BVwG G305 1318416-1

G305 1318416-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 1318416-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1318416.1.00

Spruch

G305 1318416-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008,

Zl. 07 06.247-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 09.07.2007 schlepperunterstützt als Beifahrer eines Kleinbusses unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Anlässlich seiner am 10.07.2007 vor der PI XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Die Reise habe er auch aus wirtschaftlichen Gründen angetreten, da er nicht in der Lage gewesen wäre, eine anstehende Operation zu bezahlen.

2. Anlässlich einer am 05.09.2007 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe, weil eine richtige Behandlung im Kosovo nicht möglich sei. Ihm sei gesagt worden, dass eine Niere entfernt werden müsste. Ein derartiger Eingriff sei ihm im Kosovo zu gefährlich gewesen. In seinem Heimatland hätte er für die Operation bezahlen müssen; er habe sie sich nicht leisten können. Über Nachfrage gab er an, dass er nicht sagen könne, was die Operation gekostet hätte. Er habe nicht nachgefragt. Mit den Nieren habe er sei 1998 große Probleme und habe er sich aus diesem Grund am 24.08. und am 27.08.2007 in Österreich einem operativen Eingriff unterzogen. Er sei wirtschaftlich mittellos und habe keine Unterstützung. Mit Ausnahme seines Bruders XXXX, der ebenfalls als Asylwerber in Österreich weilt, habe er hier keine Verwandten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er zwar keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe zu befürchten. Vielmehr habe er Angst um seine Gesundheit, da sich seine gesundheitliche Lage im Herkunftsstaat nur verschlimmert hätte.

Am 23.07.2007 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab er ergänzend an, dass er mit Ausnahme seines Nierenproblems im Herkunftsstaat keine weiteren Probleme gehabt hätte. Seit seiner Einreise in Österreich habe er sich bereits vier operativen Eingriffen unterziehen müssen.

Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der behandelnde Arzt des BF mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass der BF im Zuge mehrerer stationärer Krankenhausaufenthalte wegen ausgeprägter Harnleitersteinmassen operiert worden sei und nunmehr als "steinsaniert" gelte. Der rechte Harnleiter sei komplett saniert und von Harnleitersteinen befreit. In beiden Nieren seien noch Restverkalkungen vorhanden, die nicht sicher Nierensteinen entsprechen. Die Nierensteine hätten dazu geführt, dass die rechte Niere eingeschränkt funktionsfähig sei. Das Krankenhaus habe den BF in einem guten Allgemeinzustand entlassen können und bedürfe dieser keiner weiteren medizinischen Betreuung. Da der BF als "Steinbildner" gelte, müsse er sich in sechs Monaten einem Nativröntgen und einem Ultraschall (Kontrolle und Nachsorge) unterziehen.

Da der behandelnde Arzt keine Auskunft dazu geben konnte, ob und inwieweit im Herkunftsstaat des BF ein Nativröntgen und ein Ultraschall möglich sind, beauftragte das Bundesasylamt einen Erhebungsbeamten mit der Klärung der Fragen, ob im Kosovo ein Nativröntgen und ein Ultraschall und ob dort darüber hinaus Behandlungen/Operationen von Nierensteinen möglich sind.

Nach durchgeführter Erhebung vor Ort teilte das Erhebungsorgan in seiner zum 02.03.2008 dtierten Stellungnahme mit, dass im Herkunftsstaat Behandlungen von Nierensteinen, sowie Operationen an der Niere, sowie die Nachsorge (Nativröntgen und Ultraschall) an der XXXX Klinik in XXXX durchgeführt werden.

3. Mit Bescheid vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, sowie sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Die Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Kern damit, dass der BF jegliche Verfolgungshandlungen, sei es durch den Staat oder durch Drittpersonen verneint habe. Er habe das Vorhandensein ausreichender wirtschaftlicher Lebensgrundlagen, die er als Taxifahrer erwirtschaftet habe, bejaht. Als ausschließlichen Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates habe der BF das Bestehen von gesundheitlichen Problemen aufgrund einer Nierenerkrankung angegeben. Diese Angaben wertete die belangte Behörde als glaubhaft, hielt dazu jedoch fest, dass diese Gründe unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten fielen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die "begründete Furcht vor Verfolgung" sei. Unter Verfolgung sei ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Überdies müsse der Eingriff geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der BF habe eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Überdies seien die verbliebenen Symptome nicht schwerwiegend genug, um typischerweise existenz- und lebensbedrohliche Folgen zu zeitigen. Nur solche Krankheiten, die typischerweise existenz- und lebensbedrohliche Folgen zeitigen, würden nach der Judikatur des EGMR einen hohen Eingriffsschwellenwert gemäß Art. 3 EMRK zeitigen. Im gegenständlichen Fall liege eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung nicht vor, zumal der BF aus ärztlicher Sicht keiner aktuellen medizinischen Betreuung mehr bedürfe und vom Bestehen einer entsprechenden Nachsorgemöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen sei. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung hielt die belangte Behörde fest, dass der BF in Österreich einen einzigen Verwandten, nämlich seinen Bruder XXXX habe, der sich als Asylwerber in Österreich aufhalte. Demnach liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Es lägen weiters keine, aus dem Privatleben des BF resultierenden Gründe vor, die einer Ausweisung entgegenstünden. Weiters liege die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet weit unter der im Normfall vom VwGH angelegten zeitlichen Anwesenheit. Es lägen auch keine aufenthaltsverfestigenden Gründe vor.

4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, der dem BF zu Handen seines gewillkürten Rechtsvertreters am 07.03.2008 zugestellt wurde, richtet sich die beim Bundesasylamt am 20.03.2008 - sohin rechtzeitig - eingelangte, diesen vollumfänglich bekämpfende Berufung bzw. Beschwerde des BF, die sich im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung stützt.

Mit seiner Beschwerde verband der BF den Antrag, der Berufung möge Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert werden, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Ausweisung in den Kosovo aufgehoben werde.

In der Beschwerdebegründung führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin bestehe, dass ihm weder die Anfrage, noch die Antwort des Erhebungsbeamten im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt worden seien und ihm dadurch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme genommen wurde. Darüber hinaus habe ihm die belangte Behörde unrichtig unterstellt, dass er wieder gesund sei und nur mehr Nachsorgeuntersuchungen brauche. Zwischen dem 06. und 09.03.2008 habe er sich wieder einer Krankenhausbehandlung unterziehen müssen, woraus abzuleiten sei, dass sein Nierenleiden nicht ausgeheilt sei. Er brauche eine hochqualitative Behandlung und eine Gesundheitsvorsorge. Diese Behandlung sei im Kosovo nicht zu bekommen. Die Ärzte im Kosovo hätten ihm geraten, eine Behandlung im Ausland zu suchen. Die Ärzte in Österreich seien der Ansicht, dass der BF nicht schwer körperlich arbeiten solle. Es sei außerdem zu befürchten, dass die Niere irgendwann entfernt werden müsse. In diesem Zusammenhang legte er einen Schlussbericht des behandelnden Krankenhauses vom 11.03.2008, einen Kurzbericht vom 09.03.2008, sowie einen zum 27.02.2008 datierten Befundbericht eines Facharztes für Urologie vor. Die Berichte würden zeigen, dass nur ein Urologe die Heilungsmöglichkeiten im Kosovo beurteilen könne. Im November 2006 hätten die Beschäftigten an der Universitätsklinik in XXXX gestreikt, um ihre Forderungen nach höheren Löhnen, akzeptablen Arbeitszeiten und Investitionen in die medizinisch-technische Ausstattung der Kliniken durchzusetzen. Die fett gedruckte Feststellung auf Seite 11 (Mitte) des bekämpften Bescheides sei falsch.

In seiner Stellungnahme vom 21.01.2013 teilte der BF mit, dass die IOM-Verbindungsstelle bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einem Verfahren mitgeteilt habe, dass die Einrichtungen für Körperbehinderte im Kosovo nicht gut ausgestattet wären. Dasselbe gelte auch für die Behandlungsmöglichkeiten in der Orthopädie und der Urologie. Auch hätten sich seine Nierenprobleme nicht verflüchtigt. Zum Beweis dafür legte er eine Einladung zu einer Nachkontrolle im Krankenhaus XXXX, sowie mehrere Ambulanzbefunde des bezogenen Krankenhauses vor. Weiters legte er eine Bestätigung der Pfarre XXXX über die Teilnahme an regelmäßigen Deutschkursen vor.

Mit einer weiteren, beim Asylgerichtshof am 08.02.2013 eingelangten Stellungnahme legte er eine Bestätigung der Firma XXXX vor, aus der hervorgeht, das der BF als Trockenbauer eingestellt werden könne, "sobald er die erforderlichen Unterlagen vorweisen" könne und stellte weiters die nicht näher begründete Behauptung auf, dass das vom Krankenhaus XXXX festgestellte Krankheitsbild nur unzureichend behandelt werden könne, wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Urologie beantragte.

5. Mit Eingabe vom 11.12.2013 zog der BF den gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil seiner Beschwerde zurück und erklärte, die gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teile seiner Beschwerde aufrechthalten zu wollen.

Damit erwuchs der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, hinsichtlich seines Spruchpunktes I. mit Wirksamkeit 11.12.2013 in Rechtskraft.

6. Da der BF in seinem beim Asylgerichtshof am 11.12.2013 eingelangten, seine Beschwerde modifizierenden Schriftsatz vorbrachte, dass die medizinische Versorgung bei Nierenerkrankungen in seinem Heimatland nicht gegeben sei, richtete das Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2014 eine Anfrage an das Krankenhaus XXXX, die im Wesentlichen damit beantwortet wurde, dass sich der BF bei seiner letzten Kontrolle beschwerdefrei gezeigt habe und derzeit eine Behandlung nicht notwendig sei. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus wies darauf hin, dass etwa zwei Drittel aller Steinpatienten im Lauf ihres Lebens weiter Steine bildeten, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der BF im Lauf seines Lebens weitere Steine bilden werde und damit auch in Zukunft Behandlungen notwendig sein könnten.

7. Am 28.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF eine mündliche öffentliche Verhandlung durch. Für die belangte Behörde, die sich schon vor der Verhandlung entschuldigen ließ, erschien niemand.

Der BF sagte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seinen Herkunftsstaat im Jahr 2007 deshalb verlassen habe, um sich in Österreich einer kostenlosen Behandlung seines Nierenleidens zu unterziehen. In Österreich habe er sich oft in einem Krankenhaus einer Behandlung unterzogen und habe dafür nichts bezahlt. Er sei bereits im Kosovo nierenkrank gewesen und hätten dort die Medikamente für eine Behandlung gefehlt. Auch wäre er im einzigen Krankenhaus von XXXX, der dortigen XXXX-Klinik untergebracht gewesen, doch habe man ihm dort nicht helfen können. Er habe in der Folge versucht, eine Behandlung in einem Krankenhaus in XXXX (Mazedonien) zu erhalten. Dort habe er für einen Tag Behandlung im Krankenhaus EUR 1.000,-- zahlen müssen. Danach sei er nach XXXX (Albanien) gegangen und habe man ihn nur kurz angesehen und ihm sodann mitgeteilt, dass man ihm nicht helfen könne. Über Vorhalt der schriftlichen Mitteilung eines österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 02.03.2008, aus dem sich ergibt, dass ein operativer Eingriff bei Nierensteinerkrankungen sowie die Nachsorge und Kontrolle mit Hilfe eines Nativröntgens und einer Ultraschalluntersuchung unter anderem in der XXXX-Klinik in XXXX möglich seien, gab der BF an, dass er dort für eine Behandlung EUR 40,-- pro Nacht zahlen hätte müssen. Er habe nicht einmal Tabletten bekommen. Über weitere Befragung gab er an, dass er im Krankenhaus in XXXX Infusionen erhalten und ein Rezept bekommen habe, mit dem er selbst Medikamente besorgen sollte. Er habe die ihm verordneten Medikamente auch gekauft und eingenommen. Sie hätten jedoch nur eine kurzfristige Linderung seiner Beschwerden mit sich gebracht. Tage später habe er wieder Schmerzen gehabt und habe er das Krankenhaus in XXXX aufgesucht, wo man ihm wieder Tabletten verschrieben hätte, die eine bloß kurzzeitige Linderung gebracht hätte und sich die Prozedur wiederholt hätte. Im Krankenhaus sei ihm dann ein operativer Eingriff, für den er EUR 2.000,-- hätte zahlen sollen, empfohlen worden. An der Operation sei er jedoch nicht interessiert gewesen. Als man ihm mitteilte, dass man ihm eine Niere entfernen könnte, habe er sich entschieden, nach Österreich zu gehen, um sich hier operieren zu lassen. Als Beweggründe für seine Ausreise nach Österreich führte er ins Treffen, dass er gehört habe, dass die Medizin in Österreich sehr gut sei und weil sein Bruder XXXX hier mit seiner Familie lebe. Von seinen gesundheitlichen Problemen abgesehen habe er im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus religiösen, ethnischen, rassischen oder politischen Motiven erfahren. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei, politischen bewaffneten Gruppierung in seinem Heimatland gewesen. In XXXX (Kosovo) habe er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem dort lebenden Bruder und dessen Familie sowie mit seinem Vater in einem Haus gelebt. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt zwischen 2004 und Juni oder Juli 2006 mit Taxifahren verdient. Im März 2007 habe er jenes Fahrzeug, mit dem er sein Gewerbe ausübte, verkauft, um seine Ausreise nach Österreich zu finanzieren. Zwischen Juni oder Juli 2006, als er seine berufliche Tätigkeit stilllegte und dem März 2007 sei er von seinem Bruder, bei dem er im lebte, finanziell unterstützt worden. Auf die Frage zum Beginn seines Nierenleiden gab er an, dass dieses im Jahr 1998, als er sich in Deutschland als Asylwerber aufhielt, begonnen habe. Seinen Angaben zufolge habe er den Herkunftsstaat schon damals ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Wegen seines Nierenleidens habe er sich für zwei Monate in einem Krankenhaus in XXXX (Deutschland) in Behandlung befunden. Auch dort seien bei ihm Nierensteine entfernt worden. Ergänzend sagte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat auch damals keine Verfolgung, insbesondere aus politischen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gründen erfahren habe. 2001 sei er nach Abweisung seines Asylantrages durch die deutschen Behörden wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Warum er im Jahr 2007 nicht nach Deutschland zurückkehrte, um sein neuerlich aufgetretenes Nierenleiden zu kurieren, sei darauf zurückzuführen, dass sich sein Bruder XXXX wegen eines Asylantrages in Österreich aufgehalten habe. Zur eigenen Situation führte er aus, dass er in Österreich keiner Arbeit nachgehe. Er sei alleinstehend, kinderlos und habe keinen sozialen Anschluss gefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist in XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er fühlt sich keiner ethnischen Minderheit zugehörig und gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Mit Ausnahme der achtjährigen Grundschule hat er keine weiterführende Ausbildung absolviert.

1.2. Am 09.07.2007 reiste er schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, als Beifahrer eines Kleinbusses in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich.

Seinen Heimatstaat verließ er ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen, um sich in einem österreichischen Krankenhaus einer Operation zur Entfernung seiner Nierensteine zu unterziehen. Abgesehen davon gibt es keine weiteren Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat.

So erfuhr er im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt Verfolgung aus religiösen, ethnischen, rassischen oder politischen Gründen. Er war auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung.

1.3. Der BF unterzog sich im Landeskrankenhaus XXXX mehreren operativen Eingriffen des rechten Harnleiters wegen ausgeprägter Nierensteinmassen und wurde danach in gutem Allgemeinzustand entlassen. Zur Nachsorge und Kontrolle erging die Empfehlung des Krankenhauses, dass sich der BF sechs Monate nach dem letzten operativen Eingriff einer Nachsorge und Kontrolle in Gestalt eines Nativröntgens und einer Ultraschalluntersuchung unterziehen solle.

Der BF gilt aus medizinischer Sicht als "Steinbildner", sodass auch künftig mit der Neubildung von Nierensteinen zu rechnen ist, die allfällige operative Eingriffe und daran anschließende Kontrollen erfordern können. Bei seiner letzten Kontrolle zeigte sich der BF beschwerdefrei und ist derzeit eine Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig.

Die zur Entfernung von Nierensteinen notwendigen operativen Eingriffe, sowie die aus medizinischer Sicht empfohlenen Kontrollen bzw. Nachsorgemaßnahmen werden auch im Herkunftsstaat des BF, darunter insbesondere an der XXXX-Klinik in XXXX angeboten.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, inwieweit sich die Qualität der im Herkunftsstaat des BF durchgeführten Behandlung von Nierenleiden und die daran anschließende Nachsorge von der Qualität der medizinischen Leistung österreichischer Krankenhäuser unterscheidet. Selbst wenn die medizinische Versorgung in einem österreichischen Krankenhaus höherwertig sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass eine allfällige Minderqualität der im Kosovo angebotenen medizinischen Leistungen zum Nachteil des BF gereicht.

1998 stellte der BF schon einmal wegen seines Nierenleidens einen Asylantrag in Deutschland, jedoch wurde dieser von den deutschen Behörden im Jahr 2001 abgewiesen. Im Jahr der Stellung seines Asylantrages wurde der BF in einem Krankenhaus in XXXX (Deutschland) medizinisch behandelt.

1.4. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der alleinstehende und kinderlose BF gemeinsam mit seinem im Kosovo lebenden Bruder, XXXX und dessen Familie, sowie dem Vater, XXXX, in einem Haus der Familie in XXXX (Kosovo). Im Herkunftsstaat des BF leben weiters seine beiden Schwestern und deren Familien. Beide Schwestern sind verheiratet und haben jeweils drei Kinder. Zwei Brüder des BF leben im Ausland, davon ein Bruder, XXXX, in Österreich und der zweite Bruder, XXXX, unbekannten Aufenthalts in England.

Der BF arbeitete im Herkunftsstaat als Taxifahrer. Diese Erwerbstätigkeit nahm er im Jahr 2002 auf und legte sie im Juni oder Juli 2006 nieder. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise nach Österreich wurde er von seinem im Kosovo lebenden Bruder finanziell unterstützt.

1.5. Zwischenzeitig hat der BF in Österreich ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erworben.

Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und hat auch sonst keinen sozialen Anschluss gefunden.

Der BF ist ledig und kinderlos und pflegt lediglich zu seinem in Österreich lebenden Bruder und zu dessen Familie Kontakt. Er lebt allein in einer Privatunterkunft.

1.6. Die Situation im Herkunftsstaat:

1.6.1. Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19. April 2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 5, 6 und 7)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

1.6.2. Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

1.6.3. Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)

1.6.4. Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilen erhöht.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 9 und 10)

1.6.5. Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

1.6.6. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

1.6.7. Medizinische Versorgung

Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 25)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)

1.6.8. Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtri/Vucitrn.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 25-26)

1.6.9. Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 31-32)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), dessen Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder einer politischen bzw. bewaffneten Gruppierung im Herkunftsstaat gründen auf den Angaben des BF, die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemacht hatte und auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Kosovo, sowie zu seiner Einreise in Österreich und zur Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF. Aus dieser Quelle ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen des BF, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und den aus seiner Nierenerkrankung resultierenden Behandlungsmöglichkeiten und zur medizinischen Nachsorge im Herkunftsstaat beruhen primär auf nachfolgenden, vom BF vorgelegten Urkunden (Ambulanzberichte des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 17.08.2007, Schlussberichte des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 29.08.2007, 26.07.2007, 27.07.2007, 17.10.2007, 11.03.2008, Stellungnahmen des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 10.01.2008, Kurzbericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 09.03.2008, Ambulanzberichte sowie Kurzberichte des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 13.11.2009, 26.08.2008, 05.092008, 07.12.2012, 30.11.2012, 11.09.2012, 23.08.2012, 26.08.2012, 17.05.2011, 25.04.2011, 13.03.2011, 24.12.2010, 15.12.2010, 17.12.2010, 14.05.2010, 04.02.2013 und Nierenfunktions-Szintigraphie desselben Krankenhauses vom 17.11.2009 ), den auf der Grundlage von aktuellen unbedenklichen Länderberichten zum Kosovo getroffenen länderbezogenen Feststellungen und dem unbedenklichen Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 22.03.2008. Die zum aktuellen Gesundheitszustand des BF getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Ambulanzbefund desselben Krankenhauses vom 03.12.2013 und dem ärztlichen Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 17.02.2014.

Aus dem Umstand, dass der BF im Herkunftsstaat einer Arbeit als Taxifahrer nachging und von den Einkünften leben konnte, und dem Umstand, dass er sich bei einer Trockenbaufirma als Hilfsarbeiter bewarb, ergibt sich dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur mutmaßlichen Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 05.09.2007 und 23.11.2007 sowie auf dem sonstigen Vorbringen des BF und seiner niederschriftlichen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2014.

Die mehrfach wiederholten und in diesem Punkt widerspruchsfreien Angaben des BF, seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus dem Grund verlassen zu haben, um in Österreich sein Nierensteinleiden medizinisch behandeln zu lassen, sind glaubhaft. Ebenso glaubhaft, sowie durch die oben näher bezeichneten Ambulanzberichte belegt, ist sein Vorbringen, dass er sich im Zeitraum 2007 bis 2013 wegen seines Nierensteinleidens mehreren Behandlungen in Krankenhausbehandlung befunden hat. Glaubhaft ist auch seine Aussage, für die medizinische Versorgung in Österreich nichts bezahlt zu haben.

Unglaubwürdig sind hingegen die eklatant widersprüchlichen Aussagen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Behandlungsmöglichkeiten seines Nierenleidens im Herkunftsstaat. Behauptete er zuerst noch, dass er im Krankenhaus in XXXX keine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für sein Nierensteinleiden gehabt habe (Niederschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014, S. 6), sagte er über Vorhalt des Berichtes des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 02.03.2008 und genaues Nachfragen in der Folge aus, dass er drei oder vier Nächte im Krankenhaus in XXXX stationär untergebracht gewesen sei, dafür ca. EUR 40,-- pro Nacht zahlen musste und nicht einmal Tabletten bekommen habe. Er habe Infusionen erhalten und seien ihm Medikamente verschrieben worden, die er in einer Apotheke gekauft und eingenommen habe. Anschließend habe er sich zwar besser gefühlt, doch seien die Schmerzen wenige Tage später wieder aufgetreten. Danach habe er sich wieder ins Krankenhaus begeben, und seien ihm wieder Medikamente verschrieben worden. Nachdem trotz mehrfacher medikamentöser Behandlung eine Besserung seines Zustandes nicht eingetreten sei, sei ihm im Krankenhaus in XXXX eine Operation zur Entfernung seiner Nierensteine empfohlen worden und hätte er für diesen Eingriff EUR 2.000,-- zahlen sollen. Ihn hätte der operative Eingriff im Herkunftsstaat nicht interessiert und sei er in der Folge nach Österreich ausgereist (Niederschrift, S. 6f).

Damit erweist sich seine zuerst erhobene Behauptung, dass er eine Behandlungsmöglichkeit für sein Nierenleiden im Herkunftsstaat nicht vorgefunden habe, als falsch und ergibt sich in Zusammenschau der folgenden Angaben des BF und des Berichtes des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 02.03.2008, dass eine Behandlung des Nierensteinleidens des BF auch im Herkunftsstaat möglich gewesen wäre.

Die vom BF zum Beweis seiner Behauptung vorgelegten, dem Internet entnommenen, aus 2002 und 2005 stammenden Berichte, dass sein Nierensteinleiden in XXXX nicht adäquat behandelt werden könne, entbehren jeder Aktualität und werden diese durch die aktuellen, diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen und durch den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, aus dem hervorgeht, dass Operationen von Nierensteinen einschließlich die Nachsorge (Nativröntgen und Ultraschalluntersuchungen) insbesondere an der XXXX Klinik in XXXX möglich sind und dort auch durchgeführt werden, widerlegt. In Anbetracht des jüngeren Berichtes des Verbindungsbeamten im Kosovo ist davon auszugehen, dass eine - operative - Behandlung von Nierensteinleiden und die damit im Zusammenhang stehende Nachsorge im Herkunftsstaat des BF möglich sind und durchgeführt werden.

Den zahlreichen, vom BF dem Asylgerichtshof vorgelegten Behandlungs-, Schluss- und Untersuchungsberichte jener österreichischen Krankenanstalten, die ihn wegen seiner Nierensteine behandelten, ist einerseits zu entnehmen, dass der BF einerseits eine - wodurch auch immer bedingte - Disposition zur Nierensteinbildung aufweist und sie geben andererseits Aufschluss zu den in österreichischen Krankenhäusern durchgeführten operativen Eingriffen, den Behandlungserfolgen und der postoperativen Nachsorge. Die bezogenen Berichte schließen eine weitere medizinische Behandlung des BF gegen allfällig neu gebildete Nierensteine im Herkunftsstaat nicht aus. Sieht man von der Kostenpflicht einer Behandlung ab, - die Behandlung in Österreich war nach den Angaben des BF kostenlos (Niederschrift, S. 7) - lässt sich den vorgelegten Krankenhausberichten nicht entnehmen, dass der BF bei einer medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat gegenüber einer Behandlung in einem österreichischen Krankenhaus schlechter gestellt wäre.

Berücksichtigt man die Aussagen des deutschen, im Kosovo tätig gewesenen und im Jahr 2002 vom Kosovo zurückgekehrten Oberstabsarztes Dr. XXXX (siehe dazu den vom BF mit der Berufungsschrift vorgelegten, dem Internet entnommenen Bericht vom 23.11.2002 mit dem Titel "Der ‚Steingeier' vom Kosovo"), dass Nierensteinleiden im Kosovo sehr häufig seien und es da unten "richtige Stein-Familien" gäbe, lässt sich daraus die Schlussfolgerung ableiten, dass sich zahlreiche Nierensteinleidende im Herkunftsstaat des BF einer Behandlung unterziehen und die Ärzte des Herkunftsstaates des BF in der Behandlung von Nierensteinleiden auch über eine entsprechende Erfahrung verfügen.

Die unsubstantiierte Behauptung des BF in seiner Eingabe an den Asylgerichtshof vom 09.12.2013, dass in seinem Fall eine medizinische Versorgung seiner Nierenerkrankung im Herkunftsstaat nicht gegeben sei (AS 115), erweist sich als unrichtig. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 17.02.2014 (AS 129) lässt sich entnehmen, dass es im Kosovo eine Vielzahl an Nierensteinleidenden gibt, die vor Ort behandelt werden. Diese Aussage stimmt mit den Wahrnehmungen des im Kosovo bis 2002 tätig gewesenen Oberstabsarztes Dr. XXXX überein. Daraus ergibt sich wiederum eine konkrete Behandlungsmöglichkeit des BF im Herkunftsstaat.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den am 07.03.2008 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 06.247-BAG wurde am 20.03.2008 rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Beschwerdevorlage am 27.03.2008 vorgelegt.

Mit seiner am 11.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme änderte der BF seine Beschwerde dahingehend ab, dass er den gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, gerichteten Teil seiner Beschwerde zurückgezog, während er erklärte, die gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides gerichteten Teile seine Beschwerde aufrechthalten zu wollen.

Damit ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, in Rechtskraft erwachsen, sodass nunmehr die gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerdeteile verfahrensgegenständlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:

" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537) Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss nahe legten, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Bestimmungen ausgesetzt sein könnte, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde daher festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Bedrohung im Sinne der geltenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist.

Er kam ausschließlich nach Österreich, um sich hier einer - seiner Meinung nach - qualitativ höherwertigen Behandlung seines Nierensteinleidens zu unterziehen (Niederschrift, S. 7). Seinen Angaben zufolge war er im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung aus religiösen, ethnischen, rassischen oder politischen Gründen ausgesetzt (siehe dazu auch Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 05.09.2007, S. 3; Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 23.11.2007, S. 2). Für ihn bietet eine Behandlung in einem österreichischen Krankenhaus den Vorteil, diese kostenlos in Anspruch nehmen zu können, während er eine Behandlung in einem Krankenhaus im Herkunftsstaat kostenpflichtig ist (Niederschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2014, S. 7; siehe auch Niederschrift der PI XXXX vom 10.07.2007, S. 5; Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 05.09.2007, S. 2). Der BF ist sich dessen bewusst, dass er aus medizinischer Sicht zur Nierensteinbildung neigt, die auch in der Zukunft weitere operative Eingriffe wahrscheinlich macht.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt die Republik KOSOVO als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Im Allgemeinen hat ein Fremder kein Recht darauf, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9). Aus der Sicht des VfGH ist es unerheblich, wenn die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Herkunftsstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände würde die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Das wäre der Fall, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9; siehe dazu auch AGH 10.12.2013, Zl. D3 436875-1/2013/6E). Mit Erkenntnis vom 10.12.2013, Zl. D3 436875-1/2013/6E) schob der Asylgerichtshof den an einer Niereninsuffizienz leidenden, einer regelmäßigen Nierendialyse bedürfenden Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ab, nachdem sich erwiesen hatte, dass er eine Nierendialyse im Herkunftsstaat erhalten hatte bzw. dort die Möglichkeit dieser Behandlung besteht.

Im Falle des BF haben das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und jenes des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass eine Behandlung von Nierensteinleiden auch im Kosovo möglich ist und durchgeführt wird. Das umfasst operative Eingriffe zur Beseitigung von Nierensteinen und die damit im Zusammenhang stehenden Nachsorgen bzw. Kontrollen (Nativröntgen und Ultraschall). Eine allfällige Kostenpflicht einer Behandlung im Herkunftsstaat ist unerheblich.

Das Ermittlungsverfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und bei einer Abschiebung in den Kosovo einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 beantwortete er die Frage, ob er vollkommen gesund sei oder an chronischen oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, dass er gesund sei (Niederschrift, S. 3).

Unter den angeführten Umständen hat der BF auch keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in Österreich, nur um sich hier weiteren medizinischen Kontrollen oder möglichen künftigen operativen Eingriffen zu unterziehen. Das Bleiberecht ist selbst dann verwirkt, wenn die medizinische Behandlung im Kosovo jener in Österreich nicht gleichwertig sein sollte (EGMR 29.09.2005, Hukic gg. Schweden, Appl. 17.416/05). Da die Judikatur ausschließlich auf das Bestehen einer Behandlungsmöglichkeit abstellt, ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Qualität der medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat entbehrlich.

3.3. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der BF reiste am 09.07.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - in Österreich ein und stützt er seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen am 09.07.2007 gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist ledig und kinderlos und lebt in keiner Partnerschaft. Er hat auch sonst keinen gesellschaftlichen Anschluss gefunden. Kontakt hält er lediglich mit seinem Bruder, einem Asylwerber, und dessen Familie. Er lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Zwischenzeitig hat er ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 erworben und besucht seit 2010 regelmäßig den von der Caritas XXXX angebotenen Deutschkurs.

Er muss jedoch gegen sich gelten lassen, dass er illegal in Österreich eingereist ist und seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen Asylantrag stützt und weitere integrationsverfestigende Merkmale fehlen. Er muss sich weiter gegen sich anrechnen lassen, dass ihm seine in Österreich durchgeführten medizinischen Behandlungen kein Recht auf einen weiteren Aufenthalt geben, um sich allfällig weiteren medizinischen Eingriffen zu unterziehen (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Im Herkunftsstaat leben noch zwei verheiratete Schwestern des BF mit deren Familien, ein Bruder des BF und dessen Familie und der Vater des BF. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk, das ihn nach seiner Rückkehr auffangen würde. Diese Schlussfolgerung ist insofern berechtigt, als der BF in dem Zeitraum ab der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit als Taxifahrer zur Jahresmitte 2006 bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 09.07.2007 von seinem in XXXX lebenden Bruder finanziell unterstützt wurde.

Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung können lediglich die lange Verfahrensdauer, der abgelegte Deutschkurs und dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit eine positive Berücksichtigung finden. Dagegen fallen die illegale Einreise ins Bundesgebiet, der auf den Asylantrag und die medizinische Behandlung gestützte Aufenthalt, der Umstand, dass es dem BF nicht gelungen ist, während seines Aufenthaltes sozialen Anschluss zu finden, und sich seine sozialen Kontakte auf gelegentliche Besuche seines Bruders und dessen Familie erstrecken, sowie seine Erwerbslosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht. Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessensabwägung im Entscheidungszeitpunkt kann das primär auf eine medizinische Behandlung gerichtete private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet schon aufgrund des Umstandes, dass eine medizinische Behandlung keinen Anspruch auf einen Verbleib in Österreich gibt, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

3.4. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (§ 75 Abs. 20 Z. 5), so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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