W117 1419753-1•BVwG W117 1419753-1
W117 1419753-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W117 1419753-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 25.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch in Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters niederschriftlich erstbefragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe im Mai oder Juni 2010 den Herkunftsstaat legal verlassen habe und sei mit dem Zug nach China in eine unbekannte Stadt gefahren, wo er sich bis Mitte Jänner 2011 aufgehalten habe. Nachdem er sich zwischenzeitlich in eine andere Ortschaft begeben habe, wo er sich bis zum 18.02.2011 aufgehalten habe, sei er in Begleitung von China nach Moskau geflogen, von Moskau in die Türkei und anschließend auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich. Am 24.02.2011 sei er in Österreich angekommen.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in China studieren habe wollen und deswegen (in China) arbeiten habe müssen. Er habe von jenem Mongolen, welcher ihm geholfen habe, nach Österreich zu kommen, erfahren, dass sie in China Organspender würden - deswegen sei er geflüchtet. Im Herkunftsstaat sei er von 2000 bis 2006 in die Grundschule gegangen.
Zur Bescheinigung seiner Identität brachte er einen Personalausweis in Vorlage.
Im Zuge der Einvernahme am 03.03.2011 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters vor, dass er vor seiner Ausreise nach China im Herkunftsstaat in der Kanalisation gelebt habe. Danach habe er einen Mann kennengelernt, welcher ihn nach China mitgenommen habe. Dieser habe ihn zuerst gefragt, ob er einen Reisepass besitze. Er habe gesagt, dass er keinen hätte, worauf der Mann gemeint hätte, dass das nichts mache. Wie sie nach China gereist seien, hätte ihm diese Person einen Reisepass besorgt. Selber habe er keinen Reisepass beantragt. Er habe sich gedacht, dass das alles legal sei.
Nachdem seine Mutter den Herkunftsstaat verlassen habe, habe er bei einem Onkel gelebt. Dieser habe ihn aber schlecht behandelt, weil er seine Mutter für den Tod seines Bruders, den Vater des Beschwerdeführers, verantwortlich gemacht habe. Er habe danach gemeinsam mit seinem Bruder, der nun in Österreich sei, in der Kanalisation gelebt. Während er, der Beschwerdeführer 2006, nach XXXX gegangen sei, sei sein Bruder in der Hauptstadt geblieben.
Im Herkunftsstaat sei er mehrmals für circa 24 Stunden von der Polizei angehalten worden; als er Autoteile gestohlen habe, sei er mehrmals verhaftet worden.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich vor jener Person, welche ihn vom Herkunftsstaat nach China gebracht habe.
Es habe für ihn keinen Sinn gemacht, (weiter) in die Schule zu gehen. Da er eben kein Einkommen gehabt habe, habe er auf der Straße "diese Sachen machen müssen", um an Essen zu kommen. Außerdem hätte es niemanden gekümmert, wenn er nicht in die Schule gegangen wäre.
Irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen, er könne das nur an Hand seiner Narben beweisen. Er habe auch noch Misshandlungsspuren von China.
Auf die Frage, ob er an Krankheiten leide, gab er an, dass er sehr schnell "durcheinander komme", wenn er mit Personen spreche. Sein Kurzzeitgedächtnis sei sehr schlecht. Er habe mehrmals Platzwunden am Kopf gehabt. Wie er beim Bruder seines Vaters gewesen sei, habe man mit dem Sessel auf dem Kopf geschlagen. Er sei deswegen auch über zehn Tage im Krankenhaus gewesen.
Am 17.05.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Einvernahmeprotokoll sind unter anderem folgende "Besondere Kennzeichen" vermerkt:
Auf der Stirn in der Mitte eine circa 0,5 cm rundliche Einkerbung (unbekannt), auf der rechten Seite der Stirn zwei circa 1,5 cm rundliche Narben (Verletzungen mit Sessel, 2002), auf der linken Wange eine circa 2 cm lange waagrechte Narbe (Schlägen, 2007), an der linken Ferse eine circa 2 cm rundliche Narbe (Verletzung mit Metall, 2005).
Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Originalreisepass sei im Juni 2010 ausgestellt worden. Der Reisepass sei auf seinen Namen ausgestellt und mit seinem Lichtbild versehen. Mit diesem Reisepass habe er die Mongolei verlassen und habe sich mit diesem Reisepass auch ausgewiesen.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, in der Kanalisation im Herkunftsstaat, darunter eine Zeit lang gemeinsam mit seinem Bruder, gelebt zu haben und Autoteile gestohlen zu haben, für deren Weitergabe er Essen erhalten habe. Danach sei er von einem Mann, dem er erzählt habe, dass er in der Kanalisation lebe und Autoteile stehle, mit dem Vorwand nach China gebracht worden, in eine Schule gehen zu können und Essen zu erhalten.
Im Jahre 2008 oder 2009 sei er ein oder zweimal für 24 Stunden von der Polizei festgehalten worden, weil er beim Diebstahl erwischt worden sei.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich vor jener Person, welche ihn nach China gebracht hatte. In China habe er erfahren, dass bei der Familie, wo er gewohnt habe, Organe werden und habe sich entschlossen, diese Familie zu verlassen.
Am 04.01.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, seines anwaltlichen Vertreters sowie eines Rechtsberaters unter Zuziehung einer Dolmetscherin für mongolische Sprache durch eine Organwalterin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurden vom anwaltlichen Vertreter eine vorbereitete Stellungnahme und ein Bericht der "Deutschen Welle" vom 06.03.2009 als Beweismittel vorgelegt und er verwies auf zwei diesbezügliche ACCORD-Anfragen vom 28.07.2005 und 07.07.2006.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die Verwaltungsbehörde gelangte zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft und lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Seine Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen zur Person des Beschwerdeführers begründend aus:
"Ihre Nationalität und Identität stehen fest. Sie sind Staatsangehöriger der Mongolei. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgte, steht nicht fest. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wie lange Sie sich tatsächlich schon in Österreich aufhalten und wann Sie Ihr Heimatland verließen.
[...]
Es konnte weder festgestellt werden, dass Sie in der Mongolei asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt waren, noch dass Sie gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - solchen dort ausgesetzt wären.
[...]
Ihrem Vorbringen fehlt es somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen, und kommt somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zu Tragen. Bei der von Ihnen geäußerten bzw. behaupteten Verfolgungsgefahr würde es sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung seitens Dritter/Privater handeln, der es somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen/mangeln würde. Aus der allgemeinen Lage und Situation in der Mongolei ergibt sich unter anderem auch, dass der mongolische Staat sowohl in der Lage, als auch willens ist, Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu gewähren.
[...]
Hinzu kommt, dass Sie auch nicht einen glaubwürdigen Eindruck dem Bundesasylamt vermittelten. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass Sie behaupteten lediglich einen Bruder zu haben, obwohl sich aus den Angaben Ihrer Mutter und Ihres Bruders ergibt, dass Sie auch noch eine Schwester haben sollten. Im Gegensatz zu Ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (Bruder, Mutter) gaben Sie an, dass Ihr Vater im Jahre 2003 verstorben wäre und hätten die beiden hiefür jedoch das Jahr 2005 angegeben. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie nur lapidar, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Wenn Sie nun nicht einmal bei den Familienverhältnissen bei der Wahrheit bleiben, kann nicht angenommen werden, dass Ihr übriges Vorbringen der Wahrheit entspricht. Erwähnenswert ist weiters, dass Sie nicht den genauen Namen Ihrer Tante mütterlicherseits angeben konnten, mit der Sie in der Mongolei gelegentlich in Kontakt gewesen wären und die Ihnen den Aufenthalt Ihrer Mutter mitgeteilt hätte. Von dieser Tante wüssten Sie lediglich den Spitznamen. Einer Person ist es jedoch zuzumuten, den genauen Namen der Geschwister seiner Eltern zu wissen, wenn man mit denselben in Kontakt ist. Hinzu kommt, dass es äußerst eigenartig ist, dass Sie nicht von der Existenz einer Schwester Ihrer Mutter in Österreich wussten. Als Sie mit deren Namen konfrontiert wurden, gaben Sie sogar an, dass es sich vielleicht um jene Tante handeln könnte, die sich in der Mongolei befindet und von der Sie lediglich den Spitznamen wüssten.
Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten ist das Bundesasylamt der Ansicht, dass Sie auch
Ihren wahren Reiseweg verschleierten. Dafür spricht zum Beispiel, dass Sie nicht angeben konnten, in welchen chinesischen Städten Sie sich mehrere Wochen aufhielten und in welche türkische Stadt Sie von Moskau aus flogen."
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers traf die Verwaltungsbehörde unter anderem folgende Feststellungen:
"Die hohe Erwerbslosigkeit (ca. 25 Prozent) und Armut (etwa ein Viertel der Haushalte leben unterhalb der Armutsgrenze) konnte die Regierung, trotz der stetig hohen wirtschaftlichen Wachstumsraten und breit angelegten nationalen Programme zur Armutsbekämpfung, bisher
kaum verringern. Aufgrund der schlechten Infrastruktur sind der ländliche Raum und die insgesamt sehr junge Bevölkerung besonders benachteiligt. Mehr und mehr Menschen migrieren in die Hauptstadt und in kleinere urbane Zentren (Verstädterungsgrad: 57 Prozent).
[...]
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen
gewährleistet.
[...]
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).
[...]
Menschenhandel
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland zum illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern.
[...]
Das Land blieb ein Ursprungsland von Handel mit Frauen, Kinder und Männern zum Zwecke der Zwangsarbeit oder Prostitution. Artikel 113 des Strafgesetzes wurde im Februar 2008 reformiert und verbietet den Handel und Verkauf von Menschen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Haft oder Zwangsarbeit. Die Strafe kann auf zehn bis 15 Jahre erhöht werden, wenn die Tat innerhalb einer organisierten Gruppe begangen wird oder schwerwiegende Verletzungen verursachte, auf 10 Jahre, wenn die Opfer Minderjährige sind oder es mehrere Opfer gibt. Die meisten betroffenen Personen wurden nach China verbracht."
Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, und brachte nach nochmaliger zusammengefasster Wiederholung des im Rahmen der Einvernahmen Vorgebrachten im Wesentlichen vor:
Das Bundesasylamt habe sich mit seinem tragischen Schicksal überhaupt nicht beschäftigt, sondern glaube an Hand verschiedener Differenzen zwischen seinen Aussagen und denen seiner Mutter bzw. seines Bruders, ihm Unglaubwürdigkeit nachweisen zu können. Der Beschwerdeführer versuchte in diesem Zusammenhang das Vorliegen dieser Differenzen zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die Verwaltungsbehörde ging im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung offensichtlich von einer in dieser Form nicht zutreffenden Beurteilung in der Frage des Flüchtlingsbegriffs
"Ihrem Vorbringen fehlt es somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen, und kommt somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zu Tragen. Bei der von Ihnen geäußerten bzw. behaupteten Verfolgungsgefahr würde es sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung seitens Dritter/Privater handeln, der es somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen/mangeln würde."
aus, da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - bei Zutreffen des Beschwerdeführervorbringens der Auffangtatbestand der "sozialen Gruppe" des in der GFK normierten Flüchtlingsbegriffes erfüllt sein könnte:
Verschiedene Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" sind anschaulich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197, dargestellt:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention [Art. 1 Abschnitt A Z 2] genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406).
Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.
Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status."
Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen."
Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Autounfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, [...]
Aus der allgemeinen Lage und Situation in der Mongolei ergibt sich unter anderem auch, dass der mongolische Staat sowohl in der Lage, als auch willens ist, Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu gewähren.
In diesem Sinne erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgetragene soziale Hintergrund seines Lebens als Straßenkind durchaus geeignet, den asylrelevanten Tatbestand der sozialen Gruppe (ehemaliger) Straßenkinder zu erfüllen.
Begründungsmängel:
I.
Auch erweist sich die von der Verwaltungsbehörde gezogene Schlussfolgerung "Aus der allgemeinen Lage und Situation in der Mongolei ergibt sich unter anderem auch, dass der mongolische Staat sowohl in der Lage, als auch willens ist, Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu gewähren", gerade nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zum Herkunftsstaat als nicht stichhältig:
Menschenhandel
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland zum illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern.
[...]
Das Land blieb ein Ursprungsland von Handel mit Frauen, Kinder und Männern zum Zwecke der Zwangsarbeit oder Prostitution. Artikel 113 des Strafgesetzes wurde im Februar 2008 reformiert und verbietet den Handel und Verkauf von Menschen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Haft oder Zwangsarbeit. Die Strafe kann auf zehn bis 15 Jahre erhöht werden, wenn die Tat innerhalb einer organisierten Gruppe begangen wird oder schwerwiegende Verletzungen verursachte, auf 10 Jahre, wenn die Opfer Minderjährige sind oder es mehrere Opfer gibt. Die meisten betroffenen Personen wurden nach China verbracht."
Unter anderem vor dem Hintergrund dieser Parameter (auf Sachverhaltsebene) vermag der gegenständlich angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht einer nachprüfenden Kontrolle nicht standzuhalten:
II.
Des weiteren ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation:
"Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft."
nicht auf den gegenständlichen Fall umlegte:
Obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesem Problemkreis im Rahmen dreier mit ihm durchgeführten Befragungen/Einvernahmen geäußert hatte - und der Verwaltungsbehörde diese Problematik offensichtlich bewusst war, hielt sie ihm doch im Rahmen der Einvernahme vom 03.03.2011 vor:
"Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie legal mit eigenem Reisepass von der Mongolei nach China gereist sind. Mir erzählen Sie nun, dass Sie angeblich illegal ausgereist sind"
und stellte die Frage:
"Was stimmt nun?" - hat sie sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt.
Das Fehlen einer entsprechenden positiven/negativen Feststellung des Inhalts:
"Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat legal/illegal verlassen" und einer diese Feststellung stützenden beweiswürdigenden Erwägung belastet den hier angefochtenen mit einem wesentlichen Begründungsmangel.
Wesentlich insofern, als sich nämlich die mögliche Strafe jedenfalls in einem asylrelevanten Rahmen bis zu fünf Jahren bewegt, sodass Feststellungen unabdingbar sind, ob, und bejahendenfalls in welcher Weise der Beschwerdeführer davon betroffen ist oder nicht; in letzterem Fall schließt dies auch Erhebungen und Feststellungen über Haftbedingungen ein.
Auf diese Problematik hat der Rechtsvertreter im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers - dort aber unzutreffend, weil die Mutter den Herkunftsstaat jedenfalls legal mit ihrem Reisepass verließ - in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 hingewiesen:
"Schließlich befürchte ich bei einer allfälligen Rückkehr mit den mongolischen Behörden Schwierigkeiten zu bekommen. Wie die ÖB in Peking laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Februar 2010 berichtet hat, laufen Rückkehrer ohne Reisedokument in Gefahr, an der Grenze aufgegriffen zu werden und wegen Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz und das Strafgesetz mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft zu werden."
III.
Unabhängig davon - und dies stellt einen weiteren Mangel dar - lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten und der Verwaltungsbehörde als "besondere Kennzeichen" in der Einvernahme vom 17.05.2011 festgehaltenen Verletzungen vermissen, insbesondere, ob diesen im gegenständlichen Verfahren Bedeutung zukommt - und wenn ja - welche Relevanz:
Diese Verletzungen können nämlich durchaus geeignet sein, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines skizzierten Schicksals eines im Herkunftsstaat auf sich allein gestellten Straßenkindes zu stützen.
IV.
Insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer erlittenen Kopfverletzung und einem (behauptetermaßen) daran anschließenden Krankenhausaufenthalt von einer Störung seiner Gedächtnisleistung sprach.
Mit diesem weiteren Vorbringen, welches die unterschiedlichen Angaben, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zu jenen des Bruders und der Mutter erklären könnten, hat sich die Verwaltungsbehörde gleichfalls nicht auseinandergesetzt und diesen Umstand nicht in seine Glaubwürdigkeitsprüfung miteinbezogen, was den hier angefochtenen Bescheid wiederum mangelhaft erscheinen lässt.
Für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde dieses spezielle Vorbringen des Beschwerdeführers anzweifelt, hätte sie ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um die Behauptung des Beschwerdeführers medizinisch verifizieren zu lassen. Vor dem Hintergrund der von der Verwaltungsbehörde eingangs der Einvernahme vom 17.05.2011 selbst angenommenen Verletzungen kann dieses Vorbringen jedenfalls nicht von vornherein als bloße Schutzbehauptung verworfen werden.
V.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Verwaltungsbehörde als ausschlaggebenden Ungereimtheiten nicht den Kern des Fluchtvorbringens selbst betreffen.
In diesem Sinne erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als unvollständig und kann nur einen Teilaspekt einer notwendig durchzuführenden (umfassenden) Gesamtbetrachtung darstellen.
Das diesbezügliche Fehlen einer umfassenden Beweiswürdigung bedeutet sohin ebenso einen wesentlichen Verfahrens(Begründungs)mangel.
Verfahrensmangel infolge fehlender Ermittlungen:
Überhaupt wurde die Rückkehrsituation, die prognostisch zu sehen ist, unzureichend erhoben bzw. hat sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit derselben auseinandergesetzt:
Zieht man die Feststellungen der Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Wirtschaftslage, insbesondere der der verbreiteten Armut ins Kalkül, bedenkt man zusätzlich (sogar) eine Aufnahme(möglichkeit) des Beschwerdeführers in eine (vorübergehende) Unterkunft - angesichts der Volljährigkeit kommt eine Aufnahme in einem Waisenhaus nicht mehr in Frage -, bleibt immer noch offen, wie der Beschwerdeführer nach den Feststellungen eine Existenz aufbauen soll, unterlässt doch die Verwaltungsbehörde die Anführung von konkreten für den Beschwerdeführer existierenden Arbeitsmöglichkeiten, bzw. wie er mittelfristig seine notdürftigen Lebenshaltungskosten bestreiten kann.
In diesem Sinne bleibt die Verwaltungsbehörde schuldig, wie die konkrete Umsetzung (in die Praxis) der allgemeinen Feststellung
"Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet"
vor sich gehen soll.
Auch würde er nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörde im Verfahren des Bruders für den Bezug von Arbeitslosengeld die Bestätigung einer Einzahlung in einen durch Gesetz (aus dem Jahre 1994) eingerichteten Versicherungsfond bedürfen, was offensichtlich keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweist.
In dieser Hinsicht unterscheidet sich der gegenständliche Fall von jener der Mutter, welche über langjährige Berufserfahrung als Schneiderin und Kellnerin verfügt. Die Aktenlage weist weder eine einigermaßen gegebene Schulbildung, geschweige denn Berufsausbildung bzw. gar Berufserfahrung aus.
Auch diese Mängel sind von der Verwaltungsbehörde (vor dem Hintergrund einer allenfalls in Österreich erhaltenen Schul- und Berufsausbildung sowie Praxis) im zweiten Rechtsgang zu beheben.
Schlussfolgerung:
Die Behebung hat sich auch insofern auf Spruchpunkt I. zu beziehen, als in rechtlicher Hinsicht - siehe Ausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung - nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer nicht doch der sozialen Gruppe (ehemaliger) Strassenkinder zuzurechnen ist - sollte die vom Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ihm behauptetermaßen widerfahrenen Ereignisse eine Umbewertung der Glaubwürdigkeit (durch Berücksichtigung des geistigen/psychischen Gesundheitszustandes) erfahren - und dies in einem allfälligen Strafverfahren wegen Verletzung des Grenzschutzes asylrelevante Nachwirkungen zeitigt, indem
die (allfällige) Bestrafung wegen dieses (vergangenen) Umstandes in asylrelevanter Weise strenger ausfällt als im Normalfall,
bzw.
er aufgrund dieses Umstandes (als ehemaliges Strassenkind) in asylrelevanter Weise gehindert ist, eine Arbeit zu finden und sich zumindest ein notdürftiges Überleben zu sichern.
Sollte der nachfolgende Rechtsgang tatsächlich keinen diesbezüglichen rechtlichen Konnex zwischen dem Fluchtvorbringen und einer allenfalls zu erwartenden Gefährdungslage im Falle der Rückkehr zu Tage fördern, also der Flüchtlingsbegriff nicht erfüllt sein, so bleibt das Beschwerdeführervorbringen jedenfalls im Rahmen der Frage des Bestehens subsidiären Schutzes zu prüfen.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.
Sohin war im vorliegenden Fall spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegenden Rechtsfragen waren nicht unklar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausging.
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