L501 2003305-1•BVwG L501 2003305-1
L501 2003305-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX9 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.07.2013, XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) hat am 08.04.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Arztbericht über den stationären Aufenthalt vom XXXX an der Kinderstation, Dr. XXXX
Befund der Landeskrankenanstalt Salzburg, Kinderspital, XXXX
Ergänzender Befund vom XXXX der Landeskrankenanstalt Salzburg, Kinderspital, zu XXXX
Bericht über den Aufenthalt in der Landeskrankenanstalt Salzburg vom
XXXX
Landeskrankenanstalt Salzburg, Bestimmung des spezifischen Serum-IgE von XXXX
Befund Dr. XXXX, Fachärztin für Haut und Geschlechtskrankheiten vom 19. März 2013
Befund Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom XXXX
Befund Dr. XXXX, Fachärztin für Dermatologie, vom XXXX
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.05.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Neurodermitis
oberer Rahmensatz, da Atopie beschrieben, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt Befall im Gesichtsbereich, Hals-Bauch-Finger, laufende Therapie, chronischer Verlauf 01.01.02 40 vH
02 Verdacht auf Zöliakie
oberer Rahmensatz, da kein gastroenterologischer Fach-befund vorliegend, laborchemisch und anamnestisch Hinweise auf Zöliakie, guter Ernährungszustand, gute Regulation unter Diät 09.03.01 20 vH
03 Bluthochdruck
Gute Einstellung unter Monotherapie, fixer Satz 05.01.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Am Ende des Gutachtens wurde das Vorliegen eines Krankheitszustandes, welcher einen Grad der Behinderung von mindestens 20 % bedingt, durch Ankreuzen der Zeile "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" bestätigt.
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 11.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bP hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei und nach Korrektur in der Beilage nochmals übermittelt werde. Die Korrektur bestand in der Feststellung, dass die Voraussetzung für die Eintragung D1 nicht vorliege, da die Diagnose Zöliakie nicht eindeutig gestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Von der bP wird das nicht eindeutige Vorliegen der Zöliakie bestritten und werden in weiterer Folge ein Befund vom XXXX der Universitätsklinik für Chirurgie Salzburg (Pleuraempyem links im Stadium II bei Rippenserienfraktur mit apikalem Pneumothorax links), ein Kurzarztbrief des Krankenhauses Oberndorf vom XXXX sowie ein Befund des Krankenhauses Oberndorf vom XXXX (Zöiakie Marsh IIIc) vorgelegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmedizinerin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 04.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Atopische Dermatitis
oberer Rahmensatz, da Beeinträchtigung durch generalisierten Befall einschließlich Gesichtsbefall und Vorliegen weiterer Ausformungen des atopischen Formen-kreises (Pollenallergie, saisonale Rhinokonjunktivitis) 01.01.02 40 vH
02 Zöliakie
Nachgewiesen, mit Bedarf an streng glutenfreier Diät 09.03.01 30 vH
03 Bluthochdruck
Mit einem Medikament gut behandelbar 05.01.01 10 vH
04 Leichte Defektheilung bei Zustand nach Rippenbrüchen links mit Luftansammlung und Infektion im linken Brustraum
unterer Rahmensatz, da aufgrund berichteter geringer Atembeschwerden bei Belastung und geringgradiger lokaler Druckschmerzen ohne wesentliche nachgewiesene Lungenfunktionsstörung 06.01.01. 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Die führende funktionelle Einschränkung (Atopische Dermatitis) wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 (Zöliakie) um 1 Stufe erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Durch den eindeutigen Nachweis des Vorliegens einer Zöliakie wurde diese Funktionseinschränkung abweichend vom Vorgutachten mit 30 vH eingeschätzt, was zu einer Anhebung der Gesamt GdB auf 50 vH führt. Weiters wurde nach Vorlage weiterer Unterlagen (Zustand nach Rippenfrakturen, Pneumothorax, Pleuraempyem) eine weitere Funktionseinschränkung ergänzt, die sich allerdings nicht auf den Gesamt GdB auswirkt.
Zöliakie liegt im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vor (30vH).
5. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde die bP und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
Die bP und die belangte Behörde haben keine Einwendungen vorgebracht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" liegt nach Ansicht des erkennenden Senats vor. Es kann hierüber jedoch nicht abgesprochen werden, da in Fragen, die nicht Gegenstand des Spruchs der Verwaltungsbehörde waren, keine Befugnis zur Sachentscheidung gegeben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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