkehren könne und weil er mit einer Kroatin verheiratet sei. Er werde auch von der serbischen Armee gesucht. Er fürchte sich davor, eingezogen zu werden und als Bosniake gegen Bosniaken oder anderen kämpfen zu müssen. Am 15.01.2008 habe er von der serbischen Botschaft in XXXX einen Reisepass erhalten. Über Vorhalt, warum im Reisedokument das Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, als Wohnort des BF bezeichnet ist, gab er an, dass sein Vater aus dem Dorf XXXX stamme. Der BF beteuerte in der Folge nur einige Male dort aufhältig gewesen zu sein. Im Anschluss an die Befragung wurde dem vertretenen BF ein Länderbericht "zur allgemeinen Lage in Serbien" ausgehändigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In der Folge beauftragte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 19.05.2008 einen nichtamtlichen Sachverständigen mit Erhebungen im Herkunftsstaat des BF. Die durchgeführte Recherche erbrachte im Wesentlichen zusammengefasst, dass beim zuständigen Gemeindeamt in XXXX keine Daten über den BF hätten ausfindig gemacht werden können; das spräche dafür, dass der BF keinen Wohnsitz im Kosovo habe. Der Versuch, die Identität des BF über seine Familienverhältnisse und die Familiengeschichte zu klären, habe ergeben, dass sich der Vater des BF, XXXX, nach dem 2. Weltkrieg vom Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, in XXXX angesiedelt habe. Nachdem sich die wirtschaftliche und politische Situation im Kosovo verschlechtert hatten, habe er sein gesamtes Eigentum im Jahr 1992 an XXXX verkauft. Die Familie des BF habe noch im selben Jahr ein Haus in XXXXXXXX erworben, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz habe und das sie weiter ausgebaut habe. Die Erhebungen ergaben überdies, dass die Familie des BF sehr gute Beziehungen zu ihren ehemaligen Nachbarn im Kosovo - sie seien Kosovoalbaner - gehabt hätte. Der Vater des BF habe diese Personen in der Zeit von Ende Jänner bis Anfang Februar 2008 im Kosovo besucht. Die Familie des BF habe weder im Kosovo noch in Serbien politische oder sonstige Probleme mit Dritten. Die Angaben des BF, dass seine Personalausweise im Jahr 2002 oder 2003 von der Gemeinde XXXX ausgestellt worden seien, seien falsch. Der BF habe weder einen Wohnsitz, noch einen Arbeitsplatz in dieser Gemeinde gehabt. Der BF habe seit 1992 einen ständigen Wohnsitz in XXXX und wäre die dortige Behörde auch für die Ausstellung seines Personalausweises zuständig gewesen. Ebenso hätten sich die Angaben des BF, dass er seinen Personalausweis im Jahr 2005 oder 2006 in XXXXverloren hätte, als falsch erwiesen. Nach dem kosovarischen und dem serbischen Gesetz sei für die Neubeschaffung eines verlorenen Dokuments eine Verlustanzeige erforderlich. Es sei auch falsch, dass Personen aus der Republik Kosovo den Militärdienst für die Republik Serbien leisten müssten. Diese Verpflichtung sei 1999 gefallen. Es sei auch nicht bekannt, dass ein Kosovo-Albaner oder sonst eine andere Minderheit seit dem Jahr 1999 eine Ladung der serbischen Militärbehörde erhalten habe. Am 18.04.2006 habe das serbische Parlament ein Amnestiegesetz verabschiedet, auf deren Grundlage es zur Amnestierung von Wehrdienstverweigerern gekommen sei.
In seiner am 09.07.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme, die er anlässlich des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, versuchte der BF zunächst die Objektivität des nicht amtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und führte inhaltlich aus, dass es sich in seinem Fall "um einen Fall der serbischen Minorität im Kosovo" handle und er die auf Befragungen beruhenden Ergebnisse des Gutachtens ausdrücklich bestreite. Er behalte sich vor, diesen Befragungsergebnissen eidesstättige Erklärungen anderer Dorfbewohner und Zeitzeugen gegenüberzustellen. Auch erweise sich der Bestellungsbescheid des Sachverständigen als fehlerhaft, da dieser an der politischen Realität und an den Zeitereignissen vorbeigehe. Im Zeitpunkt der Bestellung des Sachverständigen sei der Kosovo bereits ein unabhängiger Staat gewesen. Abgesehen davon seien die unter einem vorgelegte Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweise von der Gemeinde XXXX ausgestellt worden. Der Name des BF sei im Kosovo und im benachbarten Teil sehr häufig. Wenn im Grundbuch ein entfernter Verwandter des BF als Eigentümer aufscheint, könne dies weder dem BF noch dessen Familie zugerechnet werden. In diesen beiden letzten Punkten seien die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen objektiv unrichtig.
4. In der beim Bundesasylamt am 23.05.2008 eingelangten Stellungnahme hielt der BF fest, dass seine Heimat im Kosovo liege und er sich der Ethnie der Bosniaken zugehörig fühle. Als Einwohner des Kosovo habe er einen serbischen Pass, weil sich Serbien nach wie vor als Repräsentant des Kosovo betrachte. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er mit einer für ihn unmenschlichen Behandlung rechnen, da er wegen seiner Desertion in die Hände des serbischen Staates ausgeliefert würde. Sein Vater habe sich vor der internationalen Verwaltung auf kroatischer Seite engagiert. Bei einer Ausweisung nach Serbien werde die in XXXX gegebene Familieneinheit mit einer österreichischen Staatsbürgerin entgegen den Bestimmungen des Art. 8 EMRK zerrissen. Im Kosovo hätte er keine Lebensgrundlage.
5. Mit Bescheid vom 23.07.2008, Zl. 08 01.207-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.
In der Begründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu befürchten habe. Seine diesbezüglichen Angaben seien nachweislich unrichtig. Als gelernter Elektromechaniker könne er nach seiner Rückkehr Arbeit finden und wieder bei seinen Eltern wohnen. Seine Eltern und sein Bruder lebten in XXXX Serbien in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus. Dieses Haus habe seine Familie 1992 gekauft und weiter ausgebaut. Der BF sei verheiratet und lebe in Familiengemeinschaft mit einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich besuche er keine Schule, Universität oder sonstige Bildungseinrichtung. Er sei nicht Mitglied eines Vereins. Auch unterhalte er keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
In der Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt zu jenen Feststellungen, die die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes betreffen, fest, dass der BF als zentrales Motiv den Umstand angegeben habe, ein bosnischer Moslem aus der Republik Kosovo zu sein und dass er dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Da seine Familie im albanischen Teil der Stadt XXXX lebe, gehöre er einer ethnischen Minderheit an. Auch befürchte er, den Militärdienst in Serbien ableisten zu müssen und dass er in einen künftigen militärischen Konflikt hineingezogen werden könnte. Die Glaubhaftigkeit der vom BF geltend gemachten Fluchtgründe wurde schon deshalb abgesprochen, da eine im Auftrag der Behörde durchgeführte Recherche im Heimatland des BF die gänzliche Unwahrheit seiner Angaben belegt habe. Widerlegt sei seine wiederholt vorgebrachte Behauptung, dass er Angehöriger einer Minderheit der Republik Kosovo sei und seine Eltern weiterhin im Kosovo wohnten. Die Heimatrecherche und der vom BF vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis hätten seine tatsächliche Staatszugehörigkeit zur Republik ebenso ergeben, wie den Umstand, dass der BF mit dessen Familie im Jahr 1992 nach XXXX gezogen war und dort bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Angaben, in XXXX gelebt zu haben und dort einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, hätten sich als falsch erwiesen. Die Ermittlungen der Behörde hätten überdies ergeben, dass für ihn in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise keine Verfolgungsgefahr bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe.
Aus der rechtlichen Beurteilung ergebe sich, dass die Flucht des BF vor dem Militärdienst eben so wenig die Flüchtlingseigenschaft indizieren könne, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung. Der BF habe in diesem Zusammenhang keinen Grund genannt, der unter die Bestimmungen der GFK subsumierbar wäre. Ebenso seien die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe, wie dies der BF dargetan habe, und eine allgemein schlechte Situation für sich allein nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen, sodass insgesamt nach rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Vielmehr verlange das Asylgesetz eine begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der GFK genannten Gründen. Da im Fall des BF nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden konnte, könne ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht zuerkannt werden. Die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion stelle keine Verfolgung im Sinne des § 50 FPG dar. Es habe weiters nicht feststellt werden können, dass in Serbien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche, weshalb von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulment in die Republik Serbien entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm als gesunden und volljährigen Mann eine Existenzsicherung im Heimatland nicht zumutbar sein soll. Durch seine dort lebenden Verwandten sei ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Überdies verfüge er über eine Schulbildung und eine jahrelange Berufserfahrung. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien laufe er nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Daraus ergebe sich die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. Die belangte Behörde würdigte auch den Umstand, dass der BF mit seiner Ehegattin in Österreich eine Familiengemeinschaft gegründet habe. Eine Ausweisung würde einen Eingriff in die Achtung seines Familienlebens darstellen. Das gelte jedoch nicht im Bezug auf die sonstigen, in Österreich lebenden Verwandten, da zu diesen keine derartige Beziehungsintensität habe festgestellt werden können, die den Bestand eines schützenswerten Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK nahelegte. Im Hinblick auf die gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung habe die Behörde festgestellt, dass die Ausweisung trotz Vorliegens familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles dringend geboten sei. Da er die Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche und eine Unterkunft vorhanden sei, könne ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten haben werde. Die geringe Aufenthaltsdauer in Österreich habe keine Verankerung des BF zur Folge gehabt. Auch werde das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert, dass sich dieser auf den als unberechtigt erkannten Asylantrag stützt.
6. Gegen diesen, dem BF am 25.08.2008 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellten Bescheid richtet sich seine am 31.07.2008 zur Post gegebene, beim Bundesasylamt am 01.08.2008 eingelangte, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene, rechtzeitige und auf die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Beschwerde. Die Verfahrensrüge wird damit begründet, dass es die Behörde unterlassen habe, im Fall einer widersprüchlichen Beweislage die jeweiligen Dokumente, das Vorbringen und das Verfahrensergebnis gegeneinander abzuwägen und anschließend zu begründen, warum im konkreten Punkt diesem oder anderen Standpunkt Glaubwürdigkeit bzw. Beweiskraft zugesprochen wird. Diesem Erfordernis habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Obwohl eine inhaltliche Unrichtigkeit durch Dokumente aufgezeigt wurde, habe sie die Amtsrecherche zur Gänze als Feststellungsgrundlage herangezogen. Weiters habe die Behörde die vom BF vorgelegten, im Widerspruch zur Amtsdokumentation stehenden Dokumente nicht berücksichtigt. Die Behörde habe Staatenfeststellungen aufgrund von nahezu zwei Jahre alten Dokumenten getroffen und damit das Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet, zumal der Verwaltungsgerichtshof eine zwei Jahre alte Länderdokumentation im Allgemeinen als überholt dargestellt habe. Die Behörde habe ihrer Entscheidung eine Staatendokumentation für Serbien zugrunde gelegt, obwohl Serbien nicht sein Heimatland sei. Den Kosovo betreffend seien keine Feststellungen erfolgt. Überdies sei der Status seiner Frau objektiv unrichtig und aktenwidersprüchlich dargestellt. Entgegen den Feststellungen sei seine Frau österreichische Staatsbürgerin und hätte seine Abschiebung nach Serbien das Zerreissen der Familieneinheit mit einer österreichischen Staatsbürgerin entgegen Art. 8 EMRK zur Folge. Er wäre insoweit benachteiligt, als ihn seine Frau wegen ihrer und ihrer familiären Vergangenheit als Kroaten und Kämpfer gegen Serbien nicht begleiten könnte. Zur Rüge der " Rechtsfehlerhaftigkeit" hielt er fest, dass aufgrund der Feststellungen feststehe, dass er als Serbe nach seiner Rückkehr zum Heer eingezogen werde und dass die Behörde übergehe, dass er sich deshalb dem Wehrdienst entzogen habe, da er sich in einem Identitätskonflikt befunden habe. Auch führen die Unrichtigkeiten betreffend der Staatsbürgerschaft seiner Frau und die Einbindung in ihre Familie sowie die mangelnde Berücksichtigung der langen Zeit, die er in Österreich gelebt habe, zu einer rechtlich unrichtigen Abwägung der Eingriffskriterien in den Familienverband. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Umstand, dass er noch nicht gut genug deutsch spreche, in seinem konkreten Fall und im Hinblick auf die kroatische Familie seiner Frau anders zu werten sei, da er sich als gesellschaftlich zur kroatischen Minderheit und Familie seiner Frau zugehörig, auch in der in Österreich anerkannten Minoritätssprache kroatisch unterhalten könne und am kulturellen Leben dieser in Österreich geschützten Minorität beteiligen könne. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage am 07.08.2008 vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 12.08.2008, GZ: B 13 400.911-1/2008/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, Zl. 08 01.207-BAW, die aufschiebende Wirkung zu. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass im konkreten Fall eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat im Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 1 AsylG und der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden könne. Der bezogene Beschluss wurde dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.08.2008 zugestellt und erwuchs dieser in Rechtskraft.
8. Am 10.02.2014 wurde der BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG im Rahmen eines Parteiengehörs unter Hinweis auf die Rechtsfolge die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
Am 22.04.2014 gab sein Rechtsvertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
9. Am 05.05.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF im Wesentlichen zusammengefasst wiedergegeben nachstehendes aussagte:
In seiner Heimatstadt XXXX habe er die Grundschule besucht und diese in der 6. Klasse abgebrochen, weil er unmittelbar nach Ausbruchs des Krieges im Kosovo im Jahr 1998 bzw. 1999 mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Deutschland übersiedelt sei. Dort habe er die Haupt- und Berufsschule besucht und zwei Jahre in einem Unternehmen seines Cousins den Beruf eines Bautischlers/Zimmerers gelernt, die Lehre jedoch nicht abgeschlossen. Er selbst sei nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Im Herkunftsstaat sei er zuletzt im Jahr 2007 gewesen, als er in XXXX seinen Vater, seine Mutter und seine in der Zwischenzeit verstorbene Großmutter besuchte. Bei diesem Haus handle es sich um jenes Objekt, dessen Ablichtung dem Erhebungsbericht des im Auftrag der belangten Behörde tätig gewesenen nichtamtlichen Sachverständigen angefügt war. Sein Vater besitze hier eine im ersten Stock gelegene Wohnung. Die restlichen Wohnungen würden Verwandten des BF gehören. Bis zu seiner Ausreise nach Deutschland habe er in einem Haus gewohnt, das neben dem abgebildeten Haus in AS 251 in XXXX liege. Dieses und das vormals an der Stelle des in AS 251 abgelichteten Gebäudes bestehende Haus habe der Vater verkauft. Wann und an wen er diese Häuser verkauft habe, könne er nicht sagen. Die Angaben des nichtamtlichen Sachverständigen, dass sein Vater sein Gesamteigentum im Jahr 1992 verkauft hätte und im selben Jahr mit der Familie nach XXXX ausgereist wäre, sei nicht richtig. Das Haus in XXXX, XXXX, sei erst im Jahr 2000 oder 2001 errichtet worden. Zu den Länderberichten, seinen Herkunftsstaat betreffend, gab er an, dass er entgegen der anderslautenden Meinung von Serben oder Albanern weder auf dem Gebiet Serbiens, noch auf dem Gebiet des Kosovo leben könne, da er von beiden Volksgruppen nicht gerne gesehen werde. Es handle sich zwar nicht um eine Gefahr für Leib und Leben, sondern vielmehr um eine Frage der Diskriminierung sowohl in Serbien als auch im Kosovo, die sich insbesondere bei der Arbeitssuche und anderen Dingen zeige, wo alles erschwert werde, um es ihnen so mühsam wie möglich zu machen. Er habe mit Serbien oder dem Kosovo seit dem Jahr 1999 nichts mehr zu tun und habe er jegliche Übersucht und Orientierung verloren. Er könne sich nicht vorstellen, dort ein Kind aufzuziehen, da die Einkünfte eines Arbeiters in XXXX und XXXX zwischen EUR 200,-- und 300,-- und die durchschnittliche Rentenhöhe ca. EUR 80,-- betrage. Die Bezüge würden nicht ausreichen, ein normales Leben zu gewährleisten und könne eine Familie nur durch die freiwillige Unterstützung von im Ausland lebenden Familienmitgliedern vor dem Hungertod bewahrt werden.
Er sei mit XXXX seit dem Jahr 2004 verheiratet. Mit seiner Ehegattin lebe er zusammen in einer Wohnung. Er und seine Gattin hätten keine Kinder. Erst über Vorhalt aktueller Auszüge aus dem ZMR gab er zu, seit den letzten zwei Jahren - sohin seit dem 13.04.2012 - nicht mehr mit seiner Frau zusammen zu wohnen. Der Grund liege darin, dass sie sehr oft streiten; nach einem Streit würden sie sich für drei bis vier Monate trennen und nachdem sie sich wieder versöhnt hätten, erneut zusammenziehen. Sie habe die Streitigkeiten zum Anlass für den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung genommen. Derzeit seien sie wieder gut miteinander, jedoch würden sie nicht gemeinsam wohnen. Es sei auch richtig, dass sie insbesondere im Zeitraum 23.02.2010 bis 03.05.2011 nicht miteinander gewohnt hätten.
In Österreich gehe er einer Tätigkeit als Zimmerer nach. Er sei kein Mitglied in einem Verein, habe aber Kontakt zu österreichischen Freunden. Es seien dies seine Kollegen von den Baustellen.
Seinen Herkunftsstaat haben er, seine Mutter und sein Bruder Ende 1998 bzw. Anfang 1999 wegen des Kriegsausbruchs im Kosovo nach Deutschland verlassen. Er könne sich nur daran erinnern, dass seine Mutter gesagt hätte, sie müssten die Sachen packen. Nachdem sie ein paar Sachen zusammengepackt hatten, hätten sie sich zu Bussen begeben, die sie außer Landes brachten. Mit dem Bus seien sie zunächst nach Montenegro gefahren, um mit dem Schiff nach Albanien in ein Flüchtlingslager zu fahren. Von Albanien seien sie mit dem Schiff nach Italien gebracht worden, wo sie sich ca. 2 Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten. Sein Vater sei in XXXX verblieben. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie in albanischen Teil dieser Stadt gelebt. Auf die Frage. Was ihm konkret passieren könnte, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er an, dass ihm vielleicht gar nichts passieren würde; vielleicht könne etwas passieren. Es könnte durchaus wieder passieren, dass unruhige Zeiten ausbrechen. Seine Frau - eine Kroatin - habe Angst dort zu wohnen.
Über ergänzende Befragung gab er an, vor sehr langer Zeit von der serbischen Militärbehörde einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Der Einberufungsbefehl sei ihm zu Hause zugestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist in XXXX (Serbien) geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er ist der leibliche Sohn des XXXX geborenen XXXX und der XXXX geborenen XXXX. Er fühlt sich der bosnischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zur moslemischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Bosnisch.
1.2. Der BF stellte am 01.02.2008 vor einem Organwalter der PI XXXX XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Herkunftsstaat verließ er wegen des Krieges in seinem Herkunftsstaat im Jahr 1998 in Begleitung seiner Mutter XXXX und seines Bruders XXXX über Montenegro, Albanien und Italien nach Deutschland, wo er als Beifahrer eines Kraftfahrzeuges einreiste und sich in XXXX aufhielt und dort die Schule besuchte.
2004 reiste er, von Deutschland kommend, ins österreichische Bundesgebiet ein, um die in XXXX lebende XXXX, eine österreichische Staatsangehörige, zu heiraten. Am Am 19.05.2004 schloss er mit ihr vor dem Standesamt XXXX die zur Ehebuch-Zl. XXXXbeurkundete Ehe. Die aufrechte Ehe blieb kinderlos. Der BF hat auch keine außerehelichen Kinder.
Seit der Eheschließung weisen die Ehegatten eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung nur für die Zeiträume 12.05. bis 19.05. 2004, 22.05. bis 17.07.2006, 05.03.2008 bis 25.06.2009, 31.08.2009 bis 23.02.2010 und 03.05.2011 bis 13.04.2012 auf. Für die übrige Zeit und den Zeitraum nach dem 13.04.2012 liegt weder eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung, noch eine faktische Wohngemeinschaft vor.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Deutschland die Hauptschule und die Berufsschule besucht und eine Lehre als Bautischler/Zimmerer absolviert. Er ist gegenwärtig arbeitslos, hat jedoch seit 2004 auf Baustellen gearbeitet.
Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Kontakt hat er zu seinen Kollegen auf den Baustellen. Kenntnisse der deutschen Sprache erwarb er während seiner Schulzeit in Deutschland. Nach eigenen Angaben verlernte er seine Deutschkenntnisse in Österreich, da in XXXX viele Kroaten und Serben leben. Er hat kein Zertifikat über die Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. In Österreich besucht er weder eine Schule, noch eine Universität, noch eine sonstige Bildungseinrichtung. Er gehört keinem Verein an. Auch sonst lassen sich keine Anhaltspunkte auf eine soziale bzw. gesellschaftliche Integration des BF im Inland feststellen.
1.4. Ursprünglich lebte die Familie des BF in XXXX (heute: Republik Kosovo). Der Vater des BF verkaufte die in seinem Eigentum stehenden Häuser in XXXX im Jahr 1992 und zog mit seiner Familie - darunter der BF - nach XXXX (Serbien), wo er das Haus mit der Anschrift XXXX erwarb, dieses ausbaute und den Wohnsitz begründete.
Der BF reiste nicht aus seinem Herkunftsstaat Serbien, sondern aus Deutschland ins Bundesgebiet ein. Seinen Herkunftsstaat verließ er im Jahr 1999, sohin während seines 16. Lebensjahres nach Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keine Einladung einer Militärbehörde erhalten. Erst später wurde ihm ein Einberufungsbefehl der serbischen Militärbehörde zu Hause zugestellt. Wann genau der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, ist nicht feststellbar.
Die Eltern des BF leben nach wie vor in XXXX (Republik Serbien). Auch der BF lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jahr 1998. Der BF war bzw. ist wie dessen Familie im Herkunftsstaat voll integriert und fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF bzw. dessen Familie aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt wurde bzw. im Herkunftsstaat Opfer von Repressalien Dritter gewesen wären.
1.5. Die Situation im Herkunftsstaat
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erklärt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1974 sah für die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ähnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Miloševic-Regime zusehends eingeschränkt und im Fall Kosovos schließlich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17. Februar 2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut für die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 für verfassungswidrig. Am 11. Juli 2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zuständigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
1.5.2. Innenpolitische Situation
Der Sturz Miloševics im Oktober 2000 öffnete den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Koštunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Koštunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, die den außenpolitischen Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 2. September 2013 mit der Unterstützung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus wird der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europäische Rat hat am 28. Juni 2013 die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen Anfang 2014 aufgenommen werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
1.5.4. Menschenrechte allgemein
Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)
Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on
Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11) Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 6 und 17)
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den Jahren davor entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.
Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)
Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)
Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.
Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienstreduziert worden. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von XXXX bis zum 23.März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestie wird gewährt für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterfüllen der Abgabepflicht.
Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gewährt für Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. für die der begründete Verdacht besteht, sie begangen zu haben.
Die Amnestie gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das Löschen des Urteils.
Von der Verbüßung eines Viertels des gemäß rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafmaßes werden Personen befreit, die bis zum 07. Oktober 2000 für Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtkräftig für den Tatbestand des Terrorismus für Straftaten gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, für den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie für den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001)
1.5.8. Minderheiten - allgemein
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.
Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.
Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)
Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
1.5.9. Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene Änderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterstützungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der weiterhin gültige Aktionsplan für die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 23 und 24)
Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)
1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen §§ 12 dritter Fall, 156 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224 und 156 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Seither weist er keine strafgerichtlichen Verurteilungen mehr auf.
1.7. Dem BF droht in Serbien weder eine asylrechtlich relevante, noch eine sonstige Verfolgung, insbesondere eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, oder aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen oder eine Strafe von maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe.
Er kehrte immer wieder in seinen Herkunftsstaat zurück, um seine Eltern zu besuchen. Seine Muttersprache beherrscht er ausgezeichnet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre ihm die Existenzgrundlage nicht entzogen. Er verfügt über ein familiäres Netzwerk, das ihn auffangen würde, und könnte er im Haus der Familie in XXXX wohnen.
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem sonstigen Vorbringen des BF, sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft beruhen einerseits auf den Angaben des BF, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und auf den vorgelegten öffentlichen Urkunden (darunter insbesondere die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, Zl. XXXX, Ablichtung eines Reisepasses der Republik Jugoslawien, ausgestellt am 15.01.2008 [AS 39], Bestätigung (Staatsangehörigkeitsnachweis) ausgestellt von der Gemeinde XXXX vom 08.11.2007 im Original und in beglaubigter Übersetzung [AS 325ff]. Die zum BF getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, der weiteren Reiseroute und zu seiner Einreise in Österreich und zu seinem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Aus den genannten Quellen ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen des BF, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat. Die Feststellungen zum Wohnsitzwechsel der Familie ergeben sich aus dem nachvollziehbaren, vollständigen und daher als unbedenklich einzustufenden Bericht des nichtamtlichen Sachverständigen vom 05.06.2008.
Die Feststellungen zum Familienstand des BF gründen auf der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX.
Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seinen Angaben, seit 2004 gearbeitet zu haben, ergibt sich auch seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
2.3. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Die zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen §§ 12 dritter Fall, 156 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224 und 156 Abs. 2 StGB getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Strafregisterauskunft.
2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Die angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur mutmaßlichen Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor der PI XXXX vom 01.02.2008, dem Bundesasylamt vom 06.02. und 07.05.2008, sowie auf seiner beim Bundesasylamt am 09.07.2008 eingelangten Stellungnahme zum Erhebungsbericht, den Ausführungen eines vom Bundesasylamt mit der Durchführung von Ermittlungen vor Ort beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen, den sonstigen Stellungnahmen des BF und seinen Angaben, die er anlässlich seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2014 machte.
Die angegebenen Fluchtgründe stützten sich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Kern noch auf drei Aspekte, nämlich den Krieg im Herkunftsstaat, der die Ursache dafür gewesen sei, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder sein Heimatland nach Deutschland verlassen habe, weiters den Dienst, den er beim Militär des Herkunftsstaates angeblich zu leisten gehabt hätte und die von ihm befürchteten Sanktionen bzw. Angriffe und Verfolgung nach seiner allfälligen Rückkehr, weil er glaubte, sich der Militärdienstleistung entzogen zu haben und abschließend den Umstand, dass er als Angehöriger der bosnischen Minderheit bei den Serben und den Albanern gleichermaßen unerwünscht sei.
Anlässlich seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb davon nur der Krieg im Herkunftsstaat als Fluchtgrund übrig. Selbst wenn er die übrigen Fluchtgründe aufrechterhalten hätte, erweist sich lediglich der für das Jahr 1998 maßgebliche, auf die vom Krieg ausgehenden Gefahren abzielende am ehesten als glaubwürdig. Jene kriegerischen Auseinandersetzungen, in die der Herkunftsstaat zu jener Zeit involviert war, hätten den Anlass für die Ausreise der Familie nach Deutschland gegeben. Dass auch die Glaubwürdigkeit dieses Fluchtgrundes eine Einschränkung erfahren muss, ergibt sich daraus, dass das Ermittlungsverfahren kein Ergebnis dazu erbrachte, dass die Mutter des BF für sich und die beiden Kinder einen Asylantrag stellte.
Als nicht nachvollziehbar und als völlig unglaubwürdig erweisen sich die weiteren, vom BF angegebenen Fluchtgründe.
Hier ist zunächst darauf eingehen, dass sich der BF als Angehöriger der bosnischen Minderheit bezeichnete, und behauptete, gleichermaßen bei Serben und Albanern unerwünscht gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass er diese Angaben auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht hielt und er weder vor dem Bundesasylamt, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht nähere Angaben zu gegen ihn konkret gerichteten Verfolgungshandlungen machte, vermag eine derart allgemein gehaltene Angabe für sich alleine noch keine asylrelevante Gefährdungssituation des BF aufzuzeigen. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Alter von 15 bzw. 16 Jahren und lebte in der Folge - von Besuchen im Herkunftsstaat abgesehen - im Ausland. Es ist nicht ersichtlich, warum ausgerechnet der damals sechzehnjährige BF bei Angehörigen der albanischen Volksgruppe bzw. der serbischen Volksgruppe nicht erwünscht gewesen sein soll. Selbst wenn der BF bzw. dessen Familie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit bei den Angehörigen dieser Volksgruppen unerwünscht gewesen wären, geben die allgemein gehaltenen Schilderungen des BF nur ein allgemeines Stimmungsbild wieder.
Weder das vor der belangten Behörde, noch das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF bzw. dessen Familie einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Für eine derartige Annahme fehlen mangels eines entsprechenden Vorbringens konkrete Anhaltspunkte zur Gänze.
Aus dem Erhebungsbericht des mit der Heimatrecherche beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen vom 05.06.2008 ergibt sich, dass die in XXXX lebende Familie des BF sehr gute Beziehungen zu ihren ehemaligen, der albanischen Ethnie angehörenden Nachbarn im Kosovo unterhalten haben. Vor allem der Vater des BF soll diese Beziehungen besonders gepflegt und sich insbesondere aus diesem Grund von Ende Jänner bis Anfang Februar 2008 seine der albanischen Ethnie angehörenden Nachbarn im vormaligen Wohnort der Familie im Kosovo besucht haben (Erhebungsbericht vom 05.06.2008, AS 257).
Weiters behauptete der VF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er seine Eltern regelmäßig besuche; diese würden im albanischen Teil von XXXX leben (AS 113). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, seine Eltern zuletzt im Jahr 2007 besucht zu haben, und zwar in deren Haus in XXXX (Serbien) (Niederschrift, Seite 4f). Dass schon diese widersprüchlichen Aussagen des BF die Glaubwürdigkeit seiner Angaben erschüttern, bedarf keiner gesonderten Erwähnung; es widerspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass sein Vater, die ehemaligen albanischen Nachbarn im Kosovo besuchen würde, wenn auch nur ein Mitglied seiner Familie den vom BF behaupteten Anfeindungen ausgesetzt wäre. Gleiches gilt auch für den BF. Auch ihn müssten die von ihm genannten Umstände daran hindern, seine in Serbien lebenden Eltern zu besuchen.
Bemerkenswert ist, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an diesem Fluchtgrund nicht mehr festhält (Niederschrift, Seite 8f).
Während der BF mit diesen Behauptungen völlig unglaubwürdig erscheint, ist der nachvollziehbare und widerspruchsfreie Bericht des im behördlichen Auftrag tätig gewesenen nichtamtlichen Sachverständigen glaubwürdig. In seiner an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde vermochte der BF nicht aufzuzeigen, worin die allgemein angesprochenen Mängel des Erhebungsberichtes beruhen sollen und wie sich diese auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auswirken hätten sollen.
Die Behauptungen des BF, dass er angeblich beim Militär seines Herkunftsstaates Dienst zu leisten gehabt hätte, sind ebenfalls nicht glaubwürdig. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er, von der serbischen Militärbehörde einen Einberufungsbefehl zugestellt bekommen zu haben. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, wann er diesen erhalten habe. Während er vor dem Bundesasylamt noch behauptete, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Sanktionen bzw. Angriffe und Verfolgung befürchte, da er sich dem Militärdienst entzogen habe, hielt er diese Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufrecht. Den Einberufungsbefehl kann die Militärbehörde nur in Abwesenheit des BF übermittelt haben. Der BF will bekanntlich 1998 aus dem Herkunftsstaat ausgereist und sich seither im Ausland aufgehalten haben. Ängste vor Sanktionen der Militärbehörden dürfte er nicht gehabt haben, da er seine Eltern regelmäßig in Serbien besuchte (AS 115 und Niederschrift, S. 4)
Seine zumindest bis 2007 regelmäßig erfolgten Besuche im Herkunftsstaat stehen ebenfalls im Widerspruch zu seinen vorgegebenen Ängsten vor angeblichen Sanktionen durch die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates. Bei einer allfällig begründeten Furcht vor Sanktionen durch die Behörden seines Herkunftsstaates, würde ein objektiver Dritter in der Person des BF Abstand von einer Reise in den Herkunftsstaat nehmen. Die Reisen in den Herkunftsstaaten lassen somit auch erkennen, dass die Behauptungen des BF jeder Grundlage entbehren.
Das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren als Haupterkenntnisquelle ergab ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte, die unter den Gefahrenkatalog der Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention fiele.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den dem BF am 25.07.2008 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 01.207-BAW, langte beim Bundesasylamt am 01.08.2008 ein und wurde dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage überreicht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine vernunftbegabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss, abzustellen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.
Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Wie schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermochte er keine konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen aufzuzeigen. Auf ihn wurde nie ein körperlicher Angriff verübt.
Das Ermittlungsverfahren hat auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf etwaige Anfeindungen des BF aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit schließen ließen. Seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt und anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren sehr allgemein gehalten und allenfalls geeignet, ein asylrechtlich nicht relevantes Stimmungsbild unter den Ethnien seines Herkunftsstaates aufzuzeigen.
Angesichts seiner allgemeinen Aussagen zog schon die belangte Behörde die auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Schlussfolgerung, dass die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, ein Asylgewährung zu rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde, die diesbezüglich der belangten Behörde "Rechtsfehlerhaftigkeit" unterstellt, nicht aufzuzeigen, worin diese und die vom BF in diesem Zusammenhang weiter behauptete ethnisch-religiöse Verfolgungssituation konkret bestehen soll.
Auch die Rüge, dass aufgrund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen feststehe, dass der BF nach seiner Rückstellung zum Heer eingezogen würde und er einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, weil er sich aufgrund eines Identitätskonflikts der Wehrdienstleistung entzogen habe, vermag der belangten Behörde, die zutreffend ausführte, dass ein Vorbringen, den Wehrdienst nicht leisten zu wollen, nicht zur Asylgewährung führen könne, keinen Mangel in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zu unterstellen. Jeder Staat kann seinen Bürgern die Pflicht zur Ableistung eines Militärdienstes auferlegen. Die Flucht vor dem drohenden Militärdienst vermag daher ebenso wenig eine Flüchtlingseigenschaft zu indizieren, wie die Furcht vor einer Strafe wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung. Die belangte Behörde greift daher zutreffend auf, dass es der BF verabsäumte, darzutun, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung einberufen wurde, oder dass ihm im Vergleich mit Wehrdienstverweigerern anderer Nationalität eine ungleich höhere Strafe drohe. Eine derartige Behauptung hat der BF im Übrigen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben.
Seine Rechtsrüge, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der Frage der latenten, aufgezeigten Gefährdungssituation wegen seiner Wehrdienstverweigerung nicht auseinandergesetzt zu haben, entbehrt damit jeder Grundlage.
Mit seiner - im Wesentlichen - unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, dass die klassisch ethnisch-religiöse Verfolgungssituation auf Grund der nach wie vor ungelösten Spannungen in seiner zerrissenen Heimatregion nach wie vor gegeben sei, vermag der BF keine konkrete asylrelevante Verfolgungssituation aufzuzeigen.
Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.
3.3. Zum Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:
" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Unter einer realen Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537). Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt ist. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).
Anhand des vom Bundesasylamtes vorgelegten Aktes und im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung ausgesetzt ist. Letzteres ergibt sich auch aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat.
Die aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF lassen eine grundlegende, in der Zwischenzeit erfolgte Änderung der einschlägigen Rechtslage erkennen. Demnach erließ die Republik Serbien seit 1996 insgesamt vier Amnestiegesetze, die für den Zeitraum von XXXX bis zum 23.03.2010 einen Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und Desertion normieren. Von der Amnestie erfasst sind Personen, die bis zum 07.10.2000 insbesondere die Annahme und den Gebrauch von Waffen verweigerten, sich dem Einberufungsbefehl wiedersetzten, sich der Wehrpflicht durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit entzogen, eigenmächtig aus der Armee Jugoslawiens flohen und die Musterung verweigerten (siehe dazu die getroffenen Feststellungen zu 1.6.6 Amnestiegesetze). Darüber hinaus setzte Serbien am 01.01.2011 per Gesetz die allgemeine Wehrpflicht aus, was dazu führte, dass seitdem nur Berufssoldaten und freiwillige Wehrdienstleistende den Dienst in der Armee des Herkunftsstaates des BF versehen (siehe dazu die getroffenen Feststellungen zu 1.6.5 Wehrdienst).
Angesichts der vom Herkunftsstaat geschaffenen Rechtslage (freiwillige Militärdienstleistung und Amnestiegesetz) ist eine - im übrigen legitime und eine asylrechtlich nicht relevante - "Verfolgung" des BF durch die staatlichen Militärbehörden seines Herkunftsstaates unwahrscheinlich.
Im Hinblick auf die vom BF behaupteten Anfeindungen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ist festzuhalten, dass die serbische Verfassung ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten enthält. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz führte unter anderen auch zu einer Stärkung der Rechte nationaler Minderheiten.
Die im Fall des BF durchgeführten Erhebungen vor Ort haben keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zuließen, dass er durch eine etwaige Abschiebung in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete. Der BF bestätigt dies mit seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Aussage, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vielleicht nichts passieren könne (Niederschrift, S. 7) und er bei einer Rückkehr keiner Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei (Niederschrift, S. 8).
Dem BF war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge des BF hat sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diesem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass der BF unter Berücksichtigung der seine Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in seinen Heimatsstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung rechnen müsse. Beim BF konnte die Behörde ebenfalls die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten ausschließen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält, die an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen Zweifel auslösen könnten.
Davon abgesehen gilt die Republik Serbien gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., als sicherer Herkunftsstaat.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der BF hat sich mehrfach selbst als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.
Aufgrund der den Asylantrag bzw. den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes abweisenden Entscheidung war daher gemäß § 75 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu entscheiden.
3.4. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.4.2. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)"
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
3.4. 3 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.4. 4 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang im Bescheid vom 23.07.2008, Zl. 08 01.207-BAW, festgestellt, dass der BF am 03.03.2010 illegal nach Österreich einreiste. Im Zeitpunkt der damals getroffenen Entscheidung hatte der BF in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig gewesen wäre.
Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rüge des BF der rechtlich unrichtigen Abwägung der Eingriffskriterien in den Familienverband gehen insofern ins Leere, als sich die belangte Behörde mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid ausreichend auseinandergesetzt hat.
Der BF vermochte der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst in seiner Beschwerde und in seinen fortgesetzten Stellungnahmen nichts entgegensetzen.
Der BF ehelichte die österreichische Staatsangehörige XXXX am XXXX vor dem Standesamt XXXX. Die Eheschließung erfolgte erst nach seiner Einreise des BF nach Österreich. Der BF stützt seinen Aufenthalt ausschließlich auf das laufende Asylverfahren. Davor hielt er sich illegal in Österreich auf. Aus diesem Grund musste er im Zeitpunkt der Familiengründung von der Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltes in Österreich ausgehen.
Ein Vergleich der jeweiligen Hauptwohnsitzmeldungen der beiden Eheleute zeigt, dass eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung lediglich für die Zeiträume 12.05. bis 19.05. 2004, 22.05. bis 17.07.2006, 05.03.2008 bis 25.06.2009, 31.08.2009 bis 23.02.2010 und 03.05.2011 bis 13.04.2012 vorliegt. In der übrigen Zeit und ab dem 13.04.2012 weisen die beiden Ehegatten keine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zu, mit seiner Ehefrau seit dem 13.04.2012 sowie insbesondere im Zeitraum 23.02.2010 bis 03.05.2011 nicht zusammengewohnt zu haben (Niederschrift, S. 7). Dies und der Umstand, dass die Ehe kinderlos blieb, lässt nicht Vermutung zu, dass zwischen den beiden Eheleuten eine, einem "Familienleben" entsprechende Beziehungsintensität vorliegt.
Das Bundesamt wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit eine Ausweisung des BF einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Der BF stützte den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich sind konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar.
3. 5 Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG).
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I.) und II.) bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesamt wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit eine Ausweisung des BF einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Der BF stützte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2013 verweist er zudem auf seine mit einer österreichischen Staatsangehörigen am XXXX geschlossene Ehe. Dass sein Asylverfahren noch immer anhängig ist, muss dem BF ebenso bewusst sein, wie der damit im Zusammenhang stehende unsichere Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.
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