W129 1436550-1•BVwG W129 1436550-1
W129 1436550-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
bestehendes Familienleben, Kassation, Rückkehrentscheidung,<br/>Übergangsbestimmungen
W129 1436550-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der EXXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, Zl. 12 18.380-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der muslimischen Religion, reiste gemäß eigenen Angaben am 18.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vier Tage zuvor ihren Herkunftsstaat von XXXX aus mit einem Kleinbus verlassen. Sie sei illegal mit ihrem russischen Auslandsreisepass, welcher sich nun beim Schlepper befinde, ausgereist. Mit diesem Kleinbus sei die Beschwerdeführerin in die Ukraine gebracht worden, wo sie eine Nacht in einer Wohnung verbrachte. Am nächsten Abend sei sie zu einem PKW-Fahrer gebracht worden, der sie nach Österreich verbracht habe und sie in der Nähe des Lagers aussteigen habe lassen.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Bruder sei Anfang Dezember von Kadyrovzy von zu Hause mitgenommen und stark geschlagen worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Die Gründe dafür wisse sie nicht, sie habe ihren Bruder mehrmals danach gefragt, aber er habe nicht darüber reden wollen. Er habe lediglich gesagt, er könne nicht mehr zu Hause bleiben, weil er die ganze Ungerechtigkeit nicht mehr aushalte und Gefahr für ihn bestehe. Eine Woche nachdem er verschwunden gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin in der Nacht von zu Hause von Kadyrovzy mitgenommen und nach ihrem Bruder befragt worden. Ihr sei der Tod angedroht worden, wenn sie nach einer Frist von zehn Tagen den Aufenthaltsort ihres Bruders nicht bekannt gebe. Nach ihrer Freilassung habe ihre Mutter sie zu einer Bekannten verbracht und ihre Ausreise organisiert. Sie befürchte bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsland von diesen Leuten getötet zu werden.
I.3. Am 28.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, im vierten Monat schwanger zu sein. Weiters gab sie an, ihre Mutter und ihre Stiefvater würden mit ihren drei Halbgeschwistern in Znamenskoe leben. Sie habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten im Heimatland. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise mit ihrem Bruder gemeinsam im Haus der Großeltern in XXXX gelebt. Nachdem ihr Bruder ausgereist sei und sie selbst festgenommen worden sei, lebte sie bis zu ihrer Ausreise bei einer Bekannten der Mutter.
Ihre Fluchtgründe betreffend wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. Sie brachte weiters vor, ihren derzeitigen Freund im Jänner 2013 in kennengelernt zu haben und seither mit ihm zusammenzuwohnen und traditionell verheiratet zu sein.
I.4. Am 13.06.2013 langten beim Bundesasylamt Kopien vom Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin sowie eines am 06.02.2009 von der BH Braunau ausgestellten Reisepasses des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ein.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Neben Feststellungen zum Herkunftsstaat und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, ihr Fluchtvorbringen sei erfunden. Beweiswürdigend wurde aufgeführt, die Erzählungen der Beschwerdeführerin würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und in sich widersprüchlich sein. Im Falle einer Rückkehr habe weder festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre noch dass sie in eine Notlage geraten würde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt und greife nicht auf unzulässige Weise in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin ein.
I.6. Am 12.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen genannten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, entgegen ihrem in § 19 Abs. 5 AsylG 2005 festgelegtem Recht habe der Referent ohne Angabe von Gründen verweigert, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten als Vertrauensperson zur Einvernahme mitnehmen dürfe. Weiters seien die Einvernahmen sehr oberflächlich geführt worden. Eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 würde entgegen der Meinung des Bundesasylamtes einen Eingriff in ihr Grundrecht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellen. Eine Fortsetzung ihres Familienlebens sei in einem anderen Land - insbesondere in der Russischen Föderation - nicht möglich, da ihr Lebensgefährte ein anerkannter Flüchtling sei und im Herkunftsstaat verfolgt werde. Auch laufe sie Gefahr im Herkunftsstaat immer mit dem Kindevater, welcher ein politischer Flüchtling sei, in Verbindung gebracht zu werden und würden in das Visier der Behörden geraten.
I.7. Am 13.11.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof
gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie
folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: VR = vorsitzender
Richter, BF = Beschwerdeführer, BR = beisitzender Richter, Z =
Zeuge):
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF: Ich und mein Kind sind gesund.
[...]
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich bleibe bei meinen Angaben und habe nichts richtig zu stellen oder zu ergänzen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt die BF hinsichtlich deren Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: Ich heiße XXXX, ich bin mit dem heute erschienen Zeugen verheiratet, und zwar nach muslimischem Recht.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Ja, seit 03.09.2013. Damals kam mein Sohn XXXX auf die Welt. Mein Kind hat keine eigenen Fluchtgründe, ich bin damit einverstanden, dass mein Kind denselben Status wie ich erhalte. Es ist keine eigene Verhandlung für mein Kind notwendig.
VR: Haben Sie eine Geburtsurkunde?
BF reicht den Mutter-Kind-Pass.
VR: Haben Sie auch eine Geburtsurkunde?
BF reicht eine Geburtsurkunde (wird in Kopie als Anlage ./1 zum Protokoll genommen).
BR: Haben Sie um Int. Schutz für das Kind angesucht?
BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß auch nicht, ob mein Mann das gemacht hat.
VR: Wann haben Sie denn ihren Mann kennengelernt?
BF: Ich bin am 18.12. nach Österreich gekommen und habe ihn im XXXX kennengelernt. Als ich von XXXX in diese Pension verlegt wurde, das war Ende Dezember der Fall. Über eine Freundin habe ich meinen Mann kennengelernt. Diese Freundin heißt XXXX.
VR: Wie ist denn das "Verkuppeln" abgelaufen?
BF: XXXX kannte bereits meinen Mann und hat ihm vorgeschlagen, dass er mich kennenlernen sollte.
VR: Woher kannte denn XXXX Ihren Mann?
BF: Der Mann von XXXX kannte meinen Mann?
VR: Woher kannte der Mann von XXXX Ihren Mann?
BF: Das weiß ich nicht.
BR: Sind die beiden vielleicht verwandt?
BF: Das weiß ich nicht. Das sind seine Bekannte.
VR: Ab wann sind Sie denn mit Ihrem Mann in eine Lebensgemeinschaft eingetreten?
BF: Als ich im Jänner in ein anderes Heim verlegt wurde.
VR: Waren Sie da schon verheiratet nach muslimischem Recht oder war das zuvor?
BF: Als wir uns kennengelernt haben, habe ich bald geheiratet. Das war Mitte Jänner als ich verlegt wurde. Danach habe ich geheiratet. Nach dieser Eheschließung begannen wir unsere Beziehung. Ich weiß nicht, ob es eine Heiratsurkunde gibt. Das heißt, ich glaube, es gibt keine.
VR: Wann ist denn Ihr Kind auf die Welt gekommen?
BF: Am 3.September 2013.
VR: Kam das Kind zu früh, pünktlich oder zu spät?
BF (grinst über das ganze Gesicht): Es war weder zu früh noch zu spät.
VR: Wie soll sich das mit einem Zeugungstermin ausgehen, der nach Mitte Jänner 2013 liegen muss?
BF grinst über das ganze Gesicht. Das weiß ich nicht.
VR: Der Zeugungstermin muss doch vor Jahreswechsel liegen.
BF grinst über das ganze Gesicht. Ich weiß nicht, was Sie meinen.
VR wiederholt.
BF: Es kann auch Frühgeburten geben.
VR: Ich habe mir auch Ihren vorgelegten Mutter-Kind-Pass angesehen. Dieser weist als ersten Tag der letzten normalen Regel den 12.12.2012 aus. Daher muss die Empfängnis etwa um Weihnachten herum gewesen sein. Ihre Aussage, dass Sie Ihren Mann erst nach Mitte Jänner geheiratet haben und danach mit ihm in eine Lebensbeziehung getreten sind, kann daher nicht zutreffen, außer Ihr Kind stammt von einem anderen Vater. Was sagen Sie dazu?
BF: Der Zeuge ist auch der Vater.
VR: Wie kann das sein, dass Sie am 18.12. nach Österreich kommen und bereits sechs Tage später bereits schwanger sind? Das ist ja für eine Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe extrem ungewöhnlich.
BF zuckt mit den Schultern und sagt: Das weiß ich nicht.
BR: Haben Sie Ihren Mann bereits in Tschetschenien kennengelernt?
BF: Nein.
VR: Nochmals zum Mutter-Kind-Pass. Es ist wissenschaftlich höchst wahrscheinlich, dass Sie bereits um Weihnachten 2012 herum schwanger geworden sind. Wie erklären Sie sich das, wenn Sie mit Ihrem Mann erst nach Mitte Jänner eine Beziehung eingegangen sind?
BF: Das weiß ich alles nicht mehr.
VR: Sie sind nach einer Woche Aufenthalt in Österreich bereits schwanger, das muss Ihnen doch irgendwie in Erinnerung geblieben sein?
BF schweigt.
VR: Im 21. Jahrhundert gereicht es in Ö nicht mehr zu Unehre, wenn man unverheiratet ein Kind erhält. Wollen Sie dazu irgendetwas sagen?
BF: Nein.
Zeuge betritt den Verhandlungssaal, BF verlässt diesen.
VR (wiederholt die entsprechende Rechtsbelehrung für Zeugen).
VR: Wann und unter welchen Umständen haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
Z: Wir haben uns in XXXX kennengelernt über einen Bekannten. Seinen Namen weiß ich nicht.
VR: Das kann ich mir nicht vorstellen, wenn er ein Bekannter ist.
Z: Das ist ein Bekannter meiner Frau.
VR: Ihre Frau erzählte etwas anderes.
Z: Das mag sein.
VR: Seit wann sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet?
Z: Bei uns gibt es kein Datum.
VR: Was heißt, Sie haben kein Datum, können Sie sich nicht erinnern?
Z: Bei uns ist das nicht so eine Tradition, dass wir das feiern.
VR: Ihre Frau ist am 18.12.2012 nach Österreich gekommen. Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
Z: Im Dezember 2012. Dann wurde meine Frau im Jänner in ein anderes Heim verlegt. Da haben wir dann telefoniert und so, ich habe sie dann gefragt, ob sie mich heiraten will. Sie hat dann zugestimmt, das war im Jänner, vielleicht sogar im Februar. Es gab keine formelle Zeremonie vor einem Geistlichen.
VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer Frau in einer Geschlechtsgemeinschaft?
Z: So seit Jänner oder Februar.
VR: Jetzt ist Ihr Kind am 03.09.2013 auf die Welt gekommen, laut Ihrer Frau auch nicht zu früh, somit muss das Zeugungsdatum vor dem Jahreswechsel gewesen sein.
Z: Das interessiert mich auch.
VR wiederholt den Vorhalt.
Z: Jetzt fällt mir ein, wir hatten sehr bald Geschlechtsverkehr.
VR: Besteht die Möglichkeit, dass Ihre Beziehung bereits vor Abreise Ihrer Frau arrangiert wurde?
Z: Das ist lächerlich. Das kann ich mir nicht vorstellen, dass so etwas geschieht. Es gibt Fälle wo bereits am selben Tag des Kennenlernens geheiratet wird. Ich habe schon lange eine Frau gesucht, die nach den Regeln des Islams lebt.
VR: Zu den Fluchtgründen Ihrer Frau wissen Sie nichts?
Z: Nur das was sie gesagt hat.
VR: Was hat sie gesagt?
Z: Dass Ihr Bruder festgenommen, geschlagen und nach zwei Tagen freigelassen wurde. Dann haben sie meine Frau irgendwann in der Nacht geholt. Sie haben meine Frau nach Ihrem Bruder gefragt. Sie haben auch damit gedroht, wenn sie nicht den Aufenthalt in einem bestimmten Zeitraum bekannt gibt, dass sie wiederkommen werden.
VR: Was wissen Sie über die familiären Umstände Ihrer Frau? Hat sie z. B. Eltern, hat sie sich gut verstanden mit den Eltern...?
Z: Wir versuchen uns jetzt erst besser kennen zu lernen.
VR: Das ist doch seltsam, dass Ihre Frau von sich aus über die unangenehmen Dinge erzählt, aber nicht über die Umstände, in denen sie aufgewachsen ist?
Z: Natürlich erzählt sie auch von angenehmen Momenten, aber ich versuche sie erst besser kennen zu lernen.
BR: Haben Sie für Ihr Kind bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
Z: Nein, noch nicht.
BR: Arbeiten Sie in Österreich?
Z: Ja, ich bin Staplerfahrer und verdiene Netto € 1.200,00 oder €
1. 300,00, ich kann damit mich und meine Frau problemlos ernähren.
Der Zeuge verlässt den Verhandlungssaal, BF betritt den Verhandlungssaal.
VR zu BF: Die doch etwas widersprüchlichen Angaben zur Beziehung bzw. zum Beginn der Beziehung führen dazu, dass ich Sie ausdrücklich fragen möchte: Stimmen Ihre Angaben zur Verfolgungsbehauptung, ich werde diesbezüglich ziemlich in die Tiefe gehen und alles umfassend hinterfragen.
BF: Eigentlich möchte ich nicht über die in meiner Heimat geschehenen Dinge sprechen, mir geht es nur darum: Ich möchte in Österreich bei meinem Mann und meinem Kind bleiben. Ich kann nicht zurück.
VR: Ich muss aber auch über die Gründe fragen warum Sie die Heimat verlassen haben und nicht zurück können.
BF: Meine Mutter hat mich gewissermaßen verstoßen (Ende der freien Erzählung).
VR: Gibt es weitere Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?
BF: Meine Mutter will nicht mehr, dass ich bei ihr wohne. Sie hat jetzt eine eigene Familie. Mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat noch einmal geheiratet und hat drei weitere Kinder mit meinem Stiefvater (Ende der freien Erzählung).
VR: Das sind prinzipiell private Gründe.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach-und Rechtslage gibt BF an:
Mir geht es vor allem um die Möglichkeit hier in Österreich bei meiner Familie zu bleiben, in der Russischen Föderation habe ich keine Familie mehr. Ich habe auch keine Möglichkeit zu arbeiten, da ich ja auf mein kleines Kind aufpassen müsste. Über meine Fluchtgründe möchte ich sonst hier nichts mehr angeben.
VR (nach erneuter Rechtsbelehrung). Sind Sie gewillt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen?
BF (nach kurzer Unterredung mit Z): Ja, ich ziehe damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist wie gesagt wieder verheiratet. Ich habe drei Halbgeschwister. Wo mein Bruder jetzt lebt weiß ich nicht.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Außer meinem Mann und meinem Kind habe ich niemanden.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Tschetschenin.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Neun Jahre Grundschule. Sonst habe ich nichts erlernt.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ja, in einem kleinen Geschäft als Verkäuferin. Das habe ich nur kurz gemacht, ein bis zwei Monate, das war im Jahre 2011.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: .Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe in XXXX gelebt.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nur das Haus meines Stiefvaters, unser eigenes Haus ist zerstört und ich habe am Ende in einer Wohngemeinschaft mit meinem Bruder gelebt. Mein Bruder ist verschwunden, mein Stiefvater will nicht, dass ich bei ihm wohne.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich könnte gar nicht arbeiten gehen, da ich mich ja um mein Kind sorgen muss. Mein Stiefvater hat mich verstoßen, mein Bruder ist verschwunden.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Nein.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja. Wenn mein Kind größer ist, möchte ich unbedingt selbst arbeiten gehen, zuvor möchte ich auch ausreichend Deutsch lernen, ich lebe aber erst seit einem Jahr in Österreich.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme keine Sozialleistungen, ich und mein Kind leben von den Einkünften meines Mannes. Das, was mein Mann verdient, ist auch ausreichend für uns alle.
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF: Mein Kind ist erst einige Wochen alt, ich bin rund um die Uhr mit der Aufsicht über mein neugeborenes Kind beschäftigt. Ich kümmere mich natürlich auch um den Haushalt. Wenn ich dafür Zeit finde, lerne ich ein paar deutsche Wörter.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Nein, nur als ich in der Pension war.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Tschetschenisch): Ich kann nur begrüßen oder mich verabschieden.
BF auf Deutsch: Ciao, Hallo, gut, bitte, Entschuldigung.
VR und BR kommen überein, dass die BF geringfügige Grundkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF: Nein, da kann ich leider nichts sagen.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF: Ich habe leider keine Freunde, aber mein Mann hat welche, Arbeitskollegen zum Beispiel.
(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
Der VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle. Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint.
1.8. Beim Asylgerichtshof (bis 31.12.2013) bzw. Bundesverwaltungsgericht (ab 01.01.2014) trafen bis dato trafen keine weiteren Schriftsätze oder Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Identität der Beschwerdeführerin, deren Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie gelangte am 18.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Rückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2013 erwuchsen die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem asylberechtigten Ehemann und dem am 03.09.2013 geborenen gemeinsamen Kind (für welches kein Antrag auf Internationalen Schutz gestellt wurde). In der Russischen Föderation leben noch die Mutter, ein Bruder sowie drei Halbgeschwister der Beschwerdeführerin.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von der Unterstützung durch ihren in Österreich asylberechtigt lebenden Ehemann Person abhängig. Sie versteht und spricht die deutsche Sprache kaum, ist weiters nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2. Beweiswürdigung:
Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Rückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2013 ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll zur genannten Verhandlung (ON 6).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs 8 Z 1 VWGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes war Vorsitzender Richter des mit Ablauf des 31.12.2013 zuständigen Senates des Asylgerichtshofes.
II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Aufgrund der Rückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2013 erwuchsen die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Rechtskraft.
Somit ist nur noch über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation) abzusprechen.
§ 75 Abs. 19 AsylG idgF lautet:
"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.
II.3.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, gemeinsam mit ihrem in Österreich asylberechtigt lebenden Ehemann und dem gemeinsamen (am 03.09.2013 geborenen) Kind zu leben. Somit stellt eine Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar und ist hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Die beschwerdeführende Partei reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 18.12.2012 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die beschwerdeführende Partei musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Bescheid vom 03.07.2013) den zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte somit bereits wenige Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des etwa eineinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung für sich in Anspruch genommen und ist auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Sie besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen, derzeit auch keine Deutschkurse und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Sie weist faktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte (insbesondere ihre Mutter und drei Halbgeschwister) befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die beschwerdeführende Partei mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entstand beim erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes der Eindruck, dass der Antrag auf Internationalen Schutz missbräuchlich gestellt wurde und lediglich zur Verschleierung einer bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin - in welcher Weise auch immer - vereinbarten Eheschließung dienen sollte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr als Zeuge befragter Ehemann versuchten den erkennenden Richter durch offenkundig unrichtige Angaben, welche nicht unwesentlich von den im Mutter-Kind-Pass verzeichneten Daten (letzte Menstruation, voraussichtlicher Geburtstermin) abwichen, über das Datum des Beginns ihrer Geschlechtsgemeinschaft zu täuschen und räumten erst auf Vorhalt ein, bereits wenige Tage nach Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch die Stellung des Antrages auf Internationalen Schutz sollten aus Sicht der Beschwerdeführerin somit auch die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens umgangen werden, weswegen ihrem Interesse auf Wahrung insbesondere ihres Familienlebens deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist, zumal für das gemeinsame Kind, welches am 03.09.2013 geboren wurde, bis dato kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und somit keine zwangsweise Trennung von Mutter und (Klein)Kind erfolgen müsste.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.
Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
II.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.