W202 1430982-1•BVwG W202 1430982-1
W202 1430982-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W202 1430982-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zahl 12 15.476-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er dort zu Protokoll, dass er in seiner Heimat Taxifahrer gewesen sei. Im Juli 2012 habe er zwei junge Männer transportiert. Während dieser Fahrt sei er von der Polizei kontrolliert worden und diese habe festgestellt, dass diese beiden Männer Waffen bei sich gehabt hätten. Der BF sei auch festgenommen worden. Von der Polizei sei er bei der Einvernahme geschlagen worden, weil sie von ihm Informationen über diese beiden Männer hätte haben wollen. Der BF sei dann zwar freigelassen aber nach kurzer Zeit wieder festgenommen und misshandelt worden. Sie hätten wiederum mehr Informationen von ihm über diese beiden Männer haben wollen. Der BF habe dann auch Anrufe von den Angehörigen dieser beiden Männer erhalten und er sei verdächtigt worden, dass er sie verraten habe. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe er jetzt seine Heimat verlassen. Am 06.10.2012 sei der BF mit Unterstützung eines Schleppers von Neu-Delhi in die Ukraine geflogen. Über den Landweg sei der BF schließlich am 24.10.2012 in das Bundesgebiet gelangt.
Am 08.11.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er dort im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab.
"F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die
von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.
A: Ja.
F: Bitte nennen Sie Ihre Vor und Familienname, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
A: AW erklärt:
Mein Familienname ist XXXX. Mein Vorname ist XXXX. Geboren bin ich am XXXX in XXXX. Ich bin Staatsangehöriger von Indien.
F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?
A: Nein. Ich besaß nie einen Reispass, lediglich einen indischen Führerschein, der befindet sich zu Hause in Indien.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder
einer sonstigen Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich
behandelt?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft
gegangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichten?
A: Ja.
F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?
A: am 23.10.2012 in der Nacht reiste ich ein.
F: Legal oder illegal eingereist?
A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.
Zur Person:
F: Geben Sie bitte Ihre permanente Wohnadresse im Heimatland an
A: Dorf XXXX, District Jammu, Gemeinde XXXX, Bundesland Jammu und Kaschmir
F: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?
A: Ich bin dort geboren und habe ich dort gelebt bis zu meiner Ausreise. Diese erfolgte am 06.10.2012.
F: Von konkret reisten Sie aus Indien aus?
A: Vom Flughaften Neu Delhi.
F: Mit wem lebten Sie an Ihrer Wohnadresse in XXXX?
A: Mit meinen Eltern und mit meinen drei Schwester. Einen Bruder habe ich nicht.
F: Die Schule haben Sie besucht?
A: Ja, ich habe die Schule für fünf oder sechs Jahre besucht.
F: Mit welcher Tätigkeit verdienten Sie Ihren Lebensunterhalt.
A: Ich war ein Taxilenker. Es war mein eigenes Taxi. Außerdem hat mein Vater einen Greißlerladen und lebten wir von diesen beiden Einkommen.
Fluchtgrund:
F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.
A: Wie gesagt habe ich in XXXX mit meiner Familie gelebt und war ich Taxilenker. Eines Tages hatte ich zwei Fahrgäste. Sie wollten nach Jammu reisen. Wir sind kurze Zeit gefahren, als wir zu einem polizeilichen Checkpoint kamen. Dort hielt ich an und die Polizei kontrollierte mein Fahrzeug und meinen Führerschein.
Danach wurde mein Taxi durchsucht, meine Fahrgäste hatten eine Tasche bei sich und bei näherer Einsicht in die Tasche haben sie Gewehre gefunden. Danach wurden sowohl diese zwei Männer als auch ich von der Polizei festgenommen. Ich habe meine Unschuld beteuert und gesagt, dass ich nur ein Taxifahrer bin, dass ich nicht wusste, was die Männer bei sich haben, dass ich sie nicht kenne, dass ich sie das erste mal sah, als sie zu mir kamen. Die Polizei schenkte mir kein Gehör und wurde ich zur Polizeistation mitgenommen. Dort wurde ich misshandelt und gefoltert und zwar für mehrere Tage lang. Mir wurde vorgehalten, dass ich diese beiden Personen kenne und dass ich auch noch andere Personen kenne, die in illegale Aktivitäten involviert sind und ich solle deren Namen und Adresse bereitstellen. Ich beteuerte meine Unschuld und wurde ich dennoch geschlagen.
Nach zehn oder zwölf Tagen konnten meine Eltern meine Freilassung bewirken. Nach einigen Tagen wurde ich aber wieder von der Polizei verhaftet. Ich wurde abermals geschlagen und gefoltert und sie sagten wieder, dass ich Informationen geben soll. Sie bedrohten mich auch mit dem Erschießen, wenn ich ihnen die gewünschten Informationen nicht liefere.
Meine Eltern kamen wieder zur Polizeistation und brachten den Dorfrat mit. Durch die Intervention des Dorfrats wurde ich abermals freigelassen aber die Polizisten bedrohten mich, dass sie mich jederzeit wieder verhaften können. Ich bekam Drohungen auch seitens der Freunde der anderen zwei verhafteten Männer. Sie sagten, dass ich daran schuld bin, dass deren Freunde verhaftet wurden und dass sie deswegen Rache an mir üben werden. Die Polizei kam mehrmals zu mir nach Hause. Sie haben mich geohrfeigt und mir immer wieder dasselbe vorgeworfen. Wegen dieser Probleme habe ich gemeinsam mit meinen Eltern beschlossen, dass ich aus Indien flüchte. Ich hatte Angst sowohl vor der Polizei als auch von diesen Leuten und deshalb habe ich meine Ausreise organisiert und bin ich aus Indien geflüchtet.
F: Sie haben alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?
A: Ja.
F: Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, in dem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten.
Berichten Sie mir bitte über jene Taxifahrt anlässlich Sie dann festgenommen wurden. Wann fand die statt, wo nahmen sie die Passagiere auf, wo hätten sie diese genau hintransportieren sollen, was hat sich konkret ereignet während der Taxifahrt und bei der polizeilichen Anhaltung. Erzählen Sie konkret von Ihren Erlebnissen.
A: Im Juli 2012 war das. Wann genau es war, das Datum weiß ich nicht. Ich war auf meinem Taxistand in XXXX, als diese zwei Männer zu mir kamen und die Fahrt nach Jammu mit mir vereinbarten.
Wir sind ca. eineinhalb Stunden gefahren, als dieser checkpoint kam und dann habe ich ihnen erzählt was dort passierte.
F: Erzählen Sie konkret was sich zutrug beim Checkpoint. Was taten Sie, was tat die Polizei, was taten die zwei Fahrgäste. Was wurde gesagt. Was haben Sie erlebt. Berichten Sie bitte.
A: Als ich an diesem checkpoint angehalten habe kamen zwei Polizisten. Einer kam von der vorderen Seite meines Autos zu mir. Der zweite Polizist kam von der hinteren Seite meines Fahrzeuges zu mir. Einer sagte, ich solle meine Fahrzeugpapiere herzeigen. Als ich das getan hab, kamen drei oder vier weitere Polizisten und durchsuchten mein Fahrzeug. Einer öffnete den Kofferraum, einer öffnete das Handschuhfach und ein dritter durchsuchte die Tasche der Fahrgäste. Als der dritte die Waffen in der Tasche sah, wurden wir alle gleich verhaftet.
F: Was haben Sie noch dazu vorzubringen?
A: Nichts weiter.
F: Was hat sich konkret ereignet, nachdem die Waffen vorgefunden wurden. Erzählen sie im Detail.
A: Ich stand bereits außerhalb des Taxis. Ich wurde nach vorne gebeugt und meine beiden Hände wurden am Rücken mit Handschellen geschlossen. Die Fahrgäste wurden aus dem Taxi gezerrt und auch denen wurden Handschellen angelegt. Danach wurden wir in einem Polizeiwagen zu einer Polizeistation in der Stadt Jammu transportiert.
F: wie lange wurden Sie dann polizeilich angehalten?
A: 10 oder 12 Tage in der Polizeistation in der Stadt Jammu.
F: Wo konkret dort auf welcher Polizeistation waren sie dort angehalten in Jammu?
A: Das weiß ich nicht.
F: Haben Sie eine Taxilizenz?
A: Ja.
F: wo konkret bei welchem checkpoint wurden sie von der Polizei angehalten?
A: Das war kein permanenter checkpoint. Er war auf der Straße nach Jammu.
F: Auf welcher Straße war jener checkpoint daher konkret? Wie heißt die Straße
A: Das war der GT Road, die Hauptstraße nach Jammu.
F: Welche Örtlichkeiten passierten Sie von der Fahrt von XXXX bis zu jenem Polizeicheckpoint.
A: Viele Dörfer wurden passiert. Wir passierten die Dörfer XXXX, XXXX und XXXX (phon).
F: Eine Taxifahrt von XXXX nach Jammu kostet wie viel?
A: 1.000 indische Rupien.
F: Wieviele Kilometer sind es von XXXX nach Jammu?
A: Ca. 100 km.
F: Wie kam es dazu, dass bei einer normalen Polizeikontrolle eines Fahrzeug das Fahrzeug durchsucht wird?
A: Das weiß ich nicht, das ist eine normale Vorgehensweise in Indien. Das obliegt der Polizei wem oder was sie durchsuchen.
F: Wie viele Waffen wurden vorgefunden?
A: Das weiß ich nicht.
F: Weshalb wurden Sie aus der Polizeihaft freigelassen und einige Tage später wieder verhaftet?
A: Das weiß ich nicht. Sie haben mir vorgehalten, dass ich Anhänger einer Bande bin und dass sie Informationen von mir haben wollen.
Aw zeigt seinen linken Mittelfinger, schauen Sie auf meinen Finger, da staute sich das Blut als Folge der Folterungen. (Einvernehmende kann nichts Außergewöhnliches feststellen). Das ist jetzt geheilt. Ich habe auch keine Schmerzen mehr.
F: Kam es zu einer offiziellen Anklage gegen Ihre Person, zu einer Gerichtsverhandlung.
A: Ich weiß nicht, ob eine Anklage gegen mich erhoben wurde. Ich habe auch keine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung bekommen. Auch nach meiner Ausreise bekamen meine Eltern keine offiziellen Schriftstücke.
F: Beschreiben Sir mir, wie es sich konkret zutrug, dass sie nach erneut festgenommen wurden, nachdem sie aus der 10-12 tägigen Inhaftierung freigelassen wurden.
A: Ein großer Polizeiwagen mit ca. 10 bis 12 Polizisten kam zu uns nach Hause. Ich war zu Hause, sie haben mich aufgefordert mitzugehen. Ich fragte wohin und warum. Darauf antworteten sie:"das zeigen wir dann. Du glaubst, du bist ein großer Handlanger, wir zeigen es dir". Danach hat ein Polizist mich an einer Seite und ein anderer mich an der anderen Seite gepackt und mich zum Wagen gebracht.
F: Wieviel Zeit verging von der Freilassung bis zur neuerlichen Festnahme?
A: Fünf oder sechs Tage.
F: Wie lange dauerte die zweite polizeiliche Anhaltung?
A: 8 bis 10 Tage.
F: Wie lautete die konkrete Anschuldigung gegen Ihre Person?
A: Das ich Mitglied einer organisierten Bande bin und dass ich die Namen der anderen Mitglieder der Bande nennen soll.
F: Von welcher "Bande" war die Rede?
A: die nannten keine Namen.
F: Und aufgrund von was wurde Ihnen vorgeworfen ein Mitglied einer organisierten Bande zu sein?
A: Sie haben behauptet, dass die anderen zwei verhafteten Männer und ich zusammen arbeiten und dass wir auch andere Kumpanen haben.
F: Was konkret wurde Ihnen noch vorgeworfen?
A: Sonst nichts, nur das.
F: Wo waren Sie das zweite Mal angehalten?
A: Auf derselben Polizeistation.
F: Wurden Sie danach noch einmal festgenommen oder mitgenommen durch die Polizei oder andere Behörden Ihres Heimatlandes?
A: Ich wurde nach der zweiten Freilassung nicht mehr mitgenommen, aber die Polizisten kamen öfter zu uns nach Hause.
F: Wie oft kamen die Polizisten?
A: Weiß ich nicht. Sie kamen wie oft sie wollten.
F: Zu welchem Zweck kamen sie?
A: sie haben immer wieder zu mir gesagt, ich solle Informationen geben und wenn ich das nicht tue, sie mich umbringen werden.
F: Wann kam die Polizei das letzte Mal zu Ihnen nach Hause?
A: Das letzte Mal war im Monat September.
F: Beschreiben Sie mir konkret und in allen Details wie sie das letzte Mal der polizeilichen Heimsuchung erlebten und was sich konkret zutrug.
A: Es kam wieder ein Polizeiwagen mit mehreren Polizisten zu unserem Haus. Sie ohrfeigten mich und immer wieder gesagt, dass ich ihnen Informationen über andere Kumpanen geben soll. Sie haben gesagt, dass sie mir die letzte Chance geben diese Informationen zu geben ansonsten würden sie mich beim nächsten Mal umbringen. Sie sagten, beim nächsten mal werden sie nichts mehr fragen, sie werden mich einfach töten, sie geben mir eine letzte chance ihre Fragen zu beantworten.
F: Wie können Sie sich dies alles erklären? Wenn die Polizei derartiges Interesse an Ihrer Person hat, dann wären sie nicht freigelassen worden.
A: Ich weiß nicht, warum mich die Polizei entlassen hat oder was dahinter steckt. Ich weiß nur eines, dass in Indien die Verdächtigen von der Polizei nicht wie Menschen behandelt werden.
F: Wie viele Polizisten kamen konkret bei Ihrer letzten Heimsuchung?
A: Wie immer 8 bis 10.
F: Erzählen Sie mir in allen Einzelheiten von den Vorgängen bei Ihrer letzten Heimsuchung durch die Polizei. Das taten Sie zuvor nicht.
A: Sie sagten, sie geben mir eine letzte Chance und dass falls ich ihre Fragen nicht beantworte, sie mich beim nächsten Mal erschießen werden.
Beim nächsten Mal würden sie mir keine Fragen stellen, sondern direkt schießen.
V: Sie hätten Ihren Wohnsitz innerhalb Ihres Heimatlandes, z.b. in ein ländliches Gebiet verlegen können oder bei Verwandten in anderen Landesteilen Ihrer Heimat niederlassen können. Was sagen Sie dazu?
A: Die Polizei hätte mich überall finden können und wenn mich die nicht gefunden hätten, dann hätten mich die Kumpanen der Verhafteten gefunden.
F: Auf was konkret gründet sich Ihre Angst vor den Kumpanen der Verhafteten?
A: Sie haben mich dafür verantwortlich gemacht, dass ihre Kumpanen von der Polizei verhaftet wurden und sie beschuldigten mich ein Polizeispion zu sein.
F: Konkret bitte. Wann wurden Sie auf welche Art und Weise konkret beschuldigt oder verantwortlich gemacht seitens der Kumpane der Verhafteten.
A: Ich weiß nicht, warum sie mich beschuldigten. Sie traten mir gegenüber nicht persönlich auf, sondern sie bedrohten mich nur telefonisch.
F: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht?
A: Nur ein Mal.
Befragt gebe ich an, dass es auch im September war.
F: Bevor oder nachdem die Polizei sie letztmalig heimsuchte?
A: Davor.
F: Wann konkret davor? Wieviele Tage davor?
A: Ich kann das nicht genau sagen, vielleicht 10 oder 15 Tage davor.
F: Geben Sie den Inhalt des Telefongesprächs wieder welches sie mit den Kumpanen Ihrer einstigen Fahrgäste führten.
A: Als mein Mobiltelefon klingelte, ging ich ran. Eine männliche
Stimme sagte sofort: "Du hast unsere Leute verhaften lassen, nun werden wir dich auch nicht gehen lassen."
Danach legte der Mann auf. Ich sagte sofort hallo, hallo...aber die Leitung war tot.
F: Und dieser Mann war nicht falsch verbunden?
A: Das weiß ich nicht.
F: Und woher wissen Sie dann anzugeben, dass jener Anrufer mit den angeblichen Vorgängen zu tun hatte, bzw. der Anruf damit?
A: Ich hatte sonst keine Feinde und habe ein normales Leben gelebt. Ich tat meine Arbeit und war nie in Streitigkeiten verwickelt.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: ich werde auf jeden Fall umgebracht, entweder von diesen Leuten oder von der Polizei.
F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?
A: Nein. Ich habe alles angegeben.
F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Indien (Beilage 1) vorgehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben.
(Beilage 1 wird dem Ast. Durch den Dolmetscher rückübersetzt, der Ast. Bestätigt durch seine Unterschrift auf Beilage 1, dass ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden).
Was möchten Sie nunmehr dazu angeben?
A: Ich hatte in Indien keine finanziellen Probleme oder Arbeitsprobleme. Wie gesagt war ich ein Taxilenker und mein Vater hatte einen Greißlerladen. Unser Haushaltseinkommen, war zwischen 25.000 und 30.000 Rupien im Monat und davon konnten wir gut leben. Es ist richtig, dass in Indien große Korruption herrscht, aber das ist nicht mein Problem. Mein Hauptproblem ist, dass ich Angst um mein Leben hatte, ich bin mir sicher, dass im Falle einer Rückkehr, ich entweder von der Polizei verhaftet und umgebracht oder von jenen Männern die mich bedroht haben.
Zu dem Ländervorhalt habe ich nichts anzugeben, denn das betrifft mich nicht.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Ich habe keinen Bezug zu Österreich. Ich habe keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und habe ich auch keine Familienangehörige in Österreich.
F: Welche Zukunftspläne haben Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich?
A: Ich möchte hier bleiben, ich habe keine Zukunftspläne. Ich könnte jegliche körperliche Arbeit ausführen.
F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?
A: Ja."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.11.2012, Zahl 12 15.476-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass diese den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügten.
Das Vorbringen des BF, das er anlässlich seiner Erstbefragung erstattet habe, stelle sich als durchwegs unkonkret und vage dar. Konkrete Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen habe er nicht geliefert. Anlässlich seiner weiteren niederschriftlichen Befragung in der Außenstelle Traiskirchen sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, in allen Einzelheiten und konkret nachvollziehbar von den angeblichen Fluchtgründen zu berichten. Aus der Durchsicht des Ergebnisses ergebe sich, dass er zwar umfangreich aber wiederholt lediglich oberflächlich und inhaltsleer von seinen Fluchtgründen und den damit angeblich einhergehenden Vorgängen berichtet habe. Konkrete Hintergrundinformationen zu den angeblichen Vorgängen habe er ebenso wenig geliefert wie dazu detailgenaue Erlebnisschilderungen. In der Folge sei an ihn die Aufforderung ergangen, in allen Einzelheiten von den Vorgängen bei der angeblichen Polizeikontrolle und seinen damit einhergehenden Erlebniswahrnehmungen zu berichten und konkrete Informationen hinsichtlich Ort und Zeit der angeblichen Vorgänge bereitzustellen. Der behördlichen Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sodass er wiederholt aufgefordert worden sei, konkret zu erzählen, was sich beim Checkpoint zugetragen habe und konkret in allen Einzelheiten zu schildern, was die Polizei und die Fahrgäste getan hätten, gesprochen hätten usw. Auch jener wiederholten behördlichen Aufforderungen sei er nicht nachgekommen. Da er zum zeitlichen Geschehnisablauf nichts Konkretes vorgebracht habe und er auch nichts Konkretes zum Ort der angeblichen Geschehnisse vorgebracht habe, sei der BF gezielt zum Zeitpunkt und der Örtlichkeit der behaupteten Geschehnisse befragt worden. Er habe nicht konkret anzugeben gewusst, wann konkret er festgenommen und aus der angeblichen Polizeianhaltung entlassen worden wäre bzw. wann er erneut festgenommen und erneut entlassen worden wäre und habe er nicht gewusst konkret dazutun, wo sich die polizeiliche Fahrzeugkontrolle, anlässlich der er festgenommen worden wäre, konkret zugetragen hätte und anzugeben, auf welcher Polizeidienststelle in Jammu er wie behauptet zweimalig festgehalten worden wäre. Wie oft der BF insgesamt durch die Polizei an seiner Wohnadresse heimgesucht worden wäre, habe der BF nicht anzugeben vermocht und habe sich erneut darauf zurückgezogen, hier eine Nachfrage unbestimmt und vage mit der Angabe von "oft" zu beantworten. Mangels einer detail- und substanzreichen Nacherzählung der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse habe der BF die erkennende Behörde nicht davon überzeugen können, dass er tatsächlich höchstpersönlich das Behauptete erlebt bzw. durchlebt habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im oben angeführten Umfang als gänzlich unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Vorbringen nicht habe glaubhaft erstattet, weshalb vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht ausgegangen werden könne.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende allgemeine Situation vorliege.
Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet. Überdies könne er im Heimatland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass er in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfüge. Es könne daher auch keine Verletzung iSd Art. 8 EMRK erkannt werden. Hinsichtlich des Privatlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte. Er könne nicht Deutsch. Er wohne in Bundesbetreuung, er verfüge im Bundesgebiet über keinerlei Verwandte. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens daher gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Aus der Durchsicht der schriftlichen Aufzeichnungen über die Einvernahme sei deutlich, dass der BF ein ausführliches, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Dem BF hätte daher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die Behörde könne die Ausführungen des BF nicht widerlegen und unternehme tatsächlich nicht einmal den konkreten Versuch in diese Richtung. Abstrakt werde behauptet, der BF hätte zwar ausführlich, aber inhaltsleer berichtet. Aus der Durchsicht des Einvernahmeprotokolls erweise sich diese Meinung des Bundesasylamtes als aktenwidrig. Tatsächlich habe der BF alle Fragen beantworten können und sei bereit gewesen, aus Eigenem umfassende Erklärungen zu geben. Mangel an Mitwirkung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Sein Asylverfahren sei unzulässiger Weise zugelassen worden. Die Behörde habe offensichtlich von Anfang an nicht vorgehabt, amtswegige Recherchen durchzuführen. Die einzige Einvernahme habe am 08.11.2012 stattgefunden, am selben Tag sei der gegenständliche Bescheid verfasst und dem BF ausgefolgt worden. Schon auf Grund der zeitlichen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF tatsächlich inhaltlich auseinandergesetzt habe. Es ergebe sich, dass das Bundesasylamt eine Zulassung bloß pro forma durchgeführt habe, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren "auszusperren". Der BF habe sich in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in Österreich auch de facto keine gewillkürte Rechtsvertretung suchen können.
Der BF habe wegen unmittelbarer Gefährdung seiner Person flüchten müssen. Aus den gleichlautenden Aussagen des BF ergebe sich, dass er schutzbedürftig sei, keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative habe finden können und auch noch in keinem anderen Land Schutz gefunden habe. Das Bundesasylamt habe den Ausführungen des BF nichts Konkretes entgegenzusetzen vermocht. Der bekämpfte Bescheid enthalte ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des BF. Zur Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF fasse sich die Behörde sehr kurz. Einige Passagen der Einvernahme rezitiere der Bescheid, ohne freilich auf die Aussagekraft dieser (unbestritten gebliebenen) Ausführungen einzugehen und ohne eine Gesamtschau durchzuführen. Die Behörde verwende eindeutige Begründungen, denen jeglicher Begründungswert fehle. Ohne Eingehen auf die persönliche Situation würde der BF allenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in Indien verwiesen, freilich ohne jegliche Angaben dazu, warum ihm dies persönlich möglich wäre. Der BF habe de facto keine Möglichkeit gehabt, zu den Länderfeststellungen und der Meinung des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Hätte der BF mit Hilfe einer Hilfsorganisation eine gründliche schriftliche Stellungnahme einbringen können, hätte dies zu einem insgesamt anderen Verfahrensergebnis geführt. Da die Behörde zu den grundlegenden Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen habe und keine tatsächliche Beweiswürdigung erkennbar sei, scheine die Zurückverweisung zu einem nochmaligen Rechtsgang an das Bundesasylamt unvermeidlich. Die gesamten Tätigkeitsbereiche des Bundesasylamtes würden ansonsten an die Kontrollinstanz übertragen. Der VfGH vertrete die Meinung, dass in Ausnahmefällen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden könnte. Ein solcher Ausnahmefall liege aber gegenständlich eindeutig nicht vor, wie oben konkret angeführt worden sei.
In Bezug auf die Ausweisung begnüge sich die Behörde mit generellen Ausführungen, dass der BF bloß in Bundesbetreuung wäre und zu Österreich keine besonderen Bindungen erkennbar wären. Der BF höchstpersönlich sei jedoch ein arbeitsamer, gesetzestreuer Mensch, der es sowohl seinen unbestritten gebliebenen Aussagen zufolge in Indien finanziell gut gegangen sei, hier in Österreich bereit sei, eine ehrliche Arbeit anzunehmen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der BF zwingend auszuweisen wäre.
Am 01.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich bin ein normaler, durchschnittlicher Bürger. Dort bin ich Taxi gefahren. Einmal bin ich unterwegs gewesen. Ich habe 2 jugendliche Fahrgäste gehabt, diese sagten, wohin sie fahren wollen. Nach kürzerer Zeit bin ich in eine Polizeikontrolle geraten, sie hat uns und unsere Papiere kontrolliert. Bei mir war alles in Ordnung. Als die Fahrgäste kontrolliert wurden, hat die Polizei Waffen gefunden. Ich weiß nicht, ob es eine Pistole oder ein Schießgewehr war. Es waren einige Waffen. Die Polizei hat nicht nur die Fahrgäste, sondern auch mich festgenommen. Wir sind in die Polizeistation gebracht worden. Die Polizei hat uns alle drei einvernommen. Sie haben angefangen, mich zu foltern. Die Polizei hat gesagt, dass ich mit den Leuten zusammenarbeite, wo die Waffen gefunden wurden. Wir arbeiteten gemeinsam laut Polizei. Ich bin geschlagen worden. Sie haben nur aufgehört, als ich bewusstlos geworden bin. Ich kann nicht erzählen, was alles zum Schlagen benutzt wurde. Dann sind meine Eltern und die anderen Dorfbewohner zur Polizei gekommen. Sie haben dort interveniert, um mich frei zu bekommen. Einige Zeit später hat mich die Polizei wieder festgenommen. Dann bin ich wieder gefoltert und geschlagen worden. Nochmals haben meine Eltern und die Dorfbewohner interveniert, dass ich frei kommen könnte. Die Polizei hat nicht aufgehört. Sie haben mich immer wieder bei mir zu Haus gesucht. Sie haben mich bedroht, dass sie mich nicht so einfach gehen lassen, weil ich mit diesen Leuten zusammen gewesen war. Sie haben mich nicht nur einfach gesucht. Sie sind gekommen, einmal haben sie mir eine Ohrfeige gegeben, ein anderes Mal haben sie mich geschlagen. Später habe ich auch von unbekannten Leuten Anrufe bekommen. Ich weiß nicht, ob das die Freunde der Leute waren, welche damals festgenommen wurden. Sie haben gesagt, dass ich deren Freunde bei der Polizei festnehmen habe lassen. Das ist alles, warum ich aus Indien flüchten musste.
VR: Wer von Ihrer Familie hält sich derzeit noch in Indien auf?
BF: Ich weiß jetzt nicht, wer. 3 Schwestern und meine Eltern hatte ich, als ich in Indien gewesen bin.
VR: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein.
VR: Aus welchem Grund nicht?
BF: Ich weiß nicht, wo sie sind, ob sie überhaupt am Leben sind, oder nicht.
VR: Warum telefonieren Sie nicht mit Ihren Eltern?
BF: Als ich Indien verlassen habe, habe ich später mit ihnen keinen Kontakt gehabt. Ich weiß nicht, wie es meinen Eltern geht.
VR: Warum sollten Sie nicht mit Ihrer Familie telefonieren?
BF: Ich habe nur eine Telefonnummer gehabt. 5 Monate hatte ich per Telefon den Kontakt, als ich nach Österreich kam. Später habe ich nach Indien per Telefon keine Verbindung mehr bekommen.
VR: Anfangs hatten Sie telefonischen Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein. Mit der Familie hatte ich keinen Kontakt. Als ich nach 5 Monaten anrufen wollte, habe ich keine Verbindung bekommen.
VR: Und in den ersten fünf Monaten?
BF: Ich meine nicht genau 5 Monate. Ich bin dann in das Lager Traiskirchen gekommen. Bis ich herausgefunden habe, wie man nach Indien anruft, hat die Verbindung nicht mehr bestanden. Ich meine, dass es in dieser Zeit war, als ich unterwegs gewesen bin und dann nach Traiskirchen kam, nicht telefoniert habe.
VR: Warum sollte in Indien Ihre Familie nicht mehr an Ihrer Wohnadresse wohnen?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Haben Sie keinen Brief geschrieben?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Ich weiß darüber nichts. Ich habe versucht zu telefonieren. Ich habe keine Verbindung bekommen.
VR: Haben Sie vielleicht versucht in Indien mit Freunden zu telefonieren?
BF: Nein. Ich habe Angst gehabt. Wenn ich mit Freunden telefoniere, sagen sie es der Polizei. Die Polizei weiß dann, dass ich im Ausland bin. Das könnte mir mehr Probleme machen.
VR: Interessiert es Sie nicht, wie es Ihrer Familie in Indien geht?
BF: Ich möchte schon. Wenn sie dahinter kommen, wo ich bin, würde das für uns alle mehr Probleme machen. Dann bin ich auch hier nicht sicher.
VR: Wie lange haben Sie sich nach Ihrer 1. Festnahme noch in Indien aufgehalten?
BF: Im Juni oder Juli bin ich festgenommen worden. Ich habe gedacht, dass ich in das Ausland gehe. Ca. im Oktober bin ich in das Ausland geflüchtet.
VR: Wie lange waren Sie schon unterwegs, als Sie die Polizei damals angehalten hatte?
BF: Ganz kurz. Genau kann ich es nicht sagen. Es könnte ca. eine halbe Stunde gewesen sein.
VR: Wohin wollten diese zwei Männer?
BF: Nach Jammu,
VR: Wie lange fahren Sie mit Ihrem Taxi bis nach Jammu?
BF: Ca. 3 bis 4 Stunden.
VR: Wie weit ist Jammu von Ihrem Heimatort entfernt?
BF: Über 100 Kilometer.
VR: Können Sie das genauer sagen? Was heißt über 100 Kilometer?
BF: Das sind ca. 100 bis 150 Kilometer.
VR: Wie lange wurden Sie beim 1. Mal festgehalten?
BF: Einige Tage, 4-5 Tage, das kann ich nicht genau sagen.
VR: Wie viele Tage sind vergangen, bis Sie das zweite Mal festgenommen worden sind?
BF: Ca. 10 Tage. Daran kann ich mich auch nicht genau erinnern.
VR: Wie lange wurden Sie beim zweiten Mal festgehalten?
BF: Ca. 4-5 Tage.
VR: Warum können Sie das nicht genau sagen?
BF: Es ist schon einige Zeit vergangen.
VR: Sie sind zweimal festgehalten worden. Erinnern Sie sich nicht daran?
BF: Ich kann mich daran nicht genau erinnern.
VR: Sie haben etwas erlebt, wenn man in Haft ist.
BF: Ich weiß, dass ich festgenommen wurde und ich weiß etwa, wie viele Tage es waren. Genaue Angaben dazu kann ich nicht machen.
VR: Wie oft ist danach die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Sie sind immer dann gekommen, wenn sie es wollten.
VR wiederholt die Frage.
BF: Einige Male, es kam auch vor, dass sie zweimal an einem Tag zu mir kamen.
VR: Wie viele Polizisten kamen jeweils?
BF: 4-5 oder 8-10 Polizisten sind gekommen.
VR: Welcher Monat war, als Sie das zweite Mal festgenommen wurden?
BF: Juni/Juli. Juni, Juli.
VR: Können Sie das nicht mehr genau sagen?
BF: So genau nicht. Das war zwischen Juni und Juli.
VR: Wer ist bei der ersten Haft gekommen, um Sie frei zu bekommen?
BF: Meine Eltern.
VR: Ist sonst noch jemand gekommen?
BF: Es waren der Dorfvorsteher und 2 weitere Leute, welche ich nicht so genau kenne.
VR: Waren diese auch beim ersten Mal dabei?
BF: Ja. Die Eltern, 2 Dorfbewohner und der Dorfvorsteher.
VR: Und beim zweiten Mal?
BF: Es waren viele Leute dabei aus unserem Dorf. Sie haben bei der Polizei ausdrücklich gesagt, dass ich im Dorf groß geworden bin und dort wohne und keine Person bin, welche solche Arbeiten durchführt.
VR: Wie oft sind Sie bedroht worden?
BF: Sie meinen die Polizei oder die unbekannten Leute?
VR: Ich meine die unbekannten Leute.
BF: Sie haben einmal angerufen.
VR: Wann war das?
BF: Nachdem ich das zweite Mal festgenommen und wieder frei gelassen worden bin.
VR: Können Sie das etwas genauer sagen?
BF: Nein.
VR: Ist danach nochmals die Polizei zu Ihnen gekommen?
BF: Die Polizei ist wie früher auch, zu mir gekommen.
VR: Einmal oder mehrmals?
BF: Einige Male.
VR: War das, nachdem Sie von den unbekannten Leuten bedroht worden sind?
BF: Ja. Sie sind auch nach der Bedrohung durch die unbekannten Leute noch einige Male zu mir gekommen.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie 10-12 Tage beim ersten Mal in Haft waren?
BF: Es ist schon 2 Jahre her. Daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass die 2. Anhaltung 8-10 Tage gedauert hätte?
BF: Es war damals eine kurze Zeit, als ich in Haft gewesen bin. Damals habe ich mich daran erinnert. Jetzt kann ich es nicht genau sagen. Damals war ich frisch aus Indien. Es ist schon 2 Jahre her.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass 5 oder 6 Tage zwischen der ersten und der zweiten Festnahme gelegen wären?
BF: Das ist schon lange her. Ich war unter großem Stress. Ich hatte Angst, dass ich nach Indien geschickt werde. Ich habe unter Angst gelitten. Ich habe gedacht, dass ich hier wieder in ein Gefängnis komme.
VR: Wann ist die Polizei das letzte Mal zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Können Sie sich noch an den Vorfall erinnern, als die Polizei das letzte Mal zu Ihnen nach Hause gekommen ist?
BF: Das war der gleiche Wortlaut wie früher, das heißt, dass ich zusammen mit diesen Leuten arbeite. Wir werden dich bekommen und dich töten.
VR: Wie viele Polizisten sind damals gekommen?
BF: 8-10 Polizisten könnten es gewesen sein. Ich habe sie nicht genau gezählt. Sie sind rundherum vor mir gestanden.
VR: Sind Sie dabei auch misshandelt worden?
BF: Ja. Sie haben mich wieder bedroht. Ich erhielt eine Ohrfeige. Sonst war nichts.
VR: Dieser letzte Vorfall mit der Polizei - in welchem zeitlichen Zusammenhang steht das mit der Bedrohung der unbekannten Leute?
BF: Es waren einige Tage. Ich kann mich daran nicht genau erinnern.
VR: Wann war was? Wie viele Tage später war was?
BF: Genau kann ich mich nicht erinnern. Nachdem ich das 2. Mal von der Polizei festgenommen worden war, ist die telefonische Bedrohung gewesen. Dann nach einigen Tagen ist der letzte Fall von der Polizei gewesen.
VR: Wie lange haben Sie sich nach dem letzten Vorfall mit der Polizei noch in Indien aufgehalten?
BF: Nachher war Juli, August, September. Am 06. Oktober habe ich Indien verlassen.
VR: Können Sie mir das in einem Zeitraum schildern. Wie lange haben Sie sich in Indien aufgehalten, nach dem letzten Vorfall mit der Polizei, als diese bei Ihnen zu Hause war?
BF: Über 2 Monate. Juli, August und September.
VR: Das sind 3 Monate.
BF: Der letzte Vorfall war im Juni, Juli bei der Polizei.
VR: Wann war die Polizei das letzte Mal bei Ihnen zu Hause?
BF: Genau kann ich es nicht sagen.
VR: War es im Juli nach Ihrer Schilderung?
BF: Das könnte sein.
VR: Es ist mehrere Monate in Ihrer Heimat nichts passiert, bevor Sie Indien verlassen haben?
BF: Nachher bin ich versteckt in Indien gewesen. Ich war einmal an einem Platz, einmal an einem anderen Platz.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass der letzte Vorfall mit der Polizei im September gewesen wäre?
BF: Ich habe gesagt, dass ich mich nicht genau erinnern kann.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF (auf Deutsch): Ein bisschen, nicht viel.
VR: Woher verstehen Sie das bisschen Deutsch?
BF (Dolmetsch muss die Frage übersetzen, BF auf Punjabi): Beim Plaudern in der Parkanlage.
VR: Haben Sie hier in Österreich Familie? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Ja. Ich bin Zeitungszusteller.
VR: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung?
BF: Nein. Irgendwie muss ich mein Brot verdienen.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ich habe keine enge Freundschaft. Wenn ich einige Leute im Park treffe, kenne ich diese vom Sehen.
VR: Sind Sie in irgendeiner Weise sozial engagiert? Gehen Sie in Vereine oder in sonstige Organisationen?
BF: Nein.
VR an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Sie haben erzählt, dass Sie brutal misshandelt wurden. Können Sie das detailliert schildern?
BF: Zum Beispiel haben sie auf den nackten Körper kaltes Wasser gegossen. Dann haben sie mich mit einem Schlagstock zusammen gebunden. Mit dem Schlagstock haben sie auf die Füße geschlagen. Auf den Rücken haben sie mit dem Schlagstock geschlagen. Dann haben sie die Musik laut aufgedreht. Ich war dann in einem Zimmer mit der lauten Musik.
BFV: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien?
BF: Ich werde dort getötet. Wenn ich irgendwie von der Polizei wegkomme, werde ich von diesen Leuten getötet, welche hinter mir her sind. In Indien herrscht große Korruption und Terrorismus. Man weiß und sieht, dass täglich ein terroristischer Angriff stattfindet. Ganz hochrangige Beamte sind korrupt. Bei ihnen kann man alles mit Geld erledigen.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie ca. eineinhalb Stunden unterwegs gewesen wären, als Sie die Polizei angehalten hatte?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es waren 30 Minuten bis 1 Stunde. Dort habe ich gesagt, dass es 30 Minuten bis 1 Stunde, vielleicht eineinhalb Stunden, gewesen sind.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
o) Indien-Vorhalt (Beilage A)
o) Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B)
VR: Auf Grund der allgemeinen Situation alleine ergibt sich aus den Berichten keinerlei Gefährdung, zudem bestünde, ginge man von Ihrem Vorbringen aus, für Sie eine zumutbare Ausweichmöglichkeit, etwa in Delhi.
BF: In Indien haben sie begonnen, bei jedem Bürger Fingerabdrücke abzunehmen. Die Polizei kann in ganz Indien Leute suchen und finden. Abgesehen davon, haben die Terroristen ein großes Netzwerk. Niemand von der Polizei kann mich schützen. Es wird unmöglich sein, sich vor dem terroristischen Netzwerk zu schützen. Es ist sogar notwendig, wenn man eine SIM-Karte kaufen will, seine Identität bekannt geben muss. Das heißt, egal, wo ich in Indien wohne, können mich die Leute finden.
BFV ersucht um eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein."
In seiner Stellungnahme vom 15.04.2014 zu den Länderfeststellungen betreffend Indien brachte der BF vor, dass die Reisefreiheit in Indien insoweit zu relativieren sei, dass neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten eine Migration innerhalb Indiens, Personen wie der BF sich nicht in anderen Landesteilen Indiens frei bewegen könnten, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien, zum Beispiel sei ein radikal hindunationalistische Parteien wie die Shiv Sena in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich und es komme dadurch auch regelmäßig zu pogromartigen Ausschreitungen insbesondere gegen "Einwanderer" aus dem Norden. Die Lebensgrundlage des BF wäre außerhalb von Jammu extrem prekär, nicht nur wegen seiner langen Abwesenheit aus Indien sondern auch wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten außerhalb seiner Heimatregion.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus der Provinz Jammu und Kaschmir und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.
In Indien halten sich seine Eltern und 3 Schwestern auf. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er geht einer Tätigkeit als Zeitungszusteller nach, über eine Arbeitsbewilligung verfügt er nicht. Zu Österreichern unterhält er keine engen freundschaftlichen Beziehungen. Ein soziales Engagement zeigte der BF bislang bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht.
Zu Indien:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist
Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Jammu und Kaschmir:
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet. (APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013)
Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir (im Folgenden: JuK) fanden zuletzt im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt, die ungefähr den deutschen Landtagswahlen entsprechen. Für 2014 sind Neuwahlen vorgesehen. Regierungschef des Bundesstaats wurde der 1970 geborene Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist (nach drei blutigen Sommern 2008 bis 2010) bis Ende 2013 vergleichsweise ruhig geblieben, allerdings finden häufiger Schusswechsel an der Grenze statt. Touristen und Pilger sind seit 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Vor allem nach Aufhebung der Reisewarnung der deutschen Botschaft für die Region im Sommer 2011 wird wieder aktiv um ausländische Touristen geworben. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential. Die nach den Protesten im Sommer 2010 von der Zentralregierung eingesetzte dreiköpfige "Group of Interlocutors" hat ihren (nicht öffentlichen) Abschlussbericht mit Empfehlungen für eine politische Lösung des Konflikts im Oktober 2011 vorgelegt. Maßnahmen, die auf eine Umsetzung dieser Empfehlungen deuten lassen, sind nicht erkennbar. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.6)
Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8)
Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten.. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)
Minderheiten:
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche
Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)
Todesstrafe:
Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.
Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:
die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,
für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.
Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21. Januar 2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.24)
Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert (Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener
Demographie
Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch
AYUSH
(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem
in Indien)
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten
Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, Berichten, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigen, wobei der Inhalt der Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Der Beschwerdeführer gab bloß eine kurze Stellungnahme zu den Länderberichten ab, ohne diese substantiiert in Zweifel ziehen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht und hat sich diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durchwegs bestätigt.
Der BF hat nämlich zu den Zeiten der Dauer der Anhaltungen bei der Polizei grob widersprüchliche Angaben getätigt. So gab er beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er beim ersten Mal 10-12 Tage in Haft gewesen sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass er damals 4-5 Tage in Haft gewesen sei. Zur Dauer der Haft bei der zweiten Anhaltung gab der BF beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er 8-10 Tage angehalten worden sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, beim zweiten Mal ca. 4-5 Tage festgehalten worden zu sein. Gab der BF beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er ca. eineinhalb Stunden unterwegs gewesen sei, bis er bei einem Checkpoint angehalten worden sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass er erst ganz kurz unterwegs gewesen sei, als ihn die Polizei damals angehalten habe, genau könne er es nicht sagen, es könnte ca. eine halbe Stunde gewesen sein. Beim Bundesasylamt sagte der BF aus, dass 5 oder 6 Tage zwischen 1. und 2. Festnahme gelegen wären, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass ca. 10 Tage vergangen seien, bis er das zweite Mal festgenommen worden sei. Gab der BF bei der Erstbefragung zu Protokoll, dass der Vorfall, als er mit den zwei Männern von der Polizei angehalten worden sei, im Juli 2012 gewesen sei und wiederholte er dies bei seiner Aussage beim Bundesasylamt am 08.11.2012, wogegen er sich beim Bundesverwaltungsgericht selbst bei der 2. Festnahme nicht festlegen konnte, ob dies nun im Juni oder im Juli gewesen wäre.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer sowie davon auszugehen ist, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Demgegenüber kann den unbelegten dem entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, da konkrete Zweifel an den diesbezüglichen Berichten, die sich auch mit dem geplanten Datenverbundsystem auseinander setzen, nicht bestehen.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat nach Jammu zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger junger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer geht nach seinen Angaben zwar einer Tätigkeit als Zeitungszusteller bzw. -verkäufer nach, er verfügt jedoch nach seinen Angaben über keine Arbeitsbewilligung und ist die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. So hält sich der Beschwerdeführer erst ca. eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und stützt er seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht gemindert ist. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und hat keine engen österreichischen Freunde, er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte. Schließlich halten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen seine Eltern und Schwestern in seiner Heimat aufhältig sind. Es überwiegt daher das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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