G312 1300552-2•BVwG G312 1300552-2
G312 1300552-2Bundesverwaltungsgericht06.05.2014
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Bescheidbehebung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G312 1300552-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Aktenzahl 05 03.685 - BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.03.2005 einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) gestellt. Der BF gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Serbien und am XXXX geboren zu sein.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien Montenegro ausgewiesen.
1.3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 30.03.2006 datierte Beschwerde des BF.
1.4. Am 16.11.2006 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat in 4020 Linz eine mündliche Verhandlung statt.
1.5. Mit Bescheid des UBAS vom 02.01.2007, wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG festgestellt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt ( Spruchpunkt III.).
1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2007 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.12.2008 erteilt.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.12.2009 erteilt.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.11.2010 erteilt.
1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.12.2011 erteilt.
1.10. Am 20.09.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes - Aussenstelle Innsbruck ein Verfahren betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.09.2011 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zur beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes - Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 2 AsylG - eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters langte am 12.10.2011 ein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 9 Absatz 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
2.1. Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner mehrfach rechtskräftigen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus der Kumulierung mehrerer Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten sowie einer daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten begehen werde und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. für die Allgemeinheit darstelle. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien sei im Lichte von Art. 3 EMRK aufgrund seiner individuellen Lebensumstände derzeit unzulässig.
3. Mit dem am 28.10.2011 beim Bundesasylamt seitens des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für den BF nach wie vor die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien. Der BF sei unbestrittenermaßen von einem inländischen Gericht mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, jedoch liege keine Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor. Die Taten seien im minderschweren Bereich angesiedelt. Die gesamte Familie des BF lebe in Österreich, in Serbien würden keine Verwandten des BF leben. Der BF lebe seit XXXX Jahren in Österreich, verfüge über gute Deutschkenntnisse, sei bestens integriert und sei bereits Vater von XXXX Kindern XXXX, das XXXX Kind sei unterwegs. Der BF beabsichtige auch eine Hochzeit mit seiner österreichischen Lebensgefährtin.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 07.11.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 wurde seitens rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG übermittelt.
6. Am 03.03.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 312 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF wurde wegen folgender Straftaten verurteilt:
XXXX
1.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007 subsidiärer Schutz zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Strafregisterauszug.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 28.10.2011 beim Bundesasylamt fristgerecht eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt (jetzt BFA) am 07.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes wurde am 03.03.2014 der Gerichtsabteilung G312 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.
3.2. Zu den Spruchpunkten I., II und III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 trat gem. § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
3.2.2. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes liegt im Fall des BF aufgrund der von ihm begangenen Delikte keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vor:
§ 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 sieht eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann vor, wenn dieser eine "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt".
Wie oben unter Punkt 2.1. bereits dargelegt, argumentierte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang dahingehend, dass aus der Kumulierung mehrerer Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten sowie einer daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten begehen werde und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. für die Allgemeinheit darstelle.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 erging in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie normierten Ausschluss- und Aberkennungstatbestände (vgl. RV 330 BlgNR. 24. GP). In den Erläuternden Bemerkungen zu genannter Bestimmung wird dargelegt, dass der genannte Aberkennungstatbestand des "Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" u.a. auch dann erfüllt sein kann, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich genommen das Kriterium des Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, bereits ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände ergangen ist. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).
Gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10, kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation des Art. 17 Abs. 1 lit.d der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit.a bis lit.c genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch durch die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie, die auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergeben, bestätigt. (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).
In dem zitierten Erkenntnis erkannte der Verfassungsgerichtshof im Fall von sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen (dem genannten Erkenntnis lagen verhängte Geld- und Freiheitsstrafen wegen § 127 StGB [Diebstahl], §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl], § 134 Abs. 1 StGB [Unterschlagung], §§12, 127 [Anstiftung bzw. sonstiger Beitrag zum Diebstahl] sowie §§15, 141 Abs. 1 StGB [versuchte Entwendung] zugrunde) keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.
Im der gegenständliche Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der BF jeweils für die Grunddelikte, nicht aber für die qualifizierten und deswegen strenger bestraften Begehungsformen verurteilt. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bei Vorliegen von - nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu beurteilenden - Straftaten, wie sie der BF im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden, und zwar auch unter Einbeziehung der vom BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides begangenen Delikte (Urteil LG XXXX vom XXXX wegen XXXX und Urteil BG XXXX vom XXXX wegen XXXX(siehe dazu auch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 22. 01. 2013 zu C17 241167-2/2011/8E und vom 11. 09. 2011 zu C1 305237-2/2011/4E).
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Tatbestand für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht verwirklicht ist.
3.2.3. Darüber hinaus erfolgte die vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10, nicht zu Recht:
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des BF gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unter anderem mit Straftaten begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangen hatte. Dies ist aber der zuletzt zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zufolge nicht zulässig. Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. In der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 findet sich keine Grundlage für eine Rückwirkung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf Sachverhalte die vor seinem Inkrafttreten - sohin vor dem 01.01.2010 - eingetreten sind. Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist daher (mangels Normierung einer Rückwirkung durch den Gesetzgeber) nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 01.01.2010 ereignen. Weiters können nur solche Straftaten zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen, die nach dessen Zuerkennung begangen wurden (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7; AsylGH 08.02.2011, B4 234.198-3/2009). Im Ergebnis sind daher die beiden vor dem 01.01.2010 erfolgten Verurteilungen des BF (LG XXXX vom XXXX und BG XXXX vom XXXX) somit nicht für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles heranzuziehen.
3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."
Eine Anwendung dieser Bestimmung ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Strafrahmen jener Delikte, derentwegen der BF rechtskräftig verurteilt wurde, überschreiten die genannte Grenze jeweils nicht. Der Tatbestand der XXXX (Urteil XXXX vom XXXX) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu XXXX Jahren vor; XXXX (Urteil des XXXX vom XXXX) legt einen Strafrahmen von bis zu XXXX Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu XXXX Tagessätzen fest; XXXX (BG XXXX vom XXXX) normiert eine Freiheitsstrafe von bis XXXX Monaten; XXXX (Urteil LG XXXX vom XXXX) sieht einen Strafrahmen von bis zu XXXX Jahr vor; XXXX(Urteil LG XXXX vom XXXX) legt einen Strafrahmen von bis zu XXXX Jahren fest; XXXX ( Urteil XXXX vom XXXX) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu XXXX Jahr vor.
3.2.5. Den gegenständlich relevanten Verurteilungen liegen somit Vergehen und kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB zugrunde, weshalb eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls nicht in Betracht kommt.
Die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes vom 12.10.2011 erweist sich im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen im Ergebnis als rechtswidrig.
Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang (auch des - nicht angefochtenen - Spruchpunktes III. des Bescheides) hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu AsylGH vom 10.02.2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.