BVwG L501 2003233-1

L501 2003233-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014

Regest

ärztliche Untersuchung - Verweigerung, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Mitwirkungspflicht,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2003233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003233.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.03.2013, XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass beschlossen:

A)

Das mit Schreiben des Herrn Roland Kapeller vom 01.04.2013 eröffnete Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundessoziamtes vom 04.03.2013, XXXX, wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. Nr. I 33/2013 idgF von Amts wegen eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 27.06.2011 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingebracht.

Seitens der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt:

XXXX, Allgemeinmediziner, persönliche Untersuchung am 17.10.2011

XXXX, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren, persönliche Untersuchung am 17.10.2011

XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, persönliche Untersuchung am 06.02.2011

Mit Schreiben vom 10.02.2012 setzte die belangte Behörde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Grad der Behinderung 40 v.H., Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung) gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP erklärte sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden und brachte im April 2012 neue Befunde in Vorlage. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, HNO Facharzt, (persönliche Untersuchung am 06.11.2012) eingeholt und der ärztliche Dienst mit der Einschätzung der Gesamt-GdB befasst.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.03.2013, XXXX, wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt sowie der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass abgewiesen. In ihrer mit Schreiben vom 01.04.2013 fristgerecht erhobenen Berufung an die - bis 31.12.2013 zuständig gewesene - Bundesberufungskommission brachte die bP ohne Vorlage neuer Befunde im Wesentlichen vor, sie sei letzten Juli zum dritten Mal an der Schulter operiert worden, weshalb diese in der Bewegung sehr eingeschränkt sei; überhaupt sei sie hinsichtlich dem Gehen, Heben usw. sehr eingeschränkt, sie könne eine Strecke von 300 bis 400 Meter nicht in einem Stück durchgehen, geschweige denn ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.

Zwecks Überprüfung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung sowie der Abweisung der Zusatzeintragung wurde seitens der Bundesberufungskommission im Wege des Bundessozialamtes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie für erforderlich erachtet. Die bP wurde daher in weiterer Folge mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 22.4.2013 zur persönlichen Untersuchung bei Herrn XXXX, Facharzt für Orthopädie, für den 4.6.2013, 11:30 Uhr, vorgeladen. Der Termin wurde von der bP am Tag der Untersuchung um 11:40 Uhr fernmündlich beim Gutachter abgesagt, als neuer Termin wurde der 26.6.2013, 9:30 Uhr, vereinbart. Dieser Termin wurde von der bP mit der Begründung, sie sei krank, wiederum unmittelbar am Tag der Untersuchung abgesagt, den sodann für 3.7.2013 vereinbarten Termin blieb die bP unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom 5.8.2013 wurde die bP für den 26.08.2013, 11:30 Uhr, zur Untersuchung bei Herrn XXXXvorgeladen. Die Einladung erging mittels RSa, wurde von der bP am 07.08.2013 persönlich übernommen und enthielt den gemäß § 41 Abs. 3 BBG erforderlichen Hinweis auf die Folgen eines Fernbleibens der Untersuchung ohne triftigen Grund. Der mit 26.08.2013 festgelegte Termin wurde von der bP erneut am Tag der Untersuchung fernmündlich abgesagt, wie auch der hierauf vereinbarte Termin am 26.09.2013; den für 15.10.2013 vereinbarten Termin nahm die bP unentschuldigt nicht wahr. Am 16.10.2013 teilte die bP mit, sie habe den Untersuchungstermin aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von 10.10. bis 15.10.2013 wegen Borreliose nicht wahrnehmen können; eine Bestätigung wurde seitens der bP nicht beigebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Der Beschwerde sind keine Beweismitteln angeschlossen und ist das Vorbringen betreffend die behaupteten Einschränkungen nicht ausreichend substantiiert, um ohne persönliche Untersuchung den im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung bzw. die Abweisung der begehrten Zusatzeintragung zu überprüfen. Auch ist die bP den Einladungen, zu einer zumutbaren persönlichen Untersuchung zu erscheinen, sechs Mal nicht nachgekommen, wobei sie den Terminen teils unentschuldigt fernblieb, teils erst am Untersuchungstag selbst absagte. Die bP wurde mit Schreiben vom 05.08.2013 nachweislich auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen, den mit diesem Schreiben festgesetzten Termin nahm sie nicht wahr. Das Versäumen des zuletzt vereinbarten Termins entschuldigte die bP zwar nachträglich mit einem Spitalsaufenthalt, eine Bestätigung brachte sie hierfür jedoch nicht in Vorlage und war ihr der Untersuchungstermin zudem bereits ca. 2 Wochen vor dem angegebenen Krankenhausaufenthalt bekannt.

Da die bP der zumutbaren Untersuchung bei Herrn XXXX trotz nachweislichem Hinweis auf die Folgen ihres Verhaltens fernblieb und die Objektivierung des Beschwerdevorbringens ohne persönliche Untersuchung durch einen orthopädischen Sachverständigen nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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