BVwG G308 1434575-2

G308 1434575-2Bundesverwaltungsgericht06.05.2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 1434575-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1434575.2.00

Spruch

G308 1434575-2/6E

G308 1434576-2/6E

G308 1434577-2/6E

G308 1434578-2/6E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Mazedonien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 18.07.2013, Zl. 12 18.355-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 18.07.2013, Zl. 12 18.356-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Mazedonien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, StA.:

Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 18.07.2013, Zl. 12 18.357-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Mazedonien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, StA.:

Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 18.07.2013, Zl. 12 18.358-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin), sowie ihre beiden minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reisten am 17.12.2012 ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

2. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass Roma und Türken von den Minderheiten in Mazedonien die meisten Schwierigkeiten hätten und "einer Gewalt ausgesetzt" seien. Seine Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - leide an "Systemski Lupus". Seit 2008 hätten sie nur "Rennereien" wegen dieser Krankheit. Bevor man diese Krankheit erkannt habe, sei fälschlicherweise Gelbsucht diagnostiziert worden. Aufgrund der falschen Diagnose habe Ihre Tochter einen Monat nicht aufstehen können. Sie hätten dies vor Gericht bringen wollen, doch sei dann etwa vier Tage vor der Ausreise die Polizei gekommen und hätte verlangt, dass sie die Anzeige zurückziehen. Zwei Polizisten hätten seine Gattin - die Zweitbeschwerdeführerin - geschlagen und körperlich missbraucht. Damit sei gemeint, dass ihr die Kleider heruntergerissen worden seien. Die Polizisten hätten beabsichtigt, sie zu vergewaltigen (vgl. AS 69 zu 12 18.355-BAL). Sie seien auch auf den Erstbeschwerdeführer und die Kinder losgegangen. Die Kinder seien zudem in der Schule Gewalt ausgesetzt und würden dort rausgeworfen bzw. geschlagen werden. Wegen der Gewalt der Polizisten gegen seine Gattin und der Krankheit seiner Tochter habe der Erstbeschwerdeführer am 16.12.2012 das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mazedonien befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Wenn ich zurückkehren muss, dann wüsste ich nicht, wo ich mich niederlasse und sie, die Polizei, könnte uns wieder Probleme machen, und auch die Ärzte, über die ich mich beschwert habe. Ich will auf keinen Fall zurückkehren."

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung am 21.12.2012 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter im Krankenhaus ihrer Heimatstadt aufgrund einer unzutreffenden Diagnose falsch behandelt worden sei. Deshalb habe die Tochter nicht mehr gehen können und hätte sie getragen werden müssen. Kurz bevor sie im Krankenhaus gestorben wäre, haben man sie in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Dort sei eine "Systemski Lupus" - Erkrankung festgestellt worden. Im Krankenhaus von XXXX habe man ihnen gesagt, dass sie gegen das Krankenhaus ihrer Heimatstadt eine Strafanzeige machen sollten. Nachdem sie dies bei der Polizei in ihrer Heimatstadt gemacht hätten, seien nach vier Tagen zwei Polizisten in ihre Wohnung gekommen und hätten sie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, hätten die Polizisten angefangen, die beschwerdeführenden Parteien zu schlagen. Sie hätten der Zweitbeschwerdeführerin die Bekleidung sowie das Kopftuch zerrissen und sie beschimpft. Sie sei halb nackt vor den Polizisten und Ihrer Familie gewesen. Bevor die Polizisten gegangen seien, hätten sie noch gesagt, dass sie innerhalb von vier Tagen die Anzeige gegen das Krankenhaus in ihrer Heimatstadt zurückziehen müssten, da ihnen sonst noch etwas Schlimmes passieren würde. Dies sei Ihr einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr würden die Polizisten sie sicher unmenschlich behandeln. Ihre Fluchtgründe würden auch für den Viertbeschwerdeführer gelten.

Ihre Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - brachte in der Erstbefragung am 28.01.2013 im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsstaat falsch therapiert worden sei. Sie leide an einer Nierenkrankheit, die "Systemski Lupus" genannt werde. Sie sei nach Österreich gekommen, um eine Therapie zu machen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mazedonien befragt, gab die Drittbeschwerdeführerin an: "Dort könnte ich keine Therapie machen. Ich könnte also sterben." Im Herkunftsland würde sich noch ihre volljährige Schwester aufhalten.

Für die beschwerdeführenden Parteien wurden am 02.12.2012 bzw. am 29.11.2012 ausgestellte Reisepässe der Republik Mazedonien vorgelegt. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde eine Reihe von Befunden aus ihrem Herkunftsland vorgelegt. Die Befunde reichen vom Entlassungsbrief einer Klinik für Infektionskrankheiten in XXXX unter der Diagnose "Mycoplasma pneumoniae pneumonia" vom April 2008 bis zum Entlassungsschein einer Universitätsklinik für Kinderkrankheiten in XXXX vom 19.10.2012, wonach die Drittbeschwerdeführerin aus einer stationären Behandlung seit 15.10.2012 unter der Diagnose "M 32.8 - zweite Form von Systemski Epitematozenlupus" entlassen worden sei. Weiters geht unter der gleichen Diagnose ein stationärer Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin an der neurologischen Abteilung einer Universitätsklinik für Kinderkrankheiten in XXXX vom 29.02.2012 bis 12.03.2012 hervor, wobei die Medikamente Imuran, Decortin, Resorchin sowie Ranital verschrieben und ambulante Kontrollen angeordnet wurden.

3. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache am 19.03.2013 und am 25.03.2013 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen die Krankheit seiner Tochter an. Die Tochter sei im Jahr 2007 erkrankt und falsch behandelt worden. Es habe ein Jahr gedauert, bis man eine richtige Diagnose gefunden hätte. Die Therapien seien gewechselt worden, doch sei die Krankheit nicht besser geworden. Sie seien nach Österreich gekommen, weil die Therapie in Mazedonien nicht optimal gewesen wäre (vgl. AS 122 zu 12 18.355-BAL). Sie hätten in der Polizeistation ihrer Heimatstadt am 09. oder 10.12.2012 eine Anzeige wegen der schlechten medizinischen Behandlung ihrer Tochter erstattet. Ein paar Tage nach der Anzeige hätten zwei Polizisten gegen 22.00 Uhr an ihr Haus geklopft. Als der Erstbeschwerdeführer ihnen die Tür geöffnet hätte (vgl. AS123 zu 12 18.355-BAL), hätten sie ihn nach seinem Namen gefragt und dann aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Als der Erstbeschwerdeführer sich geweigert habe, sei er im Gang von einem Polizisten geschlagen worden. Als seine Frau das gehört habe und hinzugekommen sei, habe sie ein Polizist am Gewand gepackt und ihr ins Gesicht geschlagen. Die Kinder hätten in einem anderen Zimmer geschlafen und seien dann auch in den Gang gekommen. Der Polizist habe nochmals gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehen oder von hier verschwinden sollten, sonst würden sie noch einmal kommen. Bevor die Polizisten gegangen seien, hätten sie noch gesagt, dass sie die beschwerdeführenden Parteien schlagen würden, wenn sie sie noch einmal sehen sollten. Zwei Tage danach sei der Erstbeschwerdeführer zur Sozialversicherungsanstalt gegangen, wo ihm sein Versicherungsausweis abgenommen und ihm gesagt worden sei, dass sie nicht mehr versichert seien. Sie hätten nicht mehr zum Arzt gehen können bzw. hätten sie keinen Termin mehr beim Arzt bekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei die letzten vier bis fünf Jahre ein Sozialfall gewesen und habe gelegentlich schwarz als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt habe. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es "Beleidigungen, aber nichts Konkretes" gegeben. Seine Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - sei krankheitsbedingt nur von 2004 bis 2005 in der Schule gewesen. In der Schule sei sie unterdrückt worden. Die anderen Kinder (des Erstbeschwerdeführers) hätten keine Probleme in der Schule gehabt.

Die Drittbeschwerdeführerin gab am 25.03.2013 beim BAL zu Vorkommnissen in der Schule befragt an: "Ja, ich hatte mit den Professoren Probleme, wir haben gelesen und der Lehrer sagte, wir sollen nicht lesen. Sonst gab es keine Probleme."

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 25.03.2013 beim BAL im Beisein einer Dolmetscherin der türkischen Sprache von einer Einvernahmeleiterin befragt im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter seit 2007 oder 2008 erkrankt sei. In ihrer Heimatstadt wären von den Ärzten falsche Diagnosen wie Gelbsucht und "Purcalosa" getroffen und falsche Therapien durchgeführt worden. Ihr Tochter habe infolge nicht mehr gehen können und sei schließlich ins Koma gefallen. Sie seien in ein Krankenhaus in XXXX verwiesen worden, wo man 2007 oder 2008 die richtige Diagnose gestellt habe. Dort habe man ihr gesagt, dass ihre Tochter verstorben wäre, wenn sie nicht nach XXXX gebracht worden wäre. Sie habe sich durch die falsche Behandlung eine Infektion der Niere zugezogen, wobei eine Niere nur noch schwach funktioniere. Seither sei die Tochter nur noch in XXXX behandelt worden. Da man keine richtige Lösung zur Heilung gefunden habe, sei ihr letzter Ausweg gewesen, nach Österreich zu fahren (vgl. AS 75 zu 12 18.356-BAL). Ihre Tochter sei zuletzt am 14.11.2012 ins Krankenhaus in XXXX gekommen, sei zwölf Tage stationär in Behandlung gewesen und nach drei bis vier Tagen seien sie nach Hause gefahren. Auf die Frage, was passiert sei, als die Polizei vor ihrer Ausreise kurz bei ihnen gewesen sei, gab sie vorerst an, dass, als die Krankheit ihrer Tochter falsch diagnostiziert worden sei, der Arzt in XXXX ihnen geraten hätte, gegen die Ärzte ihrer Heimatstadt vor Gericht zu gehen. Als sie nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie an der Polizeistation ihrer Heimatstadt eine Anzeige erstattet. Drei bis vier Tage später, als sie zu Hause alle beim Fernsehen gesessen seien, hätte es geklopft. Nachgefragt gab sie an, dass Sie mit ihrem Gatten auf einer Couch gesessen sei. Die Kinder seien schräg gegenüber auf einer anderen Couch gesessen. Sie habe dann die Türe geöffnet und sei von einem Polizisten weggestoßen worden (vgl. AS 77 zu 12 18.356-BAL). Die Polizisten hätten ihren Gatten von der Couch hochgezogen und ihm angedroht, dass wenn er die Anzeige nicht zurückziehe, sie beim nächsten Mal nicht so zu ihnen sein würden. Man würde ihnen die grünen Karten wegnehmen und niemand würde ihrer Tochter helfen. Die Polizisten hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen. Als die Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihn nicht schlagen sollten, hätten sie ihr das Kopftuch weggerissen und sie so stark am T-Shirt gepackt, dass es zerrissen sei. Ausdrücklich über gegen sie gerichtete Gewalt befragt, gab sie an, dass es nur den Vorfall mit der Polizei gegeben habe, wobei sie aber nicht geschlagen worden sei. Man habe ihr das Kopftuch weggerissen, am T-Shirt gepackt und sie weggezogen (Vgl. AS 76 zu 12 18.356-BAL). Sie seien von den Polizisten noch einmal aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen, da sie sonst nicht mehr so wie jetzt behandelt werden würden und sich alle Krankenhäuser weigern würden, ihre Tochter zu behandeln. Sie hätten die Anzeigen gegenüber den beiden Polizisten mündlich zurückgezogen. Sonst sei nichts vorgefallen (vgl. AS 76 zu 12 18.356-BAL). Dieser Vorfall sei etwa eine Woche vor ihrer Ausreise am 16.12.2012 gewesen. Auf die Frage, wieso sie erst 2012 Anzeige gegen das Krankenhaus ihrer Heimatstadt erstattet habe, gab sie an, dass sie nicht gewusst hätten, dass die Krankheit chronisch sei. Sie hätten geglaubt, dass es heilbar wäre. Sie hätten es nicht früher gemacht, weil sie Angst gehabt hätten, dass ihre Tochter dann nicht mehr therapiert werden würde. Auf Vorhalt, dass sie dies ja gar nicht gewusst hätten, da sie sonst ja auch nicht 2012 die Anzeige erstattet hätten, gab sie an, dass sie gewusst hätten, dass ihre Tochter nicht mehr diese Behandlung bekommen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch nach der Anzeige mehrere Male wegen Medikamenten im Krankenhaus ihrer Heimatstadt gewesen, wobei man sie lange warten habe lassen. Zu Asylgründen ihrer Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn von Schulkollegen immer als Zigeuner beschimpft worden wäre. Der Direktor habe gemeint, dass es Kinder seien und man es nicht persönlich nehmen sollte. Ihre Tochter habe in der Schule bis auf krankheitsbedingte Ausfälle keine Probleme gehabt (vgl. AS 78 zu 12 18.356-BAL). Nachgefragt, ob und bis wann sie in Mazedonien krankenversichert gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Gatte zuletzt vier Jahre bei einer Firma angestellt gewesen sei. Als ihr Gatte eine Woche vor ihrer Ausreise sein Dienstverhältnis selbst beendet habe, sei auch die Versicherung beendet worden (vgl. AS 79-80 zu 12 18.356-BAL).

Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Mazedonien zu Kenntnis gebracht und weiter vorgehalten, dass sie den Vorfall mit der Polizei gänzlich abweichend voneinander geschildert haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu lediglich an, dass sie auf keinen Fall lüge und ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Erstbeschwerdeführer gab gleichfalls an, die Wahrheit gesagt zu haben.

Dem Bundesasylamt wurde von der Zweitbeschwerdeführerin die Erlaubnis eingeräumt in die Krankenakte ihrer Kinder Einsicht zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrer Tochter an, dass sie am 21.03.2013 bei der Kontrolle gewesen sei und es ihr nicht so gut gehe. Sie habe wieder Blutstempel an den Füßen und könne nicht auf ihren Beinen stehen, was ihnen Angst mache. Als sie Schmerzen in Schulter- und Armbereich bekommen habe, die in weiterer Folge auf Hüften und bis zu den Füßen übergegangen seien, seien sie in das Krankenhaus in ihrem Unterbringungsgort gegangen. Als man dort den Zustand der Tochter und die Befunde gesehen habe, habe man sie sofort mit der Rettung in eine Kinderklinik in einer Landeshauptstadt geschickt.

4. Dem Akt der Drittbeschwerdeführerin liegt ein Konvolut an Befunden einer österreichischen Kinderklinik bei, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Drittbeschwerdeführerin an einem schweren Verlauf einer systemischen Lupus Erythematodes mit Verdacht auf schweren Schub leide. Am 18.12.2012 sei sie aufgrund von akuter AZ Verschlechterung kombiniert mit Hyperglykämie sowie Fieber und Haarausfallssymptomatik in einem Krankenhaus aufgenommen worden, wo sie stationär bis zu 17.01.2012 untergebracht gewesen sei. Infolge wurden ambulante Kontrollen in kurzen Intervallen angeordnet. Als Medikation wurde Prednisolon, Resochin, Esomeprazol und Betnovate crinale empfohlen.

5. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 25.03.2013 konnte nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Oberarzt der Kinderklinik in Erfahrung gebracht werden, dass die Drittbeschwerdeführerin eine lebenslange Medikation benötige. Es werde zur Zeit versucht, das Cortison langsam abzusetzen. Die Krankheit könne auch in Schüben auftreten. Die Kontrollen seien derzeit monatlich und es werde versucht, sie auf drei Monate zu verlängern. Die Drittbeschwerdeführerin würde bis zu ihrem 18. Lebensjahr von der Kinderklinik betreut werden. Wenn ein Schub komme, werde sie stationär aufgenommen.

6. Mit Bescheiden des BAL (AZ.: 12 18.355-BAL, 12 18.356-BAL, 12 18.357-BAL sowie 12 18.358-BAL) vom 05.04.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurden und einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ein Krankenhaus von Polizisten bedroht bzw. geschlagen worden zu sein, als gänzlich unglaubwürdig erwiesen habe. So weiche die Schilderung des angeblichen Vorfalls durch den Erstbeschwerdeführer dermaßen von der Schilderung seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, ab, dass angenommen werden müsse, dass dieser Vorfall erfunden sei und nicht stattgefunden habe. So hätte laut eigener Angaben der Erstbeschwerdeführer selbst den Polizisten die Tür geöffnet. Laut Version seiner Gattin wiederum sei sie es gewesen. In der Version der Zweitbeschwerdeführerin wäre sie gemeinsam mit ihrem Gatten und den Kindern im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, in der Version des Erstbeschwerdeführers hätten die Kinder bereits geschlafen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer vor der Polizei am 18.12.2012 im Widerspruch zu den Angaben seiner Gattin angegeben, dass letztere von den Polizisten vergewaltigt werden hätte sollen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er solche Ereignisse nicht mehr angegeben und sei dies auch aus dem Sachverhalt nicht zu schließen gewesen. Letztlich habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.03.2013 angegeben, dass sie die Anzeige sofort mündlich zurückgezogen hätten, als Sie von der Polizei bedroht worden seien. Im Gegenzug dazu habe der Erstbeschwerdeführer dies nicht angegeben. Auch die angeblichen Diskriminierungen der Kinder seien erfunden, weil der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass nur die Drittbeschwerdeführerin in der Schule Probleme gehabt habe, die Zweitbeschwerdeführerin aber im Gegenteil dazu erklärt habe, dass nur der Viertbeschwerdeführer Probleme in der Schule gehabt hätte. Auch das diesbezügliche Vorbringen sei daher eine reine Erfindung. Die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der türkischen Minderheit würden auf keinerlei konkreten Erlebnissen beruhen. Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, angeblich keine Sozialversicherung mehr zu bekommen, weil er seit Jahren ein Sozialfall gewesen wäre, entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit, zumal die Zweitbeschwerdeführerin dazu angegeben habe, dass ihr Gatte über Jahre in einem Dienstverhältnis gewesen sei, das er eine Woche vor der Ausreise von sich aus gekündigt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe also willentlich sein Dienstverhältnis gekündigt, weil er ausreisen habe wollen. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie "wegen systemischen Lupus in Behandlung" stehe. Dies ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Drittbeschwerdeführerin werde lebenslang Medikamente einnehmen müssen. Ihre Erkrankung sei im Jahr 2007/2008 festgestellt worden und sie sei im Heimatland bis zur Ausreise medizinisch betreut worden. Sie könne nach ihrer Rückkehr weiterhin im Heimatland medizinisch betreut werden.

7. Dagegen wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben, welche beim Asylgerichtshof am 22.04.2013 vorgelegt wurden. In den Beschwerdeschriften wurde unter anderem auf Feststellungsfehler in den bekämpften Bescheiden hingewiesen. So treffe es - wie in den Bescheiden aber fälschlich festgestellt worden sei - nicht zu, dass die beschwerdeführenden Parteien illegal in das Bundesgebiet eingereist wären. In drei der bekämpften Bescheide des Bundesasylamts sei zudem das Datum der Einreise der beschwerdeführenden Parteien mit Jänner 2008 falsch angegeben worden. Auf Seite 39 des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin sei von einem "jungen gesunden Mann" ausgegangen worden. Im Bescheid der Drittbeschwerdeführerin sei wiederum im Verfahrensgang das Geburtsdatum des Vaters angegeben worden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Mazedonien verlassen, weil sie von der Polizei bedroht und körperlich misshandelt worden seien und ihre Tochter an systemischen Lupus erythematodes, einer schweren chronischen Krankheit, leide. Sie sei in Mazedonien anfänglich falsch und nach erfolgter Diagnose dennoch unzureichend behandelt worden. Das Bundesasylamt sei aufgrund der abweichenden Darstellungen des Vorfalls mit der Polizei durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich von einer erfundenen Geschichte ausgegangen. Als Erklärung für die Abweichungen wurde in der Beschwerdeschrift behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer den Dolmetscher für die mazedonische Sprache nur bruchstückhaft verstanden hätte, da seine Muttersprache Türkisch sei und er wie seine Frau einen Dolmetscher der türkischen Sprache benötigt hätte. Durch die "nicht optimale Verständigung" würde es zu den Fehlern im Protokoll gekommen sein. Richtig sei jedenfalls, dass sie die Anzeige nicht zurückgezogen hätten. Darüber hinaus nehme jeder Mensch Ereignisse unterschiedlich wahr und schildere erfahrungsgemäß jene Vorkommnisse, die ihm am eindrücklichsten in Erinnerung geblieben seien. Es sei für sie alle ein Schock gewesen, als die Polizei plötzlich zu ihnen nach Hause gekommen sei. Die Geschehnisse hätten sich binnen ein paar Minuten abgespielt, sodass sie sich in einer Stresssituation wie der Vernehmung nicht mehr an alle Details erinnern hätten können. Dies könne aber nicht dazu führen, dass ihnen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde. Im Übrigen würde das von ihnen geschilderte Polizeiverhalten durch die Feststellungen des Bundesasylamts unter dem Unterpunkt "Polizeigewalt" bestätigt werden, wonach es in Mazedonien keinesfalls gewährleistet wäre, sich als Bürger gegen Übergriffe der Polizei wirksam zur Wehr zu setzen. Um das Vorbringen zu überprüfen, hätte die Behörde lediglich Kontakt mit der Polizeiinspektion in der Heimatsstadt der beschwerdeführenden Parteien aufnehmen müssen, da ihre Anzeige gegen das behandelnde Krankenhaus irgendwo aufscheinen müsse. Zur gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese als prekär und instabil zu bezeichnen sei. Dies gehe auch aus einem beigelegten Ambulanzbefund der behandelnden Kinderklinik vom 18.04.2013 hervor. Dieser Bericht bezeichne den Schub, welchen die Drittbeschwerdeführerin im Dezember 2012/Jänner 2013 erlitten habe als lebensbedrohlich. Derzeit bestehe der Verdacht seitens des behandelnden Arztes, dass ein neuer Schub bevorstehen könnte. Der erkennenden Behörde sei in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie sich mit der Krankheit der Drittbeschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass sie bis zur Ausreise in Mazedonien medizinisch betreut worden sei und auch nach der Rückkehr weiterhin im Heimatland betreut werde. Die Behörde habe die Krankenakte und die Aussagen in den von der Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderfeststellungen außer Acht gelassen. Auch seien der Drittbeschwerdeführerin in der Einvernahme keine Fragen zu ihrer Krankheit gestellt worden. Wäre ihre Krankheit in Mazedonien wirklich richtig behandelt worden, wie im bekämpften Bescheid zu lesen sei, hätte die Klinik in Österreich die Drittbeschwerdeführerin nicht über einen Monat aufgrund eines akuten Schubs stationär aufgenommen, da auch ein akuter Schub durch die in Mazedonien verschriebenen Medikamente wirksam bekämpft oder zumindest unter Kontrolle gebracht werden hätte müssen, sodass der Krankheitsschub kein lebensbedrohliches Ausmaß erreicht hätte. Es wäre zudem Aufgabe der Behörde gewesen, sich ein Bild über die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten von systemischen Lupus Erythematodes in Mazedonien zu machen und konkret festzustellen, ob die Drittbeschwerdeführerin dort eine ausreichende medizinische Versorgung hinsichtlich ihrer Erkrankung erhalten würde. Diese Information könne lediglich durch Ermittlungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt/Vertrauensarzt eingeholt werden.

Der Beschwerdeschrift war ein Ambulanzbefund des behandelnden Arztes an einer Landes-, Frauen- und Kinderklinik vom 18.04.2013, der auch im Aktenvermerk vom 25.03.2013 als Auskunftsperson genannt wurde, beigefügt. Dieser enthält neben der Diagnose "systemischer Lupus erythematodes (SLE)" eine Reihe von weiteren Diagnosen, wobei der Verdacht auf einen erneuten Schub bestehe. Weiters werde auf eine Reihe von ausständigen Befunden verwiesen. Der enthaltene Therapievorschlag scheint rein medikamentös zu sein, wobei Kontrollen "je nach Befunden" vorgesehen sind. Zusammenfassend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin sich in einer instabilen Krankheitsphase befinde und momentan nicht abzuschätzen sei, ob sich ein neuer Schub in ähnlicher Schwere wie im Dezember 2012/Jänner 2013 ereigne, der "nachweislich doch lebensbedrohlich" gewesen sei. Dem behandelnden Arzt seien die Verhältnisse in Mazedonien zu wenig bekannt, um vorauszusagen, ob dort eine weitere adäquate medizinische Betreuung möglich wäre. Sicher sei, dass es sich um eine schwere Form des SLE handle.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, und in Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das BAL zurückverwiesen.

Zu Spruchpunkt I. führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass, wie das BAL im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt habe, es den Beschwerdeführern während des gesamten Verfahrens nicht gelungen sei, glaubhaft darzustellen, dass ihnen im Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es handle sich zwar um ein Familienverfahren, da aber niemandem aus dieser Personengruppe Asyl gewährt worden sei, könne ihnen dieser Status auch nicht aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt werden. Gegen diesen Spruchpunkt wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Zurückverweisungen im II. Spruchpunkt begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen folgendermaßen: Das BAL habe es im gegenständlichen Verfahren unterlassen, sich in einer nachvollziehbaren Weise hinsichtlich der Gefährdungssituation der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Gesundheit und eine mögliche erniedrigende oder unmenschliche Behandlung auseinanderzusetzen. Das BAL habe festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin "wegen systemischen Lupus" in Behandlung stehe und lebenslang Medikamente einnehmen müsse. Ihre Erkrankung sei im Jahr 2007/2008 festgestellt worden und sie sei im Heimatland bis zur Ausreise medizinisch betreut worden. Sie könne auch nach ihrer Rückkehr weiterhin im Heimatland medizinisch betreut werden. Im Übrigen sei auf die "medizinischen Unterlagen" verwiesen worden. Hierzu sei nun hervorzuheben, dass für die Drittbeschwerdeführerin seitens der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen eine ungenügende medizinische Behandlung in XXXX behauptet worden sei. Dieser Behauptung sei seitens des BAL offenbar keine Beachtung geschenkt worden. Zur Beurteilung einer Gefährdungssituation im Hinblick auf Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Erkrankung reiche es aber nicht aus, unkommentiert auf die im Akt beiliegenden Befunde zu verweisen. So erschließe sich unmittelbar aus den Befunden ohne weitere Ermittlungsschritte keine nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit und Wahrscheinlichkeit von bleibenden schwerwiegenden Schäden oder einer Lebensbedrohung für die Drittbeschwerdeführerin durch ihre konkrete Erkrankung. Auch die in einem Aktenvermerk vom 25.03.2013 festgehaltene telefonische Befragung des behandelnden Arztes liefere diesbezüglich - offenbar mangels entsprechender Fragestellung - keinen Aufschluss. Gleiches gelte für den im Akt befindlichen Ausdruck aus Wikipedia zur Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin. Zudem seien die Beschwerdeführer vom BAL auch nicht in ausreichend spezifischer Weise zu den konkreten physischen Auswirkungen der Krankheit auf die Drittbeschwerdeführerin oder die Folgen, die befürchtet würden, befragt worden. Aus den beiläufigen Angaben der Beschwerdeführer ließen sich aber Indizien für ein fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung ableiten. Auch zu den konkreten Gründen, weshalb die Beschwerdeführer von einer unzureichenden Behandlung in Mazedonien ausgehen würden, seien diese nicht befragt worden. Weiters hätten keine konkreten Erhebungen des BAL stattgefunden, ob im Herkunftsland adäquate Behandlungsmöglichkeiten für "SLE" existieren. Aus dem Ambulanzbefund vom 18.04.2013 würden sich nunmehr deutliche Hinweise ergeben, wonach es sich bei der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin um eine schwere Form des SLE handle, der auch schon lebensbedrohliche Ausmaße angenommen hatte.

Es sei festzustellen, dass das BAL es im Hinblick auf die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin in jede Richtung verabsäumt habe, brauchbare Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der konkreten Gefährlichkeit und adäquaten Behandelbarkeit der Erkrankung im Herkunftsland ins Verfahren einzuführen. In einer Gesamtbetrachtung ergäbe sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen, dass neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich erscheinen, wobei der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis kommen lasse, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde.

Im weiterzuführenden Verfahren werde sich das BAL hinsichtlich der Frage der weiteren medizinischen Vorgehensweise bei der Drittbeschwerdeführerin mit der behandelnden Klinik in Verbindung zu setzen und sich eingehend und umfassend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin und ihrem konkreten Krankheitsstadium - allenfalls unter Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen - zu befassen haben. Es sei hierbei insbesondere auch auf die konkreten gesundheitlichen Folgen der Fortsetzung einer Behandlung durch alternative, allenfalls nicht adäquate Therapien einzugehen. Allenfalls sei der Versuch zu unternehmen, aufgrund der vorgelegten Befunde aus dem Herkunftsstaat eine fachärztliche Einschätzung hinsichtlich der Adäquanz der bisherigen Behandlung einzuholen. Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse werde das BAL nach Einholung der konkreten Bedenken der Beschwerdeführer gegen eine Behandlung im Herkunftsstaat fundierte Feststellungen zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten und der Erhältlichkeit der Medikamente zu treffen haben.

9. Am 31.05.2013 stellte das BAL eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche am 18.06.2013 beantwortet wurde. Nach Auszügen aus Internetquellen, wurden die gestellten Fragen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in XXXX wie folgt beantwortet:

a) Wie wird anamnestisch "Systemischer Lupus erythematodes" in Mazedonien, in XXXX und in der Nähe von XXXX behandelt?

b) Kann auch ein schwerer Schub behandelt werden?

"In Abhängigkeit von den möglichen akuten Entwicklungen die bei dieser Krankheit entstehen können, wird der Patient in der jeweils zuständigen Klinik behandelt. Zum Beispiel bei Nierenerkrankungen in der Klinik für Nephrologie, bei Colitis ulcerosa in der Klinik für Gastroenterohepatologie usw. Im persönlichen Gespräch mit Fr. Prof. M.T. von der Klinik für Gastroenterohepatologie in XXXX wurde mir mitgeteilt, dass alle Patienten mit Lupus oder Colitis ulcerosa in dieser Klinik behandelt werden; dies nach vorheriger Kommunikation mit dem Rheumatologen. Wenn der Patient nicht aus XXXX stammt, werden die regelmäßigen Kontrollen seitens des zuständigen Internisten am Wohnort durchgeführt. Sollte sich der Zustand des Patienten verschlechtert haben, so wird dieser zum Klinikzentrum in XXXX überwiesen."

c) Können dort auch die erforderlichen Medikamente bezogen werden und was ist dafür zu bezahlen?

"Sämtliche Medikamente zur Behandlung von Lupus erythematodes und damit einhergehenden Komplikationen sind in Mazedonien verfügbar. Der Patient zahlt einen Eigenanteil von 10 % der Behandlungskosten im Krankenhaus und zwar bis zu einem Höchstbetrag von umgerechnet EUR 100,- im Jahr. Die Untersuchung kostet MKD 600,- (ca. EUR 10,-) privat; der Eigenanteil der Krankenversicherten beträgt MDK 60,-

(ca. EUR 1,-)."

10. Am 04.06.2013 wurde der Allgemeinmediziner XXXX seitens des BAL beauftragt, ein ärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin zu erstellen. Diese langte am 19.06.2013 beim BAL ein. Der Gutachter fasste die früheren Erkrankungen und Diagnosen, sowie den bisherigen Verlauf der Behandlung der Drittbeschwerdeführerin zusammen, und führte in Beantwortung der konkret an ihn gerichteten Fragen aus, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer körperlichen Erkrankung leide, die lebenslang medikamentös behandelt werden müsse. SLE zeige einen fluktuierenden Krankheitsverlauf mit Phasen einer Besserung und Verschlechterung. Bei einer Behandlung in Österreich könne, sofern die verschriebenen Medikamente eingenommen werden und die empfohlenen fachärztlich-rheumatologischen Kontrollen durchgeführt werden würden, mit einer kalkulierbaren Einschränkung der Lebensqualität der Drittbeschwerdeführerin gerechnet werden. Hinsichtlich der konkreten gesundheitlichen Folgen einer Behandlung in Mazedonien wurde seitens des Gutachters ausgeführt, dass er keine Kenntnis des mazedonischen Gesundheitssystems habe und daher eine Beantwortung dieser Frage seinerseits nicht möglich sei. Es gehe allerdings aus der Anamnese mit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin hervor, dass bei dieser 2007 die korrekte Diagnose gestellt und so eine ebenso korrekte medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei. Die aktuell verschriebenen Substanzen habe die Drittbeschwerdeführerin auch bereits in Mazedonien erhalten. Sofern regelmäßige fachärztliche Kontrollen in Mazedonien zur Verfügung stehen würden, würden sich die konkreten gesundheitlichen Folgen der Behandlung in Mazedonien nicht von jenen in Österreich unterscheiden. Bei Nichtbehandlung der Krankheit sei von schweren bis lebensbedrohlichen Folgen sowie einer drastischen Verkürzung der Lebenserwartung auszugehen. Aus der Zusammenfassung geht hervor, dass der lebensbedrohliche Zustand der Drittbeschwerdeführerin bei deren Einreise in Österreich auf die immunsuppressive Therapie in Mazedonien mit Azathioprin zurückgeführt werde und deshalb das Medikament in Österreich gewechselt wurde (Chloroquin), worunter es zu einer wesentlichen Besserung des Zustandes der Drittbeschwerdeführerin gekommen sei.

11. Dieses allgemein-medizinische Gutachten wurde dem Erstbeschwerdeführer am 27.06.2013 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt.

12. Am 08.07.2013 langte die Stellungnahme zum medizinischen Gutachten des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter der Drittbeschwerdeführerin ein. Er führte aus, dass es nicht richtig sei, dass in Mazedonien eine korrekte medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei. Vielmehr sei die Diagnose richtig gewesen, die medikamentöse Behandlung habe jedoch dazu geführt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Österreich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Während der 5 Jahre dauernden Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien habe sich ihr Zustand stetig verschlechtert. Als die Beschwerdeführer Mazedonien verließen, sei die Drittbeschwerdeführerin schwer untergewichtig gewesen, habe kaum Haare am Kopf gehabt, sei auf dem linken Ohr gehörlos und stark lichtempfindlich gewesen. Weiters habe sie unter einem Gesichtsekzem und schmerzhaftem "Ausschlag" an den Füßen gelitten, sodass sie nicht stehen habe können. Auch die Knie- und Schultergelenke hätten geschmerzt. Am 2. Tag nach der Ankunft in Österreich sei die Drittbeschwerdeführerin mit der Rettung in das Krankenhaus XXXX gebracht worden, wo den Beschwerdeführern mitgeteilt worden sei, dass die aus Mazedonien mitgebrachten Medikamente nicht weitergenommen werden dürften, da sie veraltet seien. Man hätte diese Medikamente vor 20 Jahren verschrieben. Der Zustand der Drittbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohlich gewesen. Laut Auskunft der Ärzte wäre sie zwei Tage später verstorben. Die Drittbeschwerdeführerin habe daher nachweislich keine reelle Chance gehabt, eine sachgerechte medizinische Behandlung zu erhalten und würde bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche, also in hohem Maße unmenschliche, unzumutbare Lage gelangen.

13. Mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BAL (AZ.: 12 18.355-BAL, 12 18.356-BAL, 12 18.357-BAL sowie 12 18.358-BAL) vom 18.07.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt I.), und gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären. Auch die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe nicht festgestellt werden können. Es würden keine Umstände existieren, welche den Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien erfolgreich entgegenstünden. Nach Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde in Bezug auf die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin beweiswürdigend ausgeführt, dass diese schon vor ihrer Einreise in Österreich in Mazedonien medizinisch betreut worden sei. Die behauptete ungenügende medizinische Behandlung in Mazedonien habe jedoch aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht erschlossen werden können. Die Drittbeschwerdeführerin sei gerade bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach Österreich gekommen, was eine sofortige medizinische Behandlung notwendig gemacht habe. In Mazedonien hätte die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls behandelt werden können, da der Krankheitsverlauf in Schüben stattfände und die Drittbeschwerdeführerin schon in Mazedonien mit einigen Schüben behandelt worden sei. Der Gutachter komme zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Folgen der Behandlung in Mazedonien und Österreich nicht unterscheiden würden. Rechtlich ergäbe sich daher unter Hinzuziehung von EGMR-Judikatur zusammengefasst, dass bei körperlichen Erkrankungen im Allgemeinen (sofern grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Erkrankungen in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant seien. Auch mangelnde Leistbarkeit der Behandlung sei aus Sicht des Art. 3 EMRK nicht maßgeblich. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, sei auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Auch die Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin stehe den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, da bereits festgestellt worden sei, dass sich sämtliche Familienmitglieder im selben Verfahrensstand befänden. Es seien zusammengefasst keine individuellen Umstände festzustellen, die dafür sprechen würden, dass die Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde.

14. Gegen die oben genannten Bescheide des BAL richten sich die beim BAL fristgerecht eingelangten und mit 30.07.2013 datierten Beschwerden der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Folge gegeben werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, sowie die Ausweisung zu beheben.

Die Beschwerden wurden im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass seitens des Asylgerichtshofes konkrete Aufträge hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes an das BAL erteilt worden seien, da festgestellt worden sei, dass das BAL es im gegenständlichen Fall unterlassen habe, sich in einer nachvollziehbaren Weise hinsichtlich der Gefährdungssituation der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Gesundheit und eine mögliche erniedrigende oder unmenschliche Behandlung auseinanderzusetzen. Das BAL habe es in jeder Hinsicht unterlassen, diesen Aufträgen nachzukommen. Es gehe aus den Bescheiden nicht hervor, dass sich das BAL nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit der behandelnden Klinik in Verbindung gesetzt habe, noch sei eine Auseinandersetzung mit der medizinischen Situation oder dem konkreten Krankheitsstadium der Drittbeschwerdeführerin erfolgt. Zur eingeholten "medizinischen Befundinterpretation" werde angemerkt, dass dieses von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurde, obwohl es aufgrund der speziellen Art und Ausprägung der Krankheit indiziert gewesen wäre, einen Spezialisten für jede Art der Begutachtung heranzuziehen. Da die Drittbeschwerdeführerin zudem im Krankenhaus in der Abteilung für Rheumatologie behandelt worden sei, wie den diversen vorgelegten Befunden zu entnehmen sei, wäre jedenfalls ein Mediziner aus dem Fachbereich der Rheumatologie zu Rate zu ziehen gewesen. Darüber hinaus sie zur Befundinterpretation zu bemerken, dass es sich dabei lediglich um eine Zusammenfassung der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen handle, wobei eine Interpretation der Befunde nicht erfolgt sei. Die gestellten Fragen seien äußerst allgemein und oberflächlich beantwortet worden. Aus den Antworten könnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Wie das BAL zu dem Schluss gelange, dass "eine Behandlung der Beschwerden in Mazedonien möglich sei", sei nicht nachvollziehbar, da der Gutachter auf Seite 11 der medizinischen Befundinterpretation auf die Frage 5 nach "konkreten gesundheitlichen Folgen der Behandlung in Mazedonien" zur Antwort gegeben habe, dass "in Ermangelung einer Kenntnis des mazedonischen Gesundheitssystems eine Beantwortung dieser Frage ggstdl. Nicht möglich" sei. In weiterer Folge werde auf die Anamnese mit der Mutter eingegangen. Die Schilderungen eines medizinischen Laien alleine seien jedoch keinesfalls dazu geeignet, noch sind sie ausreichend, zur Beantwortung der Frage 5 herangezogen zu werden und die oben zitierte Feststellung, dass eine Behandlung der Beschwerden in Mazedonien möglich sei, zu treffen. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit eingeräumt worden, schriftlich zur Befundinterpretation Stellung zu nehmen. Eine "Einholung der konkreten Bedenken der beschwerdeführenden Parteien gegen eine Behandlung im Herkunftsstaat", die als konkrete Befragung im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme verstanden werde, sei nicht durchgeführt worden.

Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde noch vorgelegt:

Ein Ambulanzbefund Rheumatologie der Landes-Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 02.07.2013, wonach sich bei der Drittbeschwerdeführerin ein erneuter Schub ihrer Krankheit abzeichne.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BAL vorgelegt und sind am 06.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

15. Am 08.08.2013 wurde beim Asylgerichtshof seitens der Beschwerdeführer ein Kurzarztbrief der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 05.08.2013 über einen stationären Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin vom 30.07.2013 bis zum 05.08.2013 wegen ihrer Erkrankung vorgelegt.

16. Am 21.08.2013 wurde weiters ein klinisch-psychologischer Bericht der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 14.08.2013 für die Drittbeschwerdeführerin vorgelegt, wonach erstmalig eine komplette Aufklärung der Drittbeschwerdeführerin über ihre Erkrankung stattgefunden habe.

17. Am 07.04.2014 wurden die gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von

§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu

§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Zu Recht wurde in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht, dass das von der belangten Behörde, trotz konkreter Ermittlungsaufträge durch den bereits einmal aus dem selben Grund zurückverweisenden Asylgerichtshofes, neuerlich durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.

Den konkreten Aufträgen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 wurde entweder gar nicht entsprochen, oder sind die Ermittlungsergebnisse so mangelhaft, dass sie nicht zur Begründung der getätigten Feststellungen ausreichen. So hat sich die belangte Behörde nicht mit der behandelnden Klinik in Verbindung gesetzt, und sich mit der aktuellen Gesundheitssituation der Drittbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches aber weder von einem Facharzt in Bezug auf die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin erstellt wurde, noch ein wirkliches Gutachten darstellt. Den Beschwerden ist zu folgen, wenn angeführt wird, dass es sich bei dem "Gutachten" lediglich um eine Zusammenfassung der Krankengesichte der Drittbeschwerdeführerin handle. Die wirklich relevanten Fragen sind nur oberflächlich und wenig aussagekräftig beantwortet worden. Zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien konnte mangels Kenntnis überhaupt keine Auskunft gegeben werden. Wenn der Gutachter nun anführt, dass von einer gleichwertigen Behandlung der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien ausgegangen werden könne, sofern regelmäßige fachärztliche Kontrollen in Mazedonien zur Verfügung stehen würden, widerspricht er sich selbst. Auch seine eigene Aussage, dass die Drittbeschwerdeführerin bereits im Herkunftsland Medikamente erhalten hat, die denselben Wirkstoff aufweisen würden, wie jene in Österreich, widerlegt der Gutachter selbst, nachdem er in seiner Zusammenfassung angibt, dass der lebensbedrohliche Zustand der Drittbeschwerdeführerin bei ihrer Einreise in Österreich auf die immunsuppressive Therapie in Mazedonien mit Azathioprin zurückzuführen sei, das Medikament deshalb in Österreich gewechselt worden sei (Chloroquin), und es dadurch zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin gekommen sei.

Auch die seitens des BAL in Auftrag gegebene Ermittlung im Herkunftsland (Pkt. I.9.) vom 16.06.2013 bringt keine auf den Fall direkt anwendbaren Antworten, insbesondere dahingehend, welche konkreten Medikamente überhaupt im Herkunftsland erhältlich sind. Sodann wäre mit Hilfe einer fachärztlichen Einschätzung festzustellen gewesen, ob die Behandlung der österreichischen entspricht oder zumindest adäquat ist, da die Drittbeschwerdeführerin, wie der Gutachter des BAL selbst angeführt hat, aufgrund der Nebenwirkungen des ursprünglich in Mazedonien verschriebenen Medikamentes fast verstorben wäre. Dieses Ermittlungsergebnis wurde überdies den Beschwerdeführern nicht bekannt gemacht. Es liegt daher diesbezüglich eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Den Beschwerdeführern ist lediglich die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich des Gutachtens des Allgemeinmediziners eingeräumt worden, deren Ausführungen aber in keiner Weise in der Beweiswürdigung noch in weiteren Ermittlungen Berücksichtigung erfahren haben. Eine konkrete Befragung zu ihren Bedenken hat nicht stattgefunden.

Die belangte Behörde hat daher erneut aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und insbesondere unter Verletzung des Parteiengehörs eine Entscheidung erlassen.

Die Beweismittel ergeben eindeutig, dass die Drittbeschwerdeführerin lebenslang medizinischer Behandlung bedarf. Es steht außer Zweifel, dass eine vollständige Heilung der Drittbeschwerdeführerin nicht möglich ist, und sie aufgrund ihres gesamten Gesundheitszustandes lebenslang auf Medikamente und medizinische Betreuung angewiesen sein wird. Die pauschale Behauptung in den angefochtenen Bescheiden, die Drittbeschwerdeführerin befinde sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand und könne ebenso gut in Mazedonien behandelt werden, ist - wie bereits erwähnt - nicht auf entsprechende Feststellungen gegründet.

Die belangte Behörde ist somit aus den soeben genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung dieser Umstände für die Prüfung einer möglichen aussichtslosen Lage der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien von maßgeblicher Bedeutung ist.

Die belangte Behörde wird sich also mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, auch mit jenen aus der Republik Mazedonien, befassen müssen und auch jene, bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 angeführten, Ermittlungstätigkeiten zu setzen haben, die für eine Beurteilung, ob die Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien in eine aussichtlose Lage geraten könnte oder nicht, notwendig sind.

Durch das Fehlen ausreichender und konkreter Ermittlungen betreffend die weitere Behandlung(-smöglichkeit) der Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien in Verbindung mit den fehlenden Informationen zu den oben ausgeführten Fragestellungen und den im Akt einliegenden ärztlichen Schreiben, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die reale Gefahr, dass die Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien in eine Situation geraten könnte, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entspricht, nicht ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003,

Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Aus den dargelegten Gründen waren daher spruchgemäß die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.

Auf Grund des gegebenen Familienverfahrens, schlägt die Mangelhaftigkeit im Verfahren betreffend die Drittbeschwerdeführerin auch auf die Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers durch.

Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird im erneut fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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