BVwG W153 1438137-2

W153 1438137-2Bundesverwaltungsgericht05.05.2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1438137-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1438137.2.00

Spruch

W153 1438136-2/11E

W153 1438137-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) XXXX XXXX, XXXX und 2.) XXXX, beide StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.09.2013, 1.) Zl. 13 12.257 EAST-West und 2.) Zl. 13 07.893 EAST-West, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 12.06.2013 und die Erstbeschwerdeführerin am 22.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen auf.

Im Rahmen der Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen gaben diese an, beide hätten Tschetschenien im Jahr 2009 verlassen und seien nach Aserbaidschan geflohen. Durch Verkauf ihres Hauses in Tschetschenien hätten sie die Reise finanziert und seien nach Polen gereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten. In der Folge hätten sie diese Asylanträge zurückgezogen und wären nach Österreich weitergereist, wo sich der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Sohn der Erstbeschwerdeführerin aufhalte. Seither leben die Beschwerdeführerinnen bei diesem. Die Erstbeschwerdeführerin habe überdies noch drei Neffen in Österreich, zu denen die Beschwerdeführerinnen bereits ein intensives Naheverhältnis aufgebaut hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an mehreren Krankheiten, wie Magengeschwür und daraus resultierende chronische Magenschmerzen, Kopfschmerzen und posttraumatische Belastungsstörung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Schmerzen bzw. Probleme mit der Leber.

Das Bundesasylamt richtete am 26.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung (Nr. 343/2003) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

Mit einem am 27.08.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO Polen zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Polen zulässig ist.

Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerinnen ein intensives Naheverhältnis zum Sohn bzw. Bruder und Neffen aufgebaut hätten. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerinnen stelle somit eine Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK dar.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013, S2 438.136-1/2013 und S2 438.137-1/2013, wurden diese Beschwerden gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Diese Entscheidungen wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2014, U 2689-2690/2013-12, aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ausgehend davon, dass sich Familienangehörige noch in Österreich aufhalten, jedoch geprüft hätte werden müssen, ob die Prüfung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auf Grund des Art. 8 EMRK geboten ist. Durch die angefochtene Entscheidung wurden die Beschwerdeführerinnen daher in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen reisten von Aserbaidschan kommend gemeinsam in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 22.04.2013 Asylanträge stellten. Sie zogen ihre Asylanträge jedoch zurück und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo die Zweitbeschwerdeführerin am 12.06.2013 und die Erstbeschwerdeführerin am 22.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesasylamt richtete am 26.08.2013 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchen die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27.08.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten. Demgemäß haben die Beschwerdeführerinnen in Polen ihre Anträge während der Antragsprüfung zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 21 (1) ...

...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 13 Dublin-Verordnung lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 13 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung.

Im vorliegenden Fall fehlen jedoch aktuelle, zur Durchführung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung geeignete Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen, weshalb neuerliche Einvernahmen unvermeidlich erscheinen.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BFA-VG ist nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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