BVwG W211 1439038-2

W211 1439038-2Bundesverwaltungsgericht02.05.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1439038-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1439038.2.00

Spruch

W211 1439036-2/10E

W211 1439037-2/8E

W211 1439038-2/8E

1. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.12.2013, Zl. S6 439.036-1/2013/5E, S6 439.037-1/2013/5E und S6 439.038-1/2013/5E, abgeschlossenen Asylverfahren beschlossen:

1. A) Den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.

1. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1. XXX, geb. am XXX, StA. Syrien, 2. XXX, geb. am XXX, StA. Syrien und 3. XXX, geb. am XXX, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Lennart Binder bzw. den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXX, 1. Zl XXX, 2.

Zl. XXX und 3. Zl. XXX, beschlossen:

2. A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

2. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt zu 1. und 2.:

1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Syriens, ist die Mutter der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

2. Eine Abfrage ergab einen EURODAC Treffer hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei in Italien vom 15.07.2013 (IT2...).

3. Bei ihrer Ersteinvernahme am 19.07.2013 gab die erste beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein und arabisch und englisch zu sprechen. Sie habe vor ungefähr vier Monaten den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen und sei vor ca. 15 Tagen illegal mit dem Bus in die Türkei ausgereist. Von der Türkei aus habe sie mit ihren Kindern ein Schiff nach Italien genommen, und seien sie mit dem Zug weiter nach Österreich gereist.

In Syrien herrsche Krieg; ihr Haus sei zerstört worden und sie hätten dort kein Leben mehr. Bei einer Rückkehr fürchte sie wegen des Krieges zu sterben.

4. Am 22.07.2013 stellte das Bundesasylamt ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, das auch die zweite und dritte beschwerdeführende Partei umfasste und in welchem der angegebene Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien wiedergegeben wurde. Mit Schreiben vom 27.08.2013 informierten die österreichischen die italienischen Behörden, dass bislang keine Antwort auf das Aufnahmeersuchen eingelangt sei und daher von einer Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 18 Abs. 7 bzw. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausgegangen werde.

5. Am 09.09.2013 langte ein Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist der mittlerweile anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien ein.

Ebenfalls am 09.09.2013 wurde die erste beschwerdeführende Partei in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses stationär aufgenommen, welche sie am 11.09.2013 wieder verließ.

6. Am 19.09.2013 fand eine weitere Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei statt. Ihre anwaltliche Vertretung hatte sich für diese entschuldigt. Die erste beschwerdeführende Partei gab dabei an, vom 09. bis zum 11.09.2013 wegen psychischer Probleme im Krankenhaus gewesen zu sein; sie sei nicht entlassen worden, sondern sei selbständig gegangen. Man habe gedroht, die Kinder in eine Pflegefamilie zu geben. Sie sei nun in psychologischer Behandlung an ihrem Wohnort. Jener Psychologe habe ihr ein Schlafmittel und ein Beruhigungsmittel, sowie ein Mittel gegen Migräne gegeben. Sie habe über Facebook erfahren, dass ihr Bruder in Syrien getötet worden sei.

Sie gab weiters an, in XXX geboren worden zu sein und Flüchtling aus Palästina und daher staatenlos zu sein. Ihr Mann sei Arzt und sie wisse nicht, wo er sich im Moment befinde, da sie während der Flucht getrennt worden seien. Er könne im Libanon, in der Türkei oder schon in Europa sein.

Sie seien mit einem Boot von der Türkei über die griechische Insel X. nach Italien gebracht worden. Auf der griechischen Insel X. seien sie drei Tage lang geblieben. In Italien seien sie auch ca. drei Tage gewesen. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe nicht gewusst, dass das ein Asylantrag gewesen sei. In Italien sei es schlimm gewesen; sie seien zuerst zwei Stunden zu Fuß gegangen, bis sie kontrolliert und auf eine Polizeistation mitgenommen worden seien. Man habe die Fingerabdrücke abnehmen wollen, vornehmlich zu kriminalpolizeilichen Zwecken. Es seien Männer dabei gewesen, die von der Polizei geschlagen worden wären, weil sie sich geweigert hätten, die Fingerabdrücke abzugeben. Sie seien in ein geschlossenes Lager für Frauen gebracht worden, wo man ihre Kinder von ihr ferngehalten habe. Die Kinder hätten geweint, weshalb sie sich schließlich bereit erklärt habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe einen allgemeinen englischsprachigen Bericht über die schlechte Lage der Asylsuchenden in Italien im Internet gefunden und wolle diesen vorlegen. Außerdem benötige ihr Sohn Augentropfen.

Der Rechtsberater führte eine Zuständigkeit Griechenlands bzw. Österreichs an und verwies auf die schlechte Situation von Asylsuchenden in Italien sowie die Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.

Die folgenden medizinischen Unterlagen betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurden vorgelegt:

Klientenkarte; abgefertigt von einer Psychologin. Die Notizen vom 22.08.2013 führen zusammengefasst aus, dass die erste beschwerdeführende Partei mit der Situation überfordert sei.

Kurzarztbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 11.09.2013: stationärer Aufenthalt vom 09.09.2013 - 11.09.2013 mit der Diagnose "Trauerreaktion nach dem Tod ihres Bruders"; ohne Empfehlung für eine Dauermedikation.

Betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde vorgelegt:

ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde vom 03.09.2013 mit der Diagnose einer Conjunctivitis mucopurulenta und einem Therapievorschlag mit Augentropfen.

7. In einem Schriftsatz vom 25.09.2013 bezweifelte die anwaltliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien die Zuständigkeit Italiens und brachte schwere und systemische Mängel im italienischen Asylverfahren und in der Versorgung von Asylwerbern wie auch von Fremden mit Aufenthaltstiteln vor. Die beschwerdeführenden Parteien seien darüber hinaus besonders vulnerabel.

Vorgelegt wurde auch ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.10.2013 mit der Diagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung, in welchem der psychische Status der ersten beschwerdeführenden Partei als "deutlich ins Depressive verschoben" angenommen wurde, ohne suizidale Einengung und ohne psychotische Symptomatik. Eine medikamentöse Therapie wurde vorgeschlagen.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges sowie der Einvernahmen traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Betreffend die Zuständigkeit Italiens führte die belangte Behörde aus, dass einem Vorbringen, wonach die beschwerdeführenden Parteien von der Türkei über Griechenland nach Italien gereist seien, kein Glaube geschenkt werde. Zu Italien führte das Bundesasylamt aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Italien keine Asylanträge gestellt haben, weshalb sie auch keine Unterstützung zu erwarten gehabt hätten. Die Länderinformationen würden außerdem Zugang zu medizinischer Behandlung konstatieren, sowie ergäbe sich aus ihnen kein Bild, wonach die beschwerdeführenden Parteien in Italien Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würden.

Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

9. Gegen diese Bescheide richtete sich eine gemeinsame Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht in Italien, sondern in Griechenland in die Europäische Union eingereist seien. Die belangte Behörde sei weiters auf Mängel der Betreuung von Asylwerbern im italienischen Asylverfahren nicht eingegangen. Außerdem sei die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien so vulnerabel, dass Italien für die humanitäre Betreuung und Bearbeitung der Asylanträge ungeeignet sei. Italien habe zudem der Aufnahme nicht zugestimmt, weshalb die Gefahr bestehe, dass die beschwerdeführenden Parteien in Italien auf sich alleine gestellt wären.

In einer Beschwerdeergänzung vom 22.11.2013 wurde neuerlich auf die prekäre Lage von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien verwiesen. In einer handschriftlichen Eingabe schilderte die erste beschwerdeführende Partei erneut ihre Reise nach Italien und Österreich, ihre Erlebnisse in Italien und verwies auf weitere Zeitungsartikel zur Lage in Italien.

10. Mit Erkenntnis vom 09.12.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und des Inhalts der erstinstanzlichen Bescheide ging der Asylgerichtshof ebenfalls von einer Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz aus und stellte fest, dass in Zusammenhang mit der Situation von Asylwerbern in Italien nicht von systemischen Mängeln gesprochen werden könne, insbesondere da keine vergleichbare Berichtslage wie zu Griechenland bestehe.

Die Anträge auf Wiederaufnahme und weitere Entwicklungen:

11. Am 14.12.2013 stellten die beschwerdeführenden Parteien Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren. Darin wurde vorgebracht, dass der Ehemann der ersten und Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei bereits am 19.09.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Verfahren sei zugelassen worden. Die Suche nach seiner Frau und den Kindern sei erfolglos verlaufen. Vor zwei oder drei Tagen sei durch gemeinsame Bekannte, die in Schweden Asyl erhalten haben, bekannt geworden, dass sich alle Familienmitglieder in Österreich befänden. Es werde daher beantragt, die Verfahren wiederaufzunehmen und ein Familienverfahren zu führen.

Am 18.12.2013 wurde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass betreffend den Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei am 16.12.2013 Konsultationen mit Italien eingeleitet wurden.

12. Die erste beschwerdeführende Partei war von 16.12.2013 bis 07.01.2014 und von 24.01.2014 bis 18.02.2014 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufgenommen.

13. Am 12.03.2014 wurden die folgenden Arztbriefe einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie übermittelt:

Befund vom 23.10.2013: Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung;

mit Therapievorschlag Trittico und einer kurzfristigen Kontrolle.

Befund vom 05.12.2013: Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung;

mit Empfehlung eines sicheren, stabilen Umfelds.

Befund vom 22.01.2014: Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung und fraglich erhöhte Suizidalität; in der Anamnese wurde ausgeführt, dass die erste beschwerdeführende Partei wegen eines Suizidversuchs durch Einnahme von Trittico-Tabletten stationär in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen gewesen war. Die Suizidalität sei fraglich latent erhöht.

Befund vom 21.02.2014: Diagnose: Depressio und posttraumatische Belastungsstörung; in der Anamnese wurde ein erneuter Selbstmordversuch mit anschließendem Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses erwähnt. Die vom Krankenhaus begonnene Medikation solle fortgesetzt werden.

Verfahrensstand betreffend den Ehemann der ersten und Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei:

14. Der Ehemann der ersten und Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei stellte am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Zl. XXX. Sein Verfahren wurde in Österreich zugelassen.

Am 14.12.2013 gab der Vertreter des Ehemanns der ersten beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde bekannt, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhältig seien. Daraufhin wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien initiiert, und Italien stimmte der Aufnahme des Ehemanns der ersten beschwerdeführenden Partei am 02.01.2014 gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2014 wurde der Antrag des Ehemannes der ersten beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Italien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und erklärt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Ehemanns der ersten beschwerdeführenden Partei nach Italien zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, das der Beschwerde am 04.02.2014 unter der GZ W211 2000685 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Mit Beschluss vom 02.05.2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2014 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zu 1.:

Die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.12.2013 abgewiesen.

Der Ehemann der ersten und Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei stellte am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Familie war auf der Flucht getrennt worden, und es wurde der ersten beschwerdeführenden Partei die Anwesenheit ihres Ehemanns in Österreich erst nach dem Abschluss ihres Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bekannt.

1.2. Feststellungen zu 2.:

Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz wurden mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 14.11.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Außerdem wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Der Ehemann der ersten und Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Parteien stellte am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid vom 17.01.2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 02.05.2014 wurde der diesbezüglichen Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.

Die erste beschwerdeführende Partei befand sich dreimal in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, und zwar vom 09.09. - 11.09.2013, vom 16.12.2013 - 07.01.2014 und vom 24.01.2014 - 18.02.2014. Sie befindet sich außerdem in regelmäßiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Sie scheint zumindest zwei Suizidversuche unternommen zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen zu 1.:

3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

3.1.3. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

"§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

3.1.4. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zu § 69 AVG die folgenden gegenständlich relevanten Grundsätze herausgebildet:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101, 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132) (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066).

3.2. Zu Spruchpunkt 1. A)

3.2.1. Betreffend die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den beschwerdeführenden Parteien nach den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom Dezember 2013 keine weiteren ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sind.

Die beschwerdeführenden Parteien haben angegeben, dass ihnen der Umstand, dass sich ihr Ehemann bzw. Vater in Österreich befinde, zwei oder drei Tage vor Stellung der Wiederaufnahmeanträge bekannt geworden sei. Mangels Hinweisen, die diesem Vorbringen entgegenstehen würden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Anträgen die subjektive Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG gewahrt haben.

Die Anträge auf Wiederaufnahme sind daher zulässig.

3.2.2. Ihnen ist auch stattzugeben.

Der Umstand, dass sich der Ehemann und Vater der beschwerdeführenden Parteien ebenfalls in Österreich befindet und hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist als neue Tatsache zu werten, die bereits vor Abschluss der Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorhanden gewesen ist, die jedoch ohne Verschulden der beschwerdeführenden Parteien nicht in diesen Verfahren geltend gemacht wurde.

Hinweise auf ein Verschulden der beschwerdeführenden Parteien, auch nur auf eine leichte Fahrlässigkeit, an der Unterlassung der Geltendmachung dieser Tatsache in den bereits abgeschlossenen Verfahren gehen aus den Akten nicht hervor.

Die Tatsache, dass sich der Ehemann und Vater der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhielt, und dass ein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich anhängig war, hätte mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit dazu führen können, dass die Entscheidungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich der gegenständlichen beschwerdeführenden Parteien anders gelautet hätten.

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher die mit Erkenntnissen vom 09.12.2013, Zl. S6 439.036-1/2013/5E, S6 439.037-1/2013/5E, S6 439.038-1/2013/5E abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder auf.

3.3. Allgemeine Rechtsgrundlagen zu 2.:

3.3.1. § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

3.3.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

3.4. Zu Spruchpunkt 2. A)

3.4.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des (damaligen) Bundesasylamtes sind auf Basis von insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahren ergangen. Außerdem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft geblieben, weshalb mit einer Behebung der Bescheide zur Führung eines Familienverfahrens und zur Führung weiterer Ermittlungen vorgegangen werden muss.

3.4.2. In Hinblick auf die Anwesenheit des Ehemanns der ersten und des Vaters der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei in Österreich, dessen Bescheid unter der GZ: XXX mit heutigem Datum vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls behoben wurde, ist mit diesem und den beschwerdeführenden Parteien ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu führen.

3.4.3. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass sich ein instabiler psychischer Status der ersten beschwerdeführenden Partei bereits vor erstinstanzlicher Bescheiderlassung abgezeichnet hat, über den jedoch keine weiteren Ermittlungen angestellt wurden. In der Zwischenzeit ergeben sich aus den Verwaltungsakten zwei Suizidversuche und zwei weitere stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Abteilung, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren aktuelle und fundierte medizinische Befunde zum psychischen Status der ersten beschwerdeführenden Partei einzuholen haben wird.

Diese erscheinen insbesondere in Hinblick auf die aktuelle Berichtslage zu Italien wesentlich, da eine erhöhte Vulnerabilität der ersten beschwerdeführenden Partei in eventuelle Erwägungen bezüglich einer Zuständigkeit Italiens und einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien miteinzubeziehen sein werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren gegen die Schweiz, Tarakhel/Switzerland, Nr. 29217/12, zu verweisen, in welchem im Februar 2014 eine Verhandlung vor der Großen Kammer stattgefunden hat, und in dessen Rahmen Aussagen zu Mängeln im italienischen Asyl- und Aufnahmewesen, sowie vermutlich auch zum Umgang mit vulnerablen Asylwerbern und Asylwerberinnen, zu erwarten sind. Es kann sich unter Umständen als sinnvoll herausstellen, auf das entsprechende Urteil des EGMR zu warten.

3.4.4. Schließlich wird das Kindeswohl der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei in die Erwägungen der Zuständigkeitsprüfung Einzug halten müssen.

3.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend auf die Empfehlung des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 20.12.2013 ("Syrian refugees: a neglected human rights crisis in Europe", Human Rights Comments - http://humanrightscomment.org), der dazu aufruft, von einer Überstellung unter der Dublin-Verordnung von syrischen Asylsuchenden in solche Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme bereits über die Maßen gefordert sind, abzusehen. Als solche Mitgliedstaaten werden Bulgarien, Griechenland, Italien und Malta angeführt. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im zweiten Verfahrensgang von einer Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Asylanträge ausgehen, so wird es diese Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, im Lichte dieser Empfehlung qualifiziert zu begründen haben.

3.4.6. Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren zu führen, und wurde außerdem der für die Art. 3 EMRK Prüfung entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu den Spruchpunkten 1. B) und 2. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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