BVwG L517 2001634-1

L517 2001634-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2001634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2001634.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von FXXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX vom 04.09.2013, XXXX XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 45 Abs 3 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: BF) beantragte am 14.05.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Am 27.05.2013 ging dieses Schreiben beim Bundessozialamt ein. Nach wiederholter erfolgloser Aufforderung an den BF zur Vorlage entsprechender Befunde und Gutachten wurden notwendige Unterlagen amtswegig beigebracht.

I.1.2. In der Folge wurde am 01.08.2013 anhand der vorliegenden Akten ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.08.2013 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

I.1.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.09.2013 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. erfülle er die Voraussetzungen nicht.

I.1.4. Mit Schreiben vom 11.10.2013 an das Bundessozialamt erhob der BF Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 04.09.2013. Er beantrage seiner Berufung stattzugeben, den strittigen Bescheid zu beheben, die Einschätzung des Grades der Behinderung erneut vorzunehmen und seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.

I.1.5. Durch die vormalig zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde in der Folge am 21.10.2013 im Wege des Bundessozialamtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eines weiteren ärztlichen Sachverständigen beauftragt.

I.1.6. Der BF wurde daher am 02.12.2013 einer ärztlichen Begutachtung zugeführt und darüber am 03.12.2013 ein Sachverständigengutachten erstellt. Dieses wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aus.

I.1.7. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 wurde dem BF das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht.

I.1.8. Am 31.12.2013 langte beim Bundessozialamt ein Schreiben des BF, worin er zur Einschätzung des Grades der Behinderung Stellung nahm, ein.

I.1.9. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erfolgte die Aktenvorlage von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Die Verwaltungsakten langten am 20.02.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Nach dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.05.2013 (beim Bundessozialamt eingelangt am 27.05.2013) finden sich nachfolgend angeführte medizinische Unterlagen bzw. Befunde sowie relevante Unterlagen - den BF betreffend - im Verwaltungsakt:

Kopie Parkausweis für BehinderteXXXX

Dauerrentengutachten XXXX vom Juli 2011

XXXX Rehabilitationszentrum XXXX, Auszug aus der Krankengeschichte, April 2010

XXXX, Stationäre Krankengeschichte, 14.04.2010

XXXX, Ambulante Krankengeschichte, 04.10.2012

1.2. Am 01.08.2013 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes eine aktenmäßige Begutachtung durch einen Sachverständigen für Allgemein- und Arbeitsmedizin (Ergebnis: GdB 20 v.H.). Dieses Gutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt.

1.3. Nach Abweisung des Antrages des BF durch das Bundessozialamt mit Bescheid vom 04.09.2013 und Berufungserhebung mit Schreiben vom 11.10.2013 wurde von der Bundesberufungskommission ein weiteres ärztliches Gutachten beauftragt.

Am 02.12.2013 erfolgte daher eine weitere Begutachtung des BF durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Das diesbezügliche Gutachten vom 03.12.2013 weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aus und wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Dieses Sachverständigengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"..................

Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II

Nr. 261/2010):

...............

Anamnese:

Siehe Abl. 52. Der Berufungswerber hat am XXXX im Rahmen eines

Sturzes auf einer Baustelle folgende Verletzung erlitten:

Kreuzdarmbeingelenkssprengung li. Beckenfraktur mit Fraktur des

Acetabulum re., transilliacaler Faktur re., Fraktur des unteren

Schambeinastes re. Und Frakturen des Processus transversus L1-L3 re.

Es erfolge im XXXX eine Verschraubung des Kreuzdarmbeingelenks li.,

eine Verschraubung der Darmbeinfraktur re., eine Verplattung des

ventralen Acetabulum Pfeilers und Ala ossis llli re. sowie eine

Verplattung des dorsalen Acetabulums am 07.12.2009, danach erfolgte

eine Reha im Rehabilitationszentrum........

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient berichtet, er habe Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, beidseitig, eher links. Weiters fehle ihm die Kraft im Bereich des re. Beckens, dort wo die Operationsnarbe sei. Wenn er wenige Meter spazieren gehe, dann bekomme er Schmerzen, sobald er belaste. Die Beschwerden seien wechselnd, es gebe gute Tage und schlechte Tage. Außerhalb seiner Wohnung verwende er einen Gehstock in der li. Hand.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel

Derzeit keine Therapie / Parkemed bei Bedarf, durchschnittlich 2,5 Tabletten pro Tag, Gehstock in der li. Hand.

Sozialanamnese:

Der Berufungswerber ist derzeit arbeitslos, er habe eine Freundin und wohnt in einer Mietwohnung.

........................

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Es besteht ein Beckenschiefstand, wobei die re. Beckenhälfte ca. 2 cm tiefer steht als die li. Im liegen ist das re. Bein ca. 2 cm verkürzt gegenüber li.

Bei forcierter Flexion des re. Hüftgelenks erfolgt eine Schmerzauslösung. Die Glutealmuskulatur re. ist etwas verschmächtigt gegenüber li. Die Beweglichkeit des re. Hüftgelenks beträgt:

Extension / Flexion 0/0/100, dann Schmerzauslösung

Innen-/Außenrotation ca. 1/3 eingeschränkt

Das Trendelenburgzeichen ist auf der re. Seite grenzwertig positiv, nach ein paar Sekunden stehen sinkt das Becken li. ab. Weiters besteht eine Unsicherheit beim Einbeinstand re. Es besteht eine Operartionsnarbe im Bereich der re. Becken-Hüftregion. Es besteht ein deutlicher Druckschmerz über dem li. Kreuzdarmbeingelenk. Die Fußsohlenbeschwielung ist auf der re. Seite etwas schwächer ausgeprägt als li.

Beide Sprung-, Knie-, li. Hüft-, Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. Alle Wirbelsäulenabschnitte gut beweglich und ohne relevante Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Deutliches Rechtshinken mit Gehstock in der li. Hand

..................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:

  1. Beinverkürzung re. ca. 2 cm - Fixsatz

Pos. Nr. 02.05.01 GdB 10 %

  1. Zust. n. Hüftpfannenbruch re. XXXX 2009, hochgradige Funktionseinschränkung mit muskulären Insuffizienz, Schmerzen, Bewegungseinschränkung, unterer Rahmensatz wegen relativ guter Beweglichkeit

Pos. Nr. 02.05.11 GdB 50 %

  1. chronische Kreuzschmerzen bei Zust. n. Verschraubung einer Kreuzdarmbeingelenkszerreissung li. XXXX 2009, geringe Funktionseinschränkung, mäßiger Reizzustand

Fixsatz 10 % wegen stabilen Beckenrings und ohne wesentliche Deformierung des Beckens

Pos. Nr. 02.04.01 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden wird nicht gesteigert wegen Geringfügigkeit der anderen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierter Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Abgeheilte Querfortsatzfrakturen der Lendenwirbelsäule

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Beantwortung der Fragen der Berufungskommission:

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers ist zu sagen, dass diese Einwendungen zur Kenntnis genommen berücksichtigt wurden. Die Beschwerden, die der Berufungswerber im Bereich der Lendenwirbelsäule angibt, sind vorwiegend über dem li. Kreuzdarmbeingelenk lokalisiert, welches ebenfalls im Rahmen der Beckenverletzung operiert wurde. Dass der re. Fuß kürzer ist, ist richtig. Das die Narben im Bereich der re. Hüftregion und auch die knöcherne Verletzung negative Auswirkungen auf das re. Hüftgelenk habe, ist ebenfalls nachvollziehbar.

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 14-22, 24-50 ist zu sagen, dass diese Befunde zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden.

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden ist zu sagten, dass dbzgl. keine Befunde vorliegen.

Zum Vergleichsgutachten ist zu sagen, dass keines vorliegt.

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 52-53 ist zu sagen, dass in diesem Gutachten die doch sehr stark ausgeprägte Funktionsstörung des re. Hüftgelenks noch zu wenig berücksichtigt wurde. Auch die Beinlängendifferenz wurde noch nicht berücksichtigt. Wenn man allerdings diese beiden orthopädischen Leiden aus der Einschätzung im Rahmen des Vergleichsgutachtens herausrechnet, dann bleibt als Behinderung noch die Kreuzdarmbeingelenkszerreissung übrig und diese ist mit Pos. 02.04.01 einzuschätzen, weil sie nur zu gegringgradigen funktionellen Auswirkungen führt. Diese Einschätzung wurde nunmehr im Berufungsgutachten durchgeführt.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

.............................

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

ist gehbehindert

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

Mit "Nein" angekreuzt wurde: -

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

..................."

1.4. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nahm der BF in der Berufung Stellung zum ersten Sachverständigengutachten vom 01.08.2013. Die darin vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung könne aufgrund seiner noch immer bestehenden Beschwerden keinesfalls richtig sein. Er weise darauf hin, dass sein damaliger Beckenbruch Ursache für seinen Gesamtzustand sei. Die Lendenwirbelsäule sei hauptausschlaggebend für alltägliche Schmerzen aufgrund der Beckenschiefstellung und einer knöchernen Erhebung linksseitig der Lendenwirbel. Dies sei weder untersucht, noch im Gutachten angeführt worden. Im Gutachten sei auch falsch angegeben, dass er keine Gehbehinderung habe, eine Kopie des Gehbehinderten-Ausweises sei jedoch dem Antrag beigelegt worden. Die Tatsache, dass sein rechter Fuß seit dem gegenständlichen Unfall kürzer sei, wirke sich auch in Form von Schmerzen in der Wirbelsäule aus, was sich bei kurzen Strecken zu Fuß sofort bemerkbar mache. Das Gehen werde auch durch die bleibenden Schäden eingeschränkt, welche die Operation in Form der Narbe nach sich gezogen habe; das darunterliegende Muskelgewebe sei beschädigt worden, was zur Folge habe, dass jegliche stärkere Beanspruchung des rechten Oberschenkels nicht möglich sei.

Zum weiteren im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 nahm er ebenso Stellung. Er bestätige den Erhalt und die Korrektheit der im Schreiben angegebenen gesundheitlichen Umstände. Jedoch sei es seines Erachtens nicht gerechtfertigt, das führende Leiden durch die beiden anderen Positionen nicht zu steigern. Diese seien unabhängig des führenden Leidens und eine völlig unabhängige Schmerz- und Behinderungsquelle. Deshalb würde er darum bitten, das führende Leiden (50 v.H.) durch die beiden Sekundärpositionen zu steigern, was eine Gesamtbehinderung von 70 v.H. bedeuten würde.

1.5. Der BF wohnt in XXXX.

1.6. Gemäß dem letztangeführten Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 wird der Grad der Behinderung des BF mit 50 % (fünfzig von hundert) festgestellt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde des BF ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dieses Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die vorgelegten bzw. amtswegig erhobenen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Soweit dieses Gutachten vom 03.12.2013 vom Vorgutachten (Datum 01.08.2013 - Ergebnis 20 v.H. GdB) abweicht, ist zum einen festzuhalten, dass dieses Vorgutachten lediglich anhand der vorliegenden Akten erstellt wurde, das Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 jedoch nach ausführlicher Begutachtung und Erhebung der derzeitigen Beschwerden erstellt wurde. Zudem wurden die Rahmensätze sowie die Abweichungen zum Vorgutachten ausführlich und schlüssig begründet.

Schließlich war auch der Stellungnahme kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr betonte der BF in seiner schriftlichen Äußerung die Korrektheit der angegebenen gesundheitlichen Umstände. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem letztangeführten Gutachten (vom 03.12.2013) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens handelt es sich um einen Dauerzustand.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG. normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gem. § 41. Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gem. § 42. Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Das Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 und die Angaben des BF im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das gegenständlich herangezogene Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß dem angeführten Gutachten ist beim BF folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auszugehen. Dieser Grad ist für die Ausstellung eines Behindertenpasses ausreichend, weshalb der Berufung (nunmehr Beschwerde) stattzugeben war.

Einer Feststellung des Grades der Behinderung von 70 % - wie in der Stellungnahme ohne Datum (beim Bundessozialamt am 31.12.2013 einlangend) vom BF gefordert - stehen die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Einschätzungsverordnung entgegen. Demgemäß sind bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert (hier: 50 v.H.) festgestellt wurde. Bei der Prüfung, ob die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen diesen festgestellten Wert erhöhen, sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH (hier: zwei Positionen mit 10 v.H.) außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dieser Fall liegt hier vor. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, ist daher richtig.

Vom Bundessozialamt wird daher dem BF ein Behindertenpass (mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.) auszustellen sein.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.