W209 2004886-1•BVwG W209 2004886-1
W209 2004886-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2014
Begründungsmangel, Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W209 2004886-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz betreffend die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rohregger Scheibner Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17/15, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 6.11.2013, GZ: VA/ED-K-0399/2013, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Nieder-österreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.800 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Wien 9/18/19-Klosterneuburg am 5.9.2013 um 10:50 Uhr der bosnische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, und der kroatische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, in XXXX, arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.12.2013 fristgerecht Einspruch. Darin bestritt er die Meldepflicht, weil mit den Herren XXXX und XXXX zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die beiden hätten die Tätigkeit, bei der sie betreten wurden, unentgeltlich erbracht. Die Unentgeltlichkeit sei ausdrücklich vereinbart worden. Die Zurverfügungstellung von Essen und Trinken sei nicht als Gegenleistung, sondern als die Bewirtung eines Gastes zu werten. Beide Personen hätten kein wirtschaftliches Interesse an einer Beschäftigung gehabt. Die Renovierungsarbeiten am Haus des Beschwerdeführers in Klosterneuburg seien deswegen erfolgt, weil die Familie des Beschwerdeführers und die Familie des Herrn XXXX über Generationen hinweg befreundet seien. Die Tätigkeit sei daher nur als Freundschaftsdienst zu werten. Herr XXXX sei ein Verwandter des Einspruchswerbers, der ebenfalls unentgeltlich und freiwillig bei der Renovierung des Hauses geholfen habe. Für ihn sei es eine Selbstverständlichkeit gewesen, einem Familienmitglied beim Hausbau zu helfen, weil dies im kulturellen Umfeld des Beschwerdeführers etwas ganz Normales und Alltägliches sei. Somit habe auch zu keinem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, Herrn XXXX und Herrn XXXX gemäß § 33 ASVG anzumelden.
3. Mit Schreiben vom 11.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und nahm dazu wie folgt Stellung: Es stehe fest, dass die im Bescheid genannten Personen im Zuge der gegenständlichen Betretung beim Verspachteln arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. An der Dienstnehmereigenschaft der beiden bestehe kein Zweifel. Die Tätigkeiten seien an einen bestimmten Ort gebunden gewesen und daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden. Die betretenen Personen seien an eine bestimmte Arbeitszeit gebundenen gewesen und der in der Niederschrift angegebene Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Jahren auch Herrn XXXX beim Bau dessen Haus geholfen habe, schließe aus, dass sich Herr XXXX bei seiner Tätigkeit vertreten habe lassen können. Beides sei ebenfalls als Indiz für eine persönliche Abhängigkeit zu werten. Dass die Arbeiten unentgeltlich erfolgt seien, schließe das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit nicht aus, weil in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte, wonach Dienstnehmer grundsätzlich einen Entgeltanspruch hätten. Die im Einspruch behauptete vereinbarte Unentgeltlichkeit sei nicht glaubwürdig und lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Vom Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes könne somit nicht die Rede sein, zumal die vereinbarte Tätigkeit zehn Tage habe dauern sollen. Ebenso habe das behauptete Naheverhältnis mit den betretenen Personen nicht glaubhaft dargelegt werden können. Es werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Am 8.1.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist - wie im Folgenden erläutert wird - von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", wonach im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die beiden im Bescheid genannten Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien . Die Bescheidbegründung stützt sich somit ausschließlich auf die Erhebungen der Finanzpolizei, unterlässt aber jegliche Feststellungen, die eine Beurteilung als Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer nur ansatzweise erlauben würden. Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, die jedoch ebenfalls nur auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen und dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.
Da weder ein Nachweis über die Anmeldung zur Pflichtversicherung der beiden im Bescheid genannten Personen durch den Beschwerdeführer noch ein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung vorliegt, ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig. Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.