L503 1405850-1•BVwG L503 1405850-1
L503 1405850-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 10.625-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der Volksgruppe der Palästinenser, stellte am 28.10.2008 aus der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (AS. 17 ff) gab der BF eingangs an, in Österreich würden seine Mutter, seine Schwester sowie ein Halbbruder leben, die allesamt österreichische Staatsbürger seien; darüber hinaus lebe seine Ex-Lebensgefährtin, mit der der BF nach islamischem Recht verheiratet gewesen sei, in Österreich; sie sei deutsche Staatsbürgerin und habe der BF kaum mehr Kontakt zu ihr. Dieser Beziehung entstamme ein im Jahr 2002 geborenes Kind, welches ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze; zu diesem Kind habe der BF fallweise Kontakt.
Der Vater des BF sei im Jahr 1984 bei einem Autounfall in Jordanien tödlich verunglückt (AS. 19).
Auf die Frage nach seiner (letzten) Einreise nach Österreich gab der BF an, diese sei bereits im April 2000 erfolgt und sei der BF legal mit dem Flugzeug nach Österreich gereist, wobei seine Mutter die Reise organisiert habe.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, in Jordanien hätte er keine Überlebenschance; die Eltern seines (verstorbenen) Vaters hätten gegen den BF "eine Verschwörung gemacht"; sie hätten mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet. Konkret hätten der BF und seine Mutter im Jahr 1998 die Schwester des BF aus Jordanien entführt und nach Österreich gebracht, weshalb der BF im Fall einer Abschiebung am Flughafen festgenommen und in weiterer Folge umgebracht werden würde.
Ergänzend führte der BF aus, er habe Jordanien bereits im Jahr 1997 das erste Mal verlassen und sei nach Österreich geflogen, wobei er damals ca. ein Jahr lang bei seiner Mutter geblieben sei. Seine Schwester sei in Jordanien bei den Eltern seines verstorbenen Vaters zurückgeblieben; Mitte 1998 seien der BF und seine Mutter wieder nach Jordanien geflogen und hätten die Schwester des BF aus der Obhut der Großeltern entführt, wobei seine Mutter mit seiner Schwester wieder zurück nach Österreich geflogen sei, während hingegen der BF in Jordanien geblieben sei, da er die Flucht habe decken müssen. Nach Bekanntwerden der Flucht seiner Schwester sei der BF von seinen Großeltern in deren Haus eingesperrt und vom Cousin und seinem Onkel auch sexuell missbraucht worden. Nach ca. 20 Monaten sei ihm die Flucht gelungen - bereits zuvor habe er zweimal fliehen können, sei aber jedes Mal wieder gefangen worden - und er sei wieder nach Österreich geflogen; seinen Reisepass habe er vor seiner Flucht nach Österreich bei seiner Oma abgeholt.
Schließlich fügte der BF hinzu, dass seine Mutter, seine Schwester und er auch jetzt noch nach wie vor "von den Leuten seines Vaters" in der Form bedroht würden, dass sie Briefe schicken oder anrufen würden; diese Leute seien extrem religiös (AS. 23).
Im Fall der Rückkehr befürchte der BF, umgebracht zu werden (AS. 25).
Vorgelegt wurde vom BF sein jordanischer Reisepass, ausgestellt am 24.07.2003 in Wien (AS. 7 ff).
Aktenkundig waren zum Zeitpunkt der Erstbefragung des BF folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des BF:
JGH XXXX, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, zwei Monate bedingt.
XXXX, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, 8 Monate bedingt.
XXXX6, § 83 Abs. 1 StGB, ein Monat bedingt.
XXXX, §§ 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 SMG, 9 Monate unbedingt.
XXXX (rechtskräftig seit 10.12.2008), §§ 109 Abs. 3 Z 1, 83 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall, 84 Abs. 2 Z 4, 83 Abs. 1 StGB, 6 Monate unbedingt.
2. Am 10.11.2008 wurde der BF in PAZXXXX von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS. 39 ff).
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF zunächst an, er habe in Jordanien eine schwere Kindheit gehabt, sein Vater sei früh gestorben. Sein Großvater habe nach der neuerlichen Heirat seiner Mutter entschieden, dass seine Schwester nicht bei einem fremden Mann leben dürfe, weshalb er mit seiner Schwester bei seinem Großvater bis zu dessen Tod gelebt habe. Während dieser Zeit sei er von der Familie seines Vaters sehr schlecht behandelt und sexuell missbraucht worden. Seine Mutter - die nach ihrer neuerlichen Eheschließung nach Österreich gekommen sei - habe den BF dann nach Österreich geholt. Nunmehr könne er nicht nach Jordanien zurückkehren, da er im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner Mutter seine Schwester "entführt" habe, wobei seine Schwester "entführt" werden habe wollen.
Konkret habe der BF bei seinem Jordanien-Besuch im Jahr 1998 seine Oma gefragt, ob seine Schwester mitgehen dürfe, um mit ihrer Mutter einkaufen zu gehen. Der BF sei in Jordanien geblieben und habe seiner Familie immer noch gesagt, seine Schwester sei mit seiner Mutter einkaufen, wobei diese inzwischen schon abgeflogen seien. Nach ein paar Stunden sei seine Familie dann zornig gewesen, der BF habe Schläge von seinem Onkel bekommen und sei eingesperrt worden. Auf die Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester mitgeflogen sei, gab der BF an, er habe die Familie "ablenken" wollen. Zudem habe er zwischenzeitlich eine Friseurlehre abschließen wollen (AS. 41). Auf den Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass der BF trotz der aus der Entführung seiner Schwester resultierenden Gefahr in Jordanien blieb und beschlossen habe, eine Friseurlehre zu machen, gab der BF an, er sei in Jordanien geblieben, um seiner Schwester zu helfen; er sei dort geblieben, um seine "Unschuld" zu beweisen bzw. "den Verdacht wegzulenken" (AS. 41).
Weiters gab der BF sodann nochmals an, er sei ca. 20 Monate lang eingesperrt gewesen; der Missbrauch sei während dieser Zeit weitergegangen. Zwei Mal sei ihm die Flucht gelungen, allerdings sei er nach ein paar Tagen jedes Mal gefunden worden (AS. 41).
Auf Nachfragen gab der BF weiters an, sein Reisepass sei bei seiner Oma mütterlicherseits versteckt gewesen; wenn ihn jemand gefunden hätte, wäre es nämlich "vorbei gewesen" (AS. 41).
Auf die Frage, was nunmehr seiner Rückkehr nach Jordanien entgegenstehe, gab der BF an, die Familie seines Vaters sei radikal; sie würden nicht wollen, dass der BF mit seiner Mutter und seiner Schwester in Europa lebe; seine Mutter sei auch brieflich bedroht worden. Er würde umgebracht werden, sobald er nach Jordanien einreise; sein Onkel habe sehr guten Kontakt zum Geheimdienst (AS. 41).
Auf den Vorhalt, dass er seit mehr als einem Jahr mit einem Aufenthaltsverbot belegt sei und mehrfach in Österreich in Haft gewesen sei, aber erst jetzt um Asyl ansuche, gab der BF an, er habe "Schiss bekommen", dass er abgeschoben werde; außerdem habe er einen Sohn in Wien (AS. 41).
3. Am 24.02.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, wobei der BF aus der Justizanstalt vorgeführt wurde (AS. 109 ff).
Eingangs gab der BF auf Nachfragen nach seinem Lebenslauf an, er sei im August 1997 mit einem zweijährigen Visum nach Österreich eingereist und habe danach einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten (AS. 109). Vor seiner Ausreise nach Österreich habe er bei der Familie seines (verstorbenen) Vaters gelebt und in einer Glaserei gearbeitet, wobei er nach der Schule auch als Friseur gearbeitet habe.
In Österreich würden seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben; alle seien österreichische Staatsbürger. In Österreich habe der BF eine eigene Wohnung (AS. 111).
Auf die Frage nach den Gründen für seine Asylantragstellung gab der BF an, nach dem Tod seines Vaters sei seine Mutter gezwungen gewesen, nochmals zu heiraten; seitdem habe er bei der Familie seines Vaters gelebt und sei versklavt, geschlagen und misshandelt worden (AS. 111/113). Auch aktuell würden noch Bedrohungen stattfinden; sein Onkel habe gute Kontakte zum Geheimdienst. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, erschossen zu werden (AS. 113).
Sodann wurde dem BF vom einvernehmenden Beamten vorgehalten, dass er bis zum 22.07.2008 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, der ihm aufgrund eines rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbots entzogen worden sei; der BF habe sodann aus der Untersuchungshaft einen Asylantrag gestellt. Aus diesem Verhalten sei klar abzuleiten, dass er den gegenständlichen Asylantrag nur deshalb gestellt habe, um eine bevorstehende Abschiebung zu verhindern bzw. seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Dazu gab der BF an, trotz seines legalen Aufenthalts in Österreich sei er niemals nach Jordanien gereist; auf Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, im Jahr 1998 in Jordanien gewesen zu sein, gab der BF an, die Reise habe nur stattgefunden, um seine Schwester abzuholen; im Übrigen sei er im Jahr 1998 in Jordanien ein Jahr lang als Geisel festgehalten worden (AS. 113).
Dem BF wurde dann im weiteren Verlauf seiner Einvernahme vorgehalten, dass er legal mit seinem jordanischen Reisepass Jordanien verlassen habe, sodass jedenfalls keine staatliche Verfolgung bestehe und auch an einer staatlichen Schutzmöglichkeit nicht zu zweifeln sei, weshalb im Fall des BF keine asylrelevante Verfolgung bestehe. Zudem wurde dem BF vorgehalten, dass sein Vorbringen auch nicht nachvollziehbar sei; so sei der BF trotz der behaupteten Versklavung bzw. dem Missbrauch durch seine Familie im Jahr 1998 freiwillig in den Familienverband zurückgekehrt, was äußerst unglaubwürdig sei.
Diesbezüglich gab der BF an, er habe nur seine Schwester abholen wollen (AS. 115).
Auf den Vorhalt, dass er durchaus problemlos in anderen Städten in Jordanien leben und für seinen Unterhalt selbst sorgen könne, gab der BF an, er habe sein ganzes Leben hier (gemeint: in Österreich) verbracht (AS. 115).
Auf die Frage, ob ihm die Obsorge über sein Kind zukomme bzw. er Alimente bezahle, gab der BF an, er habe weder die Obsorge, noch zahle er Alimente; er wisse gar nicht, ob er überhaupt "als Vater eingetragen" sei (AS. 115).
Auf die Frage, warum er in Österreich dermaßen häufig straffällig wurde, gab der BF wörtlich an: "Ich wurde nur vier Mal rechtskräftig verurteilt. Ist das viel?" (AS. 115).
4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2009 erstattete der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme (AS. 125 ff).
Darin wiederholte der BF zunächst, dass seine Mutter im Jahr 1988 ein zweites Mal geheiratet und sodann im Jahr 1989 Jordanien in Richtung Österreich verlassen habe. Seither habe seine Mutter versucht, zu ermöglichen, dass ihre Kinder zu ihr ziehen könnten, was ihr jedoch nicht gestattet worden sei. Der BF sei von Mitgliedern seiner Familie väterlicherseits nicht nur mehrfach misshandelt, sondern auch sexuell missbraucht worden. Erst im Jahr 1997 sei es der Mutter des BF gelungen, den BF zu sich nach Österreich zu holen, nachdem die Familie väterlicherseits in quasi auf die Straße gesetzt habe. Ende August 1998 habe die Mutter des BF sodann alle nötigen Formalitäten für eine Ausreise ihrer Tochter organisiert, sei nach Jordanien gereist und es sei ihr dann unter dem Vorwand, mit ihrer Tochter neue Kleidung suchen zu wollen, gelungen, mit dieser nach Österreich auszureisen; der BF sei damals mit seiner Mutter nach Jordanien mitgefahren, damit er als männlicher Verwandter seiner Schwester Papiere unterfertigen könne, die nötig gewesen seien, um für seine Schwester einen Reisepass auszustellen. Dem BF sei es jedoch nicht gelungen, noch an diesem Tag rechtzeitig zum Flughafen zu gelangen; in weiterer Folge habe die Familie des BF angenommen, dass dieser mit dem Verschwinden seiner Schwester zu tun habe, weshalb sie ihn bei sich zu Hause quasi festgesetzt und über einen Zeitraum von rund 20 Monaten erfolgreich daran gehindert hätten, Jordanien zu verlassen.
Im Fall seiner Rückkehr habe der BF Verfolgung seitens seiner Familie väterlicherseits zu befürchten, die im Übrigen streng gläubig moslemisch sei und auch den sogenannten Moslem-Brüdern zuzurechnen sei, weshalb sie Einfluss und Kontakte bis in höchste Kreise der Verwaltung bzw. der Sicherheitsbehörden habe, sodass es möglich sei, den BF augenblicklich neuen Repressionen zu unterwerfen bzw. staatliche Behörden für diesen Zweck einzusetzen oder zu missbrauchen. Darüber hinaus werde der Mutter des BF von der Familie väterlicherseits auch vorgeworfen, vom moslemischen Glauben abgefallen zu sein, da sie eine liberale bzw. europäische Einstellung habe und ihr auch bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Zudem sei die Schwester des BF ab ihrem zehnten Lebensjahr gezwungen gewesen, ausschließlich in langen Kleidern und verschleiert in der Öffentlichkeit aufzutreten bzw. habe sie den familiären Haushalt nur verlassen dürfen, um die Schule zu besuchen. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Familie des BF väterlicherseits den BF im Fall einer Rückkehr jedenfalls verfolgen würde, "und zwar einerseits wegen der Zugehörigkeit zu dieser Familie bzw. dieser Mutter und andererseits wegen der der Mutter, aber auch der Tochter und dem BF selbst unterstellten religiösen (weitaus zu liberalen) Gesinnung". Beantragt wurde diesbezüglich die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des BF sowie seiner Schwester (AS. 129).
5. Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 08 10 625-BAW, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seiner Rückkehrgefährdung könne keinerlei Glauben geschenkt werden. So sei bereits bezeichnend, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach einem bereits elfjährigen Aufenthalt in Österreich während seiner Haftverbüßung gestellt habe, was klar darauf hindeute, dass der BF seinen Antrag lediglich zur weiteren Sicherung seines Aufenthalts gestellt habe; wäre er in Jordanien tatsächlich einer konkreten Gefährdung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen, so sei davon auszugehen, dass er sofort bei Vorliegen dieser Gründe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte; insofern sei die Missbräuchlichkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz klar ersichtlich.
Abgesehen davon sei das Vorbringen des BF jedoch auch widersprüchlich und unplausibel. So habe der BF etwa bei seiner Erstbefragung noch angegeben, seine persönliche Gefährdung sei im Jahr 1998 entstanden, während hingegen er sodann bei seiner weiteren Einvernahme angegeben habe, er sei bereits seit seinem sechsten Lebensjahr einer Gefährdung seitens der Familie väterlicherseits ausgesetzt gewesen. Weiters erscheine es beispielsweise äußerst unplausibel, dass der BF als 16-jähriger für seine Schwester ein Reisedokument bei der österreichischen Botschaft in Amman beantragt und erhalten haben will. Zudem seien auch die vagen Behauptungen des BF, er werde vom jordanischen Geheimdienst gesucht, weder logisch nachvollziehbar noch glaubhaft, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der BF selbst in die jordanische Botschaft begeben habe, um die Ausstellung eines neuen jordanischen Reisepasse zu beantragen und er diesen offensichtlich ohne Probleme erhalten habe.
Was die nachträglich vorgelegte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 17.03.2009 anbelange, so sei auffällig, dass der BF darin nunmehr angegeben habe, er sei bereits im Jahr 1997 aus dem Familienverband in Jordanien ausgestoßen worden, sodass die vom BF dargestellte freiwillige Rückkehr und Aufnahme in diesen Familienverband im Jahr 1998 umso erstaunlicher und unplausibler erscheine.
Im Übrigen habe der BF aber auch keinen klaren Nachweis dafür, dass er im Jahr 1998 tatsächlich nach Jordanien gereist sei - wie etwa durch die Vorlage eines Reisedokuments - bringen können, sodass in Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben des BF im Verfahren generell in Frage zu stellen sei, ob der BF tatsächlich nach Jordanien gereist sei; es stehe zumindest die Vermutung im Raum, dass der BF Österreich gar nicht verlassen habe, wobei ein diesbezügliches Indiz der aufrecht gemeldete Wohnsitz des BF in Österreich im fraglichen Zeitraum sei. Im Übrigen habe der BF auch entgegen seiner Ankündigung trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit keine Beweismittel - wie etwa die im Verfahren erwähnten Drohbriefsendungen seiner Familie aus Jordanien - beigebracht, obwohl ihm Derartiges zuzumuten gewesen wäre.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung des BF komme somit keine Gewährung von Asyl in Betracht (Spruchpunkt I.). Aber auch eine sonstige Gefährdung des BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen und würden auch keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Jordanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, sodass auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme (Spruchpunkt II.).
Im Hinblick auf die Ausweisung des BF nach Jordanien (Spruchpunkt III.) führte das BAA zunächst aus, seine Mutter und seine Schwester würden legal in Österreich leben, allerdings bestehe mit diesen Verwandten kein gemeinsamer Haushalt. Auch sei die vom BF erwähnte Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsbürgerin aufgelöst worden und wisse der BF nicht einmal, ob er offiziell als Vater des Kindes seiner damaligen Lebensgefährtin aufscheine; jedenfalls bestehe mit der damaligen Lebensgefährtin und dem erwähnten Kind kein gemeinsamer Haushalt und bestehe auch kein entsprechender Kontakt, sodass die familiären Beziehungen des BF in Österreich nicht unter Artikel 8 EMRK zu subsumieren seien. Im Übrigen bedeute die Ausweisung des BF zwar einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK; diesbezüglich verwies das BAA vor allem auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und das gegen ihn bis zum Jahr 2018 verhängte Aufenthaltsverbot, sodass jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen sei.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt IV.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass sich der BF vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate lang in Österreich aufgehalten habe bzw. gegen den BF vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Ausweisung bzw. ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht Beschwerde (AS. 313 ff). Darin wies der BF zunächst nochmals darauf hin, dass ihm Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich zu seiner Familie bzw. dem mütterlichen Teil seiner Familie) drohe und er aufgrund des Einflusses der Familie in Jordanien über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BAA die Mutter und die Schwester des BF nicht zeugenschaftlich einvernommen hätten. Im Übrigen sei zwar richtig, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erst nach langjährigem Aufenthalt in Österreich gestellt habe, es sei jedoch nicht erklärbar, wie das BAA bereits deshalb zu dem Schluss gelangt, dass der BF seinen Antrag "offenbar missbräuchlich" gestellt hat. In diesem Sinne wurde auch der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Mit Erkenntnis vom 20.04.2009, Zahl: E6 405.850-1/2009-4Z, erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu (AS. 323 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF aus dem Akteninhalt nicht mehr der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der BF keiner Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK unterliege.
8. Am 04.10.2010 langte in Kopie ein in arabischer Sprache verfasster Drohbrief, der an den BF gerichtet war, samt Übersetzung und samt Kuvert in Kopie (laut Kopie des Kuverts aufgegeben in Jordanien am 06.07.2010) ein (OZ 10).
Darin wird ausgeführt, "sie" hätten erfahren, dass die österreichischen Behörden beschlossen hätten, den BF nach Jordanien abzuschieben, diese Nachricht habe "sie" sehr erfreut, weil "sie" auf solch eine Nachricht jahrelang gewartet hätten; die Stunde der Abrechnung haben nun geschlagen. Wörtlich wird weiter ausgeführt:
"Wenn du dich aber vor dem Skandal, den du durch die Entführung deiner Schwester R. in das Land der Ungläubigen und Ketzer verursacht hast, retten möchtest, dann kannst du für deine Sünden büßen, wobei du nicht allein, sondern mit Begleitung deiner Schwester, nach Jordanien zurückkehrst. So ist dann Allah allverzeihend und barmherzig. Du wirst sehen, was dich erwartet, wenn du ohne sie nach Jordanien zurückkehrst. Du weißt ganz genau, über welchen Einfluss und Macht wir in Jordanien verfügen. Außerdem stehen uns die Behörden zur Seite, wenn wir uns rächen wollen. Du musst nicht vergessen, dass das Gesetz, mit Gottes Willen, uns zur Seite steht. Auf die Vergeltung an dir haben wir sehr lange gewartet. Die Stunde der Bestrafung und Abrechnung ist gekommen. Allah steht uns zur Seite."
Beigelegt waren dem Drohbrief diverse Berichte zu Ehrenmorden in Jordanien.
9. Mit Urteil des XXXX wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und § 236 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
10. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 07.12.2011 wurde das Verfahren gem. § 24 AsylG eingestellt (OZ 12).
11. Am 23.12.2011 stellte der BF unter Vorlage eines Meldezettels einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (OZ 13), woraufhin das Verfahren mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 02.01.2012 fortgesetzt wurde.
12. Am 31.01.2012 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Abkommens aus Ungarn rückübernommen (OZ 19).
13. Mit Urteil des XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 107 Abs. 1 iVm 287 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Dauer von 7 Monate verurteilt.
14. Am 02.01.2013 langte beim AsylGH eine Meldung der XXXX ein, der zufolge der BF wegen des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Suchtmittel zur Anzeige gebracht worden sei (OZ 21).
15. Am 05.06.2013 langte beim AsylGH eine Mitteilung des Magistrats
XXXX gem. § 57 Abs. 5 AsylG 2005 vom 15.05.2013 ein, wonach der BF am 17.05.2013 voraussichtlich die Ehe schließen werde (OZ 24).
16. Am 25.02.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation bzw. seine Rückkehrbefürchtungen sowie sein aktuelles Privat- und Familienleben umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in Jordanien erörtert wurden.
Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen verwies der BF wiederum auf eine Gefährdung seitens seiner Familie väterlicherseits; zudem legte der BF ein Schreiben seinerseits vor, in welchem er nochmals seine Rückkehrbefürchtungen zusammenfasste.
Im Hinblick auf den aktuellen Stand seines Privat- und Familienlebens in Österreich gab der BF an, er habe am 17.05.2013 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die er vor ca. zwei Jahren kennengelernt habe und mit der er von Anfang an zusammenlebe (Verhandlungsschrift S. 15) und legte der BF diesbezüglich entsprechende Urkunden, wie insbesondere eine Heiratsurkunde, den Reisepass seiner Frau, einen von seiner Frau abgeschlossenen Mietvertrag sowie einen Sozialversicherungsdatenauszug seine Frau betreffend, vor; sein Lebensunterhalt werde von seiner Frau bzw. deren Eltern finanziert; vorgelegt wurde vom BF auch ein Unterstützungsschreiben seines Schwiegervaters. Gleichzeitig sei jedoch am 12.05.2013 eine Tochter des BF zur Welt gekommen, allerdings habe er diese nicht mit seiner Gattin, sondern mit einer in Österreich lebenden Ungarin, wobei kein Vaterschaftsanerkenntnis seinerseits bestehe; er treffe die Kindesmutter fast jeden Tag und passe auch regelmäßig auf seine Tochter auf. Seine Schwiegereltern würden nichts von dieser Frau bzw. seiner Vaterschaft wissen (Verhandlungsschrift S. 14).
Zeugenschaftlich befragt wurden in der Beschwerdeverhandlung die Mutter des BF sowie sein Schwiegervater.
Hinsichtlich der näheren, entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
17. Am 11.03.2014 langte beim BVwG ein Schreiben von Frau D. H. ein, in welchem sie bestätigt, dass der BF der leibliche Vater ihrer am 12.05.2013 geborenen Tochter sei (OZ 28). Zudem führt sie aus, dass der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter habe und sie täglich sehe und sich um seine Tochter kümmere; zudem unterstütze er auch die Kindesmutter und leiste "im Rahmen seiner Möglichkeiten" finanzielle Beiträge.
18. Mit E-Mail vom 31.03.2014 wollte sich der BF vergewissern, ob das zuvor erwähnte Schreiben der Kindesmutter tatsächlich beim BVwG eingelangt war; zudem erkundigte er sich, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber bzw. Palästinenser; er ist muslimischen Glaubens.
Er wuchs in Jordanien in Z. (Anmerkung: einer Stadt, die nur wenige Kilometer von Amman entfernt ist), auf. Nach dem frühen Tod des Vaters des BF heiratete die Mutter des BF - als der BF noch wenige Jahre alt war - nochmals und übersiedelte dann gemeinsam mit ihrem neuen Mann nach Österreich; der BF blieb in Jordanien und lebte bei seiner Familie väterlicherseits.
Im Jahr 1997 reiste der BF sodann - im Alter von 15 Jahren - legal zu seiner Mutter nach Österreich; er erhielt einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Im Jahr 1998 reiste der BF wiederum nach Jordanien und hielt sich dort mehrere Monate lang auf - genauere zeitliche Feststellungen können diesbezüglich nicht getroffen werden -, ehe er wieder zu seiner Mutter nach Österreich reiste; seither hält sich der BF durchgehend in Österreich auf.
In Österreich führte der BF zunächst diverse unselbständige Erwerbstätigkeiten, insbesondere im Gastronomiebereich, durch. Aufgrund diverser strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der XXXX, rechtskräftig seit XXXX, ein bis zum 03.07.2018 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, woraufhin der BF am 28.10.2008 aus der Untersuchungshaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Erwerbstätigkeiten geht der BF seither nicht mehr nach; aktuell wird sein Lebensunterhalt von seiner Frau bzw. deren Eltern finanziert.
In Österreich führte der BF zunächst eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, der ein im Jahr 2004 geborener Sohn entstammt. Die Kindesmutter wohnt derzeit mit dem Sohn des BF in Berlin und hat der BF seinen Sohn zuletzt vor zwei Jahren gesehen; das Sorgerecht über den Sohn kommt allein der Mutter zu.
Weiters führte der BF in Österreich zunächst auch eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsbürgerin, wobei er in diesem Zusammenhang auch rechtskräftig wegen diverser Gewaltdelikte verurteilt wurde.
Aus einer Beziehung mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürgerin entstammt eine am 12.05.2013 geborene Tochter des BF, wobei der BF eigenen Angaben zufolge seine Tochter aktuell beinahe täglich sieht und die Kindesmutter unterstützt; ein Vaterschaftsanerkenntnis dieses Kind betreffend besteht nicht.
Dessen ungeachtet heiratete der BF am 17.05.2013 standesamtlich eine österreichische Staatsbürgerin; am 07.09.2013 erfolgte die kirchliche Trauung. Seit dem 17.01.2013 ist der BF an gemeinsamer Adresse mit seiner Frau gemeldet.
In Österreich leben neben den bereits erwähnten Angehörigen aktuell die Mutter des BF, seine Schwester sowie sein Halbbruder, die allesamt österreichische Staatsbürger sind und die der BF regelmäßig trifft. Daneben besucht der BF seine Schwiegereltern ungefähr einmal pro Woche oder alle zwei Wochen einmal.
Der BF spricht sehr gut Deutsch, wobei es aber in der Beschwerdeverhandlung notwendig war, bei komplizierteren Fragen bzw. Sachverhalten die Verständigung im Wege der Dolmetscherin auf Arabisch durchzuführen, um allfällige Missverständnisse hintanzuhalten.
In Jordanien leben aktuell noch drei Onkel und sechs Tanten des BF väterlicherseits sowie eine Großmutter, neun Onkel und vier Tanten mütterlicherseits.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
XXXX, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, zwei Monate bedingt.
XXXX, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, 8 Monate bedingt.
XXXX, § 83 Abs. 1 StGB, ein Monat bedingt.
XXXX, §§ 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 SMG, 9 Monate unbedingt.
XXXX, §§ 109 Abs. 3 Z 1, 83 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall, 84 Abs. 2 Z 4, 83 Abs. 1 StGB, 6 Monate unbedingt.
XXXX, §§ 28a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und § 236 Abs. 2 StGB, 24 Monate, davon 16 Monate bedingt.
XXXX, §§ 107 Abs. 1 iVm 287 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1 StGB, 7 Monate bedingt.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:
Für möglich gehalten wird, dass der BF im Jahr 1998 nach Jordanien reiste und sich dort sodann über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum aufhielt, um eine Lehre zu absolvieren. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - von seinem Onkel wegen der Ausreise seiner Schwester "strafweise" festgehalten wurde und in diesem Zusammenhang die Gefahr einer Verfolgung seitens seiner Familie väterlicherseits besteht; es kann keinerlei Bedrohung für den BF seitens seiner Familie väterlicherseits festgestellt werden.
Ebenso wenig kann eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Jordanien wird auf die Feststellungen im Bericht der Staatendokumentation des BAA zu Jordanien vom Februar 2013 verwiesen, die ihrerseits auf zahlreichen Quellen beruhen und denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Politik/Wahlen
König Abdullah II., Jordaniens Monarch seit 1999, hat extensive Vollmachten: Er ernennt die Regierung, genehmigt die Gesetze und kann das Parlament auflösen. In den letzten paar Jahren ist er mit wachsenden Forderungen nach politischen Reformen konfrontiert. Nach dem Volksaufstand in Tunesien, der zur Flucht des Präsidenten im Jänner 2011 führte, entließ König Abdullah seine Regierung und ernannte einen neuen Premierminister, um politische Änderungen einzuführen.
Sicherheitslage
Seit Mitte Januar 2011 kommt es in mehreren Städten und Ortschaften Jordaniens an den Wochenenden regelmäßig zu regierungskritischen Demonstrationen. Im Gefolge von Preiserhöhungen für Treibstoffe und Gas die Mitte November 2012 in Kraft traten, haben sich diese Demonstrationen und Protestaktionen deutlich intensiviert. Wenngleich es seit dem 13.11.2012 zu einer gewissen Beruhigung gekommen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es jederzeit - vor allem freitags nach dem Gebet - zu spontanen Protestaktionen in Amman und weiteren Städten des Landes kommen kann sowie ggf. auch zu kurzfristigen Straßensperrungen von wichtigen Überlandstraßen (u.a. Desert Road) durch aufgebrachte Demonstranten. Diese Kundgebungen bleiben zum weitaus größten Teil friedlich.
Justiz
Das Gesetz gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch in der Praxis war die Unabhängigkeit der Justiz durch Anschuldigungen von Nepotismus und den Einfluss spezieller Interessen beeinträchtigt. Die Behörden respektierten Gerichtsbeschlüsse nicht immer.
Polizeigewalt/Folter
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale NGOs berichteten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst. Das Gesetz verbietet Folter, auch psychologische, durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren wenn ernsthafte Verletzungen entstehen. Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung. Die Justiz klagte niemanden wegen Folter an. Internationale und einheimische Organisationen berichteten, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Folter, besonders in Polizeistationen, praktizierten.
Menschenrechte
In Jordanien bestehen Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer. Problematisch ist die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind. Immerhin wurden die Kompetenzen des Staatssicherheitsgerichts im Zuge jüngerer Reformen eingeschränkt. Das Land hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnet, aber zum Teil einschränkende Vorbehalte geltend gemacht. Zu den positiven Entwicklungen gehören der seit 2006 de facto ausgesetzte Vollzug der Todesstrafe, die Rücknahme eines die Freizügigkeit von Frauen betreffenden Vorbehaltes gegen das VN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau, sowie die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können.
Religionsfreiheit
Das USDOS führt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2012 (Berichtszeitraum: 2011) an, dass die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen die Religionsfreiheit schützen würden, und die Regierung diese in der Praxis generell respektiert habe. Die Verfassung ermögliche die freie Religionsausübung gemäß der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt würden. Außerdem verbiete die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Nichtsdestotrotz lege die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest.
Rückkehr - Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Jordaniens Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren trotz knapper Ressourcen und schwieriger politischer Rahmenbedingungen insgesamt günstig entwickelt. Die gestiegenen Ölpreise haben der Region einen Geldsegen beschert, von dem auch Jordanien profitiert - fast 90 Prozent der Investitionen in Jordanien stammen derzeit aus der Golfregion, das neue Stadtzentrum Abdali und die Bürotürme Jordan Gate Towersin Amman werden mit saudischem und kuwaitischem Geld errichtet.
Diesen positiven Entwicklungen stehen allerdings eine hohe Arbeitslosenquote (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen gegenüber. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 115 JD/Monat (ca. 110 Euro), und viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem amtlichen Existenzminimum von 300 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 14,2 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze.
Sozialsystem
Lokale und internationale Einrichtungen, welche gratis medizinische Leistungen anbieten, umfassen die UNRWA, karitative Gesellschaften unter dem Dach der General Union of Voluntary Societies (GUVS), den Zakat Fonds (islamische Spenden) und ausländische Gemeindezentren, welche mit der Hilfe von internationalen Gruppen wie der Caritas und Radda Barnen (Swedish Save the Children) verwaltet werden.
Eine Arbeitslosenversicherung gibt es in Jordanien nicht. Generell wird erwartet, dass im Notfall die Familie einspringt. In Härtefällen helfen islamische karitative Vereine und gelegentlich auch quasi-staatliche NRO mit Kleidung, Essen oder Geldspenden. Gewerkschaften sind zwar legal, doch wenig einflussreich, wie sich einem Bericht des Internationalen Gewerkschaftsbundes ITUC entnehmen lässt.
Die UN berichtete, dass die Regierung bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, staatenlose Personen und andere gefährdete Personen, mit UNHCR, UNRWA und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet hat.
Medizinische Versorgung
Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern gilt allgemein und insbesondere im Vergleich mit anderen arabischen Ländern als gut. Aufgrund der mangelnden Ausbildung des Pflegepersonals entspricht die Krankenpflege besonders in den öffentlichen Kliniken allerdings nicht immer westeuropäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. In ländlichen Gebieten ist die medizinische Versorgung weniger gut, Medikamente sind jedoch meist ausreichend erhältlich.
Das Versorgungsniveau ist zumindest in Amman gut, z.T. sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, v. a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten, wie insbesondere seinem jordanischen Reisepass.
Die Feststellungen zum (beruflichen und privaten) Lebenslauf des BF in Jordanien und in Österreich sowie zu seinen Angehörigen in Jordanien und in Österreich bzw. zu seinen familiären Bindungen in Österreich beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, weiters den Angaben seiner Mutter und seines Schwiegervaters in der Beschwerdeverhandlung sowie diversen vorgelegten Dokumenten, wie insbesondere der Heiratsurkunde vom 17.05.2013.
Von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der entscheidende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei es aber notwendig war, bei komplizierteren Fragen bzw. Sachverhalten die Verständigung im Wege der Dolmetscherin auf Arabisch durchzuführen, um allfällige Missverständnisse hintanzuhalten.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister seitens des BVwG.
Die Feststellung zum rechtskräftigen Aufenthaltsverbot den BF betreffend beruht auf einer Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister durch das BVwG.
2.2. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - von seinem Onkel wegen der Ausreise seiner Schwester "strafweise" festgehalten wurde und in diesem Zusammenhang die Gefahr einer Verfolgung seitens seiner Familie väterlicherseits besteht, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Eingangs ist - worauf auch bereits das BAA im bekämpften Bescheid treffend hingewiesen hat - nochmals anzumerken, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich gestellt hat, nachdem gegen ihn aufgrund zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Allein dieser Umstand lässt freilich noch nicht den Schluss zu, die vom BF geschilderte Bedrohungslage entspreche nicht den Tatsachen, allerdings ist darin doch ein entsprechendes Indiz zu erblicken.
2.2.2. Abgesehen davon erwiesen sich jedoch die Schilderungen des BF zu seiner angeblichen Bedrohungslage als äußerst widersprüchlich - auch im Hinblick auf die Angaben seiner Mutter, welche in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragt wurde - und als äußerst unplausibel, sodass dem Vorbringen des BF, er habe Verfolgung seitens seiner Familie väterlicherseits zu befürchten, keinerlei Glauben geschenkt werden kann:
2.2.2.1. Äußerst widersprüchlich und unplausibel waren bereits die Angaben des BF zur Motivation für seine Reise nach Jordanien gemeinsam mit seiner Mutter Mitte 1998, welche ja letztlich das nunmehrige Gefährdungspotential für den BF hervorgerufen habe. So führte der BF beispielweise bei seiner (ausführlichen) Erstbefragung aus, er sei gemeinsam mit seiner Mutter zum Zwecke, seine Schwester nach Österreich zu "entführen", nach Jordanien gefahren und habe dort zuvor auch noch Dokumente für seine Schwester besorgen müssen; er selbst sei dann nicht mit seiner Schwester und seiner Mutter ausgereist, weil er die "Entführung" habe decken müssen (AS. 23; so der BF auch bei seiner folgenden Einvernahme vor dem BAA, AS. 39).
Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF führte in seiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2009 in diesem Zusammenhang sodann explizit aus, dem BF sei es nicht gelungen, noch an diesem Tag (gemeint: dem Tag der "Entführung" seiner Schwester) "rechtzeitig zum Flughafen zu gelangen", woraufhin er dann von seiner Familie väterlicherseits quasi strafweise festgehalten worden sei (AS. 127). Auch aus dieser Aussage geht klar hervor, dass der BF nur zum Zwecke der "Entführung" seiner Schwester nach Jordanien gereist sei und im Übrigen nach vollbrachter "Entführung" seiner Schwester auch eine sofortige Ausreise des BF geplant gewesen sei.
In der Beschwerdeverhandlung hingegen stellte sich nach eingehender Befragung durch den entscheidenden Richter heraus, dass der Zweck des Besuches (zumindest auch) der Abschluss einer (kurzen) Friseurlehre durch den BF in Jordanien gewesen sei, siehe etwa Verhandlungsschrift S. 6, 7:
"VR: Was genau haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Jordanien gemacht? ...
BF: Ich habe meine Schule besucht und meine Zeugnisse angefordert. ... Ich habe mich auch für eine Intensiv-Friseurlehre angemeldet, die binnen zwei Monaten abzuschließen gewesen wäre. ...
VR: Wie lange wollten Sie denn bei diesem Aufenthalt in Jordanien bleiben?
BF: Ein bis zwei Monate, ich wollte diesen Friseurkurs machen und dann wieder zurückfliegen.
VR: Sie hatten vor weiterhin in Österreich zu leben, warum wollten Sie dann in Jordanien den Friseurkurs machen?
BF: Weil es für mich auf Arabisch etwas leichter war. Es wäre auch viel schneller gegangen."
Bezeichnend ist auch folgende wörtliche Aussage des BF auf die Frage des entscheidenden Richters, warum er nach der "Entführung" seiner Schwester überhaupt noch zur Familie seines Vaters ging, anstatt gleich auszureisen:
"Ich wollte meinen Kurs zu Ende bringen" (Verhandlungsschrift S. 8).
In dieser Hinsicht muss man sich nochmals die wörtliche Aussage des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2009 vor Augen halten: "Dem BF ist es nicht gelungen, noch an diesem Tag rechtzeitig zum Flughafen zu gelangen" (AS. 127).
Diese nunmehrigen Angaben des BF lassen seine Motivation für die Reise nach Jordanien doch in einem gänzlich anderen Licht erscheinen, als seinen bisherigen Angaben zu entnehmen war. Zudem ist mit diesen nunmehrigen Angaben des BF auch sein Vorbringen, er sei von seiner Familie väterlicherseits stets geschlagen, misshandelt und missbraucht worden und habe sich sogar die letzten zwei Jahre vor seiner (ersten) Ausreise nach Österreich vor seinem gewalttätigen Onkel verstecken müssen (siehe etwa Verhandlungsschrift S. 4), nicht in Einklang zu bringen, hätte sich der BF doch im Fall des tatsächlichen Bestehens einer derartigen Bedrohungslage nicht freiwillig in den Nahebereich seiner Familie väterlicherseits begeben und dort sogar - obwohl er schon lange rechtmäßig in Österreich aufhältig war - eine Lehre abschließen wollen. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass der BF angab, er habe nach seiner Ankunft in Jordanien meistens bei seiner Großmutter mütterlicherseits gewohnt, allerdings hat der BF auch ganz klar angegeben, dass er seine Familie väterlicherseits besucht und dieser etwa mitgeteilt habe, er wolle sich nun Dokumente über seine Ausbildung übersetzen und beglaubigen lassen (Verhandlungsschrift S. 6), sodass der BF jedenfalls - entgegen seinen bisherigen Angaben, die doch Gegenteiliges suggerieren würden - keine subjektive Angst haben konnte, mit seiner Familie väterlicherseits in Kontakt zu treten.
2.2.2.2. Als äußerst widersprüchlich, unplausibel und vage erwiesen sich auch die Angaben des BF im Hinblick auf seine persönliche Involvierung in die "Entführung" seiner Schwester. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen zunächst an, er sei in die "Entführung" seiner Schwester überhaupt nicht involviert gewesen und könne deshalb auch keine näheren Angaben zur "Entführung" machen (Verhandlungsschrift S. 7). Erst auf Vorhalt, dass er vor dem BAA noch angegeben hat, er habe sich etwa an seine Großmutter gewandt und diese gefragt, ob seine Schwester zum Einkaufen mitgehen dürfe (AS. 41) oder etwa auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben hat, seine Aufgabe sei darüber hinaus gewesen, die Flucht seiner Schwester zu "decken" (AS. 23), gab der BF an, er habe seinen Onkel abgelenkt, indem er an diesem Tag den Kurs "normal wie gehabt" besucht habe, sodass seine Familie väterlicherseits keinen Verdacht schöpfen habe können, dass er etwas mit dem Verschwinden seiner Schwester zu tun habe (Verhandlungsschrift S. 8). Diese Aussage ist jedoch völlig unplausibel: So erhellt in keiner Weise, wie der BF, der damals bei der Familie mütterlicherseits gewohnt haben will, seine Familie väterlicherseits hätte "ablenken" sollen, indem er an diesem Tag wie gehabt seinen Friseurkurs besucht, wobei seine Familie väterlicherseits ja gar nicht mitbekommen hätte, dass der BF auch an diesem Tag den Kurs besuchte. Auf Vorhalt seiner unlogischen Angaben gab der BF sodann an, er habe eben ein "Alibi" für die Zeit der Flucht seiner Schwester gebraucht und habe deshalb den Kurs besucht, was seine Angaben aber nicht nachvollziehbarer macht.
Den Vorhalt, dass sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2009 sinngemäß vorgebracht hat, der BF habe nach vollbrachter "Entführung" sofort ausreisen wollen - was in klarem Widerspruch zu den nunmehrigen Angaben des BF stehe - beantwortete der BF nicht, sondern steigerte sein Vorbringen insofern, als seine Teilnahme am Friseurkurs sogar "Teil des Planes" seiner Mutter gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 9). Insofern stellen sich die Angaben des BF jedoch als noch unplausibler dar; so erhellt in keiner Weise, warum der ungefähr zweimonatige Besuch einer Friseurlehre durch den BF ein Teil des "Entführungsplans" gewesen sein soll, hätte doch der BF mit seiner Mutter bloß ausreisen müssen, nachdem seine Mutter seine Schwester unter falschem Vorwand - etwa um einkaufen zu gehen - von der Familie väterlicherseits abgeholt hat.
2.2.2.3. Als äußerst widersprüchlich zu den diesbezüglichen Angaben des BF haben sich auch die Angaben der in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragten Mutter des BF erwiesen, wobei vorweg angemerkt sei, dass der Mutter des BF - als Zeugin - während der vorherigen Befragung des BF die Anwesenheit im Verhandlungssaal nicht gestattet wurde, um ihr eine unvoreingenommene Beantwortung der Fragen zu ermöglichen.
So gab die Mutter des BF eingangs an, am Tag der "Entführung" sei ihr von der Familie väterlicherseits erlaubt worden, mit ihrer Tochter einkaufen zu gehen und sei ihr ebenso erlaubt worden, dass ihre Tochter bei ihr - die Mutter des BF habe ihrerseits bei ihrer Mutter gewohnt - eine Nacht bleiben dürfe; daraufhin habe sie ihre Tochter mitgenommen und sei noch am selben Tag nach Österreich geflogen (Verhandlungsschrift S. 17/18). Auf die Frage des entscheidenden Richters, warum der BF dann nicht einfach mit ihnen nach Österreich hätte fliegen können, antwortete die Mutter des BF wörtlich Folgendes:
"Weil ihm sein Onkel den Reisepass weggenommen hat" (Verhandlungsschrift S. 18).
Insofern hat die Mutter des BF grundlegend andere Angaben als der BF selbst getätigt, indiziert diese Aussage doch, dass eine sofortige Ausreise des BF gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ohnedies geplant war, wobei dies allerdings durch die Abnahme des Reisepasses des BF durch seinen Onkel vereitelt worden sei. Der BF hat ja im Gegensatz dazu - wie soeben dargestellt - angegeben, er sei (auch) deshalb in Jordanien geblieben, weil er seine Lehre habe abschließen wollen und sei eine sofortige Ausreise nie geplant gewesen; davon, dass ihm bereits im Vorfeld der "Entführung" sein Reisepass abgenommen worden sei, berichtete er nichts, sondern sei ihm dieser erst als Folge der aufgeflogenen "Entführung" abgenommen worden (siehe zu Letzterem später).
Auf den Vorhalt der Angaben des BF änderte die Mutter des BF ihre Angaben wiederum ab und gab vage an, es sei "schon geplant" gewesen, dass der BF "dort bleibt und die Familie eine Weile ablenkt" (Verhandlungsschrift S. 18).
Nach dem Hinweis des entscheidenden Richters, dass zumindest ihre Aussagen oder die Aussagen ihres Sohnes offensichtlich falsch seien und nach nochmaliger Belehrung über die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage gab die Mutter des BF sodann an, es sei schon geplant gewesen, dass ihr Sohn in Jordanien eine Ausbildung macht und am Tag der Entführung in der Ausbildung ist, damit die Familie nicht glaube, dass er mit der Flucht etwas zu tun habe (Verhandlungsschrift S. 18). Auch zu diesem Rechtfertigungsversuch gilt jedoch das bereits oben Gesagte, dass hier keinerlei Plausibilität gegeben ist. So erscheint eine "Mitwirkung" des BF an der "Entführung" dergestalt, dass er eine Lehre absolviert, als völlig überflüssig, ja geradezu absurd, und erhellt in keiner Weise, warum der BF dann überhaupt (zum Zwecke der Durchführung der "Entführung") nach Jordanien mitgenommen wurde, woran auch das Vorbringen des BF, er habe Dokumente für die Ausreise seiner Schwester besorgen müssen - was in Anbetracht der damaligen Minderjährigkeit des BF schon an sich fraglich ist - nichts zu ändern vermag.
In Anbetracht der dargestellten Aussagen ist es doch bezeichnend für die mangelnde Glaubwürdigkeit auch der Mutter des BF, dass sie - erst nach Vorhalt der Angaben ihres Sohnes und nach nochmaligem Hinweis auf die Wahrheitspflicht - quasi "scheibchenweise" den Umstand, dass der BF in Jordanien (auch) eine Lehre absolvieren sollte, einräumte, wobei ihr Vorbringen, die Absolvierung einer Lehre durch den BF sei (nur) Teil des "Entführungsplans" gewesen, nicht nur völlig unplausibel, sondern auch äußerst konstruiert erscheint.
Schließlich sei auch noch auf die Angaben der Mutter des BF auf die nochmalige Frage des entscheidenden Richters, ob ihre zuvor getätigten Angaben nach dem Grund dafür, warum der BF nicht gleich mit ihr und seiner Schwester ausreiste, hingewiesen (Verhandlungsschrift S. 18/19):
"VR: Das heißt, dass Ihr Sohn deshalb nicht gleich mit Ihnen ausreisen konnte, weil ihm der Onkel den Pass weggenommen hat, stimmt also nicht?
Z: Ich weiß es nicht genau, das ist schon lange her."
Auch diese Aussage fügt sich in das Verhalten der Mutter des BF in der Beschwerdeverhandlung, die hier zuerst klare Angaben machte, die in unlösbarem Widerspruch zu den Angaben ihres Sohnes standen, um sodann - nach entsprechenden Vorhalten und dem nochmaligen Hinweis auf die Wahrheitspflicht - sich etwa vage darauf zu berufen, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, was aber schon insofern unglaubwürdig ist, als es sich dabei - so das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde - doch um ein ganz wesentliches Ereignis in ihrem Leben bzw. dem Leben ihres Sohnes gehandelt haben muss. Angemerkt sei, dass nach Ansicht des BVwG eine Anzeige nach § 78 StPO wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) gegen die Mutter des BF nicht angebracht erschien, zumal sie ja selbst in der Verhandlung auf die entsprechenden Vorhalte des entscheidenden Richters ihre Angaben stets revidierte, allerdings ändert dies nichts daran, dass ihren Angaben aus den dargestellten Gründen keinerlei Glauben zu schenken ist.
2.2.2.4. Äußerst widersprüchlich waren auch die Angaben des BF zu den Ereignissen nach der angeblichen "Entführung" seiner Schwester. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, nachdem seiner Familie väterlicherseits klar geworden sei, dass die Schwester des BF das Land verlassen habe, habe ihn sein Onkel geschlagen, festgehalten und ihm insbesondere seinen Reisepass weggenommen (Verhandlungsschrift S. 8). Den Reisepass habe sein Onkel dann versteckt und sei dies auch der Grund dafür gewesen, dass es dem BF über einen so langen Zeitraum nicht möglich gewesen sei, Jordanien zu verlassen (Verhandlungsschrift S. 9, 11). Damit im Einklang stehen auch noch die übrigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung - wenngleich der BF vor dem BAA noch Gegenteiliges andeutete -, denen zufolge er nicht ständig eingesperrt gewesen sei, sondern für seinen Onkel in dessen Werkstatt habe arbeiten (Verhandlungsschrift S. 9) oder etwa kurze Erledigungen, wie das Kaufen von Zigaretten im Supermarkt (Verhandlungsschrift S. 10) habe durchführen müssen, wobei sein Onkel stets streng, ja geradezu tyrannisch gewesen sei; eine Flucht sei jedoch aufgrund des Umstands, dass sein Onkel seinen Reisepass versteckt habe, zunächst nicht möglich gewesen. Erst, nachdem seine Cousine den Reisepass im Versteck seines Onkels gefunden habe, habe der BF fliehen können (vgl. Verhandlungsschrift S. 9: "Meine Cousine hat ihn [gemeint: den Reisepass] für mich im Versteck meines Onkels gefunden").
In völligem Widerspruch dazu hatte der BF in seiner Erstbefragung noch explizit angegeben, er sei aus der Gefangenschaft geflohen und habe sodann seinen Reisepass, welcher sich bei seiner Oma mütterlicherseits befunden habe, abgeholt (AS. 23: "Den Pass hatte ich bei meiner Oma, Mutter meiner Mutter, und von ihr habe ich ihn geholt. Ich musste noch einige Tage in Z. bleiben, bis ich wegfliegen konnte. In dieser Zeit konnte ich mich bei einem Freund verstecken.").
Auf den Vorhalt dieser grob widersprüchlichen Angaben änderte der BF in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen wieder ab und gab an, seine Cousine habe den Reisepass gefunden und ihm gesagt, dass sie den Reisepass bei seiner Oma mütterlicherseits deponiert habe, wo er diesen nach der Flucht vor seinem Onkel abholen könne (Verhandlungsschrift S. 9). Dabei handelt es sich aber ganz offensichtlich um eine bloße Schutzbehauptung, mit welcher der BF bezweckt, seine widersprüchlichen Angaben irgendwie in Einklang zu bringen. Abgesehen davon, dass der BF diese "Version" bislang nie angegeben hat und der Widerspruch zu seinen seinerzeitigen Angaben nach wie vor besteht, erhellt nämlich in keiner Weise, warum die Cousine dem BF nicht einfach seinen Reisepass hätte geben können, zumal sie während der "Anhaltung" des BF mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (Verhandlungsschrift S. 10).
2.2.2.5. Als unglaubwürdig erwies sich zudem das Vorbringen des BF, er und seine Mutter seien auch nach seiner Flucht hier in Österreich seitens des Onkels des BF telefonisch und brieflich bedroht worden, und zwar folgt diese Unglaubwürdigkeit nicht nur daraus, dass sich bereits die diesbezüglich vorgebrachten Ereignisse in Jordanien als unglaubwürdig erwiesen haben:
So erwähnte der BF bereits bei seiner Erstbefragung, dass seine Mutter neben Drohanrufen auch Drohbriefe erhalten habe, wobei er nicht sagen könne, ob seine Mutter diese Briefe aufgehoben habe (AS. 23); im weiteren Verfahren vor dem BAA wurde vom BF diesbezüglich nichts vorgelegt und legte das BAA dem BF im Rahmen der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid auch ausdrücklich zur Last, dass er - trotz des relativ langen Zeitraums zwischen seiner Asylantragstellung und der Bescheiderlassung durch das BAA - keine der erwähnten Drohbriefsendungen vorgelegt habe (AS. 243).
Tatsächlich legte der BF dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Kopie einen Drohbrief vor (OZ 10; siehe zur Wiedergabe des genauen Inhalts des Drohbriefes bereits oben Punkt 8). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Drohbrief mit 04.07.2010 datiert, somit erst während des Beschwerdeverfahrens verfasst wurde, obwohl der BF bereits vor dem BAA auf die Existenz von Drohbriefen hinwies, diese aber nicht in Vorlage brachte. Allein dieser Umstand vermag freilich noch keine ausreichenden Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Drohbriefes zu begründen, wäre es doch tatsächlich denkbar, dass der BF, nachdem ihm seitens des BAA vorgeworfen wurde, er habe keinen Drohbrief vorlegen können, noch einen (weiteren) Drohbrief erhalten und nur diesen in Vorlage gebracht hätte.
Als äußerst fragwürdig erscheint die Authentizität des vorgelegten Drohbriefes jedoch, wenn man dessen Inhalt näher betrachtet. So wird im Drohbrief einleitend gleich darauf hingewiesen, dass "sie" mit Freude erfahren hätten, dass die österreichischen Behörden beschlossen hätten, den BF auszuweisen und nach Jordanien abzuschieben. Hier ist doch äußerst verwunderlich, wie "sie" - wobei aus dem Drohbrief auch gar nicht hervorgeht, wer "sie" sind - vom negativen Asylbescheid des BAA, in dem auch die Ausweisung des BF nach Jordanien ausgesprochen wurde, Kenntnis erlangen konnten. Sowohl der BF, als auch seine Mutter versicherten in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen nämlich, dass sie keinem ihrer Verwandten in Jordanien über den Ausgang des Asylverfahrens den BF betreffend Bescheid gesagt hätten (Verhandlungsschrift S. 19). Der BF selbst vermochte allerdings schon eine Erklärung für das Wissen der Bedroher abzugeben, und zwar seien während seiner Inhaftierung (in Österreich) seine Daten "seitens der Justizanstalt sicher an die jordanische Botschaft weitergegeben" worden (Verhandlungsschrift S. 19). Dabei handelt es sich zum einen jedoch um eine vage Vermutung des BF, die durch keinerlei Anhaltspunkte konkretisiert ist; zum anderen wäre es aber auch rechtlich unzulässig, dass etwa seitens einer Justizanstalt hochsensible Daten, wie z. B. im Hinblick auf ein Asylverfahren, weitergegeben werden, sodass dieser Hergang schon insofern mangels gegenteiliger Beweise als ausgeschlossen anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Inhalt des Drohbriefes ein ganz klares Indiz dafür, dass der Drohbrief nicht authentisch ist oder allenfalls auf "Wunsch" des BF - von wem auch immer - angefertigt wurde. Abgesehen davon sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass aus dem Drohbrief nicht einmal hervorgeht, von wem er verfasst wurde und dass der Drohbrief nur in Kopie vorgelegt wurde - dem Auftrag des entscheidenden Richters, den Drohbrief, sofern möglich, im Original vorzulegen, kam der BF in bezeichnender Weise nicht nach -, sodass der Beweiswert des Drohbriefes auch in dieser Hinsicht schon stark eingeschränkt wäre.
2.2.2.6. Letztlich war aber auch den Angaben der Mutter des BF, welche diese am Ende der Beschwerdeverhandlung machte, klar zu entnehmen, dass die vom BF und ihr behauptete Bedrohungslage nicht bestehen kann: So räumte die Mutter des BF auf Nachfragen ein, sie fahre derzeit ungefähr alle drei Jahre nach Jordanien und besuche ihre Mutter (das heißt, die Großmutter des BF), zumal dies ein "Pflichtbesuch" sei; ihr letzter Besuch dort sei im Jahr 2012 gewesen (Verhandlungsschrift S. 20). In diesem Zusammenhang wird zunächst nicht verkannt, dass die Mutter des BF in der Beschwerdeverhandlung sogleich einschränkte, die ersten zehn Jahre nach den Ereignissen im Jahr 1998 sei sie überhaupt nicht nach Jordanien gefahren und derzeit fliege sie immer nur "ohne Voranmeldung" dorthin und bleibe nur kurz bei ihrer Mutter, konkret etwa bei ihrem letzten Aufenthalt nur vier Nächte lang, wobei sie die Familie väterlicherseits des BF nicht getroffen habe (Verhandlungsschrift S. 20). Dessen ungeachtet muss man sich aber vor Augen halten, dass die Mutter des BF gerade noch zuvor angegeben hatte, sie unterliege selbst hier in Österreich massiven Drohungen (in Form von Drohanrufen und Drohbriefen) aus Jordanien seitens der Familie väterlicherseits des BF, zumal sie ja sinngemäß die "Drahtzieherin" der "Entführung" ihrer Tochter gewesen sei, sodass ihre aktuellen, regelmäßigen Reisen nach Jordanien doch äußerst verwunderlich sind, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie sogar bei ihrer Mutter übernachtet - einem Ort, der der Familie väterlicherseits des BF bekannt ist und der auch nicht weit entfernt von der Wohnadresse der Familie väterlicherseits des BF liegt, sodass es im Fall des tatsächlichen Bestehens der behaupteten Bedrohungslage dann sehr leicht gewesen wäre, an der Mutter des BF "Rache" zu üben.
Schließlich kommt auch noch hinzu, dass der BF selbst mehrfach angab, sein Onkel habe beste Kontakte zum Geheimdienst und habe er in diesem Sinne auch behördliche Verfolgungen zu befürchten (z. B. AS. 41, 113). Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF schmückte dieses Argument in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2009 (AS. 125) dann noch weiter wie folgt wörtlich aus: "Die Familie des BF väterlicherseits ist streng gläubig moslemisch, die gesamte Familie ist der so genannten Moslem-Bruderschaft zuzurechnen, einer in vielen islamischen Staaten anzutreffenden relativ radikalen moslemischen Gruppierung. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser Bruderschaft besitzt die Familie Einfluss und Kontakte bis in höchste Kreise der Verwaltung und/oder der Sicherheitsbehörden. Der Familie wäre es daher möglich, den BF (aber auch seine Mutter oder seine Schwester, falls diese jemals wieder nach Jordanien zurückkehren sollten) augenblicklich neuen Repressionen zu unterwerfen bzw. auch staatliche Behörden für diesen Zweck einzusetzen oder zu missbrauchen." [Hervorhebungen seitens des BVwG]
Insofern hat die Mutter des BF durch ihre mehrfachen Besuche in Jordanien diese Argumentation selbst geradezu ad absurdum geführt, wäre es ihr doch im Falle einer seitens der Familie des BF väterlicherseits - wenn auch missbräuchlich - erwirkten staatlichen Verfolgung nicht möglich gewesen, unbehelligt legal ein- und auszureisen bzw. sich unbehelligt bei ihrer Mutter aufzuhalten, wobei ein von der Familie erwirktes "Verfolgungsinteresse" an der Mutter des BF noch viel stärker sein müsste als am BF selbst, zumal seine Mutter ja "Drahtzieherin" der "Entführung" gewesen sein will, wohingegen der BF zum Zeitpunkt der "Entführung" noch minderjährig war.
2.2.3. Zusammengefasst kann somit der vom BF (und seiner Mutter) geschilderten Bedrohungslage keinerlei Glauben geschenkt werden. Durchaus für möglich gehalten wird zwar der bloße Umstand, dass der BF im Jahr 1998 tatsächlich nach Jordanien reiste und sich dann dort eine Zeit lang aufhielt; angemerkt sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung zwar in Kopie seinen damaligen Reisepass vorlegte, wobei die Seiten mit allfälligen Ein- und Ausreisestempeln allerdings fehlten, sodass hinsichtlich der zeitlichen Daten keine Feststellungen getroffen werden können. Wie aus der ausführlichen Beweiswürdigung folgt, ist jedoch in keiner Weise feststellbar, dass der BF von seinem Onkel wegen der Ausreise seiner Schwester "strafweise" festgehalten wurde und in diesem Zusammenhang irgendeine Gefahr einer Verfolgung zu befürchten hat; sämtliche diesbezügliche Behauptungen haben sich als Konstrukt erwiesen. Vielmehr hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass davon auszugehen ist, dass der BF seinerzeit von seiner Mutter bewusst nach Jordanien geschickt wurde, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, ohne dass irgendein Zusammenhang zu einem Verfolgungsszenario besteht.
2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor bzw. lässt sich eine solche auch nicht aus den Länderfeststellungen ableiten.
2.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Jordanien in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht zunächst darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der sowohl bereits in Jordanien in der Glaserei seines Onkels arbeitete und dort eine Friseurlehre absolvierte als auch sodann insbesondere in Österreich diverse Erwerbstätigkeiten in der Gastronomie durchführte, wobei er eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge in Österreich nur deshalb aktuell nicht mehr arbeitet, weil ihm dies seit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2008 nicht mehr möglich sei.
Abgesehen davon wäre der BF ungeachtet des Umstands, dass er mittlerweile ca. 15 Jahre lang in Österreich lebt, in Jordanien nicht auf sich allein gestellt, halten sich dort doch zahlreiche Verwandte, sowohl väterlicherseits, als auch mütterlicherseits, auf. Was die Verwandten des BF väterlicherseits anbelangt, so wird freilich nicht verkannt, dass der BF in diesem Zusammenhang das angebliche Verfolgungsszenario schilderte, allerdings hat sich dieses als unglaubwürdig erwiesen; für möglich wird allerdings gehalten, dass das Verhältnis des BF zu seiner Familie väterlicherseits - insbesondere zu seinem Onkel - in Anbetracht der Kindheitserfahrungen des BF nicht besonders gut ist. Dessen ungeachtet lebt in Jordanien auch noch die Familie mütterlicherseits des BF, wobei die Mutter des BF ihre Mutter (das heißt: die Großmutter des BF) von Österreich aus regelmäßig besucht, was insofern auf einen guten Kontakt und ein gutes Verhältnis schließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der - junge und voll arbeitsfähige BF - im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, kann doch davon ausgegangen werden, dass er zumindest anfänglich unterstützt würde bzw. könnte seine Mutter auch aus Österreich für eine entsprechende Unterstützung des BF in Jordanien sorgen. Ergänzend sei auch noch angemerkt, dass der BF ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts in Österreich nach wie vor Arabisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, während er zwar Deutsch - seiner Aufenthaltsdauer in Österreich entsprechend - sehr gut spricht, allerdings nicht dermaßen gut, dass kompliziertere Sachverhalte in der Beschwerdeverhandlung bedenkenlos ohne Beiziehung der Dolmetscherin hätten erörtert werden können. Auch in sprachlicher Hinsicht wird dem BF eine Teilnahme am sozialen Leben in Jordanien somit problemlos möglich sein.
2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf der genannten Quelle, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; die Feststellungen geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in Jordanien ab. Der BF trat den Berichten nicht substantiiert entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr nach Jordanien glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien (Spruchteil A)
3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der nach Jordanien abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF arbeitsfähig ist und in Jordanien über Angehörige verfügt, sodass er in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung nach Jordanien im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF nach Jordanien stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Der BF reiste im Jahr 1997 im Alter von 15 Jahren nach Österreich ein, verließ Österreich im Jahr 1998 für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in der Dimension von einigen Monaten in Richtung Jordanien, ehe er sich wieder nach Österreich begab und sich seither hier aufhält. Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt somit ca. 15 Jahre, was knapp die Hälfte seines bisherigen Lebens ausmacht. In Österreich halten sich seine Mutter, seine Schwester und sein Halbbruder auf, die allesamt österreichische Staatsbürger sind. Der BF hat am 17.05.2013 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und ist seit Jänner 2013 an gemeinsamer Adresse mit ihr gemeldet. Darüber hinaus hat der BF einerseits einen zehnjährigen Sohn, der in Berlin lebt und zu dem bzw. zu dessen Mutter kein Kontakt mehr besteht. Andererseits hat der BF mit einer in Österreich lebenden Ungarin eine am 12.05.2013 geborene Tochter, wobei er sowohl die Kindesmutter, als auch seine Tochter regelmäßig trifft; ein Vaterschaftsanerkenntnis seinerseits besteht nicht.
Im Fall des BF ist die Rückehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:
Eingangs wird nicht verkannt, dass sich der BF zunächst legal mit einem Aufenthaltstitel in Österreich aufhielt und auch insofern von einem weiteren Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte. Einschränkend ist diesbezüglich allerdings anzumerken, dass bereits 2007 gegen den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und dieses 2008 in Rechtskraft erwuchs, sodass sich die Zeit des legalen Aufenthalts des BF (außerhalb des Asylverfahrens) auf knapp unter zehn Jahre reduziert, was freilich immer noch ein erheblicher Zeitraum ist.
Für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sprechen zunächst folgende strafgerichtliche Verurteilungen des BF in Österreich:
XXXX, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, zwei Monate bedingt.
XXXX, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, 8 Monate bedingt.
XXXX, § 83 Abs. 1 StGB, ein Monat bedingt.
XXXX, §§ 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 SMG, 9 Monate unbedingt.
XXXX, §§ 109 Abs. 3 Z 1, 83 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall, 84 Abs. 2 Z 4, 83 Abs. 1 StGB, 6 Monate unbedingt.
XXXX, §§ 28a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und § 236 Abs. 2 StGB, 24 Monate, davon 16 Monate bedingt.
XXXX, §§ 107 Abs. 1 iVm 287 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1 StGB, 7 Monate bedingt.
Der BF weist somit aktuell sieben rechtskräftige Vorstrafen auf, die allesamt Gewaltdelikte bzw. in zwei Fällen Suchtmitteldelikte betreffen; die letzte rechtskräftige Verurteilung des BF datiert mit 18.10.2012. Bereits aufgrund dieser zeitlichen Abfolge und der relativ hohen Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen ist die künftige Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den BF zu befürchten, sodass insofern keine positive Zukunftsprognose für den BF abgegeben werden kann. Konkret muss dazu auch gesagt werden, dass es dem BF im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen doch an Einsicht mangelt, hat er etwa vor dem BAA bei seiner Einvernahme am 24.02.2009 auf die Frage, warum er in Österreich dermaßen häufig straffällig wurde, wörtlich angegeben: "Ich wurde nur vier Mal rechtskräftig verurteilt. Ist das viel?" (AS. 115; tatsächlich gab es zu diesem Zeitpunkt bereits fünf rechtskräftige Verurteilungen). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF sodann im Hinblick auf seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen sinngemäß an, seine rumänische Ex-Freundin trage an allem Schuld; sie habe ihn "verfolgt" und sieben Jahre lang rechtlich belangt (Verhandlungsschrift S. 13). Insofern mangelt es dem BF doch erheblich an Realitätssinn und Einsicht, sodass das erkennende Gericht den gleichzeitig getätigten Beteuerungen des BF in der Beschwerdeverhandlung, seine in der Vergangenheit liegenden Taten würden sich nicht wiederholen, da er nunmehr andere Freunde habe und verheiratet sei (Verhandlungsschrift S. 14), wenig abgewinnen kann.
Vor diesem Hintergrund bestehen somit äußerst gravierende öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Was die familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF eine zehnjährige Tochter hat, die mit ihrer Mutter in Berlin lebt und die der BF eigenen Angaben zufolge zuletzt vor ca. zwei Jahren gesehen hat; der Kindesmutter kommt das alleinige Obsorgerecht zu. Insofern würde eine Aufenthaltsbeendigung keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben darstellen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der BF eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürgerin führt(e) und dieser Beziehung eine am 12.05.2013 geborene Tochter entstammt, wobei der BF eigenen Angaben zufolge allerdings kein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat; eigenen Angaben zufolge trifft er seine Tochter und ihre Mutter beinahe täglich und kümmert sich auch um seine Tochter; die Kindesmutter betonte mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2014 (OZ 28) nochmals, dass sich der BF intensiv um die Betreuung seiner Tochter kümmere, seine Vaterpflichten sehr ernst nehme und "im Rahmen seiner Möglichkeiten" auch finanzielle Beiträge leiste (OZ 28). Was die Beziehung zu der erwähnte Frau anbelangt, so muss sich der BF allerdings entgegenhalten lassen, dass er diese Beziehung eingegangen ist, nachdem er seinen Aufenthaltstitel verloren hatte und nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Dessen ungeachtet würde eine Rückkehrentscheidung diesbezüglich einen Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben bedeuten, was vor allem auch im Hinblick auf seine Tochter gilt. Einschränkend ist aber wiederum anzumerken, dass der BF eigenen Angaben zufolge kein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat, was bereits an sich ein fragwürdiges Bild auf die Wahrnehmung der "Vaterpflichten" durch den BF wirft. Zudem verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über kein eigenes Einkommen, sondern wird sein Lebensunterhalt von seiner Frau bzw. deren Eltern finanziert, sodass er - wenngleich er den Angaben der Kindesmutter zufolge "im Rahmen seiner Möglichkeiten" finanzielle Beiträge leistet - jedenfalls nicht für den Unterhalt seiner Tochter sorgen kann. All dies ändert freilich nichts daran, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben bedeuten würde.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich am 17.05.2013 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und mit dieser seit Jänner 2013 an gemeinsamer Adresse gemeldet ist. Auch hier muss sich der BF allerdings entgegenhalten lassen, dass er diese Beziehung eingegangen ist, nachdem er seinen Aufenthaltstitel verloren hatte und nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Dessen ungeachtet würde eine Rückkehrentscheidung auch diesbezüglich in das Recht des BF auf Familienleben eingreifen, wenngleich in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass diese Beziehung noch nicht äußerst lange besteht. Im Übrigen ist - was die Intensität dieser Beziehung anbelangt - auch anzumerken, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, er kenne seine Gattin schon über zwei Jahre, sie würden von Anfang an zusammenleben und es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen (Verhandlungsschrift S. 15). Hier muss man sich aber doch vor Augen halten, dass erst am 12.05.2013 die Tochter des BF, welche dieser mit der erwähnten ungarischen Staatsbürgerin hat, zur Welt kam und sich der BF eigenen Angaben zufolge beinahe täglich mit seiner Tochter und deren Mutter trifft, wobei seine Schwiegereltern - die ihn unterstützen - von diesem Umstand keinerlei Kenntnis haben, was auch die vom BF vorgebrachte Intensität der Beziehung zu seinen Schwiegereltern in einem anderen Licht erscheinen lässt.
Schließlich halten sich in Österreich noch die Mutter des BF, seine Schwester sowie sein Halbbruder auf, die allesamt österreichische Staatsbürger sind und die der BF ebenso regelmäßig trifft. Auch diesbezüglich würde eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben bedeuten. Einschränkend ist hier allerdings anzumerken, dass der BF schon lange volljährig ist und bereits über Jahre hinweg nicht mehr bei seiner Mutter lebt. Zudem reist seine Mutter eigenen Angaben zufolge regelmäßig nach Jordanien, sodass im Falle einer Außerlandesschaffung des BF der Kontakt mit seiner Mutter nicht nur telefonisch, sondern auch persönlich im Wege von Besuchen seiner Mutter aufrechterhalten werden könnte.
Zuletzt wird freilich auch nicht die lange Aufenthaltsdauer des BF in Österreich verkannt, die - wie oben festgestellt - knapp die Hälfte des bisherigen Lebens des BF ausmacht, sodass eine Rückkehrentscheidung zweifellos auch einen Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben bedeuten würde. In dieser Hinsicht ist aber anzumerken, dass der BF in Jordanien aufwuchs, dort sozialisiert wurde und die arabische Sprache (nach wie vor) auf muttersprachlichem Niveau spricht. Der BF spricht zwar sehr gut Deutsch, dessen ungeachtet war es aber in der Beschwerdeverhandlung notwendig, bei komplizierteren Fragen bzw. Sachverhalten die Verständigung im Wege der Dolmetscherin auf Arabisch durchzuführen, um allfällige Missverständnisse hintanzuhalten. Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass sich der BF in Jordanien nicht wieder zurechtfinden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Darüber hinaus hat der BF in Jordanien zahlreiche Angehörige, wobei seitens der Mutter des BF zumindest zur Familie mütterlicherseits des BF offensichtlich ein gutes Verhältnis besteht, würde sie sonst nicht ihre Mutter (das heißt: die Großmutter des BF) regelmäßig besuchen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der BF in Österreich über private und familiäre Bindungen im dargestellten Ausmaß verfügt, dass aber in Anbetracht der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gravierende öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung bestehen. Da - wie dargestellt - aus dem Verhalten des BF abzuleiten ist, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren - somit auch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu befürchten ist - und der BF beispielsweise auch schon über Jahre hinweg keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, kann ungeachtet seiner langen Aufenthaltsdauer und der privaten und familiären Bindungen nicht von einer nachhaltigen Integration des BF in Österreich gesprochen werden, sodass die Abwägungsentscheidung nach Ansicht des BVwG zu Lasten des BF auszugehen hat. Die Voraussetzungen dafür, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, liegen im gegenständlichen Fall folglich nicht vor.
Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf bzw. ging es lediglich darum, den Sachverhalt entsprechend zu ermitteln, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, allfällige strafgerichtliche Verurteilungen, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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