G306 2004773-1•BVwG G306 2004773-1
G306 2004773-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2014
Kassation, Parteiengehör, strafrechtliche Verurteilung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
G306 2004773-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zl. 534031605/14102776, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte am 10.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.), den Antrag auf subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.02.2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ab und wies den Bescheid zu Spruchpunkt III. zur Feststellung, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 19.02.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurden gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 und Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.); des Weiteres wurde gemäß § 13 Abs.2 Z 1 AsylG festgestellt, dass das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.02.2014 verloren geht.
Die belangte Behörde begründete ihren angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der BF zur Zeit in Strafhaft befinden würde und er ohne Beschäftigung und finanzielle Mittel sei. Vor der Inhaftierung habe er von illegalen Beschäftigungen gelebt. In Strafhaft würde sich der BF befinden, da er vom LG für Strafsachen XXXX, zu Zl.: XXXX, wegen Vergehen nach §§ 107 Abs. 1 und 2 sowie 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Zu dieser Verurteilung habe der BF noch eine weitere Verurteilung aufzuweisen, nämlich vom LG für Strafsachen Wien wegen §§ 107 Abs. 1. 15 und 127 StGB wonach dieser zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (bedingt) verurteilt worden sei. Das angeführte zugrundeliegende strafrechtliche Verhalten würde die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit dringend geboten.
3. Mit dem am 05.03.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; fehlende Beschwerdegründe amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. aufzugeben, bzw. dahingehend abzuändern, dass der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkten I. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem BF eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes vorliegen würde. Es wären auch die Grundsätze des Parteiengehörs verletzt worden, da die dem BF eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu kurz bzw. dieser keine ausreichende Zeit und Gelegenheit, auf die Feststellungen der belangten Behörde zu antworten bzw. zu reagieren gehabt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher mangelhaft. Es würde auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegen. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Es sei keine ausreichende individuelle Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose vorgenommen worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Bescheid zu beheben war.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28 Abs. 3 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden wäre. Dem Vorbringen kann gefolgt werden, wenn angeführt wird, dass der BF keine ausreichende Zeit und Gelegenheit hatte auf die Feststellungen der belangten Behörde zu antworten bzw. zu reagieren.
Dem BF wurde mit Schreiben des BFA, datiert 13.02.2014, dem BF am 14.02.2014 (Freitag) übergeben die Möglichkeit eingeräumt vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde dem BF eine Frist bis zum 18.02.2014 (Dienstag) eingeräumt. Am 17.02.2014 hat der BF eine handschriftliche Stellungnahme abgegeben und dem BFA mittels Fax übermittelt. Am 19.02.2014 hat die belangte Behörde bereits den bekämpften Bescheid an den BF ausgefolgt.
Das Gericht kommt zum Entschluss, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 5-jährigen Einreiseverbot die Einräumung einer 4-tägigen Frist zu Stellungnahme (dies auch noch von Freitag bis Diensttag, also über das Wochenende) als zu kurz zu bezeichnen ist.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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