L501 2003206-1•BVwG L501 2003206-1
L501 2003206-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX5, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom 18.06.2013, BP XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 18.02.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht vom 15.2.2013, Dr. XXXX
Ärztliches Sachverständigengutachten vom 14.6.2005, XXXX
Ärztliches Sachverständigengutachten vom 30.6.2005, XXXX
Ärztliches Sachverständigengutachten vom 30.6.2005, XXXX
Behandlungsbericht vom 07.01.2012, Dr. XXXX
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Unfallchirurg, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.04.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach totalendoprothetischem Gelenksersatz am linken Knie, reizloser Gelenkszustand, leichte Instabilität bei 30° Beugung innenseitig, uneingeschränktes Bewegungsmuster, Belastungsbeschwerden
Die Position ist unter Anwendung eines fixen Richtsatzes zutreffend, da eine einseitige Funktionseinschränkung mittleren Grades besteht und klinisch anamnestisch stabile Implantatverhältnisse ohne Lockerung vorliegen I/d/121 30 vH
02 Chronisch lumbaler Wirbelverschleiß mit Bewegungsschmerzhaftigkeit, eingeschränktem Bewegungsmuster, ohne manifeste neurologische Ausfälle
oberer Rahmensatz, da eine mittelgradige Funktionsstörung an der Wirbelsäule lumbal betont vorliegt, welche einen andauernden Therapiebedarf bedingt, jedoch über pseudoradikuläre Symptome hinaus keine neurologischen Ausfälle vorliegen und mit einfachen antirheumatischen Analgetika ein Auslangen gefunden wird I/f/190 30 vH
03 Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk mit Einklemmungssyndrom und Belastungsschmerzhaftigkeit über Kopf
oberen Rahmensatz, da einseitige mittelgradige Funktionsstörung eines Schultergelenkes und Elevierbarkeit bis 90° I/c/28 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr. 3 wegen relativer Geringfügigkeit.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemein- und Sportmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach totalendoprothetischem Gelenksersatz am linken Knie, reizloser Gelenkszustand, leichte Instabilität bei 30° Beugung innenseitig, uneingeschränktes Bewegungsmuster, Belastungsbeschwerden
Die Position ist unter Anwendung eines fixen Richtsatzes zutreffend, da eine einseitige Funktionseinschränkung mittleren Grades besteht und klinisch anamnestisch stabile Implantatverhältnisse ohne Lockerung vorliegen I/d/121 30 vH
02 Chronisch lumbaler Wirbelverschleiß mit Bewegungs- und Belastungsschmerzhaftigkeit, eingeschränktem Bewegungsmuster, ohne manifeste neurologische Ausfälle
oberer Rahmensatz, da eine mittelgradige Funktionsstörung an der Wirbelsäule lumbal betont vorliegt, welche einen andauernden Therapiebedarf bedingt, jedoch über pseudoradikuläre Symptome hinaus keine neurologischen Ausfälle vorliegen und mit einfachen antirheumatischen Analgetika ein Auslangen gefunden wird I/f/190 30 vH
03 Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk mit Einklemmungssyndrom und Belastungsschmerzhaftigkeit über Kopf
oberen Rahmensatz, da einseitige mittelgradige Funktionsstörung eines Schultergelenkes und Elevierbarkeit bis 90 I/c/28 20 vH
04 Zustand nach komplikationsfreiem Herzinfarkt bei Verschluss der rechten Kranzarterie mit erfolgreicher Wiedereröffnung und Gefäßdehnung ohne Einschränkung der Linksherzfunktion und guter ergometrische Belastungsfähigkeit
Die Position wurde verwendet, da derzeit eine vollständig cardial rekompensierte Situation bei komplikationsfrei abgelaufener Gefäßdehnung im Rahmen eines akuten Infarktgeschehens mit vollständiger Wiedereröffnung und Durchblutung des Betroffenengefäßes erreicht werden konnte. g.Z.III/c/318 20 vH
05 Störung des zentralen Sehens, Zustand nach beidseitiger Kunstlinsenimplantation g.Z. VI/c/637 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Grad der Behinderung beträgt somit 40 v.H. Der Grad der Behinderung der führenden Position 121 wird durch die Position 190 wegen wesentlicher zusätzlicher Funktionsstörung um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Steigerung durch die Position 28, 318 und 637 wegen Geringfügigkeit. Im Vergleich zu den Vorgutachten orthopädische Verschlechterungen Wirbelsäule und gering am linken Knie
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 07.05.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bP hat mit Schreiben vom 17.05.2013 Einwendungen vorgebracht. Sie teilte unter Vorlage eines Befundes samt Bildern von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 4.10.2012 mit, dass sie an einer weitgehend aufgebrauchten Bandscheibe L1/L2 mit sklerosierten Endplatten, zirkulärer Verbreiterung der Randleisten und Retrolisthese sowie an einer massiven Einschränkung des linken Knies leide.
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes, Dr. XXXX, ergänzt daraufhin am 14.06.2013 die Einschätzung:
6. Abnützung am rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung, II/j/417, 10%
Weiters führte er aus: Für die Ermittlung des GdB sind nicht die röntgenologisch festgestellten Abnützungserscheinungen, sondern das Ausmaß der Funktionseinschränkungen von entscheidender Bedeutung. Laut fachärztlichen Untersuchungsbefund besteht von Seiten der Lendenwirbelsäule eine mittelgradige Funktionseinschränkung, die bei fehlenden Lähmungserscheinungen und guter medikamentöser sowie physiotherapeutischer Behandelbarkeit der Schmerzen mit einem GdB von 30% bewertet wurde. Aufgrund der im Röntgen ersichtlichen Abnützungen im rechten Kniegelenk bei jedoch fehlender Bewegungseinschränkung ist Position 417 mit dem oberen Rahmensatz zutreffend. Der GesamtGdb von 40 % bleibt dadurch jedoch unverändert.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 und § 55 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachen eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften; zudem wird die Stellungnahme des leitenden Arztes vom 14.06.2013 wiedergegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 31.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde von der bP im Wesentlichen vorgebracht, dass sie am Tage der Untersuchung unter Einfluss von Schmerzmedikamenten gestanden sei, wodurch das Untersuchungsergebnis beeinträchtigt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Fachärztlicher Befundbericht vom 15. 02.2013, Dr. XXXX
Bestätigung vom 10.4.2013, Dr. XXXX
Befund vom 23.10.2012, Dr. XXXX, Fachärztin für Radiologie
Arztbrief vom 3.10.2012, Dr. XXXX
Entlassungsbrief des Universitätsklinikums Salzburg vom XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 09.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronische Schmerzhaftigkeit an der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen Funktionseinschränkung
unterer Rahmensatz, da wiederkehrende Belastungsschmerzen an der Lendenwirbelsäule mit teilweiser Ausstrahlung in beide Beine vorliegen, allerdings ohne periphere neurologische Ausfälle oder Lähmungen mit insgesamt mittelgradigen Funktionseinschränkungen, die mit den kernspintomographisch beschriebenen und radiologisch bekannten Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschäden an der oberen Lendenwirbelsäule in Einklang zu bringen sind I/f/191 40 vH
02 Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk mit Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen
mittlerer Rahmensatz, da nach Implantation einer Totalendoprothese links vor ca. sieben Jahren weiterhin Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk bestehen sowie auch beginnende Beschwerden am rechten Knie mit jeweils geringgradigen Bewegungseinschränkungen, sodass aufgrund der Schmerzhaftigkeit insgesamt mittelgradige Funktionseinschränkungen vornehmlich am linken Kniegelenk vorliegen III/j/418 40 vH
03 Geringfügige Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter
mittlerer Rahmensatz, da lediglich geringfügige Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter ohne wesentliche subjektive Schmerzangabe vorliegen, die klinisch-aspektmäßig auf so genanntes Einklemmsyndrom an der Sehnenkappe am rechten Schultergelenk hinweisen I/c/28 10 vH
04 Hautgefühlstörungen an der rechten Hand
untere Rahmensatz, da berichtete Hautgefühlstörungen mit Taubheit an den Langfingern der rechten Hand bestehen, die laut aktuell vorliegenden Entlassungsbericht der Neurologie Salzburg für ein Kompressionssyndrom eines der die Hand versorgenden Nerven hinweisen (so genanntes Sulcus nervi ulnaris Syndrom) IV/i/471 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, weil infolge der Gesamtheit und Schwere des Leidens eine Steigerung des Grades der Behinderung um eine Stufe gerechtfertigt ist. Für die Nrn. 3 und 4 ist wegen der geringfügigen Funktionseinschränkungen der jeweiligen Leiden eine weitere Stufensteigung nicht zu rechtfertigen.
Stellungnahme zu Vorgutachten
Im Vergleich zum Gutachten vom 10.4.2013 war eine Steigerung im Gesamtbehinderungsgrad um eine Stufe vorzunehmen, da die plausibel erscheinenden subjektiven Belastungsschmerzen an der Lendenwirbelsäule als auch am linken Kniegelenk mit jeweils mittelgradigen Funktionseinschränkungen und gleichzeitige Einnahme von so genannten starken Schmerzmitteln bei objektiv geringfügiger Verschlechterungstendenz im Untersuchungsbefund die Erhöhung der Rahmensätze rechtfertigen. Bei fehlender Beschwerdeangabe und gebesserten Untersuchungsbefund war das bekannte Schulterleiden rechts im Rahmensatz niedriger einzustufen. Neu an zu führen war ein mittlerweile diagnostiziertes Sulcus ulnaris Syndrom rechts, dass infolge der derzeit geringfügigen Funktionseinschränkungen keinen Einfluss auf den Gesamtbehinderungsgrad nimmt, weitere Therapiemaßnahmen sind noch offen.
Im Schreiben der bP wird berichtet, dass die regelmäßige Einnahme von starken Schmerzmitteln sowie zusätzliche, ambulante Behandlungen bei verschiedenen Ärzten notwendig sind, um den Alltag zu bewältigen. Diese Tatsache wurde nun im gegenständlichen Gutachten bei der Rahmensatzbeurteilung für die beiden dominanten Leiden ausreichend berücksichtigt. Die Befunde deXXXX und der Ärztin Dr. /nichtanonymanonymXXXX/anonym/personHannelore Salachner-Stengl flossen in die Gesamtbeurteilung mit ein. Ein Röntgenbefund aus 10/2012 mit dem Ergebnis eines annähernd unauffälligen Beckenröntgens und einer beginnenden medialen Arthrose am rechten Kniegelenk sowie einem Bandscheibenschaden mit reaktiven Veränderungen an der oberen Lendenwirbelsäule, der bei der Gesamtbeurteilung Berücksichtigung fand. Papierkopien verschiedener Kernspintomographiebilder aus 10/2012, die den bekannten und nun ausreichend gewürdigten Bandscheibenschaden in Höhe L1/L2 nur bedingt zur Darstellung bringen. Aufgrund des geringfügig verschlechterten Untersuchungsbefundes, jedoch vor allem wegen der ständigen und offensichtlich erfolglosen Einnahme von starken Schmerzmitteln waren die Rahmensätze für das Wirbelsäulenleiden und die Situation am linken Knie im Rahmensatz um eine Stufe höher zu veranschlagen.
Laut Stellungnahme Dris XXXX, Allgemeinmediziner, vom 4.12.2013 sind die im Gutachten erster Instanz angeführten Leiden
Zustand nach Herzinfarkt (Pos. 318) mit einem GdB von 20%
Sehstörung (Pos. 637) mit einem GdB von 10%
rechtes Knie (Pos. 417) mit einem GdB von 10%
zu übernehmen, sie bedingen aber keine Änderung des GesamtGdB - dieser beträgt 50 % - Leiden 1 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3 + 4 und die Leiden 4 - 6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
5. Der bP wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 17.12.2013 bedankte sich die bP für die Genehmigung des Behindertenpasses und ersuchte um Vornahme der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.3.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird in den eingeholten Sachverständigengutachten stets darauf Bezug genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Über die im Rahmen des Parteiengehörs begehrte Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass konnte nicht abgesprochen werden, da dies nicht Verfahrensgegenstand war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.