W174 1423061-2•BVwG W174 1423061-2
W174 1423061-2Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, Kassation, non-refoulement Prüfung,<br/>psychische Störung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr
W174 1423061-2/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstrasse 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.07.2013, XXXX, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetsches für Paschtu im Wesentlichen zu Protokoll:
Er sei in XXXX geboren, sein letzter Wohnsitz sei im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, gewesen. Er sei verheiratet, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sein Vater heiße XXXX und die Mutter XXXX. Er habe sein Heimatland vor ca 5 Monaten mit einem Lkw in Richtung Iran verlassen. Nach etwa 5 Tagen in Teheran sei er dann mit ca 25 anderen Personen in die Türkei, nach Istanbul gefahren. Von Istanbul aus sei er nach weiteren ca 5 Monaten mit 14 anderen Personen mittels eines Lkw-Zuges bis nach Österreich gekommen, wo er den Zug nach Traiskirchen genommen habe. Er habe weder in einem EU-Land, noch in keinem anderen Land Angehörige und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Bezüglich des Fluchtgrundes gab der BF an, sein Vater habe bei der damaligen Regierung während des kommunistischen Regimes gearbeitet und deshalb Probleme mit den Taliban gehabt. Ihr Haus sei von den Taliban angezündet und er selbst sei dabei verletzt worden. Kurz vor seiner Ausreise hätten die Taliban den BF zweimal festgenommen und ihn geschlagen. Seither habe er schwere psychische Probleme. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine von den Taliban ausgehende Gefahr.
1.3. Bei der Einvernahme am 13.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz legte der BF eine Geburtsurkunde seines Vaters und eine ihn selbst betreffend vor. Im Beisein eines Dolmetsches für Paschtu gab der BF im Wesentlichen an, er habe diese Dokumente per Post von seinem Schwiegervater aus XXXX geschickt bekommen. Einen Pass habe er nie gehabt. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, ledig zu sein, führte der BF aus, er habe angegeben verlobt zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Afghanistan wegen Problemen mit den Taliban, die ihn geschlagen hätten, verlassen. Seither werde er auf sich zornig. Seine Beine würden manchmal taub, so, als ob er keine Kraft hätte, weiter zu gehen. Sein Vater, der damals bei der kubanischen Botschaft als Türsteher gearbeitet habe, habe für die Taliban als Kommunist gegolten. Acht Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban sei ihr Haus gegen Mitternacht in Brand gesteckt worden. Die Eltern des BF seien bei diesem Brand getötet worden. Er selbst habe Brandverletzungen an den Beinen erlitten und sei erst nach vier Tagen wieder zu sich gekommen. Jetzt habe er Probleme, im Winter spüre er diese Verletzungen wieder stärker und im Sommer habe er extremen Juckreiz. Damals sei er ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Befragt zur Tatsache, dass die Taliban 1996 die Macht übernommen hätten und er daher damals 9 Jahre alt gewesen sein müsse, gab der BF an, er könne sich nicht mehr so gut erinnern, es werde wohl so gewesen sein. Nach dem Tod seiner Eltern habe er anfangs bei seiner älteren, verheirateten Schwester, XXXX, und deren drogenabhängigen Ehemann gelebt. Seine Schwester sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Er habe ihr nicht noch mehr Probleme bereiten wollen und sei nach etwa 2 Monaten zu seinem zukünftigen Schwiegervater, der auch der Cousin seiner Mutter sei, gezogen, welcher ihn weiter gepflegt habe. Es sei richtig, dass er damals 9 oder 10 Jahre alt gewesen sei. Danach habe er, ungefähr 13 oder 14 Jahre, beim Schwiegervater gelebt. Mit dessen Tochter habe er sich vor einem Jahr verlobt. Der Schwiegervater sei behindert, er habe ein verletztes Bein und bekomme staatliche Unterstützung. Sie hätten beim Stand des Schwiegervaters in der Stadt Gemüse verkauft. Zum Grund für seine nunmehrige Ausreise gab der BF auf Nachfrage an, die Taliban hätten gegen 22.00 Uhr an die Tür geklopft und ihn als er die Tür aufgemacht habe, sofort an den Händen festgehalten. Zu dieser Zeit habe er keinen Bart gehabt. Die Taliban hätten ihn geohrfeigt, ihn mit Fäusten und einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und mitgenommen und für 5 Tage und Nächte festgehalten. Während dieser Zeit sei ihm ein wenig Bart gewachsen und die Taliban hätten gesagt, nun sei der BF ein richtiger Moslem und müsse mit ihnen in den Jihad ziehen. Sie hätten ihm Geld zugesagt und er müsse gegen die ungläubigen Amerikaner kämpfen. Als der BF zugestimmt habe, sei er frei gelassen worden. Seine Frau und sein Schwiegervater seien damit nicht einverstanden gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass dem BF etwas passieren würde. 2 Nächte später seien die Taliban wieder gekommen und hätten ihn nochmals mitgenommen. Da der BF den Taliban gesagt hätte, er brauche Medikamente und werde zurückkommen und mit ihnen kämpfen, sei er von ihnen wieder frei gelassen worden. Nach seiner Rückkehr nach Hause, habe der Schwiegervater ihm zur Flucht geraten. Diese beiden Mitnahmen hätten 7 Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Der BF könne auch nicht in einen anderen Teil Afghanistans ziehen oder sich an die Polizei oder internationale Truppen wenden, denn die Polizei gebe den Taliban sogar Tipps, wo man zu finden sei. Wenn er sich an die Amerikaner wende, könnte er nach seinen Informationen später Probleme bekommen. Befragt, ob er Grund zur Annahme habe, dass man ihm etwa in XXXX Schutz und Hilfe verweigert hätte, gab der BF an, er vertraue den Afghanen nicht. Der BF sei in Afghanistan in ärztlicher Behandlung gewesen und er habe einen Monat vor seiner Ausreise vom Arzt Medikamente erhalten, damit sich seine Wunden nicht entzünden. Obwohl diese Brandwunden 14 Jahre alt seien, entzündeten sich die Narben im Winter und im Sommer jucke es. Solange es Taliban gebe, werde er Probleme haben.
1.4. Während dieser Einvernahme wurden mit dem BF die Länderfeststellungen zu Afghanistan, Stand August 2011, erörtert. Hierzu gab er an, auch in Kabul nicht leben zu können, denn er habe dort niemanden. Wenn er gesund wäre, könnte er dort arbeiten, aber solange er krank sei, könne er das nicht. Über Vorhalt, dass er mit seinem Schwiegervater habe arbeiten können, führte der BF ergänzend aus, gearbeitet habe der Schwiegervater, er sei nur da gestanden und habe aufgepasst.
1.5. Im Bericht der Bundespolizeidirektion Graz, polizeiärztlicher Dienst, vom 06.10.2011 betreffend Untersuchung auf Folterspuren wurde zum gegenständlichen BF wie folgt im Wesentlichen festgehalten:
"Obgenannter (gemeint der BF) gibt an, in Afghanistan vor ca 4 Jahren am Kopf durch Faustschläge und Schläge mit einer Eisenstange von den Taliban verletzt worden zu sein. Weiters werden Verbrennungen an beiden Beinen angegeben, als die Taliban sein Haus niedergebrannt hatten.
Am rechten Fußrücken sind Verbrennungsnarben und Pigmentverschiebungen zu sehen. An der Hinterseite der rechten Wade ebenfalls typische, etwas eingezogene strahlenförmige Verbrennungsnarben mit Pigmentverschiebungen. An beiden Gesäßhälften, etwa an den Aufliegeflächen beim Sitzen, sind ebenfalls großflächige Verbrennungsnarben zu sehen. Das Alter der Narben kann mit dem angegebenen Zeitpunkt des Verletzungsvorgangs in Einklang gebracht werden.
An der angegebenen Stelle am Hinterkopf, wo er mit der Eisenstange am Kopf getroffen worden sei, sind keinerlei erkennbare Veränderungen feststellbar. Angeblich sei er nach dem Schlag mit der Eisenstange bewusstlos gewesen. Spuren einer Rissquetschwunde, wie sie nach solch einem Schlag zu erwarten wären, seien jedoch nicht erkennbar. Auch wird zuerst angegeben, es sei zu keiner Blutung gekommen, dann meinte er, ein bisschen habe es geblutet."
1.6. Mit Bescheid vom 18.11.2011, XXXX, (zugestellt am 22.11.2011 durch persönliche Annahme), wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.6.1. Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, der im Alter von 9 Jahren bei einem Anschlag seine Eltern verloren und selbst Brandverletzungen erlitten habe.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und im Falle seine Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten werde.
Nach Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung im Besonderen aus, der vom BF angeführte Übergriff auf seine Familie sei, unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit, infolge des Umstands, dass dieser schon lange vor der Ausreise stattgefunden habe, nicht mehr unbeachtlich. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer wohlbegründeten Furcht wegen des Brandanschlages und der Ausreise des BF sei nicht zu erkennen. Die weiteren gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlungen habe der BF nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde erachte diese behaupteten Fluchtgründe für gänzlich unwahr, sie könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Es fehle ihnen an der Eignung zur Beurteilung durch die belangte Behörde.
Da vom BF eine Verfolgungssituation weder von privater noch von staatlicher Seite glaubhaft gemacht werden habe können, sei der BF im Falle seiner Rückkehr auch keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, sei nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könne, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. In Kabul sei die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs gegeben. Der BF habe im Heimatland seine Familie und könne auf deren Unterstützung zurückgreifen. Die Notwendigkeit der Behandlung der 14 Jahre alten Brandverletzungen des BF sei von ärztlicher Seite nicht festgestellt worden. Darüber hinaus sei, wie der BF selbst angegeben habe, deren Behandlung im Heimatstaat bereits erfolgt. Auch seitens der belangten Behörde habe eine Gefahr für den BF iSv § 8 AsylG als Voraussetzung für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht feststellt werden können.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass bei Berücksichtigung sämtliche bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Rechtes auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 MRK nicht festgestellt habe werden können. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF, das dem einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, sichert, finde Deckung im Eingriffsvorbehalt gemäß Art. 8 MRK. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigen würden, sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
1.7. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.11.2011 erhielt der BF die ARGE-Rechtsberatung, Steinergasse 3/EG, 1170 Wien, als Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
1.8. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.12.2011, fristgerecht Beschwerde.
1.8.1. Im Wesentlichen führte er aus, er habe Gewalt durch Angehörige der Taliban zu befürchten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt, bzw. nicht imstande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Er befürchte überdies von den Sicherheitsbehörden an die Taliban ausgeliefert zu werden. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich für pauschal unglaubwürdig befunden. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht entsprochen. Seine Angaben zum Fluchtgrund stellten sich als äußerst detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei dar. Es wäre für die Behörde sehr leicht gewesen, seine Angaben zu den beiden Entführungen durch eine Befragung von Bewohnern seines Heimatdorfes sowie seines Schwiegervaters durch einen Vertrauensanwalt zu überprüfen. Das Beweisergebnis hätte die Glaubwürdigkeit des BF untermauert, daher stelle er Anträge auf Einholung von Zeugenaussagen, insbesondere solle sein Schwiegervater durch einen Vertrauensanwalt vor Ort befragt werden. Sein Familienstand sei nicht bzw. fehlerhaft ermittelt worden. Obwohl er angeben habe, einen Schwiegervater zu haben, habe sich die Behörde mit seiner Angabe, er sei verlobt, zufrieden gegeben. Dieses Wort sei ihm in den Mund gelegt worden. Tatsächlich sei er traditionell verheiratet. Wäre die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte er schon früher eine Heiratsurkunde vorgelegt, um sein Vorbringen zu beweisen. Die Heiratsurkunde werde ihm erst aus Afghanistan zugesendet werden müssen, und er werde sie dem Asylgerichtshof zeitnah vorlegen. Entgegen der Bemängelung der Behörde, seiner Fluchtgeschichte fehle es an Details und Nebensächlichkeiten, erscheine das mittelbar erstellte Resümeeprotokoll sehr detailliert und vollständig. Zweifellos handle es sich dabei nicht um eine Synchronübersetzung, weshalb Nebensächlichkeiten offensichtlich weggelassen worden seien. Wenn er seine Erzählung mit dem für die Behörde erforderlichen Leben erfüllt habe, sei dieses Leben durch die verkürzte Übersetzung verloren gegangen. Dass er die Vollständigkeit der Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt habe, bedeute lediglich, dass die Übersetzung inhaltlich mit seinen Angaben übereinstimme. Es bedeute jedoch nicht, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien. Schließlich gehe es um den sachlichen Vorgang eines Verwaltungsverfahrens. Der BF sei von der Behörde sachlich aufgefordert worden, seine Fluchtgründe darzulegen. Dieser Aufforderung habe er so sachlich wie möglich entsprochen. Aus dem Fehlen von Nebensächlichkeiten könne daher nicht geschlossen werden, dass der BF die Geschichte nicht selbst erlebt habe. Ein solcher Schluss sei unbegründet, willkürlich und unzulässig. Dass sich der BF in seinem umfangreichen Vorbringen trotzdem kurz gehalten habe und im Sinne einer gewissen Verfahrensökonomie auf Schönfärbereien verzichtet habe, werde ihm nun von der Behörde zu seinem Nachteil ausgelegt. Es gebe keine konkrete Begründung, warum sein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen unglaubwürdig sein solle. Es entstehe der Eindruck, die Behörde hätte sich bereits vor dem Ermittlungsverfahren eine Meinung gebildet und daher nicht unvoreingenommen entschieden. Die Behörde beurteile die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgesprochen selektiv und gewichte die einzelnen Punkte umgekehrt, je nach Eignung zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft. So stellten sich die Erzählungen über die aktuellen Verfolgungshandlungen, also über die beiden Entführungen durch die Taliban, objektiv betrachtet als ausführlicher und detaillierter dar, als die Erzählungen zum Brandanschlag im Jahr 1996, bei dem ihm auf Grund eines Lapsus noch dazu ein Widerspruch passiert sei. Dennoch befinde die Behörde das Vorbringen mit dem Brandanschlag für glaubwürdig, während seine aktuellen Fluchtgründe, die sich noch dazu historisch mit dem Taliban-Brandanschlag begründen ließen, dagegen zur Gänze als unglaubwürdig erachtet worden seien. Diese willkürliche Gewichtung diene dazu, um jeden Preis und gegen jede Logik seine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig und mache die Beweiswürdigung grob fehlerhaft.
Dem BF gehe es psychisch und physisch sehr schlecht, er könne sich in Afghanistan nicht behandeln lassen, bei ihm sei PTSD diagnostiziert worden. Hiezu legte der BF Kopien der Niederschrift eines Psychiatrischen Konsils, Psychosozialer Dienst Burgenland - GMBH PSD, Beratungs- und Behandlungszentrum im Krankenhaus Oberwart, Chefarzt Dr. Gerhard Miksch und des Vorläufigen Befundes, Burgenländische Krankenanstalten Ges.m.b.H. A.ö. Krankenhaus Oberwart, Neurologische Ambulanz, Vorstand Prim. Dr. Marc Rus, jeweils mit der Diagnose: PTSD vor. Selbst die Behörde gehe in ihren Feststellungen von einer katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan aus. Der BF müsse in Afghanistan um sein Leben fürchten, allein auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage sei es für jede Person lebensgefährlich, dort zu leben.
1.9. Mit Erkenntnis vom 10.04.2013, GZ C4 423061-1/2011/8E behob der Asylgerichtshof in Erledigung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
1.9.1. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, der Beschwerde könne nicht entgegen getreten werden, wenn diese im Ergebnis ausführe, dass die Beweiswürdigung derart mangelhaft sei, dass sie den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöge. Insgesamt betrachtet könne keineswegs erkannt werden, dass sich die Aussagen des BF derart vage darstellten, dass daraus allein bereits erkannt werden könnte, dass die behaupteten Angriffe der Taliban auf die Person des BF nicht stattgefunden hätten. Die Ausführungen des BF hinsichtlich des Brandanschlages seien nicht ausführlicher, als jene hinsichtlich der Übergriffe der Taliban auf seine Person gewesen. Die belangte Behörde habe den älteren Vorfall geglaubt, den anderen jedoch nicht. Eine schlüssige Begründung, warum der aktuelle im Gegensatz zum ursprünglichen Vorfall nicht zu glauben gewesen wäre, sei die belangte Behörde schuldig geblieben und habe es im Wesentlichen dabei belassen, einen Textbaustein zu verwenden, der aber eine auf den Fall bezogene schlüssige Beweiswürdigung nicht zu ersetzen vermöge. Der BF habe schon in seinen Einvernahmen auf gesundheitliche Probleme hingewiesen, mittlerweile lägen auch entsprechende Befunde vor, sodass sich die Feststellung, der BF sei jung, kräftig und gesund, könne sich in Kabul durchaus eine Existenz aufbauen, zumindest betreffend den Umstand, dieser sei gesund, als nicht richtig erweise. Die belangte Behörde negiere die Aussagen des BF zu seinem angegriffenen Gesundheitszustand. Auch wenn es Anhaltspunkte geben möge, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des BF nicht (zur Gänze) den Tatsachen entspreche, entbinde ein solcher Umstand die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchzuführen. In der Folge stellte der AGH fest, dass sich die belangte Behörde "also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan sowie mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen wird müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können." Weiters kam der AGH zum Ergebnis, dass es dem angefochtenen Bescheid an tragfähigen Feststellungen zu der von der belangten Behörde angesprochene Fluchtalternative - mögliche Rückkehr in einen anderen Teil Afghanistans, in den Raum Kabul - mangle. Schon auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde (siehe "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den -Zurückgebliebenen- werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert, ... für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies (Anmerkung: eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat) nur unter großen Schwierigkeiten möglich"), werde von der belangten Behörde nicht ausreichend dargestellt, dass der, nicht aus Kabul stammende BF ohne Bezugspersonen dort nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Solche Feststellungen seien ohne entsprechende Einvernahmen nicht zu gewinnen. Die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erscheine unvermeidlich.
1.10. Am 03.07.2013 vernahm die belangte Behörde den BF, im Beisein eines Dolmetsches für Paschtu, im fortgesetzten Verfahren abermals. Zum Beweis legte der BF einen Medizinischen Befund sowie eine Heiratsurkunde vor. Auf Vorhalt, er habe am Anfang des Verfahrens angegeben er sei ledig, in der Einvernahme vom 13.09.2011 er sei verlobt und nun lege er eine Heiratsurkunde vor, gab der BF an, er sage immer noch, dass es seine Verlobte sei. Das sei bei Paschtunen so üblich. Sie sei seine Frau. Nachdem die Heiratsurkunde vom 21.12.2009 übersetzt und dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, wurde dieser belehrt, dass nun davon auszugehen sei, dass er verheiratet sei.
Zur detaillierten Schilderung der Vorfälle in seinem Heimatland gab der BF insbesondere an, die Taliban seien gegen 22:00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mitgenommen und 5 Tage festgehalten. Von einem der Taliban sei er gebissen worden. Diese Verletzung sehe man noch an seiner rechten Schulter. Es tue ihm leid, dass er das bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, sein Gedächtnis lasse nach. In diesem Zusammenhang merkte die belangte Behörde in der Niederschrift an, dass der BF am rechten Oberarm eine Narbe aufweise, die durchaus einer Bissverletzung entsprechen könne. Weiters gab der BF an, die Taliban hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Jihad zu ziehen. Er habe sich geweigert und sie hätten ihn einmal für 5 Tage und beim zweiten Mal 2 Tage festgehalten. Da er nicht so gut beieinander gewesen sei und Medikamente gebraucht habe, hätten die Taliban ihn wieder freigelassen. Auf Vorhalt, er solle diese Vorfälle genauer schildern, gab der BF an, er habe die Geschichte bereits erzählt, sie hätten ihn eingesperrt und hätten ihn geschlagen und gebissen. Beim zweiten Mal hätten sie ihn für zwei Tage eingesperrt. Er könne nicht mehr dazu sagen und daraus auch kein Drama machen.
Nach Erörterung der Länderberichte Afghanistan, Stand Mai 2013, gab der BF an, er habe in seinem Heimatland niemanden, er wolle nicht dorthin zurückkehren. Er wolle seine Frau nach Österreich holen und eine Zukunft haben. In Afghanistan gebe es keine Menschenliebe und keine Menschenrechte. Auf die Frage, wieso er nicht sein Frau zu sich in eine Stadt in Afghanistan holen und die Hilfe seines Schwiegervaters in Anspruch nehmen könne, gab der BF, es gebe nirgendwo Sicherheit, sogar Karzai werde in Kabul angegriffen. Weiters gab der BF an, in Österreich einen Deutschkurs zu besuchen. Hiezu merkte die belangte Behörde in der Niederschrift an, dass der BF nicht in der Lage sei, auf die in Deutsch gestellte Frage, was er gestern gemacht habe, zu antworten.
Dem vom BF beigebrachten medizinischen Befundes des Dris. Gerald Ressi, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des OMEGA, Transkulturellen Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 16.05.2013, ist neben der Diagnose: "Zustand nach schweren Brandverletzungen an beiden Beinen; Posttraumatische Belastungsstörung" und der Verhandlungsfähigkeit: "in vollem Umfang gegeben; nur bei Ansprechen von belastenden Themen sei mit sichtlicher Anspannung und stockender Sprache zu rechnen" zu den aktuellen Problemen des BF zu entnehmen wie folgt: "Er zeige an beiden Beinen zahlreiche zum Teil großflächige dunkel pigmentierte Narben nach Brandverletzungen, die rechte Fußschaufel ist auch in der Bewegung Richtung Sohle behindert. An den Schläfen, wo er besonders viele Schläge abbekommen habe, habe er jetzt sehr oft Kopfschmerzen. Auch sein Gedächtnis sei schlechter. Oft bekomme er Schwindelgefühle, weil sein Blutdruck niedrig sei, zweimal sei er schon bewusstlos geworden. Ohne Medikamente könne er nicht einschlafen. Seine Zimmerkollegen beschwerten sich bei ihm, weil er im Schlaf jammere und mit den Zähnen knirsche. Er müsse immer wieder an das denken, was passiert sei, obwohl er das nicht wolle. Auch um seine Frau, die in der Heimat zurückgeblieben sei, mache er sich Sorgen".
1.11. Mit Bescheid vom 04.07.2013, XXXX, (im Briefkasten hinterlegt am 08.07.2013), wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.11.1. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der BF habe im konkreten Fall den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen können. Die präsentierte aktuelle Fluchtgeschichte sei zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher keinesfalls glaubhaft. Von einer Asylrelevanz des Brandanschlages könne nicht mehr ausgegangen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung möge vorliegen, der BF habe aber nach dem Brandanschlag immerhin 15 Jahre lang in Afghanistan gelebt. Er habe dort geheiratet und mit seinem Schwiegervater Handel betrieben.
Den Berichten über die Lage in Kabul und über die Behandlung von Rückkehrern sei nicht zu entnehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Auch habe der BF im Heimatland seine Frau und den Schwiegervater, auf deren Unterstützung er zählen könne. Die Notwendigkeit einer Behandlung bzw Operation der Narben sei durch die ärztlichen Gutachten nicht festgestellt worden. Abgesehen von der seit der Kindheit bestehenden Belastungsstörung, mit der der BF lange Jahre in der Heimat gelebt habe, sei keine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung attestiert worden. Der BF erwecke darüber hinaus den Eindruck eines körperlich gesunden und kräftigen Mannes. Der in der Einvernahme unter dem getragenen kurzärmeligen Hemd deutlich sichtbare Bizeps des BF, zeuge von einer durch Sport oder Arbeit trainierten Muskulatur. Es sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage sei körperliche Anstrengungen auf sich zu nehmen. Seine Arbeitsfähigkeit sei jedenfalls gegeben.
1.12. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 04.07.2013 erhielt der BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11, 1150 Wien, als Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF nunmehr mit Schriftsatz vom 11.07.2013 erneut Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Ergebnis wird dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und dessen Aufhebung begehrt.
1.13.1. Insbesondere führte der BF aus, die Behörde habe den Anforderungen der verfahrensrechtlichen Grundsätze nicht genügt. Sie habe es unterlassen, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Diese wären problemlos durch die Befragung des Schwiegervaters - er heiße XXXX und sei unter der Telefonnummer XXXX erreichbar - möglich gewesen. Die Ehefrau lebe nun mit ihrem Vater in XXXX in der Nähe des Krankenhauses XXXX.
Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen zu den fluchtkausalen Ereignissen zu tätigen. Die Behörde habe es - über pauschale Fragen hinaus - unterlassen, die persönliche, konkrete Bedrohung des BF durch die Taliban durch tiefergehende Fragen zu ermitteln und habe keine Feststellungen bezüglich der Zwangsrekrutierung des BF getroffen. Die Behörde sei daher nicht in der Lage, die Situation in rechtsstaatlicher Weise zu beurteilen. Vor allem die Tatsache, dass der Vater des BF als Sicherheitsbeamter in der kubanischen Botschaft - ein entsprechender Dienstausweis des Vaters im Original befinde sich im Besitz des BF - gearbeitet habe, rücke besonders den BF, welchen die Taliban deshalb die kommunistische Ideologie unterstellen würden, in das Interesse der Taliban. Andere Ideologien würden von den Taliban nicht geduldet. Die Taliban würden durch Zwangsrekrutierungen andere Denkweisen ausrotten wollen (siehe ACCORD Länderberichte vom Februar 2012).
Die Behörde lege an das Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an. "Glaubhaft" heiße "gut möglich", es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen.
Die Behörde berücksichtige nicht, dass es sich beim BF um einen Analphabeten handle, der zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch das vorgelegte Gutachten bestätige, dass sich der BF im Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen nicht adäquat ausdrücken könne. Der BF habe keine Vorstellung, was die Behörde meine, wenn sie eine detaillierte Schilderung der Ereignisse verlange. Er habe die Ereignisse nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Es fehle abermals an nachvollziehbaren Argumenten, warum die Angaben des BF zum Brandanschlag glaubhaft seien, den Vorkommnissen rund um die versuchte Zwangsrekrutierung hingegen nicht glaubhaft erscheinen.
Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde sei die Lage in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet überaus angespannt und prekär. Eine Rückkehr des BF nach XXXX, wo seine Ehefrau mit ihrem Vater lebe, sei nicht möglich, da es im Osten des Landes ernsthafte Sicherheitsherausforderungen gebe, die direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung hätten und die humanitäre Unterstützung behindern würden. Eine Reintegration des BF sei nicht möglich. Es mangle ihm an Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten in Kabul und Mazar-i Sharif. Er habe noch nie in einer Großstadt gelebt. Dem BF würde bei Rückkehr nach Afghanistan eine existenzielle Notlage drohen, da ihm jede Lebensgrundlage entzogen werden würde.
Um sein gesamten Vorbringen auszuführen beantragte der BF schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen.
1.14. Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 gab der BF bekannt, dass er RA Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, Parkstrasse 1/I, 8700 Leoben mit seiner Vertretung im gegenständlichen bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragt habe.
1.15. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 legte der BF zum Nachweis seiner Bemühungen, sich in Österreich sozial und sprachlich zu integrieren eine Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenlasse vom 19.03.2014 vor, wonach für den BF eine Anmeldung zu einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Gesamtentgelt von nicht mehr als EUR 395,31 vorliege.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.
2.2. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 12.07.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 18.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt I:
2.2. 2 Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung dh im Tatsachenbereich berechtigten zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG).
Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennt Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
2.2. 3 Im vorliegenden Fall war es die Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.
Nach der Judikatur ist es dabei Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Das Verhalten einer Behörde ist dann als willkürlich zu bewerten, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Es bedarf fallbezogener konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Wie bereits in den Ausführungen zum Verfahrensgang dargestellt, stellte der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.04.2013, GZ C4 423061-1/2011/8E wesentliche Mängel im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde fest. Ohne entsprechende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungen und tragfähige Sachverhaltsfeststellungen fehlte es demzufolge der Entscheidung an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage und der Asylgerichtshof erteilte entsprechende Ermittlungsaufträge für das fortgesetzte Verfahren sowohl bezüglich des Vorbringens des BF selbst vor seiner Flucht von den Taliban mehrfach verletzt bzw bedroht worden zu sein, als auch betreffend die gebotene ausführliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem vom BF vorgebrachten und nachgewiesenen gesundheitlichen Problemen und der von der belangten Behörde selbst aufgezeigten Fluchtalternative.
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde, diesen erteilten Ermittlungsaufträgen jedenfalls unzureichend nachgekommen ist. Obwohl der BF im Verfahrens mehrfach detailliert angegeben hat, kurz vor seiner Abreise von den Taliban entführt und dabei am Körper durch Schläge und Bisse verletzt worden zu sein - letzteres fand auch im fortgesetzten Verfahren seine Bestätigung im Zuge einer ärztlichen Untersuchung - wurde pauschal zum wiederholten Male die Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen feststellte, ohne dass die belangte Behörde diesen vom BF mehrfach übereinstimmenden Angaben zu der ihm persönlich betreffenden konkreten Bedrohungssituation weiter nachgegangen worden wäre. Folglich sind der aktuellen Entscheidung abermals keine Gründe zu entnehmen, die die belangte Behörde dazu geführt haben, zwar den gegen die Familie des BF gerichteten Brandanschlag als erwiesen, jedoch die Versuche der Taliban den BF mittels Zwang für ihren Kampf zu rekrutieren als keinesfalls glaubhaft anzunehmen. Vor allem in Anbetracht des soziokulturellen Hintergrunds des BF hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen im Heimatland des BF tätigen müssen. Sie hätte etwa - mittels Hinzuziehens eines Vertrauensanwalts - den Schwiegervater und die Ehefrau als Zeugen zu den beiden Entführungen des BF von den Taliban einzuvernehmen gehabt.
Vergleichbar dazu stellt sich auch die Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund der Beschäftigung seines, mittlerweile im Zuge eines Brandanschlages getöteten Vaters bei der kubanischen Botschaft während des kommunistischen Regimes dar. Zum einen nahm die belangte Behörde zwar diesen Jahre zurückliegenden Anschlag als erwiesen an, zum anderen unterließ sie jedoch jegliche weitere Ermittlungen, inwieweit dieser Umstand noch heute asylrelevante Auswirkungen auf den BF hat. Um den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF vor Ort zu überprüfen, stünde der belangten Behörde beispielsweise die Möglichkeit offen, eine auf den vorliegenden Anlassfall bezogene, konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen. Im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur obliegt es der belangten Behörde sowohl die möglichen aktuellen Auswirkungen des "erwiesenen" älteren Anschlag auf den BF, als auch die behaupteten allein gegen den BR gerichteten Übergriffe näher zu erforschen und auf diese entsprechend einzugehen.
Solche Ausführungen sind nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben, sondern auch in Bezug auf die von der belangten Behörde angenommene innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Was die Frage der gesundheitlichen Situation des BF betrifft, so beschränken sich die im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungsschritte erneut darauf, einen "Medizinischen Befund" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Dr. Ressi stellt darin die Vorgeschichte, die aktuellen Probleme, die erhobene Diagnose und die Medikamentation zunächst kurz dar und beurteilt in der Folge - lediglich knapp gehalten - deren Auswirkungen auf die Situation des BF in Bezug auf dessen Verhandlungsfähigkeit. Sowohl dieser Befund, als auch die zuvor von der belangten Behörde im Auftrag gegebene und von Dr. Baldi, Allgemeinmedizinerin, ehemalige Chefärztin der Bundespolizeidirektion in Graz durchgeführten Untersuchung, welche sich auf die beim BF feststellbaren Folterspuren bezog, erfüllen nicht die Anforderungen eines fachärztliches Gutachtens. Damit hat es die belangte Behörde unterlassen dem seinerzeitigen diesbezüglichen Auftrag des AGH in einem für den vorliegenden Fall ausreichenden Umfang - Beauftragung eines Facharztes für zB Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens aus psychisch-neurologisch Sicht über die konkrete gesundheitlich Situation des BF unter Einbeziehung von deren Folgen auf seine aktuellen Lebensumstände und insbesondere die Arbeitsfähigkeit des BF - nachzukommen.
Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich dabei auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens. Es ist vor allem nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Weiters ist die Behörde verpflichtet, eine angemessene Frist zur Beweisvorlage (vor allem in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls) zu gewähren und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0102).
Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF nicht bereit gewesen ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts persönlich sowie durch die Vorlage geeigneter Beweise - siehe die im Zuge des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens beigebrachten Unterlagen - mitzuwirken. Doch selbst die Verletzung der Obliegenheit des BF als Antragsteller zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ("Mitwirkungspflicht") enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch nicht ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör (vgl VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189).
Beim BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände nicht nur zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt, sondern auch darüber hinreichend beweiswürdigend abzusprechen, wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der BF nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Zur konkreten Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in welcher sich nicht nur der Herkunftsdistrikt, XXXX, sondern auch der aktuelle Aufenthaltsort seiner Angehörigen (Frau und Schwiegervater), die Provinzhauptsstadt XXXX liegt, enthält der angefochtene Bescheid keine auf den Individualfall abgestimmte Feststellungen. Im bekämpften Bescheid scheint lediglich eine umfangreiche, auf den Entscheidungszeitpunkt Mai 2013 bezogene Darstellung der Sicherheitslage in Kabul und dessen Umgebung auf. Auf die konkrete Prüfung der Situation in der Provinz XXXX - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - ging die belangte Behörde ebensowenig ein, wie auf die Umstände, auf die ein Rückkehrer ohne sozialem Netz - wie der BF - im Raum Kabul trifft. Auch hat die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Reiseweg des BF für den Fall seiner möglichen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen, sodass offen bleibt, wie konkret er seine Heimatprovinz XXXX, die Provinzhauptstadt XXXX oder den Raum Kabul, sicher erreichen könnte (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012; 22.11.2013, U 597/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den vom BF angesprochenen Dienstausweis seines verstorbenen Vaters im Original zu beschaffen haben, dieses Dokument sowie die bereits vorliegenden und bislang nicht übersetzten Urkunden (Geburtsurkunde des BF und dessen verstorbenen Vaters) zu überprüfen und zu übersetzen haben. Nach Verbesserung der dargestellten Mängel (nähere Ermittlung des Gesundheitszustandes des BF durch die Bestellung eines sachverständigen Facharztes) hat sich die belangte Behörde mit den in der Beschwerde angebotenen weiteren Beweisen und insbesondere mit dem Vorbringen des BF bezüglich seiner Zwangsrekrutierung infolge der ihm von den Taliban zugeschriebenen kommunistischen Ideologie auseinanderzusetzen und die notwendigen Ermittlungsschritte - eingehende auf die punktuellen Fakten bezogene Befragung des BF sowie gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort mittels Befragung der Familie - durchführen zu lassen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen sein.
2.2. 6 Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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