W211 1243644-4•BVwG W211 1243644-4
W211 1243644-4Bundesverwaltungsgericht02.05.2014
Dekret, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtsberater, Rückkehrentscheidung rechtmäßig,<br/>strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Straftatbestand
W211 1243644-4/4E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX,
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt zu Spruchpunkt A) 1.
Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias.
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.09.2002 einen ersten Asylantrag in Österreich. Bei der Einvernahme am 29.10.2003 gab die beschwerdeführende Partei zum Reiseweg befragt an, XXXX im September 2002 verlassen zu haben und mit dem Bus nach Lagos gefahren zu sein. Nach zwei Tagen in Lagos sei sie mit dem Flugzeug nach Mailand geflogen und von dort auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich gekommen.
Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Gruppe, die Bakassis, sie töten wolle. Sie sei bestochen worden, um eine Person zu entführen, die bei der Wahl zum Marktführer des XXXX-Marktes antreten wollte. Insgesamt sieben junge Männer seien daher bei jener Person, Chief XXXX, eingedrungen. Bei den folgenden Handgreiflichkeiten sei jener Chief getötet worden. Am Markt sei daraufhin bekannt geworden, dass Bakassi für den Tod des Chief XXXX verantwortlich gewesen seien. Wenn man aber als Bakassi Bestechungsgelder annehmen würde, müsste man mit dem Tod rechnen. Die anderen sechs jungen Männer seien von den Bakassi festgenommen worden; die beschwerdeführende Partei habe aber fliehen können.
XXXX sei in XXXX State. Bestochen worden sei sie von Chief XXXX aus
XXXX. Die Bakassi hätten durch den Spiegel des Schamanen die Namen der beteiligten jungen Männer entdeckt. Die beschwerdeführende Partei gab an, nirgendwo in Nigeria vor den Bakassi sicher zu sein, da diese sie mit dem Spiegel überall finden könnten.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei am 31.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gleichzeitig fest, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria zulässig ist. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass keine Umstände vorgebracht worden seien, die auf eine individuelle Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hindeute. Der Grund für das Verlassen sei vielmehr in der Angst vor einer kleinen Gruppe, den "Bakassi-Boys", gelegen. Diese Behauptung habe die beschwerdeführende Partei aber nicht glaubhaft darlegen können.
1.3. Am 20.01.2009 wies der Asylgerichtshof die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den vorstehenden Bescheid gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria zulässig ist. Beweiswürdigend verwies der Asylgerichtshof auf die vagen Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung in den entscheidungswesentlichen Punkten und auf unwahre Angaben zum Reiseweg. Die beschwerdeführende Partei habe außerdem keine genauen Angaben zu den "Bakassi-Boys" machen können, weshalb der Asylgerichtshof in Verbindung mit weiteren näher begründeten Ungereimtheiten zum Schluss kam, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben gewesen sei. Selbst wenn von einer Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen werden könne, sei von einer inländischen Fluchtalternative auszugehen, da die Aktivitäten der Bakassi in anderen Bundesstaaten nicht geduldet würden.
1.4. Mit Beschluss vom 27.04.2009 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die vorstehende Entscheidung ab.
2.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 27.05.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.2. Bei der Einvernahme am 15.07.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, im Februar 2009 eine Blinddarmoperation gehabt zu haben, aber nun gesund zu sein. Im Moment könne sie keine Beweismittel vorlegen; sie erwarte aber Beweismittel aus Nigeria für ihre Asylgründe, die die Bedrohung durch die Bakassi belegen würden. Sie sei im Juni 2002 von den Bakassi bedroht worden. Im Erstverfahren habe man ihr nicht geglaubt, weshalb sie nun Beweismittel vorlegen wolle.
Österreich habe die beschwerdeführende Partei in der Zwischenzeit nicht verlassen. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil sie nach wie vor in Nigeria gefährdet sei. Der Botschafter wisse nun, dass die beschwerdeführende Partei Asylwerber in Österreich sei, weshalb ihr fünf Jahre Haft drohen bei einer Rückkehr. Der Botschafter wisse, dass die beschwerdeführende Partei ein Gerichtsverfahren in Österreich habe. Sie sei vor zwei Monaten während ihrer Schubhaft dem Botschafter vorgeführt worden.
Die beschwerdeführende Partei habe in Österreich eine Ehefrau. Auf den Vorhalt, dass ihre Ehefrau am 27.03.2009 bei der Fremdenpolizei angegeben habe, in Scheidung zu leben und auf das Scheidungsurteil zu warten, sagte die beschwerdeführende Partei, sie wisse von ihrer Frau, dass das Gericht den Antrag zurückgewiesen habe.
Im Jahr 2003 sei sie strafrechtlich verurteilt worden. Sie spreche ein bisschen Deutsch und würde gerne einen zweiten Kurs besuchen. Sie habe bis zu Schubhaftnahme als Hilfsarbeiter bei einer Molkerei gearbeitet und sei kein Mitglied von Vereinen.
2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Festgehalten wurde darin, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und im Vorverfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtig worden seien, weshalb darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im neuen Asylverfahren habe die beschwerdeführende Partei keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Ein etwaig eingetretener Sachverhalt nach dem nigerianischen "Dekret 33" könne keinen neuen asylrechtlichen Sachverhalt indizieren. Was die in Österreich erfolgte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ("SMG") betreffe, habe aus diesem Grund nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria eine neuerliche Inhaftierung oder auch Verurteilung aufgrund des Dekrets 33/1990 konkret zu befürchten hätte, da es keine Hinweise darauf gebe, dass das Dekret zurzeit tatsächlich angewendet werde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht.
2.4. Am 25.11.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Der Asylgerichtshof führte aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Der Asylgerichtshof erachte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung für zutreffend und lege diese auch seiner Entscheidung zu Grunde. Des Weiteren ginge der Asylgerichtshof davon aus, dass sich die allgemeine Lage in Nigeria nicht in relevanter Weise verändert habe. Rechtlich zog der Asylgerichtshof den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei keine individuellen, konkret ihre Person betreffenden neuen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene Probleme bezogen habe, die sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Damit decke sich das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren mit dem, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe darüber hinaus auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. Eine Furcht vor einer angeblich drohenden Doppelbestrafung nach dem "Dekret 33" hätte die beschwerdeführende Partei bereits im ersten Asylverfahren geltend machen müssen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung nach dem SMG am 14.08.2003 sei das erste Asylverfahren noch offen gewesen. Außerdem bestehe mit Hinweis auf Rechtsprechung und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006 kein "reales Risiko", dass eine nach Nigeria rückgeschobene Person auf Grundlage des so genannten "Dekrets 33 aus 1990" tatsächlich inhaftiert oder verurteilt würde. Schließlich lägen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen würden.
Hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Ausweisung hielt der Asylgerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Partei zwar verheiratet, jedoch das Scheidungsverfahren anhängig sei, weshalb davon auszugehen sei, dass keine Beziehungsintensität bestehe. Betreffend die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Privatlebens in Österreich verwies der Asylgerichtshof auf die strafrechtliche Verurteilung nach dem SMG aus 2003 und auf ihren prekären Aufenthaltsstatus und kam zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen würden.
2.5. Am 19.06.2012 ordnete die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Schubhaft der beschwerdeführenden Partei zur Sicherung der Abschiebung an.
2.6. Ein Abschiebeversuch am 03.07.2012 musste wegen Widerstands der beschwerdeführenden Partei abgebrochen werden.
3.1. Am 08.07.2012 stellte die beschwerdeführende Partei aus der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
3.2. In ihrer Einvernahme am 09.07.2012 gab sie an, geschieden zu sein und führte weiter auszugsweise an, wie folgt [Rechtsschreibfehler im Original]:
...
"5. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl XXXX und XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
X ja ? nein
Wenn ja: Im Jahr 2008 war ich in Spanien. Dort verbrachte ich 6 Monate in Madrid.
Aus welchem Grund?
Ich wollte einfach einen Ortwechsel vornehmen.
Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?
Ich war in Spanien für 6 Monate. Ich wollte dort Arbeit finden, habe jedoch keine gefunden.
Sind Sie in Ihre Heimat zurückgekehrt? ? ja X nein
Wenn ja, wie lange?
Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?
Aus Spanien bin ich wieder zurückgekehrt, weil das Leben dort schwierig war.
6. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Ich habe einen neuen Grund.
Und zwar bin ich seit ca. 2008 homosexuell. Das hat damit begonnen, dass meine Exfrau XXXX mich mit meinem besten Freund betrogen hat. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu einem Neigungswechsel und fühle ich mich seither angezogen zu Männern.
Homosexualität ist in Nigeria verboten und deswegen kann ich auf keinen Fall zurück nach Nigeria.
Frage: Seit wann sind Sie Homosexuell?
Ca. im Jahr 2008 habe ich mich von meiner Frau getrennt, weil Sie mich mit meinem besten Freund betrogen hatte.
Frage: Hatte Sie nach diesem Zeitpunkt eine Beziehung zu einer Frau?
Nein zu einem Mann namens: XXXX. Ich weiß sonst nichts von XXXX. Der XXXX kommt mich immer besuchen. Derzeit haben wir keinen Kontakt mehr. Seit dem 01. November 2009 haben XXXX und ich keinen Kontakt. Im Gefängnis hatte ich Kontakt zu Männern.
Frage: Haben Sie sich schon seit Ihrer Ehe zu Männer hingezogen gefühlt?
Nein erst seit diesem Schnitt. Seit diesem Zeitpunkt hasse ich Frauen.
Ich bin Homosexuell und das ist in Nigeria strafbar. Ich bin seit der Trennung im Jahr 2008 homosexuell. In Nigeria droht mir eine Freiheitsstrafe von 40 Jahren oder die Todesstrafe durch Erhängen. Ich erwähne diesen Grund erst jetzt, weil Nigeria er vor kurzem diese Strafe eingeführt hat. Früher wurden homosexuelle nicht bestraft.
Ich stelle erst jetzt meinen Asylantrag, da mir mein Rechtsanwalt gesagt hat, dass ich zuwarten soll bis ich aus der Haft entlassen werde.
Frage: Wann wurden Sie aus der Haft entlassen?
Am 29. Juni 2012
Frage: Wenn Sie sich seit 29. Juni 2012 in Schubhaft befinden, warum haben Sie nicht gleich einen Asylantrag gestellt?
Ich habe alles auf Anraten meines Rechtsanwaltes gemacht und den Antrag erst jetzt gestellt habe. Ich wollte schon vor längerer Zeit einen Asylantrag stellen. Vor ca. einem Monat sprach ich mit Dr. XXXX darüber und sagte ihm, dass ich einen neuen Grund habe. Daraufhin sagte er, dass es nicht notwendig sei gleich einen Asylantrag zu stellen. Ich solle zuwarten bis ich nach Wien überstellt werde.
Frage: Sie haben im Jahr 2009 Ihren letzten Asylantrag gestellt. Seit 2008 ist Ihnen bekannt das sie homosexuell sind, warum haben sie das nicht schon damals in Ihrem Asylverfahren in irgendeiner Art und Weise erwähnt?!
Damals wusste ich nicht, dass Homosexualität in Nigeria strafbar ist. Das habe ich erstmals im Gefängnis erfahren. Warum glauben Sie mir nicht, das ist mein Leben ich habe es in allen Details erzählt.
Frage: Warum waren Sie dann gegen die Scheidung?
Ich wollte Sie bestrafen, damit Sie nicht gleich einen anderen Mann heiraten kann. Ich wollte die Scheidung hinauszögern.
Frage: Wer hat Ihnen erzählt, dass Homosexualität in Nigeria strafbar ist?
Es war im Jahr Anfang 2011 oder Ende 2010 als ich einen Freund von mir, namens XXXX angerufen habe, hat dieser mir das erzählt.
Er hat mir erzählt das Homosexualität in Nigeria strafbar ist, dass hat er mir erzählt weil er auch homosexuell ist und weiß das ich es auch bin.
Frage: Können Sie nähere Angaben zu "XXXX" machen? Nachdem er Ihnen eine in Nigeria strafbare Handlung beichtet, müssten Sie mehr über Ihn wissen?
Ich kann Ihnen nur sagen, dass ich Ihn aus einen nigerianischen Restaurant in XXXX, in der XXXX kenne. Das Restaurant heißt, African Dream. Mehr weiß ich über ihn nicht. Seit 8 Monaten habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm.
Wann dieses Gesetz gegen Homosexuelle in Nigeria verabschiedet wurde, weiß ich nicht. Ich weiß das dieses Gesetz in Kraft ist, sei dem es mir XXXX erzählt hat.
Frage. Ist XXXX aus Nigeria, da er über die dortige Gesetzeslage so gut Bescheid weiß?
Nein er ist aus Südafrika. Er hat es im Sender CNN gesehen.
In Nigeria könnte ich meine homosexuelle Neigung nicht verheimlichen. Weil ich dort eine Freundin haben müsste. Ich möchte meine Liebe ausleben und nicht verheimlichen. Ich will dort auch einen "Boyfriend" haben.
Frage: Wie haben sich Ihre Gefühle zum gleichen Geschlecht entwickelt?
Einmal, war ich im XXXX im Klub. Dort trank ich alleine mein Getränk dabei gesegelte sich der bereits genannte XXXX zu mir. Er fragte mich über mein Leben aus und ich erzählte ihm von meiner Trennung zu XXXX und das sie mich betrogen hat. Wir verstanden uns gut und tauschten Telefonnummern aus. Danach trennten wir uns. Zwei Tage später rief er mich an und fragte ob ich mich an ihn erinnern kann. Dann lud ich ihn zu mir nach Hause ein. Meine Adresse lautete XXXX. Er kam zu mir und dann tranken wir einen Kaffee, an dem Tag hat es jedoch noch keine Intimitäten zwischen uns gegeben mit ihm. Über die Details will ich auch mit niemandem reden, auch mit keinem Mann.
Bemerkung: AW beginnt zu lachen!
Auf die Frage warum er lacht, gibt er an das er fröhlich sein möchte und nicht traurig sein möchte.
Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-Zl XXXX und XXXX wurde bereits rechtskräftig entschieden.
In Österreich kann über eine Sache nur ein Mal entschieden werden.
Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
...
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Die würden mich töten, das weiß jeder.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? (ja, welche?/keine)
Nein gibt es nicht. Das Gesetz bezüglich Homosexualität wurde im Jahr 2010 oder 2011 geschaffen.
Bemerkung: Das passt mit Ihren oben angeführten Angaben nicht zusammen.
10. Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen
zu rechnen?
X ja ? nein - Wenn ja, mit welchen und weshalb
Entweder 40 Jahre Freiheitsstrafe oder sogar die Todesstrafe.
11. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)
Seit ca. einem Jahr.
12. Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?
(jedenfalls auszufüllen, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Bekanntwerden und der Antragstellung vergangen ist)
Das weiß ich nicht.
13. Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt?
(in allen Haftfällen und bei gelinderem Mittel)
Nein es gibt keinen Abschiebetermin. Ich hörte aber etwas vom XXXX. Es wurde mir ein Schreiben gezeigt auf dem dieses Datum stand."
3.3. Am 10.07.2012 erließ das Bundesasylamt einen Mandatsbescheid, in welchem es gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG feststellte, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde Vorstellung erhoben.
3.4. Am 30.07.2012 wurden dem Bundesasylamt aktuelle Länderinformationen zu Nigeria mit Stand Februar 2012 übermittelt, wie auch eine Zusammenfassung von Informationen vom 09.07.2012 zum "Homosexuellen-Gesetz" in Nigeria ("Same Sex Marriage (Prohibition) Bill"). Darin wird ausgeführt, dass sich in Nigeria ein Gesetz gegen gleichgeschlechtliche Ehen und LGBT-Organisationen als Eingabe im Parlament befände. Es seien aber keine Hinweise darauf gefunden worden, dass dieses Gesetz mittlerweile beschlossen worden sei. Die bestehenden Gesetze seien laut der NGO ILGA seit unterschiedlich langer Zeit in Kraft. Die Scharia sei in einigen nördlichen Bundesstaaten seit unterschiedlich langer Zeit in Kraft. Außerdem wurde mit Verweis auf den USDOS Länderbericht Menschenrechte Nigeria 2011 ausgeführt, dass "consensual same-sex sexual activity is illegal under federal law and punishable by prison sentence of up to 14 years. In the 12 northern states that have adopted sharia, adults convicted of engaging in same-sex sexual activity may be subject to execution by stoning, although no such sentences have been imposed".
3.5. Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX nach XXXX abgeschoben.
3.6. Am 27.08.2012 nahm der Vertreter der beschwerdeführenden Partei Stellung zur Vorlage der Länderinformationen zu Nigeria und gab an, dass diese veraltet seien und nicht auf die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei eingingen.
3.7. Am 13.11.2012 nahm der Vertreter der beschwerdeführenden Partei Stellung zu erneut zugesandten Länderberichten aus dem Oktober 2012 und führte aus, dass aus diesen eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Homosexualität hervorginge.
3.8. Am 12.02.2013 übermittelte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2012 zur Stellungnahme. Diese Anfragebeantwortung betraf die Sicherheitslage in Nordnigeria und befasste sich hauptsächlich mit Berichten über Anschläge durch die Boko Haram. Am 04.03.2013 führte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Anfragebeantwortung ein Risiko der beschwerdeführenden Partei als Feindbild der Boko Haram bestätigen würde.
3.9. Am 05.03.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid zum faktischen Abschiebeschutz und sprach aus, dass gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 12a As. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.
3.10. Am 20.03.2013 erhob der Vertreter der beschwerdeführenden Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am 30.09.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ab. Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges, der Länderfeststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids führte der Asylgerichtshof aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht darlegen konnte, warum sie den gegenständlichen Antrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung gestellt habe. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im November 2009 und der nunmehrigen Antragstellung seien immerhin mehr als zweieinhalb Jahre gelegen. Dem Bundesasylamt werde beigepflichtet, dass sich aus den ausführlichen Länderfeststellungen ergebe, dass sich die objektive Situation seit der letzten Entscheidung in Nigeria nicht entscheidungsrelevant geändert habe.
3.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies nun das Bundesasylamt I. den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei traf die belangte Behörde (auszugsweise) die folgenden Feststellungen:
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind nigerianischer Staatsbürger. Ihre Identität steht mangels Dokumentvorlage nicht fest. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit Ihrem letzten Asylverfahren nicht wesentlich geändert.
Ihre familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens ebenso wenig entscheidungsrelevant geändert.
Ihr Vorverfahren wurde mit XXXX2009 gem. § 68 AVG iVm § 10 AsylG rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren führten Sie als Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, dass Sie von Bakassi-Leuten im Heimatland bedroht worden wären. Zudem hätten Sie einen Nachfluchtgrund, da Sie Ihrer nigerianischen Botschaft vorgeführt worden wären und aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nunmehr mit einer Haftstrafe von 5 Jahren in Nigeria zu rechnen hätten. Darüber hinaus wisse der Botschafter, dass Sie ein Gerichtsurteil in Österreich hätten und würden Sie eine Doppelbestrafung fürchten.
Sie seien seit Ihrer Trennung von Ihrer Freundin im Jahr 2008 homosexuell und das sei in Nigeria strafbar. In Nigeria drohe Ihnen eine Freiheitsstrafe von 40 Jahren oder die Todesstrafe durch Erhängen.
Sie hätten diesen Grund erst jetzt erwähnt, weil Nigeria erst vor kurzem diese Strafe eingeführt hätte. Früher wären Homosexuelle nicht bestraft worden. Weiters würden Sie eine Doppelbestrafung fürchten und eine Gefährung durch die BOKO Harem.
Politik und Wahlen
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.
Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.
Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People.s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung).
Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle.
Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte). (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP).
Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.
Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.
In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.
Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.
Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.
Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.
Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Regionale Problemzonen [Geheimgesellschaften und Kulte siehe NIGR_F_2012_10_SOG]
Middle Belt (u.a. Jos - Plateau)
Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierten auch [2011] im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanter Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt.
Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben. Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund
1. 300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte.
Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt, kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet. (Reuters:
Update 2-Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.6.2012,
http://af.reuters.com/articlePrint?articleId=AFL5E8HK6TQ20120620, Zugriff 18.10.2012)
Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt.
Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen. (Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Nördliche Bundesstaaten/Boko Haram
Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an den Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher.
Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben.
Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen. Überlebende Anhänger schworen damals Rache.
(Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/insight-islamist-attacks-strain-nigerias-north-south-divide/, Zugriff 23.10.2012)
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.
Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt. (BMeiA: Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012 (unverändert gültig seit: 3.7.2012), http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html?dv_staat=125, Zugriff 23.10.2012)
Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen.
Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten.
Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt.
Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna.
(U.S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 16.7.2012,
http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_987.html, Zugriff 23.10.2012)
Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften.
Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor.
Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja.
Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Niger Delta/MEND
Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die nigerianische Regierung plant, 3.642 weitere ehemalige Rebellen des Nigerdelta in sein Amnestieprogramm aufzunehmen. Einige Ex-Kommandanten der Rebellen haben diesen Schritt zurückgewiesen und sagen, dass noch viele ausgeschlossen wären.
Der Plan wird die Gesamtzahl der Ex-Kämpfer der MEND [Movement for the Emancipation of the Niger Delta], welche an dem Programm partizipieren, auf 30.000 Mann bringen. Das Amnestieprogramm läuft seit dem Jahr 2009 und hat die Militanz, Kämpfe, Entführungen von Mitarbeitern von Erdölfirmen sowie die Unsicherheit im Nigerdelta drastisch reduziert.
(IRIN: Nigeria - Anger over amnesty programme, 27.9.2012, http://www.irinnews.org/Report/96403/NIGERIA-Anger-over-amnesty-programme, Zugriff 22.10.2012)
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt voran gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt:
Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als mutmaßlicher Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in Abuja vom 01.10.2010.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Die Identität und Zusammensetzung der MEND hat sich seit ihrem Aufkommen im Jahr 2005 verändert. Mehrere militante Gruppen des Niger Deltas haben ihre Aktionen unter dem amen der MEND durchgeführt.
Analysten gehen davon aus, dass die MEND nunmehr ein Schirm mit dezentralisierter Struktur sei. Mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, akzeptierten im Jahr 2009 das Amnestieangebot und stellten damit den Zusammenhalt der Gruppe in Frage.
Ende des Jahres 2005 erschien eine neue Rebellengruppe, das Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND). Sie brachte Entführungen zur Anwendung, um international Aufmerksamkeit zu erregen.
Sie forderte die Freilassung diverser Personen, darunter Dokubu-Asari und Alamieyeseigha. Der Konflikt zwischen den Militanten des Deltas und der nigerianischen Armee eskalierte in der Folge und die Entführungen ausländischer Ölarbeiter nahmen exponentiell zu. Medien berichteten von der Entführung von über 300 Ausländern, darunter einige Amerikaner, zwischen 2006 und 2009.
Die Angriffe militanter Gruppen wie der MEND haben die nigerianische Ölproduktion regelmäßig um bis zu 25 Prozent schrumpfen lassen.
Von 2007 bis Mitte 2009 wurde die militärische Aktivität im Delta immer wieder durch Waffenstillstände und Verhandlungen unterbrochen. Sabotageakte der MEND und anderer militanter Gruppen nahmen zu Anfang 2009 zu, die Ölproduktion war stark betroffen. Im Mai 2009 führten nigerianische Sicherheitskräfte (Joint Task Force - JTF) eine neue Offensive durch. Bei den Kämpfen, die von Luftangriffen begleitet wurden, mussten Tausende fliehen.
Nach Einführung eines Amnestieprogramms ließ der bewaffnete Konflikt nach, auch wenn es noch zu vereinzelten Zwischenfällen kommt.
Bei diesem Amnestieprogramm für die Militanten des Deltas, angekündigt im Juni 2009, mussten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen. Danach erhielten sie die Amnestie, Zahlungen und Ausbildung. In nur wenigen Tagen hatten fünf militante Gruppen angekündigt, die Amnestie zu akzeptieren. Die MEND wies anfangs das Angebot zurück, doch im Juli 2009 sprach die Gruppe nach der Haftentlassung ihres Anführers Henry Okah einen Waffenstillstand aus. Auch wenn die MEND das Amnestieangebot nicht kollektiv akzeptiert hat, taten dies mehrere der mutmaßlichen Anführer.
Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200 selbsternannte Kämpfer demobilisiert. In der zweiten Phase des Amnestieprogramms sollen im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren.
Die Fähigkeit der Regierung, diese versprochene Infrastruktur und die dazugehörigen Jobs zu kreieren, ist ein kritischer Punkt zur Beilegung der regionalen Missstimmung.
Die Sicherheit im Delta hat sich nach der Amnestie verbessert, die Ölproduktion hat sich gesteigert. Doch Beobachter warnen, dass die Region solange instabil bleiben werde, bis die Wurzeln der Gewalt endlich angegangen würden. Die MEND hat sich unter Berufung auf die noch herrschenden Missstände regelmäßig zu Angriffen bekannt, darunter auch Explosionen in Abuja im Oktober 2010, bei welchen zehn Menschen ums Leben kamen. Ein Sprecher der MEND gab an, dass die Gruppe zuvor die Behörden gewarnt hatten, damit es zu keinem Verlust an Menschenleben käme.
(U.S. Congressional Research Service: Nigeria: Elections and Issues for Congress, 19.1.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f39172d2.html, Zugriff 22.10.2012)
Südostnigeria/MASSOB
MASSOB - Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
Gegen aktive und prominente MASSOB-Mitglieder wurde zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und XXXX State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung. Starken Zulauf fand die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht Separatismusbekundungen öffentlich zur Schau stellen.
Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des US-amerikanischen MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Zuletzt meldete sich Uwazurike in einem Interview der Sun, in dem er ankündigte sich mit der islamistischen Gruppe Boko Haram zu verbünden. Von Boko Haram kam bisher aber kein Statement und eine Verbindung scheint aus ideologischen und religiösen Gründen sehr unwahrscheinlich.
"Pro Biafran Groups" distanzierte sich im Jänner 2010 von MASSOB und "Chief Uwazuruike". Der Vorsitzende, Dozie Osondu, rief alle mit der Biafra-Sache involvierten Personen auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike" zu distanzieren. Darüber hinaus wurde die Biafra-Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten.
Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft. Im UK-Home Office Border Agency Bericht zu Nigeria April 2011 wird MASSOB nicht mehr erwähnt.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011 / Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A3 312792-1/2008 Spruch A3 312.792-1/2008/14E, Entscheidungsdatum 20.12.2011)
IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)
Allgemeines
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat.
So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 % der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Abschließend ist noch auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen Phänomenen, wie regionalen Kampfhandlungen bzw. Krisen zu schützen.
So steht es jedem Bewohner Nigerias frei, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Land uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Nigeria immer wieder zu aufkeimenden Konflikten zwischen Moslems und Christen kommt, Es stünde einem Asylwerber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems meist nur für kurze Dauer und nicht auf dem gesamten Staatsgebiet, sondern nur lokal stattfinden.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011)
Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs)
Ca. 1,3 Millionen Nigerianer sind im Jahr 2012 aufgrund der schwersten Überschwemmungen seit 40 Jahren vertrieben worden, 431 Personen kamen ums Leben. 30 der 36 Bundesstaaten sind seit Juli 2012 davon betroffen.
Schwere Niederschläge haben große Teile der Bundesstaaten Delta und Bayelsa überschwemmt. Betroffen waren 350 Gemeinden und rund 120.000 Menschen wurden heimatlos.
Die Überschwemmungen begannen im Bundesstaat Plateau im Juli und breiteten sich im August auf Borno, Cross River, Ebonyi, Nassarawa, Bauchi, Gombe, Katsina und Kebbi aus. Im September erreichten die Fluten Taraba, Benue, Niger, Kaduna und Kano, später auch noch Delta und Bayelsa.
Am 9. Oktober hat Präsident Goodluck Jonathan den Bundesstaaten und Agenturen 17,6 Milliarden Naira (111 Millionen US-Dollar) als Soforthilfe zur Verfügung gestellt und ein Komitee bezüglich Nahrungsmittelhilfe und Rehabilitation einberufen. Einige internationale NGOs, darunter Oxfam, haben mit Maßnahmen reagiert.
(IRIN: Nigeria - Worst flooding in decades, 10.10.2012, http://www.irinnews.org/Report/96504/NIGERIA-Worst-flooding-in-decades, Zugriff 22.10.2012)
Die NCFR (National Commission for Refugees) schätzt die Anzahl der IDPs in den Bundesstaaten Edo, Akwa-Ibom, Jigawa und Plateau auf jeweils ca. 200.000. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Gewalt im Zuge der Wahlen, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen;
Die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die Bundesorganisation NCFR hat nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen.
Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die NCFR schätzt, dass im Zuge der Wahlen im Jahr 2011 an die 33.000 Personen vertrieben worden sind, zum Beispiel 14.000 in Kaduna.
Die NEMA (National Emergency Management Agency) arbeitet mit Gruppen der Zivilgesellschaft und der Religionsgemeinschaften zusammen, um Nahrungsmittelhilfe und Unterkunft für IDPs bereit zu stellen. So geschah es auch zum Beispiel in Kaduna.
Die meisten der betroffenen IDPs in Kaduna sind in ihre Dörfer zurückgekehrt oder leben bei Familienangehörigen in nahe gelegenen Dörfern. Die Regierung von Kaduna ist im Begriff, Unterkunftsmöglichkeiten für die Vertriebenen zu finden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes sind in der nigerianischen Verfassung verankert.
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: Federal Law, Sharia Law und Customary Law, die gleichberechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können, sofern entsprechende Gerichtshöfe für Sharia bzw. Customary Law in den 36 einzelnen Bundesstaaten eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach dem Federal Law nur die Einehe, Sharia Law vier und Customary Law eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen.
Die Verfassung Nigerias schreibt auf Bundesebene folgende Instanzen in Zivil- und Strafrechtssachen vor: Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court, sowie einen High Court für jeden Bundesstaat mit - diesem untergeordneten - District Courts für jede der 774 Local Government Areas (Bundesstaatsbezirke, in der Verfassung festgeschrieben) vor.
Sharia bzw. Customary Courts sowie entsprechende Courts of Appeal können von den einzelnen Bundesstaaten bei Bedarf ("shall be for any State that requires it") eingerichtet werden. Customary und Sharia Courts können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen, bei den Sharia Courts kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien muslimisch sein müssen.
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet.
Das Instrument der Rechtshilfe ist in Nigeria unterentwickelt, wodurch ein ungleicher Zugang für finanzschwache Personen besteht.
Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Allerdings sind sie politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt und leiden an einem Mangel an finanziellen Ressourcen, Ausrüstung und Ausbildung.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. In der Realität ist die Justiz allerdings, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats.
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Scharia-Gesetzgebung
Zwischen 1999 und 2001 wurden in zwölf nördlichen Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, Kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) die strafrechtlichen Aspekte der Scharia-Rechtssystems nach hundertjähriger Pause wiedereingeführt. Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Moslems verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung.
Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nicht-Muslime gestattet, können Nicht-Moslems freiwillig Gebrauch davon machen, wenn das Strafausmaß weniger streng als im Rahmen des Zivilrechts ist (z.B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime. Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können nunmehr mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft; dies liegt in der Entscheidung des Opfers bzw. dessen Hinterbliebenen. Entsprechend kann die Todesstrafe auf Verlangen von betroffenen Verwandten des Opfers als Akt zulässiger Vergeltung für vorsätzliche Tötungsdelikte ausgesprochen werden.
Alle übrigen Straftatbestände werden nach dem Ermessen des Richters geahndet.
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu unbefriedigenden und mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen.
Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände zuletzt weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die "Hisbah"-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften.
In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die "Hisbah" keine polizeilichen, sondern gesellschaftlichmoralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet.
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, etc.) auch auf Nicht- Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Nigerian Police Force (NPF) und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt.
Aufgrund der schlechten Bezahlung der niedrigen Ränge besteht die Bereitschaft zur Annahme/Forderung von Bestechungsgeldern.
Der State Security Service (SSS), Inlandsgeheimdienst, wird ebenfalls kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt.
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert.
Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die nigerianische Polizei (National Police Force/NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden.
Die Innere Sicherheit ist Zuständigkeitsbereich des State Security Service (SSS) das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist.
Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung gelegentlich auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im September 2011 1.300 Soldaten nach Jos.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt.
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein.
Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Polizeigewalt / Folter
Folter scheint in den nigerianischen Strafvollzugsanstalten ein geringeres Problem als in Polizeigewahrsam darzustellen. So gibt es zahlreiche Berichte über Folter- und Misshandlungspraktiken in den Polizeigefängnissen, sowie in den Zellen des State Security Service (SSS). Folter wird von den Sicherheitskräften vor allem dazu benützt, Geständnisse zu erpressen. Beweise für die zahlreichen Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen sind kaum möglich. Von den Sicherheitskräften begangene sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen werden im Regelfall nicht geahndet bzw. die Täter bleiben straffrei. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Vorgehen der Polizei war nach wie vor geprägt von Menschenrechtsverletzungen. Hunderte Personen wurden rechtswidrig getötet, häufig im Zuge von Festnahmen auf der Straße.
Andere starben in Polizeigewahrsam an den Folgen von Folterungen. Bei vielen dieser Tötungen handelte es sich vermutlich um außergerichtliche Hinrichtungen. Zahlreiche Personen "verschwanden" aus dem Polizeigewahrsam. Nur selten wurden Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen, so dass es für die Angehörigen getöteter oder "verschwundener" Personen keine Gerechtigkeit gab. Polizisten trugen immer häufiger Zivilkleidung oder Uniformen ohne eindeutige Kennzeichnung, was Beschwerden über bestimmte Beamte erschwerte. In den meisten Fällen blieben Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen aus. Einige Familienangehörige wurden bei ihren Bemühungen um Gerechtigkeit bedroht.
Das ganze Berichtsjahr über wurden Fälle gemeldet, bei denen die Polizei Straftatverdächtige gefoltert hatte, um von ihnen Informationen zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. (Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor.
Auch Amnesty International hat in einem ausführlichen Bericht von Dezember 2009 und erneut im aktuellen Jahresbericht namentlich der nigerianischen Polizei Folter, extra-legale Tötungen sowie das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen vorgeworfen. Glaubwürdige Menschenrechtsorganisationen im Land schätzen die Zahl der extra-legalen Tötungen auf mehrere tausend pro Jahr, selbst die staatliche Menschenrechtskommission schätzt die Zahl auf jährlich ca. 5.000. Dabei handelt die Polizei in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit. Ein Polizist, der während des Generalstreiks im Januar 2012 in Lagos bei einer Demonstration einen Jugendlichen erschossen haben soll, befindet sich in Untersuchungshaft.
Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts Amnesty Internationals, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
"Vigilante Gruppen"
In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet ("Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten; die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Korruption
Korruption ist im Erdölstaat Nigeria weit verbreitet. In den letzten Monaten sind keine wichtigen Gerichtsurteile in prominenten Korruptionsfällen ergangen, drei 2011 nicht mehr wieder gewählte Provinzgouverneure wurden im Oktober 2011 wegen Korruption angeklagt.
Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlender Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet. Damit auf der Führungsebene der Justizorgane ein hoher Standard an Professionalität und Integrität gewährleistet werden kann, sind weitere Reformen unerlässlich. Die Regierung hat sich verpflichtet, im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen überzeugende und greifbare Ergebnisse zu erzielen. Es wurde das politisches Bekenntnis bekräftigt, ein unabhängig funktionierendes, stabiles Justizwesen einzurichten, das in der Lage ist, Interessenkonflikte, Korruption und organisiertes Verbrechen aufzudecken und zu sanktionieren und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Regierung Nigerias hat den Kampf gegen Korruption zu einem Ziel ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Durch die Einführung eines geordneten Verfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Schaffung größerer Transparenz bei den Einnahmen im Öl- und Gasgeschäft hat sie wichtige Schritte zu diesem Ziel eingeleitet.
Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Behördenebenen und die Sicherheitskräfte.
Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten.
Bei der Polizei grassiert die Korruption, vor allem an Straßensperren. Die Police Monitoring Unit, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war, blieb ineffektiv und es kam während des Jahres zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese während des Jahres in keinem Fall aktiv.
Die Anti-Korruptions-Bemühungen des EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) waren größtenteils ineffektiv. Die Personalumstellungen bei dieser Behörde warfen Fragen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Regierung hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung auf. Seit dem Jahr 2005 hat die EFCC 26 Prominente öffentlich Bedienstete angeklagt und dabei 10,5 Milliarden US-Dollar zurückgeholt. Allerdings wurden nur vier der Angeklagten verurteilt, alle anderen gingen auf Kaution frei.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Ombudsmann
Die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" [NHRC]) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; derzeit konzentriert sie sich u.a. auf Polizeigewalt, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter.
Immerhin stärkt ein im Juni 2010 verabschiedetes Gesetz die personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Kommission und gibt daher Anlass zur Hoffnung, dass die Kommission künftig weniger politischer Einflussnahme ausgesetzt ist. Ende 2011 wurde der ehemalige Menschenrechtsaktivist Chidi Odinkalu zum neuen Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Die Kommission hat ihre Arbeit in den letzten Jahren verbessert und zuletzt etwa mit der öffentlichen Schätzung von jährlich ca. 5.000 extra-legalen Hinrichtungen wachsende Unabhängigkeit und Selbstbewusstsein bewiesen. Allerdings sah sich Chidi Odinkalu im April Einschüchterungsversuchen der Polizei und des Justiz-Ministers ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst.
Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist.
UN:
-Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified
REGIONAL INSTRUMENTS:
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Haftbedingungen
Festzuhalten ist, dass Reformanstrengungen bestehen, wobei die Fortschritte aufgrund unzureichender Budgetmittelausstattung und Fachwissen bislang bescheiden waren. Insbesondere Kapazitätsaufbau wäre notwendig. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. Etwa ein Drittel der Gefängnisse insbesondere in den städtischen Zentren im Süden sind überbelegt. Eine der größten Herausforderungen für den Strafvollzug ist der hohe Anteil von 64 % Untersuchungshäftlingen, welche auf ihren Prozess warten. Die Gründe hiefür sind vielschichtig. Eine Mehrzahl steht unter Raubverdacht, ein Delikt, welches nicht kautionsfähig ist. Die Haftbedingungen erfüllen nicht die internationalen Standards. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten, stark überbelegten und zum größeren Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen sind schlecht.
Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Botschaft und Vertretern einer lokalen NRO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht. Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt. Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:
April 2012, 6.5.2012)
Todesstrafe
Nigeria hält weiter an der Todesstrafe fest. Allerdings besteht ein faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem VN-Menschenrechtsrat bestätigt worden ist. Die Gouverneure der Bundesstaaten, die rechtlich für die Vollstreckung bzw. Umwandlung von Todesurteilen zuständig sind, erklärten im April 2010 zwar ihre Absicht, Hinrichtungen wieder aufzunehmen. Die Bundesregierung wies die Gouverneure auf das international verkündete Moratorium hin; neue Hinrichtungen in konkreten Fällen sind nicht angekündigt worden.
Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. So wurden im Dezember 2006 sechs Angehörige einer Kultgruppe durch ein Berufungsgericht in Lagos wegen der Ermordung eines islamischen Geistlichen zum Tode verurteilt; in einem anderen Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof im Februar 2007 die Verhängung der Todesstrafe.
Besorgniserregend ist der gegenwärtig zu beobachtende Trend in einigen südlichen Bundesstaaten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die Schätzung von Amnesty International, wonach 2010 mehr als 870 zum Tode Verurteilte in Todeszellen einsaßen, deckt sich in etwa mit aktuellen Schätzungen anderer Menschenrechtsorganisationen. Offizielle Statistiken dazu liegen nicht vor.
Die letzten amtlich bekannt gegebenen Hinrichtungen fanden im Jahr 2002 statt. 2005/2006 soll es jedoch in Kano State zu mindestens sieben amtlich nicht bestätigten Hinrichtungen gekommen sein. 2010 kam es trotz des Moratoriums zu mindestens einer Hinrichtung, wie das nigerianische Außenministerium am 29.6.2010 gegenüber einer EU-Delegation einräumte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:
April 2012, 6.5.2012)
...
Ethnische Gruppen
Die Bevölkerung setzt sich aus rund 250 ethno-linguistischen Gruppen, die über 400 Sprachen und 1.000 Dialekte sprechen, zusammen. Die größten Volksgruppen sind die Hausa/Fulani, zwei überwiegend moslemische Ethnien, welche aus politischen Gründen vermengt werden (32 %), Yoruba (21 %) und Igbo (18 %). (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29%, Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%. (CIA World Factbook: Nigeria - People, Stand 4.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 16.10.2012)
Rückkehrfragen
Auf I-Ghost findet sich Eine Liste mit 203 vom "Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society" auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen.
Grundversorgung/Wirtschaft
Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.
Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt.
Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.
Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.
Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.
Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-). (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.
"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.
Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:
. Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.
. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.
. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.
Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.
Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard Poor's B+/B. Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich. (Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.
Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Medizinische Versorgung
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.
Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.
Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:
Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.
Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.
Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.
Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Rückkehrfragen
Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation".
Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Rückkehrprogramm
Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden.
Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.
Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)
Dekret 33
Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch.
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:
April 2012, 6.5.2012)
Homosexuelle
In den Nordstaaten sieht das Scharia Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde.
§ 214 des bundesstaatlichen "Criminal code" sieht vierzehn Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - gegeben.
Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler/lesbischer NigerianerInnen. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte. (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem. § 214 Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. 2011 nahm der Senat eine weitere Verschärfung der Gesetze an. Danach könnte künftig bereits das Zusammenleben homosexueller Paare mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.
Personen, die davon erfahren, dass Homosexuelle zusammen leben und dies nicht den Behörden mitteilen, droht danach künftig eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, was neben Familienangehörigen und Freunden insbesondere auch Mitarbeiter von NROs im Gesundheitsbereich (HIV/AIDS-Aufklärung) betreffen könnte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch durch das Repräsentantenhaus verabschiedet und durch den Präsidenten unterzeichnet werden. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Aufgrund weitverbreiteter sozialer Tabus gegen Homosexualität gaben nur sehr wenige Menschen ihre Orientierung offen bekannt. Die NGOs Global Rights und The Independent Project haben lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender (LGBT) Gruppen Rechtsberatung, Schulungen für die Vertretung ihrer Interessen, Medienkompetenz und HIV/AIDS-Sensibilisierung angeboten. Organisationen wie das Youth2gether Network haben LGBT-Personen auch Dienste und Informationen bezüglich Gesundheit angeboten und Programme finanziert, die u.a. sichere Aufenthaltsorte für LGBT-Personen umfassten.
Die Regierung und ihre Vertreter haben im Jahr 2011 die Arbeit dieser Gruppen nicht behindert. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.07.2012:
Wie auch im letzten Länderbericht des US Department of State angegeben, befindet sich in Nigeria ein Gesetz gegen gleichgeschlechtliche Ehen und LGBT-Organisationen als Eingabe im Parlament. Es konnten keinerlei Hinweise darauf gefunden werden (Refworld, ECOI, US Department of State, UK Foreign Office, Auswärtiges Amt), dass dieses Gesetz mittlerweile beschlossen worden und in Kraft getreten ist (siehe z.B. Artikel weiter unten).
Auch im Global Legal Monitor der Library of Congress finden sich keine dementsprechenden Einträge (http://www.loc.gov/search/?q=nigeriafa=of=in=PartOf%3Alaw+library+of+congresssb=Date)
Gemäß Angaben der internationalen NGO ILGA (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association sind die bestehenden Gesetze seit unterschiedlich langer Zeit in Kraft (http://ilga.org/ilga/en/countries/NIGERIA/Law) 1.1.1990: Criminal Code Act, Chapter 77, Laws of the Federation of Nigeria 1990 Sections 214, 215, 217
Die Scharia gilt in einigen nördlichen Bundesstaaten seit unterschiedlichen Jahren: Note that several Northern Nigerian states have adopted Islamic Sharia laws, criminalising sexual activities between persons of the same sex. The maximum penalty for such acts between men is death penalty, while the maximum penalty for such acts between women is a whipping and/or imprisonment. These laws differ from the federal law, as most of these prohibit also sexual relations between women.
The states which have adopted such laws are:
Bauchi (the year 2001), Borno (2000), Gombe (2001), Jigawa (2000), Kaduna (2001), Kano (2000), Katsina (2000), Kebbi (2000), Niger (2000), Sokoto (2000), Yobe (2001) and Zamfara (2000).
QUELLEN
-United States Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24 May 2012, available at:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4fc75a7546.html [accessed 9 July 2012]
-http://www.swradioafrica.com/nigerias-same-gender-marriage-prohibition-bill/
-http://www.mambaonline.com/article.asp?artid=6834
-http://ilga.org/ilga/en/countries/NIGERIA/Law
-http://allafrica.com/stories/201206210710.html
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2012:
Zur Aussage Präsident Goodlucks und zur Sicherheitslage in Nordnigeria siehe die folgenden Berichte. Aus den Quellen geht hervor, dass die Aussage des Präsidenten in Zusammenhang mit der Lage in Nordnigeria und den Anschlägen der Boko Haram steht:
Süddeutsche.de (Autor: Arne Perras): Anschlagsserie gegen nigerianische Christen Die Sekte Boko Haram unterwandert den Staat, 10.1.2012,
http://www.sueddeutsche.de/politik/anschlagsserie-gegen-nigerianische-christen-die-sekte-boko-haram-unterwandert-den-staat-1.1254031, Zugriff 7.8.2012
Der Feind ist gespenstisch. Mehrere hundert Menschen starben allein im vergangenen Jahr bei Attentaten der islamistischen Sekte - doch wer hinter Boko Haram steckt, ist weitgehend unbekannt. Nigerias Präsident hegt einen schlimmen Verdacht: Die Terror-Gruppe soll Polizei, Gerichte und Regierung unterwandert haben.
Der Biafra-Krieg liegt fast ein halbes Jahrhundert zurück, doch im kollektiven Gedächtnis der Nigerianer ist der Konflikt noch immer ein Trauma. Umso bedrohlicher klingt es, wenn Präsident Goodluck Jonathan nun über die jüngste Gewalt in seinem Vielvölkerstaat sagt, sie sei noch "schlimmer als der Bürgerkrieg".
Damals, in den Jahren 1967 bis 1970 starben etwa eine Million Menschen. Von diesem Ausmaß der Gewalt ist Nigeria zwar noch weit entfernt. Aber damals "haben wir gewusst, woher der Feind kam", zitierten nigerianische Medien den Präsidenten. "Heute ist die Herausforderung komplizierter."
Der Feind ist unheimlicher als in den Zeiten des Sezessionskrieges, als sich die erdölreiche Ostregion Biafra von der Zentralregierung abspalten wollte. Damals gab es verfeindete Lager, die noch überschaubar waren. Wo die Fronten heute verlaufen, können die Nigerianer selbst nicht mehr sagen. Denn sie wissen wenig über die Menschen, die den Terror verbreiten.
Der gespenstische Feind heißt Boko Haram. Die militante islamistische Sekte hat mit einer Serie von Anschlägen auf staatliche Einrichtungen, Polizeistationen, Moscheen und christliche Kirchen Nigeria an den Rand des Abgrunds getrieben. Mehrere hundert Menschen starben allein im vergangenen Jahr. Boko Haram unterwandert den Staat.
Erstmals sprach Jonathan davon, dass sich die Sympathisanten der Terror-Gruppe auch in den Reihen der Regierung, des Parlaments und der Gerichte versteckten. Hinzu kommen nach seinen Worten Boko-Haram-Unterstützer im Polizeiapparat, im Geheimdienst und Militär. Kurzum: Der ganze Staat sei von der militanten Sekte unterwandert.
Diese Analyse setzt sich deutlich ab von Jonathans früheren Einschätzungen. Zuvor hatte der Präsident die Gefahr heruntergespielt, seine Regierung versprach, dass die Organisation schon bald der Vergangenheit angehöre. Nun beschreibt er die Bedrohung umso drastischer, was wohl auch damit zu tun hat, dass er im Kampf gegen Staatsfeind Nummer Eins die Nation zusammenschweißen muss. Und das gelingt wohl nur, wenn alle Boko Haram als existenzielle Gefahr für die Zukunft begreifen.
Tatsächlich hat Boko Haram erhebliche Spaltkraft im bevölkerungsreichsten Land Afrikas entwickelt, das nahezu zur Hälfte von Christen und zur Hälfte von Muslimen bewohnt wird. Zwar zielt die Sekte auch gelegentlich auf Moscheen, wenn es darum geht, andersdenkende Muslime einzuschüchtern. Aber erst eine Serie von Attacken auf Kirchen in der Weihnachtszeit hat die Spannungen derart angefacht, dass christliche Verbände ankündigten, sich künftig "mit allen nötigen Mitteln zu verteidigen".
Noch nicht einmal der Vater weiß, ob sein Kind in der Sekte ist. Analysten fürchten, dass sich Attacken und Vergeltungsschläge aufschaukeln könnten und so einen Flächenbrand zwischen den Religionen entfachen, der Nigeria schließlich zerreißt. So weit ist es noch nicht, doch die zerstörerischen Kräfte von Boko Haram, die den Staat und allen westlichen Einfluss ablehnen, sind schwer zu greifen, was dem Präsidenten auch muslimische Führer im Norden bestätigt haben.
Wenn ein junger Mensch Mitglied dieser Sekte ist, dann weiß das oft nicht einmal der eigene Vater - so geheim ist dieser Bund der Radikalen. Die Attentäter sitzen vielleicht am Abend noch unerkannt mit am Tisch der Familie, bevor sie am nächsten Morgen eine Bombe zünden.
Patriotische Appelle
Um der Terror-Gefahr zu trotzen, werden nun patriotische Appelle laut, wie sie etwa das Oberhaupt der anglikanischen Gemeinde, Nicolas Okoh, an das Land richtete. Jeder Nigerianer müsse Opfer bringen, um die Nation zu retten. Und die Politiker dürften Nigeria nicht weiter destabilisieren, warnte der Erzbischof. Außerdem geißelte er die Korruption, die das Land zerstöre und das Misstrauen untereinander so weit treibe, dass der Staat nahezu unregierbar werde. Korruption gilt als einer der wesentlichen Faktoren, der frustrierte und benachteiligte Jugendliche im Norden Nigerias den Extremisten zutreibt.
Ob Präsident Jonathan das Land zusammen halten kann, ist ungewiss. Das neue Jahr hat die Regierung mit einem äußerst unpopulären Schritt eingeleitet, der ökonomisch sinnvoll sein mag, aber Jonathan politisch weiter schwächen dürfte.
Zum 1. Januar hat der Staat alle Treibstoffsubventionen gestrichen. Jetzt zahlen die Nigerianer mehr als doppelt so viel für ihren Sprit, weshalb sie zornig sind und die Gewerkschaften am Montag zum Generalstreik aufriefen. Der hat das Land lahmgelegt, in Lagos erschoss die Polizei einen Demonstranten. Das macht es Jonathan noch schwerer, seine angeschlagene Autorität wieder zu festigen.
Süddeutsche.de: Anschläge der Boko Haram - Bombenterror radikaler Islamisten erschüttert Nigeria, 22.1.2012, http://www.sueddeutsche.de/politik/anschlaege-der-boko-haram-bombenterror-radikaler-islamisten-erschuettert-nigeria-1.1263676, Zugriff 7.8.2012
Es sind die bislang blutigsten Anschläge der radikalislamische Sekte Boko Haram: Mehr als hundert Menschen sterben in Nigeria nach einer koordinierten Anschlagsserie. In der Millionenstadt Kano wurde eine Ausgangssperre verhängt. Einen Tag nach den verheerenden Bombenanschlägen in der nigerianischen Stadt Kano ist die Zahl der Toten auf mindestens 165 gestiegen. Das berichten Zeugen in den Krankenhäusern. Die Nachrichtenagentur AFP berichtete unter Berufung auf einen Mitarbeiter einer Leichenhalle von mehr als 160 Leichen. Mitarbeiter von Krankenhäusern berichteten, noch immer würden Tote in den Leichenhäusern abgeliefert. Die Behörden hatten zunächst nur sieben Tote bestätigt.
Ziele der Anschlagsserie waren das Polizeihauptquartier sowie drei weitere Polizeistationen in der zweitgrößten Stadt Nigerias. Den Bombenexplosionen seien Feuerüberfälle auf Polizisten gefolgt, die zurückgeschossen hätten, sagte ein Vertreter der städtischen Sicherheitskräfte.
Die Behörden hatten daraufhin am frühen Freitagabend eine 24-stündige Ausgangssperre über die Millionenstadt verhängt. Am Samstagmorgen waren noch Schüsse zu hören.
Der BBC-Reporter Mark Doyle beschreibt die Situation vor Ort in Kano als "extrem nervös". Die Armee patrouilliere die Straßen, Blockaden seien errichtet worden.
Zu den Anschlägen bekannte sich die radikale islamische Sekte Boko Haram. Die Angriffe seien eine Vergeltung dafür, dass die Regierung sich geweigert habe, inhaftierte Mitglieder von Boko Haram freizulassen, sagte ein Sprecher der Sekte der Zeitung Daily Trust. Bestätigen sich die Opferzahlen, wären dies die bislang folgenschwersten Anschläge der Terrorgruppe. Boko Haram hatte erst an Weihnachten bei mehreren Bombenattacken auf Kirchen insgesamt mehr als 50 Menschen getötet.
Nigerias Präsident Goodluck Jonathan bezeichnete die Gewalt der Boko Haram vor kurzem als "schlimmer als der Bürgerkrieg". Im Biafrakrieg Ende der Sechziger Jahre starben etwa eine Million Menschen. Von solchen Ausmaßen ist der Terror der Boko Haram zwar noch weit entfernt, doch heute sei die Herausforderungen komplizierter, zitieren nigerianische Medien den Präsidenten. Denn damals hätten die Nigerianer gewusst, "woher der Feind kam".
In der Tat ist nicht viel über die islamistische Sekte bekannt. Sicher ist nur, dass sie zur größten Bedrohung für die Sicherheit in Nigeria geworden ist. Allein im vergangenen Jahr soll die Miliz mehrere hundert Menschen getötet haben. Die Hintermänner bleiben im Dunkeln, doch Boko Haram scheint weit besser organisiert, als der Staat anfangs dachte.
Die Terrorgruppe hat ihre Basis im Norden Nigerias und orientiert sich an den afghanischen Taliban.
Sie fordert die Einführung des islamischen Rechts, der Scharia, im ganzen Land und geißelt den wachsenden Einfluss des Westens in Nigeria. Boko Haram heißt übersetzt "Westliche Bildung ist Sünde".
Die Sekte hat schon wiederholt Regierungsbüros, Polizeistationen und sogar ein UN-Büro attackiert. Häufig waren auch Kirchen Ziele von Anschlägen. Christen sprechen schon lange von einer "Kriegserklärung" seitens der Islamisten.
Nigeria wird nahezu zur Hälfte von Christen und Muslimen bewohnt, doch die Spannungen dürften über einen Religionskonflikt hinausgehen: Die Anschläge erscheinen wie der Versuch einer gewaltbereiten Gruppe, das bevölkerungsreichste Land des Kontinents ins Chaos zu stürzen.
Agenzia Fides: AFRIKA/NIGERIA - Erzbischof Kaigama: "Die aktuelle Lage Nigerias ist gefährlicher als zur Zeit des Bürgerkrieges, denn es gibt heute religiöse Hintergründe", 9.1.2012, http://www.fides.org/aree/news/newsdet.php?idnews=29419lan=deu, Zugriff 9.8.2012
Abuja (Fidesdienst) - "Der Biafra-Krieg hatte ethnische und politische Hintergründe, während die Attentate der Boko-Haram ethnische, soziale, politische, religiöse und auch kriminelle Aspekte umfassen. Aus diesem Grund ist die Lage heute gefährlicher als zur Zeit des Bürgerkriegs. Die religiöse Dimension betrifft das tiefe Empfinden der Menschen.
Es ist ein Appell an den irrationalen Instinkt des Menschen", so Erzbischof Ignatius Ayau Kaigama von Jos zum Fidesdienst in einem Kommentar zu den Äußerungen von Staatspräsident Goodluck am gestrigen 8. Januar.
"Die Situation ist heute schlimmer als zur Zeit des Bürgerkriegs", so der nigerianische Staatschef mit Bezug auf den Biafra-Krieg (1967-70), bei dem eine Million Menschen starben. "Während des Bürgerkriegs konnten wir erkennen, von welcher Seite der Feind kam... doch die Herausforderung, mit der wir uns heute konfrontiert sehen, ist komplizierter", erklärte Jonathan, der auch auf Verbindungen zwischen der Boko-Haram-Sekte und Mitarbeiter der Sicherheitsdienste und der Armee hinwies.
Die jüngsten Attentate in verschiedenen Gebieten im Norden Nigerias zielten vor allem auf christliche Gemeinden ab, was dazu führte, dass viele Christen aus der Region fliehen mussten. "Derzeit gibt es noch keine Massenflucht von Christen aus dem Norden, abgesehen von den Regionen, in denen Menschen getötet wurden, wo die Gewalt besonders intensiv ist", so Erzbischof Kaigama. "In diesen Gebieten sind Christen, insbesondere diejenigen, die aus dem Süden stammen, wie zum Beispiel die Ibo, zutiefst verängstigt und bereiten sich auf eine Rückkehr in ihre Herkunftsgemeinden vor".
Erzbischof Kaigama betont in diesem Zusammenhang, dass auch im Süden lebende Muslime unter dem Klima der Gewalt leiden.
"Ich komme gerade von einem Besuch im Süden Nigerias zurück. Auch dort sind Muslime, die aus dem Norden stammen, zutiefst besorgt und bereiten sich auf eine Rückkehr in den Norden vor". "Diese Entwicklung ist meiner Meinung nach sehr gefährlich", so der Erzbischof von Jos abschließend, "Die Regierung muss entschlossen handeln und die Gewalt beenden, damit wieder ein Klima der Sicherheit und des gegenseitigen Vertrauens unter den Nigerianern in den verschiedenen Teilen des Landes entsteht".
Deutschlandradio Kultur: Nigerianischer Präsident: aktuelle Anschlagsserie schlimmer als Bürgerkrieg, 9.1.2012, http://www.dradio.de/kulturnachrichten/2012010909/2/, Zugriff 9.8.2012
Die Anschläge sind schlimmer als der Bürgerkrieg der 60er Jahre. Das sagte der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan über das gewaltsame Vorgehen der islamistischen Gruppe Boko Haram gegen Christen in Nigeria. Während des Bürgerkrieges habe man gewusst, woher der Feind komme. Jetzt sei alles viel komplizierter. Die Angriffe auf Christen gehen inzwischen weiter. Im Nordosten des Landes töteten mutmaßliche Mitglieder der Sekte sechs Menschen. Boko Haram will in Nigeria das islamische Recht, die Scharia, einführen.
Aus der folgenden Quelle geht hervor, dass es im Jahr 2011 bis Anfang 2012 zu einem starken Anstieg der Gewaltakte mit Bezug zu
Boko Haram kam:
IRIN: Timeline of Boko Haram attacks and related violence, 20.1.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f1e71cd2.html, Zugriff 9.8.2012
Bombings and shootings by the militant Islamic group Boko Haram - also known as Jama'atu Ahlus Sunnah Lid Da'awati Wal Jihad - have increased sharply in recent months, leaving many worried that wide-scale sectarian violence could break out. Some 80 people have been killed in Boko Haram (BH) attacks in recent weeks, while 500 are reported to have been killed over the past year. Tens of thousands of Nigerians have been forced to flee their homes.
As the government struggles to cope, experts are urging leaders to seek a political solution to try to quell BH violence, backed up by sharper intelligence-gathering and professional military support. Below is a chronology of proven or suspected BH attacks - both recent and over the past few years.
18 Jan 2012: A key suspect in the 2011 Christmas Day bombing in Abuja, which killed more than 40 people, escapes police custody.
17 Jan 2012: Two soldiers and four BH gunmen are killed in an attack on a military checkpoint in Maiduguri, Borno State. Soldiers arrest six high-profile BH members in a raid on a sect hideout in the city.
13 Jan 2012: BH kills four and injures two others, including a policeman, in two separate attacks on pubs in Yola (Adawama State) and Gombe city in neighbouring Gombe State.
11 Jan 2012: Four Christians killed by BH gunmen in Potiskum, Yobe State, when gunmen open fire on their car as they stop for fuel. The victims had been fleeing Maiduguri to their home town in eastern Nigeria.
10 Jan 2012: A BH attack on a beer garden kills eight, including five policemen and a teenage girl, in Damaturu, capital of Yobe State.
9 Jan 2012: BH gunmen shoot dead a secret police operative along with his civilian friend as they leave a mosque in Biu, Borno State, 200km south of the state capital, Maiduguri. The president says BH has infiltrated the executive, parliamentary and judicial wings of government.
7 Jan 2012: Three Christian poker players are killed and seven others wounded by BH gunmen in the town of Biu.
6 Jan 2012: Eight worshippers are killed in a shooting attack on a church in Yola. BH gunmen shoot dead 17 Christian mourners in the town of Mubi in the northeastern state of Adamawa. The victims are friends and relations of one of five people killed in a BH attack on a hotel the previous day.
5 Jan 2012: Six worshippers are killed and 10 others wounded when BH gunmen attack a church in Gombe city.
3 Jan 2012: BH gunmen attack a police station in the town of Birniwa in Jigawa State killing a teenage girl and wounding a police officer.
1 Jan 2012: President Goodluck Jonathan imposes a state of emergency on 15 local Government areas hardest-hit by BH attacks, in Borno, Yobe and Plateau states. He orders the closure of Nigerian borders in the north.
30 Dec 2011: Four Muslim worshippers are killed in a BH bomb and shooting attack targeting a military checkpoint in Maiduguri as worshippers leave a mosque after attending Friday prayers.
28 Dec 2011: A bombing and shooting attack by BH on a beer parlour in the town of Mubi, Adamawa State, wounds 15.
25 Dec 2011: A Christmas Day BH bomb attack on Saint Theresa Catholic Church in Madalla town near Abuja kills 42 worshippers. Three secret police (SSS) operatives and a BH bomber are killed in a suicide attack when the bomber rams his bomb-laden car into a military convoy at the gates of SSS headquarters in Damaturu. A policeman is killed in a botched BH bomb attack on a church in the Ray Field area of Jos, capital of Plateau State.
22 Dec 2011: BH bombs in parts of Maiduguri kill 20. Four policemen and a civilian are killed in gun and bomb attacks on a police building in Potiskum, Yobe State.
Around 100 are killed following multiple bomb and shooting attacks by BH gunmen and ensuing gun battles with troops in the Pompomari outskirts of Damaturu.
19 Dec 2011: One suspected BH member dies and two others wounded in an accidental explosion while assembling a home-made bomb in a hideout in Damaturu.
17 Dec 2011: A shootout between sect members and policemen following a raid on the hideout of a BH sect leader in the Darmanawa area of Kano State kills seven, including three police officers. Police arrest 14 BH suspects and seize large amount of arms and bombs. Three BH members die in an accidental explosion while assembling home-made bombs in a hideout on the outskirts of Maiduguri.
13 Dec 2011: A bomb attack on a military checkpoint by BH and resulting shooting by soldiers in Maiduguri leaves 10 dead and 30 injured.
7 Dec 2011: An explosion linked to BH kills eight in the Oriyapata district of Kaduna city.
4 Dec 2011: A soldier, a policeman and a civilian are killed in bomb and gun attacks on police buildings and two banks in Azare, Bauchi State. BH open fire at a wedding in Maiduguri, killing the groom and a guest.
27 Nov 2011: A Borno State protocol officer in the office of the governor is shot dead by motorcycle-riding sect members while driving home.
26 Nov 2011: Three policemen and a civilian are wounded in BH bomb and shooting attacks in Geidam, Yobe State. Six churches, a police station, a beer parlour, a shopping complex, a high court, a local council building and 11 cars are burnt in the attacks.
9 Nov 2011: BH members bomb a police station and the office of Nigeria's road safety agency in Maina village, Borno State. No one is hurt.
4 Nov 2011: The motorcade of Borno State governor Kashim Shettima comes under BH bomb attack in Maiduguri on its way from the airport to the governor's residence as he returns from a trip to Abuja. Around 150 are killed in coordinated BH bombing and shooting attacks on police facilities in Damaturu and Potiskum in Yobe State. Two BH suicide-bombers blow themselves up outside the military Joint Task Force headquarters in Maiduguri in a botched suicide attack.
2 Nov 2011: A soldier on duty is shot dead by sect members outside Maiduguri's main market. November 2011: BH says it will not dialogue with the government until all of its members who have been arrested are released.
29 Oct 2011: BH gunmen shoot dead Muslim cleric Sheikh Ali Jana'a outside his home in the Bulabulin Ngarnam neighbourhood of Maiduguri. Jana'a is known to have provided information to security forces regarding the sect.
25 Oct 2011: A policeman is shot dead in his house in a targeted attack by BH gunmen in Damaturu.
23 Oct 2011: Sect members open fire on a market in the town of Katari in Kaduna State, killing two.
23 Oct 2011: BH members kill a policeman and a bank security guard in bombing and shooting attacks on a police station and two banks in Saminaka, Kaduna State.
3 October 2011: Three killed in BH attacks on Baga market in Maiduguri, Borno State. The victims included a tea-seller, a drug store owner and a passer-by.
1 October 2011: A butcher and his assistant are killed by BH gunmen at Baga market in Maiduguri in a targeted killing. In a separate incident, three people are killed in a shoot-out following BH bomb and shooting attacks on a military patrol vehicle delivering food to soldiers at a checkpoint in Maiduguri. All three victims are civilians.
17 September 2011: Babakura Fugu, brother-in-law to slain BH leader Mohammed Yusuf, is shot dead outside his house in Maiduguri two days after attending a peace meeting with Nigeria's ex-President Olusegun Obasanjo in the city. BH denies any involvement in the incident.
13 September 2011: Four soldiers shot and wounded in an ambush by BH members in Maiduguri shortly after the arrest of 15 sect members in military raids on BH hideouts in the city.
12 September 2011: Seven men, including four policemen, are killed by BH gunmen in bomb and shooting attacks on a police station and a bank in Misau, Bauchi State. The attackers rob the bank.
4 September 2011: Muslim cleric Malam Dala shot dead by two BH members outside his home in the Zinnari area of Maiduguri.
1 September 2011: A shootout between BH gunmen and soldiers in Song, Adamawa State, kills one sect members while another is injured and captured.
26 August 2011: BH claims responsibility for a suicide bomb blast on the UN compound in Abuja, killing 23 people.
25 August 2011: Gun and bomb attacks by BH on two police stations and two banks in Gombi, Adamawa State, kill at least 16 people, including seven policemen.
3 August 2011: The government rejects negotiations with BH.
July 2011: Government says it will open a negotiation panel to initiate negotiations with BH.
27 June 2011: BH's gun and bomb attack on a beer garden in Maiduguri leaves at least 25 dead and dozens injured.
20 June 2011: Seven people including five policemen killed in gun and bomb attacks on a police station and a bank in Kankara, Katsina State.
16 June 2011: BH targets national police headquarters in Abuja, killing two.
7 June 2011: Attacks on a church and two police posts in Maiduguri, blamed on the sect, leave at least 14 dead.
6 June 2011: Muslim cleric Ibrahim Birkuti, critical of BH, shot dead by two motorcycle-riding BH gunmen outside his house in Biu, 200km from Maiduguri.
29 May 2011: Three bombs rip through a beer garden in a military barracks in the northern city of Bauchi, killing 13 and wounding 33. BH claims responsibility.
27 May 2011: A group of around 70 suspected BH gunmen kill eight people including four policemen in simultaneous gun and bomb attacks on a police station, a police barracks and a bank in Damboa, Borno State, near the border with Chad.
29 December 2010: Suspected BH gunmen shoot dead eight people in Maiduguri, including the governorship candidate of the ruling All Nigeria Peoples Party (ANPP) in Borno State.
24 and 27 December 2010: A series of attacks claimed by BH in the central city of Jos and Maiduguri kill at least 86.
7 September 2010: A group of BH gunmen free over 700 inmates including around 100 sect members from a prison in Bauchi. Four people including a soldier, one policeman and two residents were killed in the raid.
26 July 2009: BH launches a short-lived uprising in parts of the north, which is quelled by a military crackdown that leaves more than 800 dead - mostly sect members, including BH leader Mohammed Yusuf. A mosque in the capital of Borno State (Maiduguri) that served as a sect headquarters is burnt down.
11-12 June 2009: BH leader Mohammed Yusuf threatens reprisals in a video recording to the president following the killing of 17 BH members in a joint military and police operation in Borno State. This was after a disagreement over BH members' alleged refusal to use crash helmets while in a funeral procession to bury members who had died in a car accident.
2005-2008: BH concentrated on recruiting new members and shoring up its resources. As evidence of their growing popularity, Borno State governor Ali Modu Sheriff appoints an influential BH member, Buju Foi, as his commissioner of religious affairs in 2007.
10 October 2004: Gunmen from a BH splinter group attack a convoy of 60 policemen in an ambush near the town of Kala-Balge on the border with Chad. The militants took 12 policemen hostage and police authorities presumed they were killed by the gunmen because all attempts to trace them failed.
23 September 2004: A BH splinter group launches a militia attack on police stations in the towns of Gwoza and Bama in Borno State, killing four policemen and two civilians. They took to the Mandara mountains along the Nigeria-Cameroon border. Soldiers and two gunships were deployed in the mountains and after two days of battle 27 sect members were killed while the rest slipped away. Five BH members who crossed into Cameroon were arrested by Cameroonian gendarmes who had been alerted by Nigerian authorities. The five were deported and handed over to Nigerian authorities.
7 January 2004: Seven members of BH killed and three others arrested by a team of local vigilantes outside the town of Damboa, Borno State, near border with Chad. Bags containing AK-47 rifles were recovered from sect members.
June 2004: Four members of BH were killed by prison guards in a foiled jail break in Yobe State capital Damaturu.
23-31 December 2003: A group of about 200 members of a BH splinter group launched attacks on police stations in the towns of Kanamma and Geidam in Yobe State from their enclave outside Kanamma on the Nigerian border with Niger. The militants killed several policemen and requisitioned police weapons and vehicles. Following the deployment of military troops to contain the insurrection, 18 militants were killed, and a number arrested.
2002: Mohammed Yusuf founded Boko Haram in 2002, establishing a mosque called Markaz as the headquarters of his movement, following his expulsion from two mosques in Maiduguri by Muslim clerics for propagating his radical views.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer familiären und privaten Situation in Österreich ergeben sich aus Ihren Angaben sowie dem Inhalt Ihrer Asylakten.
Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl XXXXX.
Ihr Vorbringen, wonach Sie seit Ihrer Trennung von Ihrer Freundin im Jahr 2008 homosexuell seien, ist nicht glaubhaft. Insbesondere da Ihnen diese nunmehr ins Treffen geführte homosexuelle Neigung bereits seit 2008 bekannt gewesen sei, ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb Sie diesen Umstand nicht bereits im Vorverfahren, welches erst im November 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, bereits erwähnt haben.
Ihre Behauptung, wonach erst jüngst ein neues Gesetz in Nigeria erlassen worden wäre und Homosexualität nunmehr erst seit kurzem mit der Todesstrafe oder mit 40jähriger Haftstrafe bedroht sei, entspricht darüber hinaus nicht den Tatsachen.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sieht zwar die Scharia die Todesstrafe für Homosexualität vor, ist jedoch kein einziger Fall bekannt, bei welchem diesbezüglich tatsächlich Anklage erhoben worden war und besteht diese Regelung, ebenso wie der § 214 des bundesstaatlichen Criminal code, welcher vierzehn Jahre und nicht 40 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vorsieht nicht erst seit kurzem, sondern schon seit einem Jahrzehnt und mehr. Faktisch ist jedoch auch bezüglich § 214 von "totem" Recht auszugehen, da wie sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergibt, jedes Wochenende in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler/lesbischer NigerianerInnen erscheinen und unter anderem auch dies daraus schließen lässt, dass eine generelle "staatliche Verfolgung" nicht gegeben ist.
Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich zwar derzeit in der Beschlussfassung, wobei aber der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte.
Dieses "Gesetz zum Verbot von gleichgeschlechtlichen Heiraten", wonach gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder in einer Lebensgemeinschaft leben, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden können, ist bis heute noch nicht in Kraft und bringt auch im Vergleich zum § 214 des bundesstaatlichen Criminal code kein höheres Strafausmaß.
Auch Ihre Angabe, wonach Sie erst Ende 2010, Anfang 2011 erfahren hätten, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei, vermag nicht zu überzeugen, weshalb Sie nicht dann spätestens zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Asylantrag mit ebendieser Begründung eingebracht haben, zumal einerseits das Vorverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, andererseits die Beratung Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wonach Sie warten sollten, bis Sie aus der Haft entlassen werden, noch nicht stattgefunden hat.
Hätten Sie tatsächlich Befürchtungen dahingehender Natur gehabt, aufgrund Ihrer Neigung in Nigeria Verfolgung, Haft oder sogar die Todesstrafe erwarten zu müssen, wäre eine sofortige Asylantragstellung zu erwarten gewesen und nicht erst kurz nach Erhalt der Information der geplanten Abschiebung, auch wenn Sie behaupten, dass Ihnen der bevorstehende Abschiebetermin nicht bewusst gewesen sei, was im Übrigen aufgrund der nachzuvollziehenden Dokumentation der Information an Ihre Person nicht glaubhaft ist.
Im Ergebnis geht die erkennende Behörde sohin davon aus, dass Ihre Behauptung homosexuell zu sein, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, mit dem Ziel, Ihre bevorstehende Abschiebung zu verhindern und wäre für Sie, selbst bei Wahrannahme Ihrer Behauptung homosexuell zu sein, aufgrund damit bezugnehmender Würdigung der vorliegenden Länderfeststellungen nichts gewonnen.
Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat ergaben sich aus der umfassenden, objektiven und aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation, der Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung nicht substantiiert entgegentreten konnten. Ihrem Argument, wonach Nigeria nicht sicher sei, konnte vor dem Hintergrund einer Zusammenschau der Berichte der Staatendokumentation nicht gefolgt werden.
Soweit sich Ihre gewillkürte Vertretung in der Stellungnahme vom 14.11.2012 auf die Aussage des nigerianischen Präsidenten bezieht und davon ableitet, dass Auseinandersetzungen in Nigeria nicht nur lokal und zeitlich begrenzt sind, ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2012 zu verweisen, wonach sich die Aussage des Präsidenten Goodluck, auf welche sich Ihre gewillkürte Vertretung stützt, ausdrücklich auf die Situation im Norden Nigerias bezog und auf die dortigen lokalen Aktivitäten der Boko Haram zurückzuführen ist. Der Süden Nigerias ist davon nicht betroffen.
Die diesbezügliche Stellungnahme Ihrer gewillkürte Vertretung langte verspätet ein, blieb darüber hinaus zudem allgemein gehalten und vermochte nicht darzulegen, weshalb es Ihnen nicht möglich sei, sich in etwa im Süden Nigerias niederzulassen, in welchem die Boko Haram explizit nicht tätig ist.
Soweit Ihre gewillkürte Vertretung weiters mit Stellungnahme vom 14.11.2012 auf die Lage von Igbos und von intern Vertriebenen verweist, fehlt jedoch völlig der Bezug zu Ihrer Person, weshalb diesbezüglich diese Stellungnahme außer Acht bleiben kann.
Inwieweit Ihre gesetzliche Vertretung widersprüchliche Feststellungen in Bezug auf Ihre Rückkehr nach Nigeria und der in Österreich erfolgten Verurteilung nach dem SMG erkennen kann, ist für ho. Behörde aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Aus den Feststellungen ergibt sich widerspruchsfrei, dass das Dekret 33 zwar existiert, jedoch der ÖB kein einziger Fall bekannt ist, wo ein wegen Verstoßes gegen das SMG aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt worden wäre. Dieses Dekret 33 handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
Auch wenn die wegen Drogendelikten im Ausland verurteilten Nigerianer - soweit dies den nigerianischen Behörden überhaupt bekannt ist - an die Drogenpolizei überstellt werden, so haben diese Personen dennoch kein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat - trotz dem Dekret 33 - zu befürchten. Die Passage, die laut Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung hiezu widersprüchlich sein soll "Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt" bezieht sich offensichtlich auf den Großteil der unbescholtenen Rückgeführten und kann es eben bei im Ausland nach dem SMG verurteilten Personen zu einer Übergabe an die Drogenpolizei in Nigeria kommen, was diese unterschiedlichen Voraussetzungen betrachtet, keinen Widerspruch darstellt.
Weiters kann man den Länderfeststellungen darüber hinaus entnehmen, dass Personen, die von der Drogenpolizei befragt wurden, danach das Flughafengebäude unbehelligt verlassen können und die im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordenen Personen, in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt werden und kann abschließend auch ausgehend von diesen Feststellungen nicht erkannt werden, inwiefern Sie, wie von Ihrer gewillkürten Vertretung pauschal und ohne konkreten Bezug zu Ihrer Person in den Raum gestellt wurde, von Polizeigewalt/Folter betroffen sein sollten.
Im Ergebnis vermochte die Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung keine begründeten Zweifel an den vorliegenden objektiven Länderfeststellungen zu begründen.
E) Rechtliche Würdigung
...
Wie bereits unter der Beweiswürdigung hinreichend erörtert, konnten Sie kein entscheidungsrelevantes Vorbringen glaubhaft erstatten.
Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist weiters eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht.
Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen zum Vorverfahren ergeben haben, noch könnten die von Ihnen als unglaubhaft eingestuften neuen Behauptungen, in Ihrem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen. Es gibt keinen Grund für Sie sich ausgerechnet in bestimmten von zeitweilig lokal auflammenden Unruhen betroffenen Gebieten in Nigeria niederzulassen und stehen Ihnen zumutbare Relokationsalternativen zur Verfügung.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft vom XXXX, Zahl: XXXX, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."
3.12. In der gegen diesen Bescheid gerichteten, von der gewillkürten Vertretung verfassten, Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei glaubhaft dargelegt habe, dass sie aufgrund eines neu entstandenen Sachverhalts asylrelevant in der Heimat bedroht sei. Die Behörde sei auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend eingegangen und hätte dieser ausreichende Gelegenheit zur Darlegung der neuen Gründe und sämtlicher Zusammenhänge geben müssen. Außerdem werde ein "effektiver" Rechtsberater beantragt.
3.13. Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX von einem Landesgericht für Strafsachen wegen § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB, § 28 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 SMG, § 15 StGB und § 28 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Es besteht weiters ein Aufenthaltsverbot bis XXXX2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) 1. I und II:
1. Der rechtlichen Beurteilung liegen gesetzliche Bestimmungen und Judikatur wie folgt zugrunde:
Allgemeines:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zur "entschiedenen Sache":
1.4. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
1.5. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
1.6. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
1.7. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelte in seiner Judikatur nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH, 29.09.2007, B328/07; zum hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung siehe auch VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117).
Dennoch ist bei Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das öffentliche Interesse an einer solchen gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem ob. cit. Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dazu wörtlich aus, dass
"der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet [hat], die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562)."
2.1. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz vor, im Jahr 2008 nach ihrer Trennung von ihrer Frau/Freundin homosexuell geworden zu sein und deswegen nunmehr in Nigeria aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt zu werden.
2. 2 Zwar bringt die beschwerdeführende Partei damit (behauptete) Umstände vor, die in dieser Form noch nicht Gegenstand von mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren waren. Dennoch wird in der oben dargestellten Judikatur zu § 68 AVG gefordert, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung, wie eine neu hinzugetretene Homosexualität, zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei mangelt es jedoch an diesem - geforderten - glaubhaften Kern.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführende Partei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war und nach Meldeauskunft mit dieser von XXXX2004 bis XXXX2009 in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet war und offenbar auch über längere Zeiträume gelebt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem ersten Asylverfahren, in welchem auf ihre Asylgründe eingegangen worden ist, keinerlei Vorbringen bezüglich einer möglichen Homosexualität und einer damit verbundenen Verfolgung erstattet. Nun führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie erst im Jahr 2008, nach der Trennung von ihrer Freundin, homosexuell geworden sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solche Entwicklung möglich ist, brachte die beschwerdeführende Partei eine mögliche Gefährdung aufgrund ihrer neuen Homosexualität auch nicht während des zweiten Asylverfahrens vor, das im Mai 2009 begonnen hat.
Die beschwerdeführende Partei gab an, nicht gewusst zu haben, dass Homosexualität in Nigeria ein Grund für Verfolgung gewesen sei. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht von diesem Vorbringen ausgeht, gab die beschwerdeführende Partei in ihrer Einvernahme an, ungefähr ein Jahr, bevor sie ihren dritten Antrag gestellt hat, von dem strafrechtlichen Verbot von Homosexualität in Nigeria erfahren zu haben. Sie begründet im Laufe des Verfahrens jedoch nicht, warum sie ihren Antrag unter Vorbringen dieser geänderten Sachlage dann nicht gleich gestellt hat.
Andererseits wurde die beschwerdeführende Partei am XXXX06.2012 in Schubhaft genommen, und fand am XXXX07.2012 ein gescheiterter Abschiebeversuch statt.
In Zusammenschau mit dem langjährigen Zusammenleben der beschwerdeführenden Partei mit ihrer ehemaligen Ehefrau, der Tatsache, dass sie während zweier Asylverfahren die Möglichkeit einer Verfolgung wegen Homosexualität nicht vorgebracht hat sowie die zeitliche Nähe des neuen Vorbringens zur versuchten bzw. geplanten Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei ihrem Vorbringen, homosexuell zu sein, um eine Schutzbehauptung handelt, die darauf abzielte, erneut ein Asylverfahren in der Sache zu initiieren und damit eine Abschiebung nach Nigeria aufzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im nunmehr dritten Asylverfahren an jenem notwendigen glaubhaften Kern mangelte, der jedoch für eine Möglichkeit, eine bereits entschiedene Sache neuerlich zu untersuchen und zu entscheiden, unabdingbar ist. Damit war diesem neuen Vorbringen aber die Grundlage für die Zulässigkeit entzogen.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzulegen, welche eine in ihrer Person gelegene neue individuelle Bedrohung belegen könnte.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuellen Länderberichte (Stand März 2014) darüber informieren, dass der "Same Sex Marriage Prohibition Act" im Jänner 2014 in Kraft getreten ist, womit das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt wird. Die Organisation oder Unterstützung von Clubs oder Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden nun mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht. Im Bundesstaat Bauchi seien daraufhin zwölf muslimische und ein christlicher Mann verhaftet worden, da ihnen vorgeworfen worden sei, homosexuell zu sein. Im März seien vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt worden. Die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte habe bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT in mehreren Staaten erhalten.
Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, homosexuell geworden zu sein, nicht gefolgt werden kann, finden diese Berichte zu den aktuellen Entwicklungen für LGBT in Nigeria keine Anwendung auf den konkreten Fall der beschwerdeführenden Partei, weshalb auch von der Einräumung des Parteiengehörs hinsichtlich dieser neuen Länderinformation abgesehen wurde.
2.4. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die allgemeine Lage in Nigeria so verschlechtert hat, dass Personen wie die beschwerdeführende Partei zum Beispiel alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell und generell einer Verfolgung von maßgeblicher Intensität ausgesetzt werden.
Insoweit eine neuerliche Antragstellung unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, wurde bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und wurde auch im nunmehrigen Asylverfahren kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet.
Da daher auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführende Partei geschieden ist und auch keine anderen familiären Bindungen in Österreich geltend gemacht hat. Ihre Außerlandesbringung stellte daher keinen Eingriff in ein Art. 8 EMRK-relevantes Familienleben in Österreich dar.
3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt hielt sich die beschwerdeführende Partei von September 2002 bis 2008 in Österreich auf, bevor sie für sechs Monate nach Spanien ausreiste. Im Mai 2009 stellte sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich daher seit damals wieder in Österreich auf. Sie wurde im Juli 2012 abgeschoben.
Der, zwar unterbrochenen, aber nicht unwesentlichen Dauer des Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei in Österreich steht eine strafrechtliche Verurteilung nach dem SMG zu vier Jahren Haft aus 2010 gegenüber, die dem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Erhalt von Ruhe und Ordnung den Ausschlag zu geben vermag (siehe dazu auch EGMR, Fall Onyejiekwe/Österreich (Entscheidung), Appl. 20203/11). Aus dem Verfahren kamen auch keine weiteren Hinweise auf eine maßgebliche Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit Sprachkenntnissen, Berufsaus- oder Weiterbildungen, besonderen Aktivitäten oder sozialen Bindungen, hervor,
3.3. Insgesamt schlägt daher die Interessensabwägung jener der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Privatlebens in Österreich mit jenen der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zugunsten der letzteren aus, weshalb daher spruchgemäß festzustellen war, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
4. Zu Spruchpunkt A) 2: Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:
4.1. § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
4.2. Im vorliegenden Fall erhob die - durch einen Rechtsanwalt vertretene - beschwerdeführende Partei eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, in diesem Fall des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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