BVwG I404 1423303-1

I404 1423303-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2014

Regest

häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 1423303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1423303.1.00

Spruch

I404 1423303-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra Junker als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 11.852-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005

idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich

Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 08.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an:

"Ich habe zuhause keine Arbeit gehabt und meine Eltern haben immer meinetwegen gestritten. Ich wollte das ganze Theater beenden und reiste aus. Ich werde weder politisch noch religiös verfolgt und habe mit den Behörden in meiner Heimat keine Probleme. Ich will hier arbeiten und sonst nichts."

2. Am 14.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Raubes in Innsbruck festgenommen und in die XXXX eingeliefert.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt in den Räumlichkeiten der XXXX am 24.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide und weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft sei. Er werde in seiner Heimat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht, er sei dort auch niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei dort niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu den Gründen für die Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon als Junge immer die Heimat verlassen habe wollen. Im September 2011 habe er dann die Heimat tatsächlich verlassen, weil er in seiner Heimat keine Arbeit gehabt hätte und weil ihn sein Vater und seine Mutter immer geschlagen hätten. Mittlerweile hätten sie sich getrennt. Er habe nach Europa gewollt, um hier eine Arbeit zu suchen und um sich ein neues Leben aufzubauen. Er habe einfach eine bessere Zukunft haben wollen. Ca. im Jahr 2004/2005 habe er für ein Jahr als Hilfsmechaniker in Casablanca gearbeitet. Er habe sehr schlecht verdient und deshalb habe er mit der Arbeit aufgehört. Dann habe er auf der Straße als Zigarettenverkäufer gearbeitet. Er habe die Zigaretten gekauft und dann mit Gewinn verkauft. Vom Gewinn habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Von dem was übrig geblieben sei, habe er Drogen (Haschisch) gekauft und das konsumiert. Außerdem habe er auf dem Markt geholfen und dafür Lebensmittel bekommen. Ab 2000 habe er abwechselnd zu Hause und auf der Straße übernachtet. Zu Hause habe er es nicht mehr ausgehalten, weil sein Vater immer getrunken habe. Er habe seine Mutter und sie - seine Kinder geschlagen. Außerdem sei zu Hause fast kein Platz gewesen, weil sie alle zusammen nur ein Zimmer zum Wohnen gehabt hätten. Deshalb sei er immer weniger nach Hause gegangen und habe sich entschieden, Marokko zu verlassen. Er sei nach Europa gekommen, um hier eine Arbeit zu suchen und ein neues Leben aufzubauen. Das ist sein Grund. Er habe die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Auseinandersetzungen und den Streitereien mit seinem Vater verlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, keinen Deutschkurs zu besuchen, keine Schule oder Ausbildung zu absolvieren und nirgends Mitglied zu sein. Er sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft, habe keine nahen Bindungen zu Österreich, seine Verwandten würden alle in Marokko leben.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Marokko vorgelegt. Er brachte dazu vor, dass er wisse, wie es in Marokko sei, was auf den Papieren der belangten Behörde stehe, stimme sowieso nicht, weshalb ihn das nicht interessiere. Es sei sicher alles ein Blödsinn und entspreche nicht den Tatsachen und der Wirklichkeit. Deshalb brauche er die Feststellungen nicht und verzichte er auf eine Übersetzung und auf die Abgabe einer Stellungnahme hiezu.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 zu Zl. 11 11.852-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Marokko ein und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Marokko aus. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Arabisch spreche, zur Volksgruppe der Araber gehöre und Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch gesund. Am 14.10.2011 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Raubes angezeigt worden und befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden, auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre oder eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur EMRK bestünde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer habe durch Verkauf von Zigaretten und Hilfstätigkeiten auf dem Markt selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben illegal nach Österreich eingereist und habe am 08.10.2011 einen Asylantrag gestellt. Er sei derzeit mittellos und von finanzieller Unterstützung abhängig. Er besuche keinen Deutschkurs und sei nirgendwo Mitglied. Er verfüge über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, seine restliche Familie lebe in seiner Heimat. Festgestellt werde daher, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege. Bisher sei der Beschwerdeführer vor allem durch die Begehung einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch in Erscheinung getreten. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, was erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu betrachten und sich den Gesetzen in Österreich anzupassen, woraus sich die berechtigte Schlussfolgerung ergebe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten könnte.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. § 24 des Zustellgesetzes durch unmittelbare Ausfolgung am 29.11.2011 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 12.12.2011, beim Bundesasylamt vollständig eingelangt am 13.12.2011, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte aus, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts Asyl bzw. subsidiären Schutz hätte gewähren müssen. Dem Schreiben ist eine Vollmachtserteilung an die ARGE Rechtsberatung beigelegt.

6. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.08.2012, wurde eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer Haftstrafe von fünf Jahren mitgeteilt. Laut Auskunft des Gerichts ist das Urteil gegen den Beschwerdeführer mit 01.08.2012 in Rechtskraft erwachsen.

7. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 53 Abs. 3 Z 1, 54 Abs. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zu Marokko übermittelt. Mit Schreiben vom 04.03.2014 bracht der BF dazu vor, dass man den allgemeinen Feststellungen zustimme, zu den Themen Homosexualität, Todesstrafe und Frauenrechte könne keine Stellungnahme abgegeben werden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen, sei gesund, höre aber schlecht. Er habe noch keinen Deutschkurs besuchen können, habe aber in der Justizanstalt schon ganz gut Deutsch gelernt. Er habe in Österreich noch nicht gearbeitet, sei aber in der Justizanstalt im Bauhof, in der Schlosserei, in der Elektrowerkstatt und in der Wäscherei beschäftigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer gibt an, den Namen XXXX zu tragen und am XXXX geboren zu sein. Er ist marokkanischer Staatsbürger, Araber und muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus Casablanca und hat dort 6 Jahre die Volksschule und 1 Jahr die Hauptschule besucht. Er hat in seiner Heimat unter anderem als Hilfsarbeiter, Zigarettenverkäufer und Markthelfer gearbeitet. Er lebte mit seinen Eltern sowie 2 Brüdern und einer Schwester zusammen.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143

2. Fall StGB zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt, der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.10.2011 in Haft. Dieses Urteil ist mit 01.08.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 53 Abs. 3 Z 1, 54 Abs. 2 und 3 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

1. 3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine fundierten Deutschkenntnisse, er geht derzeit einer regelmäßigen Beschäftigung im Rahmen des Strafvollzuges nach. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten in Marokko bedroht wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die staatlichen Behörden in Marokko nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.

1.5. Zur Lage in Marokko wird festgestellt:

1.5.1. Allgemeines

Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und geistige Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.

Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.

Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)

1.5.2. Politik

Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;

1.5.3. Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

• "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

• Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

• Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.

Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)

1.5.4. Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Regierung erklärt demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:

• AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

• OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

• FVJ ("Forum Vérité et Justice")

• CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

• LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

• LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)

1.5.5. Folter

Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Civil-Military Fusion Centre, Mediterranean Review, Morrocco, S. 3, 06.11.2012)

1.5.6. Todesstrafe

Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:

• Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);

• Landesverrat (Art. 181, 182, 190);

• Spionage (Art. 185);

• Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);

• Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);

• Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);

• Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);

• Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);

• Mord (Art. 392, 393);

• Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);

• Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);

• Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);

• Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);

• Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);

• Kastration mit Todesfolge (Art. 412);

• Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);

• Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);

• Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);

• Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);

Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.

Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.

Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. In Marokko wurde die letzte Hinrichtung ausgeführt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])

1.5.7. Westsahara

Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, könne sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.

Die Menschenrechtslage in der Westsahara bleibt undurchsichtig und schwer überprüfbar. Bezüglich der Westsahara wurde am 24. April 2012 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) für ein Jahr bis 30. April 2013 verlängert. Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss-Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012)

1.5.8. Religionsfreiheit

Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - U.S. Department of State International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/247461/371046_de.html [abgerufen am 11.02.2014];

1.5.9. Grundversorgung/Wirtschaft

König Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Wirtschaftlicher Hauptpartner ist nach wie vor die EU - so wurde am 03. Juli 2012 in Berlin eine gemeinsame Absichtserklärung zur Begründung einer bilateralen Energiepartnerschaft zwischen Deutschland und Marokko unterzeichnet.. Marokko konzentriert sich weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle der Handelspartner im übrigen Maghreb und im französischsprachigen Afrika. Allgemein zeigt sich Marokko 2013 in einer wirtschaftlich guten Verfassung und hält der langjährige Aufschwung nach wie vor an.

Festzustellen ist, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (hss- Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)

1.5.10. Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.

Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.

In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.

Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).

Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)

1.5.11. Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)

1.5.12. Rückkehr nach Marokko:

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc) erhalten. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)

1.5.13. Dokumente/Reisepass/Personalausweis

Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Marokko, 31.08.2012)

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation in Folge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Im Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführer vom 24.11.2011 wurde vom Leiter der Amtshandlung ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, er einen völlig normalen Eindruck gemacht habe, auf die Fragen klar und spontan geantwortet habe und dass sich während der Vernehmung keinerlei Anzeichen dafür ergaben hätten, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt sei. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2. 2 Die getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, sie konnten jedoch nicht durch Dokumente verifiziert werden.

Die Feststellungen zu der familiären Situation des Beschwerdeführers in Marokko und in Österreich sowie zu Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mit Schreiben vom 17.02.2014 aufgefordert, allfällige Änderungen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben und wurde diesbezüglich keine Änderungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat selbst mehrfach angegeben, dass er gesund ist und keine Medikamente benötigt. Auch in seiner Stellungnahme vom 04.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, aber schlecht zu hören.

2.3. Die Feststellung zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde dem Gerichtsurteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2012 zu XXXX, welches sich im Akt befindet, entnommen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten und blieb unbestritten.

2.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen geflohen ist und weil er es zu Hause bei seinem gewalttätigen Vater nicht mehr ausgehalten habe. Damit macht der BF aber - wie unter Punkt 3.2.2. näher ausgeführt - keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend. Weiters ergeben sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der marokkanische Staat schutzunwillig oder schutzunfähig wäre, so behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, dass er sich wegen seinem gewalttätigen Vater an die marokkanischen Behörden gewendet habe.

2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Feststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde kein weiteres Vorbringen diesbezüglich erstattet, zu den Themenbereichen Homosexualität, Todesstrafe und Frauenrechte gab der Beschwerdeführer bekannt, keine Stellungnahme abgeben zu können.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt steht bereits aufgrund des mängelfreien Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde fest und auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welches eine mündliche Verhandlung notwendig machen würde.

2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen durch den alkoholkranken Vater, liegt keine asylrelevante Bedrohung vor, da eine Asylgewährung für den Fall einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, und die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6).

Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aus der Gewaltbereitschaft des Vaters liegt nicht in einem der in der GFK genannten Gründen, sondern vielmehr in der häuslichen Gewalt durch den Vater. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe sind nicht unter die GFK zu subsumieren, da eine Misshandlung des Beschwerdeführers von seinem alkoholkranken Vater nicht auf Gründe der GFK zurückzuführen ist. Darüberhinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass die marokkanischen Behörden unwillig sind, gegen häusliche Gewalt vorzugehen.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.02000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

3.3.2. Im gegenständlichen Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde.

Auch wenn in Marokko die Todesstrafe für bestimmte Delikte vorgesehen ist, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde bzw. anzunehmen ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

In Marokko herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt. Auch wenn dies zunächst in der Beschwerde geltend gemacht wurde, so kann aus den Länderfeststellung, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, keine solche Bedrohung abgeleitet werden.

Dem Beschwerdeführer fehlt es in seinem Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat bereits als Hilfsmechaniker, Zigarettenverkäufer und Markthelfer gearbeitet hat.

Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch noch Familie in Marokko, so leben seine Eltern und seine Geschwister in Casablanca, weshalb der Beschwerdeführer daher im Falle seiner Rückkehr über ein soziales Netz, in das er zurückkehren kann, verfügt.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder

9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit etwas über zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist und in dieser Zeit bereits rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes verurteilt wurde. Auch ist der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht durch eine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung begründet.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch nur im Rahmen des Strafvollzuges einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil C:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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