BVwG I405 1434617-1

I405 1434617-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 1434617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1434617.1.00

Spruch

I405 1434617-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zahl 13 04.156-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Algeriens, zugehörig zur Volksgruppe der Berber und moslemischen Glaubens, stellte am 03.04.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 15-25) und am 12.04.2013 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (AS 47-61).

Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er seine Heimat aufgrund seiner ethnischen Herkunft (Berber) und seiner religiösen Zugehörigkeit (Christ) verslassen habe. Er sei mit 22 Jahren vom Islam zum Christentum konvertiert. Er sei nicht regelmäßig zur Kirche gegangen. Er habe nur bei der Taufe bzw. zweimal die Kirche besucht. In seiner Ortschaft sei keine Kirche vorhanden. Befragt, gab er zum Christentum an, dass am 25. Dezember ein Feiertag sei. Er wisse nichts über das Christentum, er kenne nur die westliche Kultur, welche ihm gefalle. Christliche Persönlichkeiten hätten ihm auch imponiert. Seine Familie sei muslimisch, sie hätte aber nichts gegen seine Konversion zum Christentum gehabt. Wann er sich zur Konversion entschlossen habe, wisse er nicht mehr. Er habe seine Religion nicht frei ausüben können und sei vom Staat als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe er keine Arbeit bekommen bzw. hätte man ihn gekündigt, sobald man von seiner Glaubenszugehörigkeit erfahren habe. Poltische oder ethnische Gründe habe er keine. Er sei aber auch auf der Straße schlecht behandelt worden.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt (Spruchpunkt III).

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Algerien sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Diskriminierung der Berber durch die Araber bzw. der Christen durch die Moslems) wurde mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, Grundversorgung, wirtschaftlichen Lage, medizinischen Versorgung und Rückkehrern. Es wurden jedoch keine Feststellungen zum Rechtsschutz bzw. Justizwesen, Religionsfreiheit/Konversion, Ethnische Minderheiten (insbesondere zur Volksgruppe der Berber) getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers extrem vage gewesen sei, welchem sämtliche Hinweise gefehlt hätten, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Die Tatsache, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht im geringsten das Christentum bzw. deren Ideologie umschreiben hätte können, sei Grund genug, um seinem Vorbringen bzgl. der Konversion zum Christentum, welche der einzige Auslöser seiner Flucht gewesen sei, dem Beschwerdeführer und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Seine Aussage vor dem Bundesasylamt, dass er keine ethnischen Fluchtgründe hätte, stehe im eklatanten Widerspruch zu seiner Angabe vor der Exekutive (Erstbefragung, Protokollpunkt 11), bei welcher er von Diskriminierung der Berber durch die Araber gesprochen habe. Auf konkrete Befragungen zu weiteren Details, habe er immer wieder angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedient und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Aufgrund der angeführten Erwägungen sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.

Darüber hinaus gehe die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung von Privatpersonen aus, welche dem Staat Algerien nicht zugerechnet werden könne. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die algerischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im gegenständlichen Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei tatsächlich untätig geblieben wäre und den Beschwerdeführer nicht schützen könnte bzw. würde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wiederholt handschriftlich sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass er unter anderem von islamistischen Extremisten bedroht worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, hat das Bundesasylamt es unterlassen, Feststellungen zum Rechtsschutz bzw. Justizwesen, Religionsfreiheit/Konversion und zur Ethnie der Berber zu treffen. Das Bundesasylamt hat sich hingegen in nicht nachvollziehbarer Weise damit begnügt, über etwas mehr als eine Seite Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, die im Wesentlichen terroristische Anschläge und deren militärische Bekämpfung betrafen, sowie über nicht ganz sieben Seiten Ausführungen zur Wirtschaft, zur Grund- und medizinischen Versorgung sowie zu Rückkehrfragen im Herkunftsland zu treffen. In ihrer rechtlichen Begründung stützt es sich hingegen darauf, dass weder aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden kann, dass die algerischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im gegenständlichen Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei tatsächlich untätig geblieben wäre und den Beschwerdeführer nicht schützen könnte bzw. würde, ohne jedoch hierzu geeignete Feststellungen zu treffen. Dies wäre aber insbesondere zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen zu erheben gewesen.

Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).

Es wäre der belangten Behörde somit erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.

Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im April 2013 nun mehr als ein Jahr vergangen ist, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.

4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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