BVwG W207 1424068-1

W207 1424068-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 1424068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1424068.1.00

Spruch

W207 1424068-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael

SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.811-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § Abs. 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reiste ihrem Vorbringen zu Folge am 14.06.2011 gemeinsam mit ihrer Schwester, protokolliert zur Zl. W207 1424212 des Bundesverwaltungsgerichtes, ihrem Schwager (dem Ehemann der zur Zl. W207 1424212 des Bundesverwaltungsgerichtes protokollierten Schwester), protokolliert zur Zl. W207 1424214 des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie ihrem Bruder, protokolliert zur Zl. W207 1424008 des Bundesverwaltungsgerichtes, sämtliche volljährig, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die genannten Familienmitglieder - ebenfalls am 14.06.2011 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei diesem Antrag handelt es sich im Verhältnis zu den genannten Familienmitgliedern nicht um einen Antrag im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005, weil es sich bei den mit der Beschwerdeführerin eingereisten volljährigen Familienmitgliedern nicht um Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 handelt. Gegenüber diesen genannten Familienmitgliedern ergehen gesonderte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 gab die Beschwerdeführerin an, der Mann ihrer Schwester - ihr Schwager - habe die Ausreise aus Tschetschenien organisiert und bezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie seien insgesamt drei leibliche Kinder der Eltern, also ihre mit ihr gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Geschwister, nämlich ihre Schwester, ihr Bruder sowie sie selbst. Außerdem hätten sie zwei Halbbrüder väterlicherseits, diese würden XXXX und XXXX heißen. Angeblich sei XXXX in Österreich, wo der zweite Halbbruder sei, mehr würde sie nicht wissen. XXXX sei im Jahr 2003 von einer unbewaffneten Tätergruppe entführt worden, sie würden bis heute nicht wissen, wo er sich befindet. Der zweite Halbbruder, XXXX, sei daraufhin im Jahr 2003 geflüchtet. Laut Auskunft seiner Gattin, die noch in Russland wohne, solle er sich in Österreich befinden. Seit 2003 seien laufend Leute zu ihnen gekommen und hätten sich nach den Halbbrüdern erkundigt. Ihr (zur Zl. W207 1424008 des Bundesverwaltungsgerichtes protokollierter) Bruder habe seit seinem 18. Lebensjahr, also seit dem Jahr 2006, monatlich bei der Polizeistation vorstellig werden müssen. Wenn der Bruder nicht zu Polizei gegangen sei, seien nach zwei bis drei Tagen immer Polizisten gekommen und hätten ihren Bruder mitnehmen wollen. Ende Mai 2011 sei das wieder so gewesen. Damals seien wieder die Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Bruder gesucht. Weil sie ihn nicht finden hätten können, hätten sie das Elternhaus angezündet, woraufhin ihr Haus komplett abgebrannt sei. Aus diesem Grund hätten sich ihr Bruder und sie entschlossen, gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Mann die Heimat zu verlassen. Die Schwester und ihr Mann hätten eigene Fluchtgründe. Sie selbst hätten kein Geld und daher die Gelegenheit genutzt, mit ihrer Schwester und deren Mann, also dem Schwager, zu reisen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe die Beschwerdeführerin erstens Angst um ihren Bruder, dass die Polizei kommen und ihn mitnehmen werde, zweitens hätten sie in Tschetschenien nichts, wo sie wohnen könnten.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.10.2011 durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt:

" ... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der

Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich habe keine Krankheiten.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe meine Dokumente schon vorgelegt, andere Dokumente habe ich nicht.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein, keine.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ich habe keinen Führerschein.

Erklärung: Sie haben am 14.06.2011 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 14.06.2011 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin am XXXX in Grosny geboren und aufgewachsen. Ich habe in Grosny elf Jahre die Schule besucht. Ich gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bin Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Mein Vater ist im Jahre 1996 im Krieg verstorben. Er arbeitete am Bau und als Wächter.

Meine Mutter lebt jetzt bei meinem Onkel in Grosny. Meine Mutter und mein Onkel sorgten nach dem Tod meines Vaters für die Familie. Ich habe vor der Ausreise aber ca. vier oder fünf Monate als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet. Es handelte sich um ein Haushaltswarengeschäft. Ich verdiente ca. 9.000,-- Rubel, das sind ca. 200,-- Euro. Ich wohnte bis zu meiner Ausreise bei meiner Mutter. Wir wohnten in einem eigenen Haus. Mein Bruder, der mit mir hier ist, wohnte auch bei der Mutter, meine Schwester XXXX ist bereits verheiratet und wohnte bei ihrem Mann im Bezirk XXXX. Mein Bruder arbeitete auf dem Bau.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter?

A: Ja, ich habe telefonischen Kontakt. Ihr geht es gut, sie lebt jetzt bei ihrem Bruder. Meine Mutter ist in Pension, sie hat früher in einer Fabrik und am Bau gearbeitet. Ihr Bruder sorgt jetzt für sie, außerdem bekommt sie Pensionsgeld.

F: Unter welchen Umständen wohnt der Bruder Ihrer Mutter?

A: Er wohnt in Grosny, in der Ortschaft XXXX. Er hat ein eigenes Haus. Mein Onkel arbeitet selbst nicht mehr, er ist in Pension. Sein Sohn arbeitet aber als Buchhalter.

F: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?

A: Ja. Ich habe noch zwei Cousins, die Söhne von meinem Onkel. Ich habe noch einen Onkel, eine Tante, die Schwester meiner Mutter. Ich habe noch viele weitere Verwandte, aber nicht alle wohnen in Grosny. Meine Tante wohnt in XXXX, ein Onkel wohnt in XXXX.

F: Was ist mit Ihrem Elternhaus?

A: Das wurde niedergebrannt, Ende Mai 2011.

F: Was ist mit dem Grundstück, auf dem das Haus stand?

A: Das Grundstück ist noch da. Die Wände vom Haus stehen noch, nur die Decke ist eingestürzt. Das Haus wurde komplett zerstört. Das ganze gehört meiner Mutter.

F: Warum hat man das Haus nach dem Brand nicht renoviert?

A: Dafür benötigt man Geld, das hatten wir nicht.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Am 09. Juni 2011 bin ich gemeinsam mit meinem Bruder XXXX, meiner Schwester XXXX und Ihrem Mann XXXX ausgereist. Wir fuhren von Grosny nach Petegorsk. Von da aus fuhren wir mit dem Zug weiter nach Kiew und weiter nach Uzghorod. Mit einem Taxi fuhren wir zu einer Adresse, die XXXX dem Taxifahrer nannte, welche Adresse das war, weiß ich nicht mehr. In der dritten Nacht sind wir mit einem Taxi von dort weggefahren, es war ein roter Sedan. Ich weiß nicht, durch welche Länder wir dann nach Österreich gefahren sind, weiß ich nicht. Ich kann nur sagen, dass wir um 04.00 Uhr morgens in Traiskirchen ankamen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Das weiß ich nicht, das hat alles XXXX organisiert. Er hatte das Geld.

F: Woher stammt das Geld für die Reise?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe mich darüber nicht informiert.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte russische Dokumente. Ich hatte einen Inlandsreisepass.

F: Wie haben Sie die Grenzen überschritten?

A: Das weiß ich nicht, der Taxifahrer hat uns gefahren.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Hier wohnt ein Cousin von uns mit seiner Familie.

F: Wer ist das und wo wohnt er?

A: Er wohnt in Wien. Er heißt XXXX. Wir hatten Kontakt zu ihm. Wir wussten, dass er in Österreich ist. Meine Schwester XXXX hat uns Anfang Juni 2011 angerufen, dass sie ausreisen muss und wir, XXXX und ich, haben beschlossen, mitzukommen. Meine Mutter wollte nicht mitkommen. So haben wir uns entschlossen, nach Österreich zu kommen.

F: Warum wollte Ihre Mutter nicht mit?

A: Sie wollte nicht ins Ausland. Wir wollten eigentlich auch nicht weg. Nur kann man dort nicht leben.

V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg von der Ukraine nach Österreich keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

A: Ich bin zum ersten Mal aus Tschetschenien ausgereist, deswegen kenne ich mich nicht aus. Ich habe meistens im Auto geschlafen, weil wir schon früh gestartet sind. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, ich kann nicht mehr dazu sagen.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Zwei meiner Stiefbrüder haben im Krieg 1996 gekämpft. Einer wurde 2002 mitgenommen und wir wissen bis heute nicht, wo er ist. Er wird gesucht. Der zweite ist auch verschwunden. Ich habe gehört, dass er in Österreich ist, aber ich weiß es nicht. Diejenigen, die 1996 gekämpft haben, sind jetzt oft bei den Rebellen. Wir haben deswegen auch Probleme gehabt (Ende der freien Erzählung!)

F: Welche konkreten Probleme haben Sie persönlich gehabt?

A: Ich kann nirgendwo leben.

Nochmalige Frage: Welche konkreten Probleme haben Sie persönlich gehabt?

A: Ich kann dort nicht bleiben. Frauen können nicht alleine dort leben.

V: Sie lebten ja dort nicht alleine!

A: Jetzt haben wir kein Haus mehr. Meine Mutter lebt bei Ihrem Bruder, wir haben keinen Ort mehr zum leben.

V: Sie hätten ja auch bei Ihrem Onkel oder anderen Verwandten leben können!

A: Wir können ja nicht alle von der Pension meiner Mutter leben.

V: Sie haben ja auch selbst gearbeitet!

A: Ich verdiente nur sehr wenig, mit 9.000 Rubel kann man nicht leben.

V: Im Familienband kann man davon sicherlich leben!

A: Als meine Mutter auch noch gearbeitet hat, hatten wir genug.

F: Was war nun konkret Ihr Problem, dass Sie veranlasst hat, Ihre Heimat zu verlassen?

A: Wir hatten kein Haus mehr zum wohnen, wir können nicht alle bei meinem Onkel wohnen und ich kann als Mädchen nicht alleine wohnen.

V: Sie haben ja angegeben, dass sie auch noch andere Verwandte haben!

A: Die leben in unterschiedlichen Dörfern.

V: Sie hätten ja auch dort leben können!

A: Das wollte ich nicht, die haben selbst viele Kinder. Ich kann dort nicht wohnen.

V: Es gibt eine Amnestie für Kämpfer im ersten und zweiten Krieg, sodass nicht glaubhaft ist, dass Ihre Stiefbrüder gesucht werden und sie Probleme deswegen hatten!

A: Sie (meint EV) wissen gar nicht, wie es bei uns zugeht, dort herrschen keine Gesetze.

F: Hatten Sie nun irgendwelche Probleme deswegen oder nicht?

A: Mit mir ist konkret nichts passiert, ich selbst hatte auch konkret keine Probleme, ich hatte nur Angst. Aber mein Bruder wurde mitgenommen.

F: Wann ist Ihr Bruder mitgenommen worden?

A: XXXX haben sie mitgenommen.

F: Wer ist XXXX?

A: Mein Bruder.

F: Heißt Ihr Bruder nicht XXXX?

A: XXXX ist Russisch, XXXX ist auf Tschetschenisch.

Nochmalige Frage: Wann wurde Ihr Bruder mitgenommen?

A: Ende Mai.

F: Wann konkret, was ist passiert?

A: Das Datum weiß ich nicht mehr. Es war Ende Mai 2011.

Nochmalige Frage: Was ist konkret passiert?

A: Er war auf einer Liste.

Nochmalige Frage: Was ist konkret passiert?

A: Er wurde geladen, ist aber nicht hingegangen. Sie sind gekommen, mein Bruder war aber nicht daheim. Vier maskierte Männer sind gekommen und haben geklopft. Meine Mutter hat aufgemacht. Sie haben nach meinem Bruder gefragt, sie hat gesagt, er ist nicht da. Sie haben uns auf die Strasse hinausgebracht und haben das Haus niedergebrannt.

F: Wer hat Ihr Haus niedergebrannt?

A: Woher soll ich das wissen, die hatten Masken an.

F: Wer waren diese Männer?

A: Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen.

F: Wann ereignete sich dieser Vorfall?

A: Ende Mai.

F: Wann genau?

A: Am 28. oder 29. Mai dieses Jahres.

F: Haben Sie oder Ihre Familie etwas gegen diejenigen unternommen, die den Brand gelegt haben?

A: Wir hätten keine Anzeige erstatten können. Wir haben nichts gemacht.

F: Warum nicht?

A: Niemand weiß ja, wer diese Leute waren.

F: Warum wurde Ihr Bruder geladen?

A: Er war auf einer Liste.

F: Warum?

A: Es ging um den Stiefbruder.

F: Was hat Ihr Bruder mit dem Stiefbruder zu tun?

A: Ich weiß es nicht. Wir wissen auch nicht, wo der ist. Er heißt

XXXX.

F: Von wem war Ihr Stiefbruder?

A: Mein Vater hatte zwei Frauen. Mit der ersten Frau hatte er zwei Töchter und vier Söhne. Diese Frau ist schon lange verstorben. Die Kinder sind schon erwachsen und leben in unterschiedlichen Dörfern.

F: Hatten die keine Probleme wegen dem Stiefbruder?

A: Ich weiß nicht, sie sind schon erwachsen.

V: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie und Ihre Familie wegen dem Stiefbruder, der 1996 gekämpft hat, jetzt noch Probleme hatten!

A: Er hat auch später gekämpft. Die gelten heute als "Banditen".

V: Außerdem gibt es Amnestien für diese Kämpfer!

A: Es gibt keine Gesetze in Tschetschenien und wenn Sie (meint EV) das nicht glauben, dann wissen Sie (meint EV) nicht, was in Tschetschenien los ist.

F: Inwiefern hatten Sie Kontakt zu Ihrem Stiefbruder?

A: Er kam öfters zu Besuch.

F: Wann und wie oft kam er?

A: Ich weiß es nicht, wie oft er kam. Das letzte Mal kam er ca. im Jahre 2002, seitdem habe ich ihn nicht mehr gesehen.

F: Woher wissen Sie dann, dass er in Österreich ist?

A: Seine Frau hat das gesagt, sie lebt in Saratov.

F: Was hat sie wann gesagt?

A: Sie hat gesagt, dass er in Österreich ist. Er hat mehrere Pässe, er versteckt sich schon lange.

F: Ist er Asylwerber hier?

A: Das weiß ich nicht. Sie hat nur erzählt, dass sie gehört hat, dass er in Österreich sein soll, etwas Näheres wusste sie auch nicht.

F: Wurden auch Sie jemals vorgeladen oder befragt?

A: Nein, ich nie. Nur mein Bruder wurde immer wieder mitgenommen.

F: Wann und wie oft wurde Ihr Bruder mitgenommen?

A: Mehrmals, in den letzten zwei drei Monaten, vielleicht seit März, ich weiß es nicht genau.

F: Wann konkret und wie oft genau wurde Ihr Bruder mitgenommen?

A: Die Daten weiß ich nicht mehr. Ich kann nur sagen, dass er dreimal mitgenommen wurde.

F: Was ist da konkret passiert?

A: Sie kamen immer nachts. Wir haben aufgemacht und mein Bruder wurde mitgenommen.

F: Wie wurde Ihr Bruder jeweils angehalten?

A: Jedes Mal drei Tage.

F: Wo wurde Ihr Bruder angehalten?

A: Das weiß ich nicht. Ich glaube, er war in einem Keller. Ich weiß auch nicht, wer ihn angehalten hat.

F: Warum wurde Ihr Bruder mitgenommen?

A: Wegen dem Stiefbruder.

F: Warum wurde Ihr Bruder so oft mitgenommen?

A: Das weiß ich nicht. Die nehmen einfach Leute mit.

F: Was war das Ergebnis dieser Anhaltungen?

A: Sie haben ihm gedroht, dass sie ihn ein paar Jahre einsperren, wenn er nicht sagt, wo sein Stiefbruder ist.

F: Was konkret wirft man Ihrem Stiefbruder vor?

A: Er hat früher gekämpft und man wirft ihm vor, dass er bei verbotenen Organisationen war.

F: Welchen Organisationen?

A: Eine bewaffnete Gruppierung.

F: Bei welcher Organisation oder Gruppierung soll er gewesen sein?

A: Das weiß ich nicht. Die werden auch als "Banditen" bezeichnet, mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, das bin ich nicht.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ich werde nicht gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Ich war nie in Haft.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, ich war nie Mitglied einer Partei.

F: Haben Sie jemals irgendeine Gruppierung oder Organisation unterstützt?

A: Nein, nie.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, das gab es nicht. Es gab auch nie Misshandlungen gegen mich.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ich habe Angst, dass alles von vorne anfängt.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Wir sind ja geflüchtet, wir können nicht mehr zurückkehren.

F: Möchten Sie die Frage nicht beantworten?

A: Wenn wir zurückkehren, dann habe ich Angst, dass mein Bruder XXXX mitgenommen.

F: Was konkret befürchten Sie für sich und Ihre Person?

A: Die könnten auch mich mitnehmen. Es gibt solche Fälle, das können Sie (meint EV) auch im Internet nachlesen.

V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ausserdem finden sich in deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden.

Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage und widersprüchliche Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?

A: Es gibt solche Verfolgungen. Ich bleibe bei meinen Aussagen. Sie (meint EV) müssen nur einmal nach Tschetschenien fahren, dann wissen Sie (meint EV) warum wir geflüchtet sind.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ja, bitte, das möchte ich.

Anmerkung: Der AW werden die Feststellungen übergeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich kam am 14.06.2011 mit meinem Bruder und meiner Schwester nach Österreich. Seither bin ich hier aufhältig.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein, das hatte ich nie.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Meine beiden Geschwister leben auch dort. Sie sind auch Asylwerber. Wir haben kein Geld und ich benötige Unterstützung.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ich bin bei keinem Verein. Ich bin auch bei keiner Organisation. Ich besuche auch noch keinen Deutschkurs. Ich arbeite in der Küche, sonst mache ich nicht viel.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, ich habe hier nie gearbeitet. Ich arbeite nur in der Pension, einige Frauen machen etwas. Ich helfe auch in der Küche mit.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Außer meinen beiden Geschwistern habe ich in Österreich keine Verwandten.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, keine.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein, keine.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. ..."

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 22.12.2011, Zl. 11 05.811-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz von 14.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, zugestellt am 04.01.2012, wurde mit Schreiben vom 09.01."2011" (richtig: vom 09.01.2012) fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Am XXXX wurde in Österreich der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, protokolliert zur Zl. W207 1432578 des Bundesverwaltungsgerichtes, geboren. Dieser stellte, vertreten durch die Beschwerdeführerin, am 23.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 13 01.003-BAI, wurde auch der Antrag des minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz vom 23.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der minderjährige Sohn gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Vater dieses Kindes ist XXXX, geb. XXXX, ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Dieser stellte am 11.02.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, Zl. 09 01.794-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Vater gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. C4 409810-1/2009/10E, wurde zwar die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Erkenntisses), hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Vater der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Vater eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.04.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Am 07.03.2014 stellte der Vater beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 wurde diesem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 1 AsylG bis 09.04.2016 verlängert. Der Vater ist daher jedenfalls bis 09.04.2016 befristet rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Bei XXXX handelt es sich nicht nur um den Vater des gemeinsamen Kindes, sondern auch um den Lebensgefährten bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Beschwerdeführerin, ihrer oben genannten Geschwister und ihres Schwagers durch; das Bundesasylamt verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters zu dieser Verhandlung.

Der einleitende Teil dieser Verhandlung erfolgte im gleichzeitigen Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer beiden volljährigen Geschwister und des Schwagers, zu den individuellen Fluchtgründen wurden alle Parteien des Verfahrens hingegen getrennt befragt. Die wesentlichen Teile der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die den zur Zl. W207 1424008 des Bundesverwaltungsgerichtes protokollierten Bruder und die Beschwerdeführerin selbst betreffen (dies auf Grund des Umstandes, dass deren vorgebrachten Fluchtgründe einen engen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen), seien hier wiedergegeben (BF3 = Beschwerdeführerin, BF4 = Bruder der Beschwerdeführerin):

"BF 1 und BF 2 verlassen den Verhandlungssaal. Es wird eine Pause von 15 Minuten gemacht. Die Verhandlung wird mit BF 3 um 16.10 Uhr fortgesetzt.

VR: Haben Sie Dokumente oder andere Urkunden?

BF3: Ich habe meine Aufenthaltsberechtigungskarte.

VR: Wann und wo wurden Sie geboren?

BF3: Ich wurde am XXXX in Grosny geboren.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF3: Ich bin Tschetschenin.

VR: Ich kenne Ihr Vorbringen vor dem BAA, wiederholen Sie bitte trotzdem kurz, aber präzise, warum Sie Ihren Heimatstaat verlassen haben?

BF3: Zwei Brüder seitens meines Vaters haben gekämpft. Mein Vater wurde 1995 umgebracht, im Krieg. Meine zwei Brüder haben gekämpft. Die zwei Brüder wurden mitgenommen 2003.

VR: Wie ist der Name dieser beiden Brüder?

BF3: Der ältere heißt XXXX und der jüngere XXXX. 2003 sind maskierte Personen gekommen in der Nacht. Sie haben XXXX mitgenommen und der zweite, XXXX ist geflüchtet. Wir haben gehört, dass er in Wien, ich weiß nicht ob in Wien, aber dass er jedenfalls in Österreich ist. Man glaubt, dass wir wissen, wo sich die beiden Brüder befinden. Deswegen hat man meinen Bruder mitgenommen. Seit seinem 18. Lebensjahr steht er unter polizeilicher Kontrolle. Jeden Monat muss er unterschreiben, muss er sich melden. Er wurde schon sehr oft mitgenommen, vielleicht 8, 9 oder 10 Mal. Man hat ihn jeweils zwei oder drei Tage dortbehalten und misshandelt. Man hat ihn auch mit einer Wasserflasche geschlagen.

VR: Schildern Sie mir bitte den Vorfall, als Ihr Bruder mitgenommen werden sollte, aber nicht Zuhause war.

BF3: Das war das letzte Mal. Er hätte sich bei der Polizei melden sollen, ist aber nicht hingegangen. Er war bei Verwandten im Dorf XXXX. Die Leute sind deswegen gekommen, weil er sich nicht gemeldet hat, obwohl er das hätte tun sollen.

VR: Was verstehen Sie unter "die Leute"? Wer war das konkret?

BF3: Das waren maskierte Personen. Sie kamen zu dritt oder zu viert. Sie haben Russisch gesprochen. Wir wissen nicht, wer das war, ob ds Kadyrow-Leute waren oder Russen.

VR: Waren es jetzt 3 oder 4?

BF3: Das letzte Mal waren es 4.

VR: Wir reden jetzt wirklich von diesem letzten Mal. Schildern Sie bitte diesen Vorfall ganz konkret von Beginn bis zum Ende. Was ist chronologisch passiert und wann vor allem war das?

BF3: Als der Krieg zu Ende war, hat man alle diese Leute verfolgt, die 1995 gekämpft haben. Die Leute wurden mitgenommen, das war 1999, 2000, 2001, bis jetzt ist das so, dass die Leute mitgenommen werden. Die Leute sind immer gekommen und haben gefragt, wo sich mein Bruder befindet. Einer ist ja geflüchtet und einen haben sie mitgenommen. Er ist nämlich hin und wieder zu uns gekommen und zwar bewaffnet. Deswegen glaubt man, dass man noch immer zu uns kommt.

VR: Welcher Bruder war das?

BF3: XXXX, der, der geflüchtet ist.

VR: Wie oft sind diese Leute zu Ihnen gekommen, offenbar zu Ihnen nach Hause.

BF3: Neun oder 10 Mal wurde mein Bruder mitgenommen, aber sie kamen öfters, ich weiß nicht wie oft. Das letzte Mal kamen die Leute Ende Mai.

VR: Ist das jedes Mal gleich abgelaufen, wenn Ihr Bruder mitgenommen wurde?

BF3: Ja. Sie haben ihn ca. 10 Mal mitgenommen, aber sie sind auch so gekommen. Seit dem 18. Lebensjahr musste er sich dort jeden Monat melden.

VR: Hat er sich regelmäßig gemeldet?

BF3: Ja, schon, aber das letzte Mal, als er nicht hingekommen ist, sind die Leute seinetwegen gekommen.

VR: Wo musste er sich da konkret melden?

BF3: Ich weiß nicht, ich bin ja nicht hingegangen, bei der Polizei, aber ich weiß nicht genau, wo.

VR: Im Dorf, bei Ihnen Zuhause oder in Grosny?

BF3: In Grosny.

VR: Hat Ihr Bruder dann nicht gesagt, dass der Halbbruder XXXX nicht mehr in der Russischen Föderation aufhältig ist?

BF3: Niemand weiß, wo er ist. Irgendwer hat einer Frau gesagt, dass er in Österreich ist, aber so genau weiß das niemand. Niemand weiß das. Ich kann mich nicht einmal an ihn erinnern.

VR: Aber wenn man Ihren Bruder mitnimmt, oder er meldet sich, dort, wo er sich melden soll und man fragt ihn, wo XXXX sich aufhält, dann ist es doch einfach zu sagen, "er ist doch gar nicht mehr da, er ist längst im Ausland."

BF3: Niemand weiß, wo er ist. Wenn er sagt, dass XXXX in Österreich ist, wird man ihn fragen, wo er genau ist. Man wird sagen, wenn du, weißt, dass er nicht mehr in Russland ist, dann wirst du genau wissen, wo er sich aufhält.

VR: Bitte beschreiben Sie jetzt diesen letzten Vorfall vor Ihrer Ausreise, als man Ihren Bruder XXXX gesucht hat.

BF3: Es kamen vier Personen. Die haben an die Tür geklopft. Sie haben geklopft und meine Mutter hat aufgemacht. Sie haben die Tür nicht eingetreten. Meine Mutter hat uns dann gesagt, dass wir alle das Haus verlassen sollen. Ich kann mich nicht erinnern, ob wir noch etwas mitgenommen haben oder nicht, vielleicht irgendwelche Dokumente. Ich, meine Mutter und mein behinderter Bruder wir gingen auf die Straße und dann haben wir gesehen, dass das Haus brennt. Als die Leute weggefahren sind, sind wir zum Onkel gefahren, zu dem Bruder meiner Mutter.

VR: Wer war damals bei diesem Vorfall anwesend?

BF3: Das war in der Nacht, um 24 Uhr oder so. Die Leute sind weggegangen und wir sind dann zum Onkel gegangen. Wir haben uns an niemanden gewandt, weil uns auch niemand hätte helfen können. Wir haben ca. zwei Wochen beim Onkel gelebt. Dann hat mich meine verheiratete Schwester angerufen und mir gesagt, dass sie wegfahren. Sie hatten auch Probleme. Sie haben gesagt, dass sie ins Ausland fahren, vielleicht nach Österreich. Wir haben gesagt, dass wir auch wegfahren müssen.

VR: Kommen wir bitte noch einmal zurück zu diesem Vorfall. Wann war das? Können Sie sich an das ungefähre Datum erinnern?

BF3: An das Datum kann ich mich nicht erinnern, aber das war Ende Mai und dann nach ca. einer oder zwei Wochen sind wir ausgereist.

VR: Noch einmal, wer war in diesem Haus anwesend bei diesem letzten Vorfall?

BF3: Wir haben bei der ersten Einvernahme nicht gesagt, dass der behinderte Bruder dabei war, weil man uns sicher gefragt hätte, warum wir ihn nicht mitgenommen haben. Aber der ist doch behindert. Ich war dabei, meine Mutter und mein behinderter Bruder.

VR: Wie haben die Leute ausgesehen, die in der Nacht gekommen sind.

BF3: Sie waren groß. Sie waren maskiert. Sie hatten schwarze militärische Uniformen an. Sie haben Russisch gesprochen, immer.

VR: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt, als diese Männer gekommen sind, bereits geschlafen?

BF3: Nein, um 22 oder 24 Uhr, aber es war in der Nacht.

VR: Haben Sie selber gesehen, wie Ihre Mutter die Türe geöffnet hat?

BF3: Ja, ich habe es gesehen.

VR: Was haben diese Männer ganz genau zu Ihrer Mutter gesagt?

BF3: Ich habe nicht gut gehört, was gesagt wurde, aber sie haben nach meinem Bruder gefragt. Nach fünf Minuten ist die Mutter ins Haus gekommen und hat uns gesagt, dass man uns aufgefordert hat, das Haus zu verlassen.

VR: Das heißt, diese Männer sind ursprünglich gar nicht in das Haus hineingekommen, sondern Ihre Mutter ist aus dem Haus gegangen?

BF3: Sie standen an der Schwelle, meine Mutter hat die Tür aufgemacht. Sie haben geklopft und meine Mutter hat aufgemacht.

VR: Sie wurden also aufgefordert, das Haus zu verlassen und sind aus dem Haus herausgegangen?

BF3: Ja, ich weiß nicht, ob meine Mutter noch irgendwelche Taschen mitgenommen hat oder nicht. Aber das wars. Wir haben das Haus verlassen. Meine Mutter hat vielleicht irgendeine Tasche mitgenommen, weil wir geglaubt haben, dass wir vielleicht irgendwohin gebracht werden. Und dann haben wir gesehen, dass das Haus brennt.

VR: Welche Behinderung hat Ihr Bruder?

BF3: Er ist von Geburt an sehr schwach. Im Jahre 1990 war meine Mutter schwanger. Das war ja Krieg. Er war sehr schwach und hatte psychische Probleme, aber jetzt geht es ihm schon ein bisschen besser, schwach ist er noch immer.

VR: Hat das Haus bereits gebrannt, als Sie das Haus verlassen haben?

BF3: Nachdem wir das Haus verlassen haben. Es war so, dass wir das Haus verlassen haben, und die Leute danach hineingegangen sind. Nur einer ist draußen geblieben. Dann sind die Leute weggefahren und wir sind dann auch zum Onkel gefahren.

VR: Wie viele von den Leuten sind ins Haus hineingegangen?

BF3: Ich glaube, dass einer bei uns geblieben ist und die anderen hereingekommen sind. Ich weiß nicht, wie viele hereingekommen sind. Nach zwei oder drei Minuten, als wir dorthin gekommen sind, haben wir gesehen, dass das Haus brennt. Wir haben zuerst gedacht, dass sie uns mitnehmen wollen oder eine Hausdurchsuchung durchführen wollen. Meine Mutter lebte dann bei meinem Onkel aber jetzt lebt sie dort, dort gibt es eine Küche, eigentlich ist es ein kleines Häuschen. Dort lebt sie jetzt mit meinem Bruder.

VR: Wo war Ihr anderer Bruder XXXX in dieser Nacht?

BF3: In XXXX bei Verwandten. Ich glaube, dass er ei einem Onkel von meiner Mutter war, bei einem Cousin oder so.

VR: Warum war er nicht Zuhause?

BF3: Er ist einfach so dorthin gekommen, die Verwandten zu besuchen. Er war zwei oder drei Tage dort und ist nicht zurückgekommen, als er sich melden hätte sollen. Am Tag, an dem er sich melden hätte sollen, war er nicht da.

VR: Kam das vorher schon einmal vor, dass diese Männer Sie und Ihre Familie aufgesucht haben und Ihr Bruder XXXX nicht da war?

BF3: Nein, er war immer Zuhause als Leute gekommen sind, aber damals nicht. Er hätte sich an dem Tag melden sollen. Deswegen sind die Leute auch gekommen, weil er sich nicht gemeldet hat.

VR: Sind die Leute eigentlich auch gekommen, wenn er sich gemeldet hat? Weil sie gesagt haben, dass sie so oft gekommen sind.

BF3: Das war unterschiedlich. Sie haben immer nach dem Bruder gefragt, der geflüchtet ist. Nach 2 oder 3 Tagen ist er erst zurückgekommen. Man hat ihm auf den Kopf geschlagen, aber er wusste ja nicht, wo er ist. Das wusste er nicht.

VR: Wenn das so ein regelmäßiges Muster war, dass diese Leute regelmäßig kommen und Ihren Bruder misshandeln, wieso war Ihr Bruder dann normalerweise Zuhause?

BF3: Er war nicht immer Zuhause. Er hat sich manchmal drei oder vier Tage versteckt gehalten. Aber als die Leute gekommen sind, war er immer Zuhause.

VR: Haben Sie Nachbarn neben diesem Haus?

BF3: Ja, es gab Nachbarn.

VR: Was haben Sie und Ihre Mutter gemacht, als das Haus im Feuer stand?

BF3: Ich stand dort mit meiner Mutter und als das Haus vollständig abgebrannt wurde, sind wir weggefahren. Wir sind dann über die Straße gegangen. Dort war die Haltestelle. Wir haben schon gesehen, dass die anderen Leute dann rausgekommen sind, aber wir sind dann weggefahren. Meine Mutter hat geweint. Wir waren in einem Schockzustand. Wir sind über die Straße gegangen und wir sind zum Onkel gefahren.

VR: Hat niemand, haben Sie oder Ihre Mutter oder die Nachbarn nicht versucht, das Feuer zu löschen?

BF3: Ich weiß ja nicht, wir sind ja weggefahren, als das Haus schon gebrannt hat, sind wir weggefahren. Meine Mutter hat zu weinen begonnen und wir sind weggefahren. Ich kann mich nicht erinnern wie das war, aber ich glaube, dass man später den Brand gelöscht hat. Wir haben jedenfalls gesehen, dass die Leute rausgekommen sind, aber wir sind weggefahren. Wir waren froh, dass man uns nicht mitgenommen hat.

VR: Aber das ist doch nicht sehr lebensnah, dass das eigene Haus brennt und man sich umdreht und wegfährt.

BF3: Meine Mutter war in einem Schockzustand. Meine Mutter hat geweint und wir sind gleich weggefahren. Wir waren froh, dass man uns nicht mitgenommen. Vielleicht hat meine Mutter Angst gehabt. Das Haus steht noch dort, nur verbrannt. Nur die Wände gibt es dort noch. Die Wände und das Dach.

VR: Gibt es irgendwelche Belege, dass das Haus abgebrannt ist? Haben Sie Fotos gemacht?

BF3: Nur meine Mutter ist dorthin zurückgekehrt. Wir sind nicht mehr dorthin zurückgekehrt, nachdem das Haus verbrannt ist. Nur meine Mutter ist ein oder zwei Mal hingefahren. Sie hat sich das Haus angeschaut. Sie hat das mitgenommen, was dort geblieben ist.

VR: Themenwechsel. Zu Ihrem Privat- und Familienleben hier in Österreich. Sie haben ein Kind?

BF3: Ja, ein Jahr und zwei Monate alt.

VR: Wer ist der Kindesvater?

BF3: Das ist ein Afghane. Sein Name ist XXXX.

VR: Sind Sie mit dem Kindesvater verheiratet?

BF3: Ja.

VR: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt?

BF3: Ja, in XXXX.

VR: Unter welcher Adresse?

BF3: XXXX.

VR: Wissen Sie, was Ihr Mann für einen Aufenthaltstitel in Österreich hat?

BF3: Er hat ein Visum.

VR: Was verstehen Sie unter "Visum"?

BF3: Er hat ein Visum. Jetzt ist ein Jahr vergangen und er sollte jetzt nach einem Jahr um eine Verlängerung ansuchen und er hat es auch gemacht. Es ist nur so, dass man in Traiskirchen einen Fehler gemacht hat. Man hat einen Buchstaben falsch geschrieben und er konnte das Poststück nicht beheben. Man hat gesagt, dass man in Traiskirchen anrufen soll und man den Fehler beheben soll.

VR: Welches Poststück konnte er nicht beheben?

BF3: Es sind zwei oder drei Papierblätter dort.

VR: hat er den Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bereits gestellt?

BF3. Ja, das hat er gemacht.

VR: Sind Sie sich sicher?

BF3: Ja, in Innsbruck hat er das gemacht.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF3 (in deutscher Sprache): Ich verstehe ein bisschen. Mein Mann spricht gut Deutsch. Ich spreche mit meinem Mann Deutsch und Russisch. Ich bringe ihm Russisch bei und er mir Deutsch bei.

VR: Arbeitet Ihr Mann in Österreich?

BF3: Er arbeitet im XXXX in XXXX. Jetzt ist er Hausmeister. Er hat als Kellner vorher gearbeitet.

Festgestellt wird, dass BF3 Fragen in deutscher Sprache versteht und, wenngleich auch nicht besonders gut, aber doch in deutscher Sprache antworten kann.

Fortgesetzt wird wieder in russischer Sprache:

VR: Haben Sie in Österreich bis jetzt etwas gearbeitet?

BF3: Nur in der Küche in der Pension, aber jetzt nicht mehr.

VR: Könnte Ihr Mann mit Ihnen in Tschetschenien leben, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten?

BF3: Nein.

VR: Warum nicht?

BF3: Er will das nicht. Er hat mich auch gefragt, ob ich mit ihm in Afghanistan leben möchte, aber das möchte ich auch nicht. Er hat Probleme in Afghanistan und ich in Tschetschenien.

VR: Welche Verwandte haben Sie noch in Tschetschenien?

BF3: Meine Onkeln, meine Tanten. Seitens des Vaters habe ich niemanden mehr, aber mütterlicherseits habe ich eine Tante und zwei Onkeln. Väterlicherseits habe ich nur weitschichtige Verwandte.

VR: Gab es in Tschetschenien jemals konkret gegen Ihre Person selbst gerichtete Verfolgungshandlungen?

BF3: Man hätte mich auch mitnehmen können. Ich bin eine Frau. Wir wussten ja nicht, wer die Leute waren. Ob es Tschetschenen oder Russen waren . Man hätte mich auch mitnehmen können und meinem Bruder drohen können, dass mir etwas passiert.

VR: Hat man Sie jemals mitgenommen?

BF3: Nein.

VR: Aus meiner Sicht gibt es im Moment keine Fragen mehr.

Die Befragung von BF3 wird beendet, BF 4 wird in den Verhandlungssaal gebeten.

VR: Haben Sie sonst noch einen Ausweis?

BF4: Nein.

VR: Sie haben im Verfahren vor dem BAA den Inlandsreisepass vorgelegt. Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass gehabt?

BF4: Nein, achso das habe ich nicht ganz verstanden. Zu Hause habe ich einen Auslandsreisepass bekommen.

VR: Wann wurde Ihnen dieser Auslandsreisepass Zuhause in Tschetschenien ausgestellt?

BF4: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, dass der Pass fünf Jahre gültig war.

VR: Wann war das ungefähr?

BF4: Vielleicht 2010 oder so, vielleicht 2011.

Dem BF wird der entsprechende Stempel in seinem Inlandsreisepass gezeigt.

BF4: Warum steht da Serie, ich weiß nicht, was das ist. Ich habe mir den Pass nicht angeschaut.

VR: Kann das sein, dass Ihr Auslandsreisepass am XXXX 2010 ausgestellt wurde.

BF: Ja, das kann sein.

VR: Warum wurde Ihnen ein Auslandsreisepass ausgestellt?

BF4: Weil ich ins Ausland fahren wollte.

VR: Wieso wollten Sie ins Ausland fahren?

BF4: Weil man mich dort nicht in Ruhe gelassen hat. Man hat mich dort nicht leben lassen.

VR: Hatten Sie Probleme, diesen Reisepass zu bekommen?

BF4: Probleme mit dem Pass? Nein, keine Probleme. Das Geld wurde bezahlt und aus. Wenn ich das Geld gehabt hätte, hätte ich auch die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen. Wenn man dort Geld hat, kann man alles.

VR: Wo ist dieser Pass jetzt?

BF4: Zuhause in Tschetschenien.

VR: Wo konkret befindet sich dieser Pass?

BF4: Bei meiner Mutter.

VR: Wo lebt Ihre Mutter jetzt?

BF4: Bei ihrem Bruder.

VR: Und wo lebt der Bruder Ihrer Mutter?

BF4: Die Haltestelle heißt XXXX, aber ich weiß nicht, welche Hausnummer das ist.

VR: Ihre beiden Schwestern haben angegeben, Ihre Mutter würde jetzt wieder mit Ihrem behinderten Bruder in einem kleinen Häuschen wohnen, aber nicht mehr bei ihrem Onkel? Was stimmt jetzt?

BF4: Ja, das schon, aber sie leben nur temporär dort, das ist eine Sommerküche.

VR: Mussten Sie für die Ausstellung des Reisepasses nicht zu irgendeiner Behörde gehen?

BF4: Nein, ich bin nirgends gegangen.

VR: Für den Reisepass braucht man ja ein Foto?

BF4: Nein, nein, wir sind schon fotografieren gegangen mit der Mutter. Wir haben die Fotos abgegeben und alles andere hat man dort gemacht.

VR: Was meinen Sie mit "dort"?

BF4: Was meinen Sie mit wo dort?

VR: alles andere wurde dort gemacht. Dort ist wo?

BF4: Ich weiß nicht, das ist so ein kleines Zimmer. Ich war einmal mit meiner Mutter dort, aber ich weiß nicht, wo es genau ist. Das ist ROWD oder so ähnlich.

VR: Schildern Sie mir bitte kurz, warum Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF4: Mein Bruder hat beim ersten und zweiten Krieg gekämpft. Als der Krieg zu Ende war wurden solche Leute zu Terroristen. Früher haben sie die Heimat beschützt und dann, als die Russen gekommen sind, haben sie gegen sie gekämpft und die Verwandten sind dann auch zur Verantwortung gezogen worden.

VR: Wie hat dieser Bruder geheißen, von dem Sie sprechen?

BF4: Er heißt XXXX XXXX. Er hatte zwei Pässe, einen mit dem Familiennamen XXXX und einen mit den Familiennamen seiner Mutter XXXX oder XXXX.

VR: Jetzt verstehe ich den Hintergrund Ihre Probleme. Schildern Sie mir bitte, was Ihnen selber konkret passiert ist.

BF4. Sie wollen wissen, warum ich hierhergekommen bin Ich wurde von Zuhause mitgenommen wegen meines Bruders. Der ältere Bruder von XXXX wurde mitgenommen. Das war 2003. Das war der ältere Bruder. ER hieß XXXX. Ich weiß nicht ob das 2003 war oder nicht. Er hatte ein Herzleiden. Er konnte kaum gehen. ER wude von Zuhause mitgenommen.

VR: Ich wollte aber wissen, was Ihnen passiert ist.

BF4: Die Leute sind zu mir gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben gesagt, dass sie gehört haben, dass ich mit ihm in Verbindung stehe und sie wollten wissen, wo er ist.

VR: Wen meinen Sie mit "die Leute sind zu mir gekommen".

BF4: Ich weiß nicht, wer das war. Die Leute sind immer in der Nacht gekommen und haben immer Russisch gesprochen. Sie waren immer maskiert. Ich weiß nicht, ob das Russen oder Tschetschenen waren.

VR: Mit wem haben Sie gemeinsam gelebt, als diese Leute immer gekommen sind?

BF4: Mit meiner Mutter, mit dem jüngeren Bruder und mit meiner Schwester.

VR: Mit der Schwester XXXX?

BF4: Ja.

VR: Wie oft sind diese Leute gekommen und wann hat das begonnen?

BF4: Als XXXX verschwunden ist. Er ist 2006 verschwunden. Ich glaube, man sucht ihn schon seit 20 Jahren, ich meine, seitdem der Krieg zu Ende ist. Ich weiß nicht, was er gemacht hat, dass man so nach ihm sucht.

VR: In der Einvernahme durch das BAA am 24.10.2011 haben Sie angegeben, dass Ihr Halbbruder XXXX seit 2003 verschwunden sei. Heute sagen Sie 2006.

BF4: 2003 wurde Tarhan von Zuhause mitgenommen.

VR: Und XXXX ist 2006 verschwunden?

BF4: Ja, aber genau weiß ich das nicht, weil ich noch klein war. Ich habe gehört, dass er sich hier befindet.

VR: 2006 waren Sie auch nicht mehr so klein.

BF4. Ich weiß nicht. Dann habe ich kein gutes Gedächtnis. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was gestern passiert ist.

VR: Wie oft kamen diese Männer zu Ihnen nach Hause und was ist da jedes Mal passiert?

BF4: Man hat mich befragt und man hat das aufgeschrieben, was ich gesagt habe. Ich wurde zumindest 10 Mal mitgenommen und befragt. Man hat mir vorgeworfen, dass er bei uns übernachtet, dass er zu mir kommt, aber ich habe ihn schon lange nicht gesehen.

VR: Wieso hat man Sie so oft mitgenommen, wenn Sie ohnedies jedes Mal dasselbe gesagt haben, nämlich, dass Sie ihn nicht gesehen haben?

BF: Man hat mir nicht geglaubt. Man hat mir gesagt, dass sie über die Information verfügen, dass er zu mir kommt. Aber er ist nur im Krieg zu uns gekommen und hat bei uns übernachtet. Nach dem Krieg habe ich ihn nicht mehr gesehen.

VR: Schildern Sie bitte konkret, wie sich das abgespielt hat, als die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind.

BF4: Sie sind in der Nacht gekommen. Zumindest 10 Mal wurde ich mitgenommen. Man hat mir etwas über den Kopf gestülpt, damit ich nichts sehe.

VR: Haben diese Leute jedes Mal die Tür aufgebrochen?

BF4: Nicht jedes Mal, natürlich, nein. Wenn sie die Tür eintreten, dann muss man die wieder reparieren. Sie haben geklopft und wir haben aufgemacht. Wenn man nicht aufgemacht hat, dann haben sie Gewalt angetan. Sie glauben wahrscheinlich, dass ich Ihnen Märchen erzähle, weil Sie hier so ein friedliches Leben führen. Aber wenn Sie dort hin fahren und einige Zeit dort leben, dann denken Sie das nicht mehr.

VR: Wenn diese Leute in der Nacht gekommen sind, werden Sie alle ja normalerweise geschlafen haben oder irre ich mich da.

BF4: Ja, ich war ja Zuhause, aber einmal war ich bei einem Cousin in XXXX.

VR: Bleiben wir noch bei den anderen Vorfällen. Wer hat da normalerweise, wenn diese Leute in der Nacht gekommen sind und Sie alle geschlafen haben, die Türe geöffnet?

BF4: Entweder die Mutter oder ich.

VR: Wie viele Leute waren das normalerweise, die gekommen sind?

BF4: Drei oder 4.

VR: Sind diese Leute in das Haus eingedrungen oder was hat sich da wirklich abgespielt?

BF4: Meine Schwester hat man in einem anderen Zimmer eingeschlossen und dann hat man begonnen mir Fragen zu stellen.

VR: Wurden Sie dann mitgenommen oder nicht?

BF4: Ich wurde mitgenommen. Man hat mir immer wieder gesagt, dass man ihn sowieso findet und es für mich besser wäre, wenn ich es zugebe. Man hat mir gesagt, dass man mich, wenn ich älter wäre, zum Ergebnis eines anderen Falles machen würde. Falls ich also älter gewesen wäre, hätte man mich als den Schuldigen in einem anderen Verfahren dargestellt, um Ergebnisse zu erzielen.

VR: Wurden Sie jedes Mal mitgenommen, wenn so etwas passiert ist?

BF4: Nein, nicht jedes Mal.

VR: Wie oft wurden Sie mitgenommen?

BF4: Zehn mal, nicht mehr und nicht weniger. Genau 10 Mal.

VR: In welchem Zeitraum, von wann bis wann?

BF4: Ich kann mich an die Jahre nicht mehr erinnern. Das letzte Mal, als ich bei meinem Cousin war, das war Ende Mai.

VR: Dieses letzte Mal, also Ende Mai, welchen Jahres?

BF4: Jahr?

VR: Ja.

BF4: 2009 oder 2010.

VR: Wann sind Sie ausgereist aus Tschetschenien?

BF4: Im Mai 2011.

VR: Wann war dieser letzte Vorfall?

BF4: Wann er war? Ende Mai, aber an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.

VR: Welches Jahr?

BF4: Ich weiß nicht, ob das 2009 oder 2010 war. Ich kann mich ja nicht an alles erinnern. Ich weiß es nicht.

VR: Was ist bei diesem letzten Mal passiert, als Sie bei Ihrem Cousin waren?

BF4: Ich war nicht Zuhause, aber meine Mutter und meine Schwester wurden aus dem Haus hinausgebracht und das Haus wurde in Brand gesetzt.

VR: Wer war aller in diesem Haus?

BF4: Meine Mutter, meine Schwester und der jüngere Bruder.

VR: Haben Sie dieses Haus irgendwann einmal angeschaut, nachdem es niedergebrannt wurde?

BF4: Ja, das Haus ist ja verbrannt. Das ist ja nur Asche dort, sonst gar nichts. Sie können auch heute hinfahren und sich das anschauen.

VR: Also von diesem Haus steht gar nichts mehr?

BF4: Nichts, nur Ruinen.

VR: Ein paar Fragen zu Ihrem Familien- und Privatleben hier in Österrrich? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

BF4: Sie meinen jetzt ob ich Freund ehabe und ob das Österreicher sind?

VR: Zum Beispiel Haben Sie Freunde und haben Sie Bekannte?

BF4: Ich habe Freunde hier und einen Cousin habe ich hier. Er heißt XXXX. Ich habe gehört, dass XXXX auch in Österreich ist. Vielleicht kann man ihn ja irgendwie finden. Er hat Zuhause eine russische Frau gehabt. Sie hat uns gesagt, dass er nach Österreich gefahren ist.

VR: Leben Sie mit irgendjemandem in einen gemeinsamen Haushalt?

BF4: Nein, ich lebe allein.

VR: Arbeiten Sie hier in Österreich?

BF4: Derzeit nicht. Ich suche eine Arbeit, aber in XXXX habe ich nicht gearbeitet, in XXXX habe ich gearbeitet, in XXXX gibt es keine Arbeit. Offiziell gab es keine Arbeit, aber ich habe schwarzgearbeitet.

VR: Was haben Sie gemacht als Sie schwarzgearbeitet haben?

BF4: Dort gibt es eine Österreicherin, eine ältere, eine altere Frau und wir haben ihr geholfen, das Schnee vom Dach zu bekommen und wir haben auch einen Zaun errichtet. Warum darf man hier nicht arbeiten.

VR: Das dürfen Sie eh. Sie dürfen geringfügig arbeiten.

BF4: IN meinem Heim gibt es keine Arbeit.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF4 (auf Deutsch): Ein bisschen.

VR (auf Deutsch): Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

BF4 versteht die Frage offenbar nicht und fragt bei der D nach, ob die Frage gelautet hat, wie lange er sich in Österreich aufgehalten habe.

VR:(auf Deutsch): Was machen Sie den ganzen Tag?

BF4 versteht die Frage nicht. (auf Russisch): Ich habe Deutschkurse besucht, aber dort bringt man ja nichts bei. Ich lerne nur Zuhause. Den ganzen Tag. Ich lerne car. 2 Stunden täglich die deutsche Sprache. Ich schreibe mir die Vokabel vom Internet auf. Aber ich habe ein schlechtes Gedächtnis und deswegen merke ich mir das so schlecht. Ich schreibe mir ca. fünf Vokabeln auf und dann wiederhole ich sie einige Tage lang.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF4: Wir bekommen Geld im Heim.

VR: Welche Verwandte haben Sie noch in Tschetschenien?

BF4: Ich habe meine Mutter dort und meinen Bruder. Aber mein Bruder ist behindert, er ist ein Behinderter des zweiten Grades. Mein Bruder und meine Mutter waren auch in Österreich. Sie sind über Polen gefahren, aber man hat sie dann nach Polen abgeschoben, weil ihnen die Fingerabdrücke in Polen abgenommen wurden. Von Polen sind sie dann nach Hause gefahren.

VR: Hatten Sie in Österreich jemals Kontakt, Berührung mit der Polizei?

BF4: Mit der Polizei? Ja. Das war vor einem Monat oder zwei Monaten. Da kamen zwei Polizisten zu mir mit einem Dokument mit einem Foto. Man hat mir gesagt, dass jemand Diesel von einem Auto gestohlen hat und man hat gesagt, dass ich auf dem Foto abgelichtet wurde, dass die Person auf dem Foto mir ähnlich ist und dass ich sei. Es war aber klar, dass ich das nicht bin und ich habe auch gesagt, dass ich das nicht bin. Die Polizisten haben mir gesagt, dass andere Personen bestätigt haben, dass ich das bin. Sie haben gesagt, dass die Sache an einen Richter geschickt wird und wenn ich das bin, ein Strafverfahren gegen mich geführt wird. Aber ich habe niemals etwas gemacht. Ich habe überhaupt nichts gestohlen, nicht einmal einen Kugelschreiber. Ich bin nicht hierhergekommen, um hier zu stehlen, sondern um hier zu leben.

Alle BF werden wieder in den Verhandlungssaal gerufen:

Den BF wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

BF4: Wir haben das nicht gelesen, das war ja Deutsch. Es kostet viel Geld, wenn man einen Dolmetscher damit beauftragt. Sie wissen nur das, was in den Nachrichten gesagt wird, richtige Informationen werden Sie nicht bekommen.

Eine weitere Stellungnahme wird nicht abgegeben.

......

VR: Ich habe noch eine abschließende Frage an BF 4: Sie hatten einen Auslandsreisepass, ausgestellt am XXXX.2010. Sie haben gesagt, dieser russische Auslandsreisepass sei jetzt zu Hause bei Ihrer Mutter. Wo haben Sie diesen Auslandsreisepass vor Ihrer Ausreise aufbewahrt?

BF4: Zuhause, immer. Ich habe meiner Mutter den Pass gegeben und dann habe ich ihn nicht mehr gesehen. Sie hat ihn versteckt. Ich wollte schon früher kommen, aber ich habe keine Gelegenheit dazu gehabt.

VR: Was heißt hier, früher kommen?

BF4: Als ich den Pass bekommen habe, wollte ich schon ausreisen.

VR: Wieso ist dieser Pass eigentlich nicht verbrannt?

BF4: Pass? Er war ja immer bei der Mutter. Vielleicht ist er jetzt nicht mehr da. Ich habe meine Mutter nicht nach dem Pass gefragt. Ich habe nicht darüber nachgedacht, sie über den Pass zu fragen. Wo er ist oder so.

VR: Wieso sind Sie nicht mit Ihrem Auslandsreisepass ausgereist?

BF4: Mir ist das nicht gelungen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011, der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011, weiters auf Grundlage der Beschwerde vom 09.01.2012, auf Grundlage des zum Lebensgefährten und Kindesvaters geführten Asylverfahrens, das auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. C4 409810-1/2009/10E, mit Gewährung von subsidiärem Schutz und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.04.2014 endete, der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.03.2014, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Lebensgefährten und Kindesvaters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bis 09.04.2016 verlängert wurde, weiters auf Grundlage der Ergebnisse des den minderjährigen Sohn betreffenden Asylverfahrens sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 14.06.2011 gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Bruder sowie ihrem Schwager illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die übrigen genannten am 14.06.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, das der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder das der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang daher, dass der Bruder der Beschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass es sich bei einem der Halbbrüder um einen Widerstandskämpfer gehandelt habe und dieser - je nach Darstellung - entweder im Jahr 2003 oder im Jahr 2006 geflüchtet sei, seit Erreichung seines 18. Lebensjahres im Jahr 2006 einer permanenten Verfolgung insofern ausgesetzt gewesen sei, als er seit dem Jahr 2006 zehnmal in der Nacht zu Hause festgenommen, mitgenommen und jeweils zwei bis drei Tage angehalten und misshandelt worden sei, dies zu dem Zweck, den Aufenthaltsort des entflohenen Halbruders in Erfahrung zu bringen. Festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auch nicht, dass das Haus der Familie, in dem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter sowie einen weiteren, behinderten Bruder, der sich nach wie vor in der Russischen Föderation aufhält, gewohnt habe, von Sicherheitskräften niedergebrannt worden sei, weil man nach dem Bruder gesucht und diesen nicht im Haus angetroffen habe. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass es konkrete Übergriffe auf die Beschwerdeführerin selbst gegeben hätte.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass grundsätzlich eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Festgestellt wird allerdings, dass dem Lebensgefährten bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, den die Beschwerdeführerin in Österreich kennenlernte und mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ursprünglich bis zum 09.04.2014, nunmehr verlängert bis 09.04.2016, zukommt. Festgestellt wird weiters, dass es sich bei dem Lebensgefährten bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin um den Vater des gemeinsamen minderjährigen Kindes, XXXX, geboren am XXXX in Österreich, handelt.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W207 1432578-1/013, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2 letzte Teilsatz AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater, zukommt und dem minderjährigen Sohn gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.04.2016, die gleichzeitig mit der Aufenthaltsberechtigung des Vaters, von dem das Recht abgeleitet wird, endet, erteilt wird.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Diese Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 zugestellt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten zu diesen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Abgesehen von der Bemerkung des Bruders, dass dieser diese Länderfeststellungen nicht gelesen habe, weil diese ja auf Deutsch gewesen seien, wurde in inhaltlicher Hinsicht keine Stellungnahme zu diesen Feststellungen abgegeben und ihnen daher nicht konkret entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden individuellen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst im Zusammenhang mit dem von ihr im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandspass, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt. Entsprechend einer durchgeführten Dokumentenüberprüfung vom 14.06.2011 konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung dieses Dokumentes festgestellt werden; nach derzeitigen Kenntnisstand besteht daher kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten individuellen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese vorgebrachten Fluchtgründe in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den von ihrem Bruder vorgebrachten Fluchtgründen stehen, dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsbehauptungen im Kern von den Verfolgungsbehauptungen ihres Bruders ableitet, insbesondere was das Vorbringen betrifft, das Haus der Familie sei in ihrem Beisein von unbekannten maskierten Sicherheitskräften niedergebrannt worden, weil diese den Bruder - da sich dieser nicht bei der Polizei gemeldet habe - gesucht, aber nicht angetroffen hätten. Auch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 u.a. auf die Frage, welche Probleme sie persönlich gehabt habe, im Wesentlichen an, sie könne nirgendwo leben, ihr selbst sei nichts passiert, sie selbst habe keine konkreten Probleme gehabt, sie habe nur Angst gehabt, aber ihr Bruder sei mitgenommen worden, sie selber sie nie mitgenommen worden, aber ihr Bruder sei immer wieder mitgenommen worden, es habe auch nie Misshandlungen ihr gegenüber gegeben, wenn sie zurückkehren würden, habe sie aber Angst, dass ihr Bruder mitgenommen werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders sind daher einer gemeinsamen beweiswürdigenden Bewertung zu unterziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht tätigte in seinem den Bruder betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W207 1424008-1, in dem das Vorbringen des Bruders als nicht glaubwürdig erkannt wird, folgende beweiswürdigende Ausführungen, die auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:

"Was hingegen die individuellen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Inlandspass auf Grund eines Stempels in diesem Pass ergibt, dass dem Beschwerdeführer am XXXX.2010 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde. Die Existenz bzw. Ausstellung dieses Auslandsreisepasses wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 auf konkrete Nachfrage zunächst verneint, wobei in weiterer Folge diese Verneinung relativiert wurde, indem der Beschwerdeführer anführte, er habe das nicht ganz verstanden, und der Beschwerdeführer schließlich einräumte, zu Hause einen Auslandsreisepass ausgestellt bekommen zu haben. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer einen Auslandsreisepass ausstellen ließ, gab er an, weil er ins Ausland habe fahren wollen, weil man ihn in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen habe, man habe ihn dort nicht leben lassen. Probleme, diesen Reisepass zu bekommen, habe er aber nicht gehabt; so gab er an, ‚Das Geld wurde bezahlt und aus'. Mit Geld könne man in Tschetschenien alles kaufen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes, für die Ausstellung eines Reisepasses müsse man doch zur entsprechenden Behörde gehen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, nein, er sei nirgends hingegangen. Auf Nachfrage, dafür brauche man ja ein Foto (welches bei der Ausstellung eines biometrischen Auslandsreisepasses unmittelbar bei der Passbehörde angefertigt werden müsse), räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, fotografieren sei er mit seiner Mutter doch gegangen, er wisse nicht, wo das sei, es sei ‚so ein kleines Zimmer', er sei einmal mit seiner Mutter dort gewesen, das sei ‚ROWD' oder so ähnlich; diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen Auszüge der Verhandlungsschrift verwiesen.

Wie diese ausweichenden Angaben zeigen, war dem Beschwerdeführer offenkundig sehr wohl bewusst, dass die Ausstellung eines solchen Auslandsreisepasses im XXXX des Jahres 2010 nicht plausibel mit den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen in Einklang zu bringen ist, weswegen er offenkundig bemüht war, diese Ausstellung eines Auslandsreisepasses zunächst zu verschweigen und in weiterer Folge herabzuspielen. In der Tat erscheint es nicht plausibel und daher auch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 unter permanenter staatlicher Aufsicht gestanden sei, sich monatlich bei der Polizei melden habe müssen, wiederholt von Sicherheitsorganen heimgesucht worden und insgesamt zehnmal nächtens mitgenommen, zwei bis drei Tage festgehalten und geschlagen worden sei, weil man von ihm Informationen über den Halbbruder, der den Widerstandskämpfern zugerechnet worden sei, erlangen habe wollen, dass ihm aber in dem Zeitraum einer behaupteten sehr intensiven staatlichen Kontrolle und staatlichen Verfolgung ebenfalls von öffentlicher Stelle ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, mit dem der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation ausreisen habe wollen, dies nach eigenen Worten, weil man ihn dort nicht in Ruhe gelassen habe und man ihn dort nicht leben lassen habe.

Im Zusammenhang mit der Existenz dieses Auslandsreisepasses erscheint aber auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer diesen Auslandsreisepass nach eigenen Angaben deshalb ausstellen ließ, um aus der Russischen Föderation auszureisen, dass er aber, als er schließlich tatsächlich aus der Russischen Föderation ausreiste, diesen Reisepass nicht mitgenommen habe. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dieser Auslandsreisepass sei immer bei seiner Mutter aufbewahrt worden und werde immer bei seiner Mutter aufbewahrt, vielleicht sei er jetzt nicht mehr da, er habe seine Mutter nicht nach dem Pass gefragt, er habe nicht darüber nachgedacht, sie über den Pass zu fragen, ‚wo er ist oder so'. Dies wiederspricht aber den Angaben, der Beschwerdeführer habe sich diesen Reisepass extra für eine beabsichtigte Ausreise ausstellen lassen.

Unplausibel bleibt in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Schwester - zwar angab, das Haus der Mutter, in dem sie alle gewohnt hätten, sei von unbekannten Sicherheitsorganen (je nach Darstellung im Jahre 2009, 2010 oder 2011) niedergebrannt worden, dass er aber am Beginn seiner Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 auf die Frage wo sich dieser Auslandsreisepass jetzt befinde, angab, ‚zu Hause in Tschetschenien', ‚bei meiner Mutter'. Auch am Ende der mündlichen Verhandlung gab er an, vor der Ausreise sei der Auslandsreisepass ‚zu Hause, immer' aufbewahrt worden, er habe seiner Mutter den Pass gegeben und dann habe er ihn nicht mehr gesehen. Dass dieser Auslandsreisepass aber eigentlich in dem den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester zu Folge von unbekannten Sicherheitsorganen niedergebrannten Haus verbrannt sein müsste oder aber gerade dieser Reisepass vor den Flammen gerettet worden sei, hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch in irgendeiner Form plausibel aufgeklärt.

Aber auch andere Punkte können nicht für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden. So gab er als eigentlichen Grund für die von ihm erlittene permanente Verfolgung an, einer seiner Halbbrüder werde dem Widerstand zugerechnet und sei geflüchtet; seit Jahren - nämlich seit seiner Volljährigkeit im Jahr 2006 - wolle man nunmehr von ihm den Aufenthaltsort dieses Halbbruders erfahren. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, dieser Halbbruder sei bereits im Jahr 2003 geflüchtet; seit 2003 kämen laufend Leute zu ihnen und würden sich nach diesem sowie einem weiteren Halbbruder erkundigen. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, der näher genannte Halbbruder habe 2003 die Heimat verlassen; ab 2006 seien immer wieder maskierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt. Die Schwester des Beschwerdeführers gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 an, dieser Halbbruder sei im Jahr 2003 geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst gab allerdings im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 an, dieser Halbbruder sei im Jahr 2006 verschwunden. Der Beschwerdeführer versuchte auf Vorhalt diesen Widerspruch zunächst damit zu begründen, er wisse es ja nicht genau, weil er noch klein gewesen sei. Auf Vorhalt, im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer nicht mehr so klein gewesen (ausgehend von seinem Geburtsdatum wäre er zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alt gewesen), zog sich der Beschwerdeführer nunmehr darauf zurück zu sagen, er wisse es nicht, er habe kein gutes Gedächtnis, er könne sich nicht mehr erinnern, was gestern passiert sei.

Ungereimtheiten gab es aber auch in Bezug auf den Zeitpunkt der behaupteten Niederbrennung des Hauses, in dem die Mutter, die jüngere der beiden Schwestern (in der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als BF3 protokolliert), ein behinderter Bruder sowie der Beschwerdeführer selbst gelebt hätten. So gab die Schwester des Beschwerdeführers, die ihren Angaben zufolge diesen Vorfall selbst miterlebt habe, an, dieser Vorfall sei im Mai des Jahres 2011 gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen gab an, dies sei 2009 oder 2010 gewesen. Auf mehrfache Nachfrage des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes (weil schlichte zeitliche Irrtümer bzw. Versprecher grundsätzlich ja nicht auszuschließen sind) blieb der Beschwerdeführer - diesbezüglich wird abermals auf die oben wiedergegebenen Teile des Verhandlungsprotokolls verwiesen - aber dabei, dass er es zwar nicht genau wisse, es müsse aber 2009 oder 2010 gewesen sein, dies, obwohl explizit nachgefragt wurde, wann und in welchem Jahr der Beschwerdeführer aus Tschetschenien ausgereist sei und er angab, dies sei im Mai 2011 gewesen. Dies ist nun insofern nicht nachvollziehbar, als dieser letzte Vorfall, als man den Beschwerdeführer gesucht, ihn aber nicht in dem Haus angetroffen habe, was die unbekannten Personen offenkundig veranlasst habe, das Haus niederzubrennen, ein durchaus einschneidendes Ereignis wäre, das, hätte es tatsächlich so stattgefunden, zeitlich wenigstens annähernd einzuordnen sein sollte, insbesondere wenn dies das entscheidende und in starker zeitlicher Nähe gelegene Ereignis gewesen sein soll, das die am 09.Juni des Jahres 2011 erfolgte Ausreise schließlich bewirkt habe.

Darüber hinaus tätigten der Beschwerdeführer und seine beiden Schwestern unterschiedliche Angaben zum Zustand des ihren Angaben zufolge von Sicherheitskräften niedergebrannten Wohnhauses. So gab die zur Zl. W207 424214 des Bundesverwaltungsgerichtes protokollierte Schwester im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 - diese sei bei der Niederbrennung des Hauses selbst allerdings nicht selbst zugegen gewesen, diese Schwester brachte im Wesentlichen auch andere Fluchtgründe, nämlich bezogen auf ihren Ehemann, den Schwager des Beschwerdeführers vor - an, das ganze Haus existiere nicht mehr, es seien nur das Fundament und die Reste geblieben. Die zur Zl. W207 424068 des Bundesverwaltungsgerichtes protokollierte jüngere Schwester des Beschwerdeführers (BF3) - diese sei bei dem Vorfall zugegen gewesen - gab an, das Haus stehe noch dort, nur verbrannt, nur die Wände gebe es dort noch, die Wände und das Dach. Der Beschwerdeführer selbst wiederum gab an, das Haus sei verbrannt, da sei nur Asche dort, sonst gar nichts. Abgesehen von diesen divergierenden Angaben über den Zustand des dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge niedergebrannten Hauses wurden aber während des gesamten Asylverfahrens von keinem der Beschwerdeführer irgendwelche Belege, wie beispielsweise Fotos des niedergebrannten Hauses, vorgelegt, die geeignet gewesen wären, das Niederbrennen des Hauses glaubhaft zu machen. Obgleich auch damit noch nicht belegt wäre, dass dieses Haus tatsächlich durch maskierte Sicherheitskräfte und nicht etwa durch die Folgen eines Unglücks niedergebrannt wäre oder dass dieses Haus tatsächlich das der Familie wäre, wäre dies in Anbetracht der aufgezählten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten ein Anhaltspunkt für die Glaubwürdigkeit wenigstens eines Teiles des Vorbringens gewesen bzw. hätte dies sein können.

Auch soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 auf konkrete Nachfrage angab, der Bruder sei ‚mehrmals, in den letzten zwei drei Monaten, vielleicht seit März' mitgenommen worden und sie auf nochmalige konkrete Nachfrage, wann und wie oft dies genau gewesen sei, behauptete, die Daten wisse sie nicht mehr, sie könne nur sagen, dass er dreimal mitgenommen worden sei. Die Zahl der Mitnahmen erhöhte sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich drastisch auf ‚neun- oder zehnmal' bzw. ‚ca. zehnmal', wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Zahl Zehn bereits im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 erwähnte, allerdings ab dem Jahr 2006. Da beide Geschwister aber im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, wie sie vorbrachten, wäre anzunehmen, dass eine größere Übereinstimmung über Zeitraum und Anzahl der nächtlichen Aufsuchungen und Mitnahmen bestehen sollte.

Schließlich ist es aber auch als unplausibel und daher nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben zufolge ab dem Jahr 2006 permanent Bedrohungen durch maskierte Personen ausgesetzt gewesen sein soll, er insgesamt zehnmal in der Nacht abgeholt und für zwei bis drei Tage festgehalten und misshandelt worden sein soll, er sich weiters einmal im Monat bei der Polizei melden habe müssen und - abgesehen von den zehn nächtlichen Mitnahmen - Sicherheitskräfte auch sonst öfters bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn nach seinem Halbbruder gefragt hätten, sich der Beschwerdeführer aber in einer solchen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation, die im Wesentlichen immer nach dem gleichen Muster abgelaufen sei, erst nach Jahren der Verfolgung - und nicht etwa bereits nach dem zweiten oder dritten Mal - dazu entschlossen haben sollte, den Herkunftsstaat zu verlassen oder sich etwa durch regelmäßiges Verstecken diesen vorhersehbaren Handlungen zu entziehen.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang aber auch den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstmals erst auf konkrete Nachfrage angab, im Rahmen seiner Mitnahmen und Anhaltungen geschlagen worden zu sein, dies mit der Begründung, zuvor sei er ja nicht danach gefragt worden. Wie bereits das Bundesasylamt sinngemäß ausgeführt hat, erschiene es naheliegend, dass jemand, der Misshandlungen im Rahmen von Anhaltungen erlitten hat, dies auch ohne konkrete Nachfrage auf die allgemeine Frage, was ihm denn passiert sei und weshalb er aus dem Herkunftsstaat geflüchtet sei, anführen würde.

Letztlich war auch der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 vermittelte - diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführern zu verschaffen -, mit ausschlaggebend für die Beurteilung, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig anzusehen sind."

Wie bereits erwähnt, gelten diese den Bruder betreffenden beweiswürdigenden Überlegungen wegen des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Fluchtvorbringens auch für die Beschwerdeführerin selbst. In diesem Zusammenhang ist aber auch auf weitere Plausibilitätserwägungen Bedacht zu nehmen. So gab die Beschwerdeführerin an, als das Haus der Familie von den maskierten Personen, welche schwarze militärische Uniformen getragen hätten, niedergebrannt worden sei, sei sie dort mit ihrer Mutter gestanden und als das Haus vollständig abgebrannt gewesen sei, sei sie weggefahren. Es sei so gegen 22:00 Uhr oder 24:00 Uhr gewesen. In weitere Folge gab sie auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst oder ihre Mutter oder ihre Nachbarn versucht hätten, das Feuer zu löschen, an, sie wisse es ja nicht, sie seien ja weggefahren, als das Haus schon gebrannt habe. Die Mutter habe zu weinen begonnen und sie seien weggefahren. Sie erinnere sich nicht, wie das gewesen sei, aber sie glaube, dass man später den Brand gelöscht habe. Sie hätten jedenfalls gesehen, dass die Leute rausgekommen seien, aber sie seien weggefahren. Auf den Vorhalt, es sei doch nicht sehr lebensnah, dass das eigene Haus brenne und man sich umdrehe und wegfahre, gab die Beschwerdeführerin an, die Mutter sei in einem Schockzustand gewesen und sie seien gleich weggefahren. Tatsächlich ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht plausibel und daher als nicht wahrscheinlich anzusehen, dass - selbst wenn ein Schockzustand vorliegen sollte - ein unmittelbar von einem Häuserbrand Betroffener, ohne etwa die Feuerwehr zu rufen oder Nachbarn um Hilfe zu rufen oder selbst zu versuchen, ein Feuer wenigstens notdürftigst zu bekämpfen, dem Feuer zusieht, sich in der Folge umdreht und wegfährt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, dieser Vorfall habe sich je nach Darstellung um 22:00 Uhr oder um 24:00 Uhr zugetragen, es sei "um 24:00 Uhr oder so" gewesen, das sie jedenfalls aber angab, sie seien dann weggefahren, seien über die Straße gegangen, dort sei die Haltestelle gewesen, und sie seien dann weggefahren, sie seien zum Onkel gefahren. Wie dem oben wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, vermittelte die Beschwerdeführerin den Eindruck, sie seien - da sie über die Straße gegangen seien und sich dort die Haltestelle befunden habe - mit einem öffentlichen Verkehrsmittel weggefahren. Dass aber gerade zu diesem Zeitpunkt um oder nach 24:00 Uhr noch öffentliche Verkehrsmittel unterwegs gewesen seien, die trotz eines Hausbrandes unbeirrt weiter gefahren seien, ist zwar nicht als ausgeschlossen anzusehen, im Gesamtzusammenhang aber doch nicht als nachhaltig wahrscheinlich.

Eine grundsätzlich denkmögliche Erklärung dafür lieferte die Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014, die diesen Vorfall jedoch nicht selbst miterlebt habe. Die Schwester gab - im Übrigen abweichend von der Beschwerdeführerin selbst - an, die Mutter und die Schwester seien zum Nachbarn gegangen und auch der behinderte Bruder, als er aus dem Haus weggejagt worden sei. Die Brandstifter seien so lange gestanden, bis das Haus abgebrannt gewesen sei. Erst als das Dach heruntergekommen sei, hätten sie begonnen zu löschen. Eine solche Erklärung - die in den Details den Darstellungen der Beschwerdeführerin allerdings widerspricht - wurde aber von der Beschwerdeführerin selbst, die ihrem Vorbringen zufolge diesen Vorfall selbst miterlebt habe, trotz Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erstattet.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht konkret vorgebracht hat. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 an, ihre Mutter lebe jetzt bei ihrem Onkel - also dem Bruder der Mutter, ihre Mutter und ihr Onkel hätten nach dem Tod des Vaters für die Familie gesorgt. Die Beschwerdeführerin selbst habe vor der Ausreise ca. vier oder fünf Monate als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet. Sie habe bis zur Ausreise bei der Mutter gewohnt. Der Bruder, der mit ihr nach Österreich gekommen sei, habe auch bei der Mutter gewohnt, die Mutter sei in Pension, sie bekomme Pensionsgeld. Der Bruder der Mutter - also der Onke l- habe ein eigenes Haus, dieser sorge jetzt für die Mutter, der Onkel arbeite selbst ebenfalls nicht mehr, er sei in Pension, sein Sohn arbeite aber als Buchhalter. Außerdem habe die Beschwerdeführerin noch zwei Cousins, die Söhne von ihrem Onkel. Sie selbst habe auch noch einen Onkel, eine Tante, die Schwester ihrer Mutter. Sie habe noch viele weitere Verwandte in Tschetschenien, diese würden aber in anderen Orten in Tschetschenien leben. Der Bruder der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 an, er habe nach seinem Schulabschluss Gelegenheitsarbeiten auf verschiedenen Baustellen durchgeführt, finanziell sei es ihm normal gegangen. Die Mutter lebe nunmehr beim Onkel, der ein eigenes Haus habe, bzw. lebe sie in einem kleinen Häuschen auf dem Grundstück des niedergebrannten Hauses, dies gemeinsam mit dem behinderten Bruder. Auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Fluchtvorbringen nicht als glaubwürdig erkannt werden konnte, ist vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhaltes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat.

Was die Feststellung betrifft, das dem Lebensgefährten und von diesem abgeleitet im Rahmen des Familienverfahrens auch dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan bzw. auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und damit verbunden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 bzw. Abs. 5 AsylG als subsidiär Schutzberechtigte nunmehr bis zum 09.04.2016 zukommt, so gründet sich diese Feststellung auf die bezughabenden Akten des Asylgerichtshofes bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf eine auf Grundlage einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ergangenen telefonische Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, festgehalten in einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes, im Rahmen derer mitgeteilt wurde, dass der Lebensgefährte und Kindesvater des gemeinsamen minderjährigen Sohnes am 07.03.2014 rechtzeitig vor Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung einen Antrag auf Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat und dass diesem Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 dahingehend stattgegeben wurde, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 09.04.2016 verlängert wurde.

Was die Frage betrifft, ob es sich beim Kindesvater um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt oder tatsächlich um den Ehemann, so gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, sie seien verheiratet, dies wurde von der Beschwerdeführerin allerdings nicht belegt. ZMR-Abfragen weisen die Beschwerdeführerin jedenfalls als "ledig" aus. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht vom Vorleigen einer staatlich geschlossenen Ehe aus, hegt jedoch keine Zweifel am Bestehen eines aufrechten und effektiven Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater. Was die Frage eines Eingriffes in ein bestehendes Familienleben betrifft, so kommt der Frage einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft im gegenständlichen Fall ohnedies im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 25.01.2012 zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist der Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass sie keine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht hat - nicht gelungen, eine Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht bzw. dargetan. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass diverse näher genannte Verwandte, insbesondere ihre Mutter, ihr Onkel, ihr behinderter Bruder sowie weitere Verwandte wie Cousins und weitere Tanten etc., noch in Tschetschenien leben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, ihre Mutter beziehe eine Pension, außerdem sorge ihr Onkel für die Mutter, der Sohn des Onkels sei Buchhalter, der Onkel habe ein eigenes Haus, auch die Mutter würde nunmehr entweder beim Onkel oder in einem kleinen Häuschen leben. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet, der Bruder, der mit ihr nach Österreich gekommen sei, habe am Bau gearbeitet, was vom Bruder bestätigt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ist - auch unter Berücksichtigung des familiären Zusammenhaltes in Tschetschenien - jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich diverse von der Beschwerdeführerin genannte Verwandte unter wirtschaftlich normalen Verhältnissen und ausreichenden Wohnverhältnissen nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführerin kommt daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 aus Eigenem nicht zu. Es ist daher zu prüfen, ob ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zukommen könnte; dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 im Verhältnis zum minderjährigen, am 19.01.2013 in Österreich geborenen Sohn XXXX vor. Diesem minderjährigen Sohn wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W207 1432578-1/2013 in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, abgeleitet im Familienverfahren vom Vater XXXX, zuerkannt und dem minderjährigen Sohn eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter iSd § 8 Abs. 5 AsylG 2005 bis zum 09.04.2016 erteilt, weil auch dem Vater vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Verlängerungsantrages des Vaters eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2016 erteilt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anders als beim minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, dem auf Grundlage der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 und § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens abgeleitet vom Vater zuerkannt werden kann, kann bei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens wegen der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht von ihrem minderjährigen Sohn abgeleitet werden, weil der Sohn bereits einen im Rahmen des Familienverfahrens abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten genießt.

Aber auch vom Lebensgefährten bzw. Ehemann ist ein abgeleiteter Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht möglich, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 im Verhältnis zum Lebensgefährten bzw. Ehemann handelt, dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin den Lebensgefährten bzw. Ehemann erst in Österreich kennengelernt und jedenfalls keine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides;

Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann der Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 - anders als ihrem minderjährigen Sohn nach dem Vater - nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt werden. Der Umstand, dass dem minderjährigen Sohn sowie dem Vater des minderjährigen Sohnes, dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit verbunden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 bzw. Abs. 5 AsylG 2005 bis 09.04.2016 zukommt, ist aber im Rahmen der Frage eines Eingriffes in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und relevant.

Eine gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung würde - aus gegenwärtiger Sicht allerdings nur befristet bis 09.04.2016, weil es denkbar ist, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung für Kind und Lebensgefährten nicht verlängert wird, wodurch im Falle einer künftigen Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde, sofern alle Familienangehörigen gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen wären (was aber im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist) - in ihr Familienleben eingreifen. Darauf soll nachfolgend noch zurückgekommen werden.

Was im gegenständlichen Fall zunächst die Frage eines Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführerin betrifft, so liegt diesbezüglich kein Eingriff vor, der zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse angeordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die ihrem Vorbringen zu Folge am 14.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren etwa zwei Jahre und zehn Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine ausreichend fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn, sowie abgesehen von ihren beiden mit ihr nach Österreich eingereisten Geschwistern und ihrem Schwager (wobei diese auf Grundlage der ihnen gegenüber ergehenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag über keine Aufenthaltsberechtigungen mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen) - nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen.

Die Beschwerdeführerin wird, wie sie selbst ausführte und wie sich aus einem GVS-Auszug vom 30.04.2014 ergibt, nach wie vor von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden, zumal auch nicht vorgebracht und belegt wurde, ganz konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten mit ausreichendem Einkommen für den Fall eines legalen Verbleibens in Österreich in Aussicht zu haben. Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 zu führen, sie habe bisher in Österreich nicht gearbeitet, nur in der Pension, in der sie lebe, in der Küche, dies mache sie jetzt aber nicht mehr. Dies mag in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ein Kind im Alter von noch nicht eineinhalb Jahren hat, nachvollziehbar sein, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Lebensgefährte arbeite in Österreich in einem näher genannten Hotel als Hausmeister. Allerdings scheint das diesbezügliche Einkommen nicht ausreichend zu sein, sonst müsste die Beschwerdeführerin nicht von der Grundversorgung unterstützt werden, zudem ist die Aufenthaltsberechtigung des Lebensgefährten aus heutiger Sicht nur bis 09.04.2016 befristet und kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ob diese verlängert werden wird. Das Vorliegen einer nachhaltigen Selbsterhaltungsfähigkeit kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher jedenfalls nicht festgestellt werden.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwgH-E 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Allenfalls wären vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Was die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so war die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, einfache in deutscher Sprache gestellte Frage zu verstehen und in einfacher Sprache zu beantworten. Dennoch kann im Fall der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von etwa zwei Jahren und 10 Monaten im österreichischen Bundesgebiet von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen ist und dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, wo auch ihre Mutter, ihr behinderter Bruder, ihr Onkel, bei dem die Mutter lebt, sowie diverse weitere Verwandte wie etwa ein Cousin und dessen Familie nach wie vor leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.

Unter dem Aspekt des Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Schluss, dass gegenwärtig eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde, wobei allerdings einschränkend zu konstatieren ist, dass im gegenständlichen Fall eine strickte Trennung von der Frage eines Eingriffes in das Familienleben nicht möglich ist.

Unter dem Aspekt des Eingriffes in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist zunächst noch einmal darauf hinzuweisen, dass dem minderjährigen Sohn und dem Lebensgefährten als subsidiär Schutzberechtigte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2016, sohin aus heutiger Sicht eine Aufenthaltsberechtigung lediglich auf eine bestimmte Dauer, zukommt.

Im gegenständlichen Fall bestehen nun keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass ein solcher Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre. Zwar ist die Beschwerdeführerin ein Familienleben in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltes eingegangen, was im Rahmen einer Interessenabwägung grundsätzlich nicht zu Gunsten eines Verbleibes im Bundesgebiet ausgelegt werden kann. Jedoch überwiegt vor dem Hintergrund, dass der befristet zum Aufenthalt berechtigte Sohn der Beschwerdeführerin noch nicht einmal eineinhalb Jahre alt ist und auch der Lebensgefährte, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, in Österreich befristet zum Aufenthalt berechtigt ist, diesem jedenfalls für den Zeitraum des aufrechten Bestehens des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zu gesonnen werden kann, aber auch eine Rückkehr in die Russische Föderation gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn und dem Kindesvater, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, mit erheblichen Problemen verbunden schiene, das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesses an einer Heimkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat, weil auch die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat zumindest solange, als der minderjährige Sohn und der Lebensgefährte zum befristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, also bis zum 09.04.2016, nicht möglich erscheint.

Würde dem Sohn und dem Lebensgefährten nun nicht bloß eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2016, also eine Aufenthaltsberechtigung lediglich auf eine bestimmte Dauer, sondern eine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommen, so wäre wohl die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin wegen eines nicht gerechtfertigten Eingriffes in das Familienleben auf Dauer unzulässig. Nun ist aber aus dem Blickwinkel des verfahrensgegenständlichen Entscheidungszeitpunktes die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine bestimmte Dauer unzulässig, nämlich aus heutiger Sicht lediglich bis 09.04.2016, wobei das Bundesverwaltungsgericht keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob es in weitere Folge zu einer weiteren Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung kommen wird oder nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, U 2131/2012-13, zur nunmehr nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmung des vormaligen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - die aber im Wesentlichen wortgleich ist mit der Bestimmung § 9 Abs. 3 BVA-VG, die oben wiedergegeben ist - ausgeführt, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) nicht nur auf Dauer unzulässig erklärt werden kann, sondern, dass die Ausweisung auch für eine bestimmte Dauer für unzulässig erklärt werden kann. Auf Grundlage dieser wegen der Wortgleichheit auch auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin für eine bestimmte Dauer - nämlich bis zum Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung des minderjährigen Sohnes und des Lebensgefährten am 09.04.2016 - für unzulässig erklärt werden könnte. Nicht jedoch kann im gegenständlichen Fall im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits davon ausgegangen werden, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist daher spruchgemäß das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieser unter Spruchpunkt II. des Spruchteiles A ergangene Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidung.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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