W138 1438174-1•BVwG W138 1438174-1
W138 1438174-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
Begründungsmangel, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Verfolgungsgefahr
W138 1438174-1/7E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 24. September 2013, Zl. 13 00.506-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Usbeken, stellte am 11.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. Jänner 2013 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören und dass Usbekisch seine Muttersprache sei. Hinsichtlich des Fluchtgrundes führte er aus, dass er Afghanistan deswegen verlassen habe, weil sein Leben in Gefahr sei. Sein XXXX war Leiter der Auskundschaftsbehörde bzw. Abteilung in XXXX. Vor ca. 9 Monaten sei er von den Taliban verschleppt worden und sei seit dieser Zeit verschollen. Die Taliban hätten ihn angerufen und hätten ihn gesagt, dass sie seinen Vater getötet hätten und seinen Leichnam nicht übergeben wollten. Die Taliban hätten auch seiner Mutter gedroht, dass sie den Beschwerdeführer, den ältesten Sohn des Vaters, umbringen würden. Deswegen hätte die Mutter Haus, Autos und Goldschmuck verkauft und mit dem Erlös einen Schlepper zu organisieren. In einer schriftlichen Mitteilung vom 25.04.2013 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen zahlreiche Beweismittel vorbringen würde, welche seine Identität, die Identität seines Vaters und der Familie sowie die Tätigkeit des Vaters für die Regierung als führender Kommandant und Leiter einer Bodyguard-Truppe für den Gouverneur von Samangan und dessen Nähe zum Präsidenten belegen würden. Am 11. September 2013 wurde vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen übergeben.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 11.09.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Dari verstehen würde, aber der Beschwerdeführer wies ausdrücklich darauf hin, dass eigentlich Usbekisch seine Muttersprache wäre. Der Beschwerdeführer sei Afghane und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Er sei Sunnit. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte er insbesondere aus, dass sein XXXX in der XXXX gearbeitet habe. Er sei ein Ermittler im Grenzgebiet gewesen. Das bedeutet, dass er Nachrichten bekommen habe von anderen Personen, denen musste er dann nachgehen und dementsprechend handeln. Sein Vater habe einen Tipp bekommen, dass der XXXX, das sei der Kommandant einer Talibangruppe, ins Dorf XXXX kommen werde. Sein Vater habe den Befehl bekommen den Mullah zu verhaften. Er habe zusammen mit dem Sicherheitsdienst und der Nationalen Armee das ganze Gebiet umstellt und konnten sie den Mullah verhaften. Sein Vater sei bereits 20 Jahre beim Militär gewesen. Am selben Abend, als die Verhaftung des Mullah vorgenommen worden sei, sei sein Vater gegen 20 Uhr abends von den Taliban angerufen worden. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass er den verhafteten Mullah freilassen solle, da er ein Taliban wäre. Sein Vater habe das abgelehnt und hätten daraufhin die Taliban seinen Vater bedroht und ihm gesagt, dass er zusammen mit seiner Familie entführt bzw. getötet würde. Aus Angst habe sein Vater beschlossen nach Kabul zu reisen und um seine Versetzung von XXXX weg zu ersuchen. Er sei danach XXXX versetzt worden. In XXXX sei er Leiter und Kommandant der Bodyguard-Truppe des dortigen Bürgermeisters gewesen. Eines Tages hätten die Taliban angerufen und gesagt, dass sie seinen Vater entführt hätten und zwar, weil er Mullah XXXX verhaftet habe und mit den Taliban nicht kooperieren wolle. Die Taliban hätten mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer für die Freilassung einsetzen sollte, dies sei aber unmöglich gewesen, da ein offizielles Urteil vom Gericht bestand und der Mullah zum Erhängen verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Schicksals seines Vaters wisse er nicht, ob dieser noch leben würde oder schon tot sei. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.09.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Bundesasylamt fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu Ereignissen und dem dazugehörigen Zeitraum kein Glauben geschenkt werde. Dem Vorbringen sei keine wie auch immer geartete Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Person in dem Heimatland zu entnehmen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen das Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Von einer glaubhaften vor allem aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers sei im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt festzustellen gewesen. Es könne schon der Richtigkeit entsprechen, dass der Vater des Beschwerdeführers, dem afghanischen Militär angehörig wäre, nicht glaubhaft erscheine jedoch, dass dieser von den Taliban nur am Telefon verbal belästigt worden sei. Kaum vorstellbar sei nach Ansicht der erkennenden Behörde auch, dass von Seiten der afghanischen Regierung absolut keine Hilfestellung geboten worden sei, wo doch der Vater in einer besseren Position einen Posten bekleidet habe und auch über ausreichend Connections verfügt hätte.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.09.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Am 03.10.2013, beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am selben Tag eingelangt, brachte der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde ein. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die allgemeine Ermittlungspflicht im Asylverfahren durch § 18 AsylG ersetzt werde, wonach die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und lückenhafte Angaben über die für die Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt würden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten eingeräumt worden sei und die Behörde nicht den Sachverhalt in seiner Gesamtheit ausreichend ermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe zu seinem ausführlichen Vorbringen zahlreiche Beweismittel vorgelegt. Angemerkt werde ebenso, dass der Beschwerdeführer Usbeke sei und es sprachlich feine Nuancen gäbe, welche leicht zu Missverständnissen führen könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, das heißt im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und zur Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0147; VwGH 19.11.2009; 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt [...] ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Aus dem Asylakt geht hervor, dass vom Beschwerdeführer am 11. September 2013 umfangreiche Unterlagen bei der belangten Behörde persönlich abgegeben wurden. Dem Akt der belangten Behörde und ebenso dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass diese Unterlagen übersetzt worden wären und wie diese Beweismittel verwertet wurden. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.
Die Zusammenstellung des umfangreichen Urkundenkonvolutes hat den Beschwerdeführer sicherlich Zeit und Mühen gekostet. Der Beschwerdeführer muss daher von der Wichtigkeit der Unterlagen für den Ausgang des Verfahrens überzeugt gewesen sein und ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Übersetzung der Unterlagen nicht vorgenommen hat. Der Inhalt der Unterlagen hätten möglicher Weise entscheidungsrelevante Inhalte zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beinhalten können und somit bei der Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes von Relevanz sein können. Bereits aus dem vorgenannten Umständen hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, die jedoch entscheidungsrelevante Auswirkungen für den weiteren Verfahrensausgang haben hätten können.
Obwohl die belangte Behörde betreffend die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers keine Zweifel hegt, werden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die Konventionsgründe der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Form der drohenden Blutrache oder der Verfolgung wegen politischer Überzeugung vorliegen könnten. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass es bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unrichtigen Feststellungen bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers gekommen ist, zumal seine Muttersprache aktenkundiger Weise Usbekisch ist, bei sämtlichen Einvernahmen jedoch Übersetzer der Sprache Dari verwendet wurden. Das Bundesasylamt hätten in dem Bescheid die Feststellungen plausibler darlegen und in ausreichendem Maße begründen müssen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird im Folgenden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu übersetzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind in weiterer Folge dem Beschwerdeführer vorzuhalten, wobei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einvernahme unter Beiziehung eines Usbekisch Dolmetschers durchzuführen sein wird. Auch wird sich das BFA mit der Frage zu beschäftigen haben, ob den Beschwerdeführer als ältesten Sohn in Folge der behaupteten Berufstätigkeit des Vaters konventionsrelevante Fluchtgründe betreffen könnten. Schlussendlich wird das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. deren rechtlichen Beurteilung die Gründe seiner Entscheidung konkret und schlüssig darzulegen haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung, weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Absatz 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (OGH 22.03.1992, 5 OB 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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