BVwG W168 1417448-1

W168 1417448-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2014

Regest

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1417448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1417448.1.00

Spruch

W168 1417448-1/6E

W168 1417448-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden des XXX, geb. XXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder

LL.M.,

A.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2011, Zl. 10 07.253-BAI, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.253-BAI, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 AsylG iVm § 63 Abs. 5 AVG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

C.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Am 13.08.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des §2 Ab.1 Z 13 AsylG ein.

Mit Schreiben vom 26.11.2010 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er als Klient des Vereines Ute Bock an folgender Adresse angemeldet werde: XXX

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 14.12.2010, Zahl: 10 07.253 - BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß §8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. §10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen..

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 17.12.2010 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXX rechtswirksam zugestellt.

Mit 01.01.2011 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Da der Beschwerdeführer es verabsäumte fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zu ergreifen, stellte er über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter, mit Eingabe vom 05.01.2011 gegenständlichen Antrag auf Widereinsetzung und dieser führte hierzu begründend aus: "Der Beschwerdeführer wäre ohne Rechtsberater und daher gar nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde zu verfassen. Er wäre seit 10.12.2010 beim Verein Ute Bock gemeldet bzw. dort registriert gewesen. Er hätte seinen Bescheid am 20.10.2010 erhalten. An diesem Tag wäre aber beim Verein Ute Bock keine Rechtsberatung verfügbar gewesen. Es wäre der beschwerdeführenden Partei gesagt worden, dass immer am Freitag rechtliche Beratung verfügbar sei. Der nächste Samstag fiel jedoch auf den 25.12.2010, somit auf einen Feiertag. Die beschwerdeführende Partei wären dort bereits am Freitag, den 24.12.2010 gewesen, um nach Hilfe zu fragen. Leider hätte man der beschwerdeführenden Partei nicht helfen können, da es keine rechtliche Beratung an diesem Tag, und auch nicht am darauf folgenden Tag gegeben hätte. Am Montag, Dienstag und Mittwoch hätte es keine Rechtsberatung beim Verein Ute Bock gegeben, wie die beschwerdeführende Partei bereits gewusst hätte. Die beschwerdeführende Partei hätte somit überhaupt nicht mehr gewusst, was sie noch tun hätte können und wäre völlig verzweifelt gewesen.

Erst am 05.01.2011 wäre Ihr der Weg zum MigrantInnenverein St. Marx gezeigt worden. Erst jetzt hätten Sie Zugang zur rechtlichen Beratung gehabt.

Die beschwerdeführende Partei stellte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist und brachte gleichzeitig gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2011 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß §71 Abs.1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei durch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in ihrer Muttersprache eindeutig auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen worden wäre. Zumutbare Erkundigungen wären jedoch nicht angestrengt worden, sodass zusammenfassend nicht von einer "Verkettung unglücklicher Umstände gesprochen werden kann, sondern die beschwerdeführende Partei durch die Versäumung der Rechtsmittelfrist in diesem Fall auffallend sorglos gehandelt hätte. Ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis wäre durch das Vorbringen nicht erstattet worden, sodass betreffender Antrag abzuweisen sei.

Hiergegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben. Hierzu wurde zusammenfassend ausgeführt: "Die "Begründungen" der belangten Behörde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind rational und logisch nicht nachvollziehbar. Die "Argumentation" der belangten Behörde geht tatsächlich gänzlich ins Leere und vollkommen am Vorbringen vorbei. Daraus ergibt sich, dass auf das konkrete Vorbringendes des Beschwerdeführers nicht eingegangen wurde, woraus sich ein schwerwiegender Verfahrensmangel ergibt, der allein schon geeignet ist, den Bescheid aufzuheben." Zusammenfassend wir weiters ausgeführt, dass sie der BF nicht an das BAA hätte wenden können, da er über die Fristen nicht in Kenntnis gewesen wäre; ein Erreichen des BAA sei nicht möglich. Der Judikatur des VwGH folgend sei bei Asylwerbern ein großzügiger Sorgfaltsmaßstab anzulegen, die Behörde hätte sich mit der diesbezüglichen Judikatur des VwGH nicht beschäftigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vollständigen vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften des BAA und die Beschwerdeschriften.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerden abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 4.4.1984, 84/13/0011,0020 etc).

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)

Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes auszuführen:

ad A)

Vorausgeschickt wird, dass die beschwerdeführende Partei nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes und hinsichtlich der Erhebung einer Beschwerde erhalten hat. Im Bescheid des BAA vom 14.12.2010 wurde sie in ihrer Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei verfügt aufgrund Ihrer Schulbildung über ausreichende Lesekenntnisse um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen.

Die beschwerdeführende Partei war somit zu jeder Zeit vollkommen über den Verlauf des Verfahrens informiert und wusste um die Fristen die sie einzuhalten hat.

Im konkreten Fall wird eine "Verkettung von unglücklichen Umständen" als Begründung für die Fristversäumnis angeführt. Insbesondere die Tatsache, dass bei dem Verein Ute Bock keine Rechtsberatung innerhalb der konkreten Beschwerdefrist verfügbar gewesen wäre. Dies stellt jedoch kein hinreichendes Element eines unvorhersehbaren oder unvermeidbaren Ereignisses vorhanden, welches zur Stattgebung einer Wiedereinsetzung führen könnte.

Eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Vertreters ist für die Erhebung einer Beschwerde nicht Voraussetzung. Wollte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde nicht selbst verfassen, bzw. hat sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Vertreter, so trägt sie weiterhin das Risiko der Versäumung der Frist. Sie hätte sich jederzeit rechtzeitig um eine entsprechende Vertretung kümmern können, bzw. hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt bei Fragen Kontakt mit der Behörde aufzunehmen. Das sie dies getan habt ist gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei in der Zeit der offenen Beschwerdefrist durch ein unvorhersehbares oder unvermeidbares persönliches Ereignis oder einen besonderen psychischen oder physischen Zustand an der Erhebung der Rechtsmittelfrist gehindert worden wären.

Die Versäumung der Frist stellt in diesem Verfahren kein unvermeidbares Ereignis dar. Die beschwerdeführende Partei hätte jederzeit selbständig eine Beschwerde verfassen können. Sie war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vertreten, war jedoch wie oben ausgeführt, jederzeit vollkommen über den entsprechenden Verfahrensablauf informiert. Reichte Ihr Wissen über die Notwendigkeit der Wahrung der entsprechenden Beschwerdefristen trotz aller ihnen angebotenen Informationen dennoch nicht aus, so trifft ursächlich die beschwerdeführende Partei selbst das Verschulden sich nicht hinreichend und für sie verständlich hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen und faktischen Normen rechtzeitig erkundigt zu haben. Warum die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine zumindest kurze Beschwerde in ihrer Muttersprache zu verfassen, wird in der Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass die beschwerdeführende Partei mit dem Bescheid nicht einverstanden ist ausgereicht, um die Frist zu wahren. Die Verpflichtung sich in einem Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf internationalen Schutz hinlänglich der betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen trifft die volljährige beschwerdeführende Partei somit unzweifelhaft selbst. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhaltes des betreffenden Bescheides und der hierin enthaltenen umfassenden Belehrungen sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde -insbesondere in einem Verfahren auf internationalen Schutz - stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar.

Gerade in dem Verfahren auf internationalen Schutz, welches für die beschwerdeführende Partei essentielle Bedeutung hat, muss erwartet werden können, dass Sie entsprechende und dokumentierte rechtzeitige Bemühungen hinsichtlich der Einholung von entsprechenden Informationen anstrengt. So wäre es der beschwerdeführenden Partei jederzeit möglich und auch zumutbar gewesen, dass sie Erkundigungen anstellt, wo sie außerhalb der Rechtsberatung des Vereines Ute Bock Informationen bzw. Hilfe bei der Verfassung einer Beschwerde zu dieser Zeit erhalten hätte können. Schließlich wäre es ihr ebenso zumutbar gewesen, dass sie dokumentiert mit der Behörde zwecks Einholung dieser Informationen in Kontakt zu treten versucht. Dass hierzu seitens der Vertretung ausgeführt wird, dass die Behörde, das Bundesasylamt, generell nicht erreichbar wäre, kann nicht nachvollzogen werden und ist auch durch keinerlei Beweise belegt. Kontaktierungsversuche mit dem Bundesasylamt hat die beschwerdeführende Partei dokumentierbar nicht vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf die Hilfe eines zu dieser Zeit, nach ihren eigenen Angaben sogar erwartbar länger nicht verfügbaren, einzigen und beliebig von ihr gewählten Vereines verlassen. Wie oben bereits dargelegt, besteht eine gesetzliche Notwendigkeit einen Verein oder einen Vertreter zur Unterstützung zu kontaktieren nicht. Anstatt, dass die beschwerdeführende Partei rechtzeitig anderweitig Hilfe gesucht hat, hat sie die, ihr aufgrund der in ihrer Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung, bekannte Rechtsmittelfrist, wissentlich verstreichen lassen. Eindeutig und von ihr auch nicht bestritten erst 5 Tage nach Ablauf dieser Frist hat sie weitere Schritte zur Erhebung einer Beschwerde unternommen.

Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen als Vergleichsfigur herangezogen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen selbst verfassten Beschwerde gehindert haben konnte. Dies ist auch in vollkommener Übereinstimmung mit der in der Beschwerdeschrift geäußerten Judikatur des VwGH hinsichtlich eines großzügigerer Sorgfaltsmaßstabes bei Asylwerbern mit dieser Schlussfolgerung festzuhalten. Sehr wohl ist der Sorgfaltsmaßstab in einem Fall, in dem eine geringere Rechtskenntnis angenommen werden muss, niedriger anzusetzen, als dies bei einer sprachkundigen und mit dem österreichischen Rechtssystem vertrauten Person der Fall sein wird. In diesem konkreten Fall ist jedoch klar festzuhalten, dass die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei nachweisbare Schritte zur fristgerechten Vornahme von hinreichenden Erkundigungen in Hinblick auf die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und damit der Vermeidung der Versäumnis der Rechtsmittelfrist unternommen hat, als ein Ihr persönlich direkt zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Dies insbesondere deshalb, da sie durch die Rechtsmittelbelehrung in ihrer eigenen Sprache nachweislich tatsächlich um den Fristenlauf wusste.

Den Ausführungen der Beschwerdeschrift zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung wonach der Bescheid des Bundesasylamtes auf die Begründungen des Einzelfalles nicht eingeht ist nicht zu folgen. Sämtliche Begründungen wurden durch das Bundesasylamt nachvollziehbar einzelfallbezogen und individuell vorgenommen.

Es kann daher zusammenfassend eindeutig nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben.

Insgesamt ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des §71 AVG aufgezeigt worden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

ad B)

Gemäß §23 Abs. 3 AsylG iVm. § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Es handelt sich bei dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011 um ein materielles Verfahren, eine 2 Wochenfrist ist somit im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen; die Sonderbestimmung des §23 Abs. 12 greift nicht.

Die in der Muttersprache der beschwerdeführenden Partei verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist eindeutig auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen 2 Wochen hin. (AS 294.)

Entsprechend oben dargestellter Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen und auch der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde gelegten - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Beschwerdeführer am 17.12.2010, bereits am 31.12.2010, 24:00 Uhr abgelaufen und gegenständlicher Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft. Die am 05.01.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als offensichtlich verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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