L510 1419144-1•BVwG L510 1419144-1
L510 1419144-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz
L510 1419143-1/13E
L510 1419144-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 09.743-BAL, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 09.744-BAL, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.10.2010 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP2 ist die Ehefrau von bP1.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:
"Ich habe im Irak als Taxifahrer gearbeitet. Da ich Izidi bin, wurde ich von den Arabern und auch von den Kurden der Spionage verdächtigt. Außerdem bekam ich vor drei Monaten Drohungen von unbekannten Leuten, dass der Irak zu den Muslimen gehöre und alle anderen nicht Muslime müssen den Irak verlassen. Aus Angst um mein Leben, habe ich mit meiner Frau den Irak verlassen."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:
"......
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Ich bin seit dem 18.10.2010 hier.
Nachgefragt gebe ich an, ich gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bin Jezide, Staatsangehörigkeit Irak.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Nein.
F.: Sprechen Sie die deutsche Sprache.
A.: Nein.
F: Können Sie schreiben und lesen?
A.: Nein.
Sie werden weiters darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wenn Sie nachträglich behaupten den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung.
F.: Sind Sie einvernahmefähig und fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen.
A.: Ja.
F.: Verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei.
A.: Ja.
Ich teile Ihnen mit, dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter gesetzlich über sämtliche von Ihnen getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Insbesondere werden keine Daten und Angaben an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet.
Belehrungen:
Sie werden heute zum einen auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit für Sie verbundenen allenfalls nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung und zum anderen auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung hingewiesen.
Falsche Angaben über Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen.
Sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalen oder subsidiären Schutz nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen.
Es ist daher wichtig und unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen, alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen und dass Sie weiters in Ihrem Besitz befindliche Beweismittel vorlegen.
Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.
F.: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.
A.: Ja.
F.: Welche Dokumente haben Sie vorgelegt?
A: Heiratsurkunde und Personalausweis.
F: Haben Sie weitere Dokumente vorzulegen?
A: AW legt vor. Den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis von sich und seiner Frau.
F.: Sind Sie mit der Einbehaltung der Dokumente zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und/oder eines Vertrauensanwaltes einverstanden.
A.: Ja.
F.: Sie wurden von der Polizeiinspektion Hauptbahnhof, Linz im Rahmen einer Erstbefragung bei der PI Traiskirchen am 18.10.2010 niederschriftlich einvernommen. Entsprachen Ihre damaligen Angaben der Richtigkeit.
A.: Ja.
F.: Wurden dabei die von Ihnen getätigten Aussagen rückübersetzt und korrekt protokolliert.
A.: Ja.
F.: Haben Sie diesen Angaben selbständig etwas hinzuzufügen.
A.: Nein.
F.: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf bzgl. Geburt, Ausbildung, Beruf und Aufenthalt.
A.: Ich bin geboren in XXXX bei XXXX. Das ist von XXXX ca. XXXX entfernt. Ich bin nicht in die Schule gegangen. Ich habe mit einem Privatauto gearbeitet. Wir hatten Tiere, nämlich Schafe, ich war Schafhirte. Meine Eltern hüteten auch Schafe. Sie lebten von der Schafzucht. Es waren 40-50 Schafe. Ich habe 4 Schwestern und 2 Brüder. Die Eltern sind verstorben.
F: Wann starben die Eltern?
A: Mein Vater ist ca. vor 17-18 Jahren gestorben, meine Mutter erst letztes Jahr.
F: Was machen Ihre Geschwister?
A: 3 meiner Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Die älteste heißt XXXX, die nächste XXXX und die nächste XXXX, zwei wohnen in der Nähe von XXXX, eine in XXXX. Ihre Männer sorgen für alles. Sie sind Arbeiter. Meisten arbeiten sie auf Baustellen.
F: Welche Besitztümer hat Ihre Familie?
A: Ich besitze ein Haus und ein paar Schafe.
F: Wo ist das Haus?
A: In XXXX.
F: Wer pflegt das Haus?
A: Mein Bruder XXXX und meine Schwester XXXX , die noch nicht verheiratet ist. Mein Bruder XXXX ist verheiratet und lebt mit seiner Frau derzeit kinderlos im Elternhaus.
F: Wie groß ist das Elternhaus?
A: Es sind 2 Zimmer, Küche, Badezimmer und 1 Vorzimmer.
F: Wird dort noch Schafzucht betrieben?
A: Sie haben nur noch 2 Ziegen und 1 Schaf.
F: Wie heißen Ihre Brüder und was machen sie?
A: XXXX ist verheiratet und arbeitet auf Baustellen. Er wohnt in XXXX. XXXX ist zu Hause.
F: Fahren Sie fort mit Ihrem Lebenslauf!
A: Es gibt nicht viel zu sagen. Als Kind habe ich die Schafe gehütet. Bis ich groß war, hatte ich dieselbe Arbeit. 2005 kaufte ich mir ein Auto und arbeitete als Fahrer. Was ich verdiente genug fürs Leben, ich war Taxifahrer. Ich hatte einen Mazda, Baujahr 1988, ein 5er Mazda. Es war kein offizielles Taxi. Ich fuhr von XXXX nach XXXX - das sind ca. 30-35 km. Und von XXXX bis zum Ortseingang von XXXX. Es war eine Art privater Bus. Es passten 4 hinein, aber ich traute mich nur 2 bis 3 mitnehmen.
F.: Aus welchen Mitteln bestreiten Ihre Verwandten den Lebensunterhalt.
A.: Meine Brüder leben von Bauarbeiten. Wir dürfen nichts anderes arbeiten. Wenn wir nach XXXX arbeiten gegangen wären oder nach XXXX, hat man gesagt, wir dürfen hier nicht arbeiten, weil wir Jeziden sind.
F: Welche Grundstücke und Häuser besitzt die Familie?
A: Wir besitzen keine Grundstücke. Wir besitzen ein Haus in XXXX. Es ist aus Erde.
F.: Haben Sie regelmäßig Kontakt mit der Familie.
A.: Ja, wir telefonieren regelmäßig.
F.: Wann hatten Sie überhaupt den letzten Kontakt mit Ihrer Familie.
A.: Wir telefonierten gestern.
F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Irak verlassen?
A.: Es war so ungefähr im Juli.
F.: Gab es einen bestimmten Auslöser oder Grund für diesen Entschluss?
A.: Ja, wir sind von den Arabern bedroht worden.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Ich war zu Hause in XXXX.
F: Führten Sie irgendwann ein anderen Namen?
A: Nein.
Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie gerichtlich vorbestraft.
A. Nein.
F.: Waren Sie jemals von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen.
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Nein.
F. Hatten Sie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
A.: Nein.
F.: Sind Sie aufgrund Ihres religiösen Bekenntnisses in Ihrem Heimatland verfolgt?
A.: Ja.
Sie haben nun Gelegenheit, ausführlich zu Ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.
Sollten sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A: Ca. drei Monate vor meiner Ausreise wurde ich von Terroristen bedroht, weil ich Jezide bin.
F: Wollen Sie das detaillierter ausführen?
A: Damals als ich mit dem Taxi fuhr, haben mich immer die Araber zu mir gesagt, dass ich jezidischer Kurde bin und dass ich hier nichts verloren wurde. Das passierte zum Beispiel in XXXX. Wenn ich nach XXXX gefahren bin, haben die mir Schwierigkeiten gemacht. Die Kurden machten mir Vorwürfe, dass ich für die Araber spioniere. Das Dorf XXXX ist in der Mitte zwischen XXXX und XXXX- gehört aber zu XXXX. Im Dorf XXXX gibt es Probleme, weil wir Jeziden sind.
F: Wieviele Einwohner hat XXXX?
A: XXXX Leute.
F: Wieviel Prozent sind Jeziden?
A: Alle.
F: Welche Probleme haben Sie in XXXX als Jezide?
A: Im Dorf selber hatte ich keine Probleme, nur als ich gearbeitet habe, haben mich die Araber in XXXX bedroht und mir verboten dort zu fahren. Sie warfen mir vor, dass ich für die Kurden arbeite.
F: Änderten Sie irgendwann Ihre Route?
A: Nach den Drohungen in XXXX fuhr ich nicht mehr hin.
F: Wann war das ungefähr?
A: 2 oder 3 Monate vor meiner Ausreise bin ich nicht mehr hingefahren.
F: Wann und wie sind Sie konkret in XXXX bedroht worden?
A: Das war auch 2 oder 3 Monate vor meiner Ausreise.
F: Schildern Sie bitte die Drohungen!
A: Ein anderer Fahrer, der auch in XXXX gearbeitet hat, hat mich gewarnt und gesagt, dass ich (gemeint der AW) von unbekannten Leuten bedroht werden. Diese hätten gesagt: Wenn er (gemeint der AW) sich noch einmal hier blicken lässt, dann wird er umgebracht.
F: Wer ist dieser andere Fahrer?
A: Er hieß XXXX. Er ist ein Arbeitskollege.
F: Erzählen Sie über XXXX!
A: Ich kann nicht viel über ihn erzählen, außer dass er auch Taxifahrer war.
F: Wie äußerten sich diese Drohungen?
A: Die unbekannten Leute waren bei XXXX. Sie haben zu ihm gesagt, dass sie mich umbringen, wenn ich mich noch hier in XXXX blicken lasse. XXXX hat gesagt, ich solle mich nicht mehr blicken lassen.
F: Schildern Sie das Gespräch mit XXXX!
A: Es war beim Auto.
F: Sie sagten, Sie hätten Probleme als Jezide. Führen Sie das bitte aus!
A: Unser Problem ist, dass wir von den Muslimen ausgestoßen werden, weil wir Jeziden sind. Sogar, als ich als Taxifahrer gearbeitet habe, sind Muslims nicht zu mir eingestiegen. Sogar als wir Schafmilch verkauft, haben die Muslims nicht von uns gekauft. Sogar wenn wir ein Schaf schlachten, wird das Fleisch von den Muslims nicht gekauft. Sie meinen, dass wir es nicht richtig schlachten.
F: Meinen sie damit Muslims oder Araber?
A: Wir werden von fast allen Muslims ausgestoßen, aber besonders von den Arabern.
F: Aber Ihre Familie lebt in dieser Gegend ohne gröbere Probleme. Ist das richtig?
A: Doch die haben dieselben Probleme als Jeziden.
F: Was macht die Religion der Jeziden aus?
A: Wir glauben an Gott. Wir glauben an den Pfau. Der ist unser Prophet.
F: Wann sprach der Prophet?
A: Ich weiß, dass er Taussmallak heißt. Was ich weiß ist, dass wir die Nachfolger von Taussmallak sind.
F: Sind Frauen gleichberechtigt bei den Jeziden?
Aw lacht: Sie sind gleichberechtigt.
F: Gibt es auch gewalttätige Übergriffe gegen Jeziden, die Sie miterlebt haben?
A: Ich habe selbst nichts miterlebt. Ich weiß von einer Explosion im Jahr 2007 in XXXX Umgebung in Talhazer. Da kamen 700 Leute ums Leben. Die ließen einen LKW explodieren. Es war in 2 Dörfern.
F.: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde alles ausreichend behandelt.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Der Bruder meiner Frau ist hier. Er ist seit 3 bis 4 Jahren hier. Er heißt XXXX. Er wohnt mit seiner Familie hier. Er hat uns in Traiskirchen schon besucht und hat uns zu ihm nach Hause gebracht.
F: Was macht Ihr Schwager?
A: Er arbeitet nicht, weil er behindert ist. Ich weiß nicht genau, was er hat. Ein Bein ist kürzer als das andere.
F: Gibt es eine finanzielle Abhängigkeit zu ihm?
A: Nein.
F.: Leben Sie mit jemandem zusammen in Österreich.
A.: Ich lebe mit meiner Frau XXXX zusammen. Derzeit haben wir in XXXX eine Einzimmerwohung mit Bad. Die Küche ist gemeinschaftlich.
F.: Arbeiten Sie in Österreich.
A.: Nein. Wir machen seit 2 Wochen einen Deutschkurs.
F.: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen.
A.: Nein.
F: Wieviel kostete die Reise?
A: Es hat ca. 15.000 Dollar gemeinsam gekostet.
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: Ich verkaufte mein Auto. Ich bekam 8.000 Dollar. Meine Frau hatte etwas Gold, das wir verkauften. Ich verkaufte noch ein paar Schafe.
Es wird wortwörtlich rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat oder etwas richtig stellen möchte.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F: Was fürchten Sie bei einer Rückkehr in den Irak?
A: Wir werden umgebracht von den Terroristen, den Arabern.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
..."
...............
"....
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
ASt: Ja.
LA: Können Sie heute noch irgendwelche Dokumente oder Beweismittel über Ihre Identität vorlegen.
ASt: Nein. Ich habe alles vorgelegt. Ich habe nur noch den irakischen Führerschein mit.
LA: Sie haben zuletzt den irakischen Personalausweis u. Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt. Wie gelangten Sie in den Besitz dieser Dokumente.
ASt: Im Irak.
LA: Können sie uns bitte im Detail sagen, wann und wo sie sich diese Dokumente besorgt haben.
ASt: In XXXX im Amt für Nefus im Jahr 2005. Dort habe ich mir mit meiner Frau die Dokumente besorgt. Wir nahmen unsere alten Ausweise mit und bekamen neue. Unsere Heiratsurkunde haben wir in der Stadt XXXX beim Gericht 2005 bekommen als wir geheiratet haben. Dann gingen wir zum Nefus-Amt und haben die anderen Dokumente bekommen, dort wurden dann auch unsere Ehenamen eingetragen.
LA: Haben sie beide Dokumente gleichzeitig erhalten oder mussten sie mehrmals zum Nefus-Amt gehen.
ASt: Zwei Tage nachdem wir die Heiratsurkunde bekommen haben gingen wir zum Nefus-Amt und suchten dort um die Dokumente an. Am selben Tag haben wir beide Dokumente bekommen.
Vorhalt: Laut den Ausstellungsdaten wurde der Personalausweis zwei Tag nach der Heiratsurkunde ausgestellt, das stimmt. Der Staatsbürgerschaftsnachweis wurde aber erst ca 14 Tage später ausgestellt. Da stimmen die Angaben nicht.
ASt: Wir haben beide Dokumente nicht am selben Tag erhalten. Den Staatsbürgerschaftsnachweis haben wir erst nach 12-13 Tagen erhalten. Das habe ich vielleicht etwas ungenau angeführt.
LA: Um welches Amt handelt es sich beim Nefus-Amt.
ASt: Es ist eine arabische Behörde, in XXXX leben hauptsächlich Christen. Die Beamten haben aber nur arabisch gesprochen. XXXX gehört nicht zum Kurdengebiet sondern zu XXXX.
Vorhalt: Die von Ihnen vorgelegten Identitätsdokumente wurden mit Ihrer Zustimmung einer Echtheitsprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass es sich um Totalfälschungen handelt. Dem ASt werden die Fälschungsmerkmale erklärt. Was können Sie dazu sagen.
ASt: Das kann ich mir nicht vorstellen. Was soll ich dazu sagen. Im Irak bekommt man auf dem Amt nur diese Dokumente. Wir haben diese Dokumente auch bei den Wahlen im Irak verwendet und damit unsere Stimmen abgegeben. Die Wahlen waren voriges Jahr (2010). Es wurde das Parlament und die Regierung gewählt und wer welche Sitze dort bekommt. Damals 2005 lief vieles im Irak schief. Es war viel Durcheinander in der Zeit von 2003 bis 2008, das war eine schlechte Fase für den Irak.
LA: Was wurde 2008 besser.
ASt: Die Terroristen wurden dann weniger. Al Maliki übernahm die Regierung und die Gruppe Al Sahawa aus der Provinz Al Anbar wurde stärker und kämpfte gegen die Terroristen, die meist Sunniten sind.
LA: Können Sie mir auf der Karte zeigen, wo Sie im Irak gewohnt haben.
Der ASt kann relativ genau zeigen, wo er gewohnt hat (zw. XXXX)
Vorhalt: Da Ihre Identität somit nicht feststellbar war, steht diese nicht fest. Können sie mir etwas zu den vorgelegten Bildern aus dem Irak etwas sagen. (Dem ASt werden Fotos aus dem Internet vorgelegt.)
Der ASt kennt die vorgelegten Fotos und erkennt auch das Heiligtum der Jeziden in Lalish. LA: Wann haben Sie Ihre Ehefrau geheiratet.
ASt: Im Oktober 2005.
LA: Ich möchte Ihnen noch ein paar Fragen über Ihre Religion stellen. Wo wohnt das geistliche Oberhaupt der Jeziden, der Mir oder Mir Schaichan.
ASt: Nahe Lalish in Baadhra.
LA: Welche Feste feiern die Jeziden.
ASt: Nächsten Mittwoch haben wir Silvester (Mittwoch im April), dann das Fastenfest im Dezember nach drei Tage fasten wird gefeiert und das Fest im Oktober wo wir Schaich Adi in Lalesh besuchen.
LA: Wann findet das Fest der Versammlung (Jashne Jimaiye) statt.
ASt: In Lalesh im Oktober.
LA: Haben sie Verwandte in Österreich.
ASt: Meine Frau und Ihren Bruder mit seiner Familie. Er hat in Österreich Asyl bekommen.
Es wird die Ehefrau zur Einvernahme dazu geholt.
Fragen an die Ehefrau.
LA: Wann haben Sie geheiratet.
ASt: Am 10.10.2005.
Die ASt wird informiert, dass es Probleme mit der Echtheit der Dokumente gibt.
LA: Haben Sie die Dokumente persönlich ausgestellt bekommen.
ASt: Wir waren persönlich in XXXX für diese Dokumente. Den Staatsbürgerschaftsnachweis haben wir in XXXX am Amt für die Staatsbürgerschaft gemacht. Ich kann mir nicht vorstellen, warum die Dokumente nicht echt sind.
LA: Was machen Sie so den ganzen Tag.
ASt: Wir leben im Heim in XXXX. Wir besuchen den Deutschkurs. Meine Frau ist aber Analphabet und tut sich etwas schwerer.
Frage an beide:
LA: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
ASt: Für uns Jeziden ist es sehr schwer im Irak zu leben. Die Terroristen bedrohen uns dort.
Vorhalt: Sie sagte zuvor, die Situation zwischen 2003 u. 2008 war am schlimmsten. Danach wurde es besser. Weshalb sind sie dann aber erst 2010 weggegangen.
ASt: Damit meinte ich die offiziellen Stellen und Ämter die teilweise nicht geöffnet hatten in dieser Zeit. Die Sicherheitslage ist gleich schlecht geblieben für uns Jeziden. Auch die allgemeine Lage im Irak ist sehr schlimm, aber wenigstens die Ämter arbeiten wieder. Ich habe meine Gründe schon geschildert.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
ASt: Nein.
Dem ASt wird mitgeteilt, dass seine angeführten Gründe nicht ausreichend sind um ihm und seiner Frau in Österreich Asyl zu gewähren. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak ist aber beabsichtigt Ihnen vorerst einen befristeten Schutz in Österreich zu geben.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
ASt: Ja.
Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Eine Frage noch an die Ehefrau:
LA: Wann ist ihr Vater verstorben.
ASt: Als wir noch Kinder waren. Ich habe Ihn kaum gekannt.
LA: Wurde einer Ihrer Brüder getötet.
ASt: Nein.
LA: Wo sind sie aufgewachsen.
ASt: Wir lebten im Dorf XXXX.
LA: Wie viele Geschwister habe sie.
ASt: 6 Brüder, einer davon ist hier und eine Schwester.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst.
ASt: Nein.
....."
Die bP2 berief sich auf die von der bP1 beschriebenen Gründe. Eigene Gründe wurden von ihr nicht vorgebracht.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.04.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"
Bei Ihrer Asylantragstellung führten Sie an, dass Sie den Irak am 05.10.2010 illegal gemeinsam mit Ihrer Ehefrau verlassen hätten und über die Türkei nach Europa gereist wären.
Als Fluchtgrund führten Sie an, dass im Irak als Taxifahrer arbeitet hätten. Da Sie Jezide wären hätten Sie die Araber und auch Kurden als Spion verdächtigt. Zudem wären Sie vor ca 3 Monaten von unbekannten Leuten bedroht worden, weil alle nicht Muslime den Irak zu verlassen hätten. Aus Angst um Ihr Leben hätten Sie gemeinsam mit Ihrer Frau den Irak verlassen.
In Ihrer ersten Einvernahme führten Sie dann dazu aus, dass Sie in der Nähe von XXXX bei den Eltern aufgewachsen sind, keine Schule besuchten und dort bei der elterlichen Schafzucht als Schafhirte gearbeitet haben. Später hätten Sie dann mit Ihrem Privatauto als Taxifahrer gearbeitet. Sie wären zwischen den Städten XXXX und XXXX unterwegs gewesen. Auf der einen Seite hätten Sie die Araber verdächtigt, dass Sie für die Kurden spionieren und umgekehrt. Im Heimatdorf hätten Sie zwar keine Probleme gehabt, nur wenn Sie mit dem Taxi nach XXXX kamen hätten Ihn die Araber dort Probleme gemacht. Nach den Drohungen in XXXX wären Sie dort nicht mehr hingefahren. Zuletzt wären Sie 2 oder 3 Monate vor Ihrer Ausreise dort gewesen. Die Drohung hätten Sie von einem anderen Fahrer (Freund) erfahren, der Ihnen sagte, dass die Araber gesagt hätten, wenn Sie sich hier (XXXX) noch einmal blicken lassen, dann werden Sie umgebracht.
Persönlich hätten Sie keine gewalttätigen Übergriffe auf Jeziden erlebt, hätten aber von den Vorfällen in XXXX aus dem Jahr 2007 gehört. Dabei wären ca 700 Menschen ums Leben gekommen, weil man dort einen LKW zur Explosion brachte.
In Österreich würden sich Ihre Schwester und Ihr Ehemann seit ca 3-4 Jahren aufhalten.
Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchten sie von den Terroristen umgebracht zu werden.
Mit den Behörden im Irak hätten Sie persönlich keine Probleme gehabt.
Weiters legten Sie einen irakischen Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und eine irakische Heiratsurkunde vor.
Eine Überprüfung diese Dokumente ergab, dass es sich dabei um Totalfälschungen handelt.
Die irakische Heiratsurkunde konnte nicht verifiziert werden.
Bei einer letzten Einvernahme am 15.04.2011 wurde Ihnen ua das Ergebnis der Urkundenüberprüfung zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich führten Sie an, dass Sie sich die Dokumente 2005 persönlich mit Ihrer Ehefrau am Amt für Nefus in XXXX besorgt hätten. Sie konnten sich nicht erklären, weshalb es sich bei den Dokumenten um Totalfälschungen handeln sollte.
Dazu wird angeführt:
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass Sie nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringen, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellen, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind Ihre Aussagen zu Ihren Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, "von Sich aus alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hat und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben".
Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen von Ihnen.
Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie durch Ihre Asylantragstellungen lediglich versuchen Ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.
Dass Sie nie politisch aktiv bzw. nie inhaftiert waren und auch sonst keine Probleme hatten, ergibt sich schlüssig aus Ihrem Vorbringen, in dem Sie derartiges nie ausführten. Wären Sie politisch aktiv gewesen und hätte Sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, hätten Sie dies sicher bei der Vernehmung angegeben.
Bei den von Ihnen sonst noch vorgebrachten Problemen in Ihrem Heimatland handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 22.06.1994, Zl.: 93/01/0443). Die von Ihnen erwähnten Schwierigkeiten erfüllten dieses Kriterium nicht, zumal Sie ein gesunder erwachsener Mann sind und auch selber für Ihren Unterhalt im Irak aufgekommen sind.
Zuletzt führten Sie auch an, dass Sie im Heimatdorf unmittelbar keine Probleme hatten, da dort ohnedies nur Jeziden leben. Die angeblichen Probleme traten bei Ihren Fahrten in die größeren Städten XXXX und XXXX auf.
Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass Ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch durch Ihr bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt wird.
Ihre Behauptung, des internationalen Schutzes zu bedürfen, wird nämlich durch das Verhalten, welches zu einer strafrechtlichen Anzeige (Vorlage und Verwendung von gefälschten Identitätsdokumenten) führte, erheblich relativiert, weil von einer Person, welche tatsächlich dieses Schutzes bedarf, davon auszugehen ist, dass sie kein Verhalten setzt, durch welches sie allenfalls Gefahr läuft, diesen Schutz nicht zu erhalten oder dessen verlustig zu werden. Zwar wurde im gegenständlichen Fall nicht gem. § 13 AsylG vorgegangen, dies steht aber mit den vorhergehenden Ausführungen nicht im Widerspruch, weil es sich bei der Frage der (Nicht)-Anwendung des § 13 AsylG um eine komplexe juristische Frage handelt, welche ein Asylwerber bei der Begehung einer Straftat in dieser Form sicher nicht differenziert ins Kalkül zieht, sondern im Rahmen der Betrachtung aus der juristischen Laiensphäre sehr wohl die begründete Wahrscheinlichkeit des Verlustes oder der Versagung des internationalen Schutzes wegen dessen Unwürdigkeit besteht.
Letztlich setzt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation im obzitierten Sinne das Feststehen der Identität des Fremden voraus ( VwGH 21.02.1997, 97/18/0061). Sie waren aber nicht in der Lage, Ihre Identität aufgrund unbedenklicher Personaldokumente oder sonstiger Unterlagen bzw. auf andere geeignete Weise zu belegen. Die Identität steht somit nicht fest.
Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.
Darüber hinaus verfolgen die irakischen Behörden strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen, setzen also konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates, Bürger vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, hinweist. Sie haben dies durch Ihre diesbezüglichen Angaben, wonach es 2008 durch die Regierungsübernahme von Al Maliki besser wurde und die Terroristen weniger und auch bekämpft wurden, auch bestätigt. Sie führten zwar an, dass die Behörden nicht viel machen können. Sie haben aber auch nicht vorgebracht, dass der Staat diese Maßnahmen gebilligt hat, es muss dabei noch erwähnt werden, dass auch nicht verlangt werden kann, dass ein Staat in jedem Fall in der Lage sein muss, alle möglichen Angriffe Dritter präventiv zu verhindern.
Die Behörde sieht es daher als gegeben an, dass die Behörden Ihres Heimatlandes Sie vor eventuellen Übergriffen Dritter geschützt hätte. "
In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei.
I.3. Gegen die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde an den [damals zuständigen] Asylgerichtshof erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft würden. Sie gehörten der Volksgruppe der Jesiden an. Aus dem Vorbringen gehe hervor, dass sie im Irak aufgrund des Glaubens verfolgt worden seien und nicht nur subjektive, sondern objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, seien Jesiden im Irak tatsächlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Behörde habe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtswidrigerweise verweigert. Sie habe weder die Länderfeststellungen berücksichtigt, noch ausreichend begründet, warum sie den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt habe. Warum die Glaubwürdigkeit versagt worden sei, sei nicht ersichtlich, seien doch äußerst detaillierte Angaben zu den Fluchtgründen gemacht worden. Dennoch spreche die Behörde davon, dass die Fluchtgeschichte zu wenig detailreich und zu oberflächlich und deshalb nicht glaubhaft sei. Dieser Teil und andere der Begründung würden zu nicht unerheblichen Teilen aus Textbausteinen bestehen. Die Behörde habe somit ihre Begründungspflicht verletzt.
Zum Vorhalt der Totalfälschung der vorgelegten Dokumente sei zu sagen, dass im Irak Krieg herrsche und deshalb in vielen Städten nicht die technischen Möglichkeiten und Ressourcen vorhanden seien, um Dokumente nach üblichen Standards für den gesamten Staat gleich herzustellen. Das Verfahren eines Vergleiches mit Referenzdokumenten sei daher mangelhaft, weil dabei nicht die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Land berücksichtigt würden.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2011 wurde den bP amtswegig jeweils ein Rechtsberater zur Seite gestellt (je OZ 8Z).
I.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 wurden den bP neuerlich aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak (Auswärtiges Amt 07.10.2013, aktuelle länderkundliche Informationen des BVwG zur Lage der Jesiden) zur Stellungnahme übermittelt und die bP eingeladen, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme der bP dazu erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Angehörige der kurdischen Volksgruppe, welche sich zum Jesidentum bekennen und aus einem Dorf stammen, in welchem ausschließlich Jesiden leben. Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Identität der bP steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderfeststellungen Irak
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der
Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Allgemeine politische Lage
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa
350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des
Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.
Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz
2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Die Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den
Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).
Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.
Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000
Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.
Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.
Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:
Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca.
230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.
Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.
Rückkehrfragen
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.
Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.
Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen (Bericht Auswärtiges Amt, Berlin vom 07.10.2013).
Aktuelle länderkundliche Informationen des BVwG zur Lage im Irak unter besonderer Bezugnahme auf die Lage der Jesiden:
1. Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.
Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08.2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.
Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26.03.2012, zuletzt inhaltlich identes Update vom 17.01.2013)
2. Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.
In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.
Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.
In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.
Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).
Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.
Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.
Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.
In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.
Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.
Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.
Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.
(Quellen: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Berlin. Gutachten für das Bayrische Verwaltungsgericht München, 17.02.2010; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013)
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Es konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien
Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
Zwar wurden von den bP Identitätsdokumente vorgelegt, doch handelt es sich dabei - nach Ansicht von Experten des BMI - zum Teil um Fälschungen, zum Teil war eine Bewertung auf Authentizität nicht möglich.
II.2.3. Die Lage im Herkunftsstaat Irak
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen.
II.2.4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, das Fluchtvorbringen der bP sei nicht glaubwürdig.
II.2.5. Wie bereits das Bundesasylamt ausführte, waren wesentliche Teile des Fluchtvorbringens der bP mit Widersprüchen behaftet.
In der Erstbefragung am 18.10.2010 hatte die bP1 zum Fluchtgrund befragt angegeben, dass sie von Arabern und auch von Kurden der Spionage verdächtigt worden sei, weil sie "Izidi" sei. Außerdem hätte sie vor drei Monaten Drohungen von unbekannten Leuten bekommen, dass der Irak zu den Muslimen gehöre und alle anderen Nichtmuslime den Irak verlassen müssten.
In der Einvernahme am 01.12.2010 gab die bP1 an, dass sie sich "so ungefähr im Juli" entschlossen habe, den Irak zu verlassen, als sie von den Arabern bedroht worden seien (AS 53 zu bP1). Ca. drei Monate vor der Ausreise sei die bP1 von Terroristen bedroht worden, weil sie Jeside sei (AS 55).
Aufgefordert, dies detaillierter auszuführen, gab die bP1 an, dass damals, als sie mit dem Taxi gefahren sei, die Araber immer zu ihr gesagt hätten, dass sie jesidischer Kurde sei und dass sie hier nichts verloren hätte - das sei zum Beispiel in XXXX passiert. Wenn sie nach XXXX gefahren sei, hätte die ihr Schwierigkeiten gemacht; die Kurden hätten ihr Vorwürfe gemacht, dass sie für die Araber spioniere (AS 55).
Gemäß dieser detaillierten Darstellung wurde die bP also nicht von Terroristen bedroht, sondern von ihr diskriminierendes Verhalten durch einerseits Araber und auch andererseits Kurden geschildert. Die insoweit erfolgte Zurücknahme des Vorbringens ("der Bedrohung durch Terroristen"), macht ihr Vorbringen - da völlig widersprüchlich - unglaubhaft.
Zudem sprach die bP1 eingangs der Einvernahme davon, dass sie [Mehrzahl] von den Arabern bedroht worden seien (AS 53), später dann davon, dass nur sie [also Einzahl: "...wurde ich von Terroristen bedroht..." - AS 55; "...haben mich die Araber in XXXX bedroht..." - AS 55; "...dass ich...von unbekannten Leuten bedroht werde..." - AS 55] bedroht worden sei. Dies korrespondiert auch mit der Aussage der bP2, welche keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hatte. Dass sie bedroht worden sei geht aus ihren Angaben nicht hervor, widerspricht aber den anfänglichen Angaben der bP1.
An dieser Stelle ist auch auf die Äußerung der bP1 auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, hinzuweisen. Hier gab sie an, sie würden umgebracht von den Terroristen, den Arabern (AS 59). Indem die bP1 alle Araber als Terroristen bezeichnet, überhöht sie ihr Vorbringen extrem und macht es auch damit unglaubhaft.
Nach den Drohungen in XXXX - das sei 2 oder 3 Monate vor der Ausreise gewesen - sei sie nicht mehr dort hingefahren. Ein anderer Fahrer, der auch in XXXX gearbeitet habe, habe sie gewarnt und gesagt, dass die bP1 von unbekannten Leuten bedroht werde. Diese hätten gesagt, wenn sie [die bP1] sich noch einmal hier blicken lasse, dann werde sie umgebracht (AS 55).
Gemäß dieser Darstellung erfolgte die Bedrohung der bP1 nicht direkt, sondern durch Übermittlung eines anderen Fahrers (also einer dritten Person), hingegen die bP1 gemäß der vorigen Aussage "wurde ich von Terroristen bedroht" selbst bedroht worden wäre. Auch insofern sind ihre Angaben widersprüchlich.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.02.2010 gab die bP1 an, dass das Dorf XXXX [von wo sie herkomme] in der Mitte zwischen XXXX und XXXX gelegen sei, gehöre aber zu XXXX. Im Dorf XXXX gebe es Probleme, weil sie Jesiden seien, um kurz darauf dazu im Widerspruch anzugeben, dass sie im Dorf selber keine Probleme gehabt habe (AS 55). Darüber hinaus ist auch die Aussage - im Dorf XXXX gibt es Probleme, weil wir Jesiden sind - widersprüchlich zur Aussage, dass alle Dorfbewohner Jesiden seien.
Die angeführten Widersprüche machen das Vorbringen der bP1 unglaubhaft.
Die bP schilderten ihren Reiseweg - von XXXX, zu Fuß über die irakisch türkische Grenze, dann mit einem kleinen Bus in die Stadt Istanbul, zu einem LKW in der Stadt Istanbul - was diesen Abschnitt der Reiseroute anbelangt einigermaßen nachvollziehbar. Ab Istanbul und der Unterbringung auf der Ladefläche eines LKW bis zur Ankunft in Österreich, fehlt jegliches Detail, bzw. ortsbezogene Information, weshalb anzunehmen ist, dass die bP die genaue Einreiseroute in die EU bzw. nach Österreich bewusst zu verschleiern suchten. Dies belastet zudem ihre persönliche Glaubwürdigkeit.
Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die volljährigen Antragsteller offenkundig bemühten ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der volljährigen Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der genannten Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den volljährigen bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
II.2.6. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei (die bP hätten äußerst detaillierte Angaben zu den Fluchtgründen und den persönlichen Verhältnissen gemacht, dennoch spreche die Behörde davon, dass die Fluchtgeschichte zu wenig detailreich und zu oberflächlich und deshalb nicht glaubhaft sei; es seien zu nicht unerheblichen Teilen Textbausteine verwendet worden, welche nicht im Einzelnen darauf eingehen würden, aus welchem Grund und aufgrund welcher Aussagen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde), wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde waren die Aussagen der bP1 in der Einvernahme sehr wohl wenig detailreich und zu oberflächlich. So war zB die Antwort der bP auf die Aufforderung, sie solle das detaillierter ausführen, nachdem sie angegeben hatte, dass sie ca. drei Monate, vor ihrer Ausreise von den Terroristen bedroht worden sei, weil sie Jeside sei (Antwort der bP1: "Damals als ich mit dem Taxi fuhr, haben mich immer die Araber zu mir gesagt, dass ich jezidischer Kurde bin und dass ich hier nichts verloren wurde. Das passierte zum Beispiel in XXXX. Wenn ich nach XXXX gefahren bin, haben die mir Schwierigkeiten gemacht. Die Kurden machten mir Vorwürfe, dass ich für die Araber spioniere. Das Dorf XXXX ist in der Mitte zwischen XXXX und XXXX- gehört aber zu XXXX. Im Dorf XXXX gibt es Probleme, weil wir Jeziden sind."- vgl. AS 55), jedenfalls ausweichend und detailarm und damit der Wertung des Bundesasylamtes entsprechend.
Wenig detailreich waren auch beispielsweise die Antworten der bP1 zur Befragung nach dem "anderen Fahrer", welcher ihr die Drohungen der unbekannten Leute berichtet und sie gewarnt habe. Gleiches gilt für die Aufforderung an die bP1, das Gespräch mit diesem XXXX zu schildern und die folgende Antwort "Es war beim Auto." (vgl. AS 57) bzw. für die Antwort auf die Frage, ob es einen bestimmten Auslöser oder Grund für den Entschluss, den Herkunftsstaat zu verlassen gegeben habe (AS 53).
Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher letztlich nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) (Spruchpunkte I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im Ergebnis ist ebenfalls vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage gelegen ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Für die bP besteht daher in der autonomen kurdischen Region - außerhalb von XXXX - jedenfalls aber in den Provinzen "Dahuk", "Irbil" oder "Sulaymaniya" der Autonomen Region Kurdistan eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen wären dort Übergriffe, wie von den bP vorgebracht - unterstellte man sie als wahr - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Diese Region ist für die bP erreichbar und wäre den bP (als Ehepaar) auch zumutbar.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (§ 21 Abs. 7 2. Alt VwGVG). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei fehlendem Vorliegen der 1. Alt. leg. cit unter Beachtung des § 24 VwGVG nur dann zu erfolgen hat, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung der bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit mit dem Begriff "zweifelsfrei" sichtlich eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, bzw. § 18 (1) 5 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, bzw. eine Beschwerde gegen abweisende Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung
aberkannt werden kann, wenn "das Vorbringen ... zu einer
Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs 7 2. Alt. BFA-VG - womit die erweiterte Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 7 2. Alt AsylG 2005 idF BGBl 67/2012 beibehalten werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen (in diesem Sinne versteht sichtlich auch der VwGH den Begriff "zweifelsfrei [vgl. do. Erk. vom 21.2.2013, 2011/23/0647 mwN]. Eine Vielzahl von Rechtsätzen, in welchen der VwGH den Begriff "zweifelsfrei" im Wesentlichen in seiner Bedeutung in gleicher Weiser verwendet kann dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden [vgl.
Soweit die bP eine mündliche Verhandlung beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Verhandlung - inzwischen fanden schon wiederholt persönliche Einvernahmen statt (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung der behaupteten ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht so wie die belangte Behörde im Wesentlichen die Aussagen der bP der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht hat auf Grund der seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeit in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat und betreffend der vorgelegten Bescheinigungsmittel ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) den bP, sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Das erkennende Gericht hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich, dafür einen persönlichen Eindruck von den bP zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um eine Stellungnahme zu oa. Fakten geht. Auch hatte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht etwa zentral auf den gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt ihrer niederschriftlichen Angaben.
Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 21 Abs. 7
2. Alt. BFA-VG unterbleiben (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur Erk. d. AsylGH Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht - ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung - vor.
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur innerstaatlichen Fluchtalternative abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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