BVwG W145 2004941-1

W145 2004941-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2004941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2004941.1.00

Spruch

W145 2004941-1/2E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX), vertreten durch Geschäftsführer XXXX vom 17.09.2013 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.08.2013, Zl. XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2013, Zl. XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von € 1300,00 vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei am 16.01.2013 in 3130 Herzogenburg, Kreuzung St. Pöltner Straße 115 mit Industriestraße Richtung St. Pölten, Herr XXXX, geboren am XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG, § 111a ASVG und § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit mail vom 17.09.2013 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass Herr XXXX bei der Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehe, sondern lediglich einen Freundschaftsdienst, der sich letztlich über drei Stunden erstreckt habe, erledigt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher ersucht, dass der geschilderte Sachverhalt nochmals eingehend geprüft und positiv beurteilt werde.

3. Mit Schreiben vom 26.09.2013 übermittelte die NÖGKK den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und führte aus, dass Herr

XXXX arbeitend und zwar fahrend mit dem KFZ XXXX, behördliches Kennzeichen XXXX im Zuge der Betretung durch die Finanzpolizei am 16.01.2013 in 3130 Herzogenburg, Kreuzung St. Pöltner Straße 115 mit Industriestraße Richtung St. Pölten ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein angetroffen worden sei. Herr XXXX habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben eine Überstellungsfahrt mit diesem Fahrzeug für die Firma XXXX durchzuführen. Folgend verweist die NÖGKK auf Judikatur im Zusammenhang mit Gefälligkeitsleistungen. Für die NÖGKK sei unstrittig, dass Herr XXXX die am 16.01.2013 erbrachte Überstellungsfahrt in persönliche rund wirtschaftlicher Abhängigkeit, ergo im Rahmen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG erbracht habe. Da der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden sei, beantrage die NÖGKK den vorliegenden Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 02.01.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Vertreters der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 14.01.2014) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da in der gegenständlichen Rechtssache über eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt somit die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Aus dem angefochtenen Bescheid der NÖGKK vom 14.08.2013 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die NÖGKK im vorliegenden Fall vor Bescheiderlassung mit der Vorfrage, ob die Tätigkeit von Herrn XXXX eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende sowie rechtliche) Begründungen hat die NÖGKK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung zur Gänze unterlassen.

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine kurz dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der am 16.01.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei in 3130 Herzogenburg, Kreuzung St. Pöltner Straße 115 mit Industriestraße Richtung St. Pölten, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein Herr XXXX, arbeitend angetroffen worden sei. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, wird von diesem das Vorliegen einer Pflichtversicherung von Herrn XXXX am Betretungstag bestritten. Weder im Bescheid noch im vorgelegten Verfahrensakt findet sich ein Hinweis, dass sich die NÖGKK vor Bescheiderlassung mit der (Vor)Frage, ob die von Herrn XXXX ausgeübte Tätigkeit eine pflichtversicherungsbegründende Tätigkeit darstellt, auseinandergesetzt hat.

Die detaillierten, beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen zu der von der NÖGKK angenommenen Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG von Herrn XXXX finden sich erstmalig in der an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Stellungnahme der NÖGKK vom 26.09.2013. Der Beschwerdeführerin wurde diese Stellungnahme jedoch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht bzw. mangelt der Bescheid vom 14.08.2013 der NÖGKK an einer Vorfrageentscheidung samt ähnlich gelagerter Bescheidbegründung. Eine NÖGKK-seitige dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Zuge der seinerzeitigen Aktenvorlage erstattete Stellungnahme ersetzt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts bzw. nicht die Klärung einer entscheidungsrelevanten Vorfragen vor Bescheiderlassung.

Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren ist es Aufgabe der NÖGKK - heruntergebrochen auf den Einzelfall - als Vorfrage zu klären, beweiszuwürdigen und zu begründen, ob im gegenständlichen Verfahren eine bezogen auf die ausgeübte Tätigkeit des Herrn XXXX im Zeitpunkt der Betretung Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG vorlag. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende sowie rechtliche) Begründungen hat - wie bereits erwähnt - die NÖGKK vor Bescheiderlassung zur Gänze unterlassen.

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die NÖGKK eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der NÖGKK durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (NÖGKK) zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs festzustellen.

Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG.

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