W215 1435968-1•BVwG W215 1435968-1
W215 1435968-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W215 1435968-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl
13 03.431-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.03.2013 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab dabei zusammengefasst an, sie sei Tschetschenin, spreche Russisch und Tschetschenisch, habe Grundschulbildung, sei ledig und habe keine Angehörigen im Herkunftsstaat. Sie habe zuletzt im Rajon XXXX gelebt und am 02.01.2013 den Ausreiseentschluss gefasst. Tatsächlich aus Tschetschenien ausgereist sei sie am 14.03.2013 unter Verwendung eines Reisepasses, welcher vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX in einen Pkw gestiegen und in die Ukraine gebracht worden, über den Reiseverlauf könne sie nichts angeben. Sie habe nach Österreich zu ihrer Tante reisen wollen. Organisiert habe die Reise der Ehemann ihrer in XXXX wohnhaften Cousine, bei der sich die Beschwerdeführerin von Jänner bis März 2013 aufgehalten habe. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder sei im Jahr 2000 zu den Rebellen in die Berge gegangen. Die Beschwerdeführerin sei am 30.12.2012 von den Rebellen aufgesucht worden, habe diesen Lebensmittel gegeben und sei verraten worden, woraufhin sie am 02.01.2013 von maskierten Personen geschlagen, misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht worden sei. Man habe von ihr verlangt, irgendwelche Papiere zu unterschreiben und die Rebellen zu rufen, widrigenfalls sie von den Maskierten nackt durch das Dorf geführt werden würde. Die Beschwerdeführerin habe alles unterschrieben, um in Ruhe gelassen zu werden und an Selbstmord gedacht. Ihre Cousine habe sich danach um die Beschwerdeführerin gekümmert und sie gepflegt. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass man sie überall finden würde, sollte sie das Dorf verlassen. Sie habe niemanden mehr; ihr Haus sei angezündet worden. Für den Fall ihrer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, umgebracht zu werden. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von "russischen Militanten" (Anmerkung: wörtliches Zitat) bedroht worden.
Am 22.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe Rückenschmerzen, Schmerzen in den Oberarmen und der Schulter und werde im nächsten Monat am Bein operiert. Sie nehme Medikamente ein und habe auch im Herkunftsstaat medizinische Behandlung erhalten, habe zuletzt aber keine Gelegenheit gehabt, ins Krankenhaus zu gehen, da niemand ihr Vieh hätte versorgen können. Die Frage, ob sie bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe außer dem bisher vorgelegten Inlandspass keine Beweismittel oder Dokumente vorzulegen. Zu ihrem Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin an, sie sei 1950 in Kasachstan geboren, sei 1957 mit ihren Eltern in den Bezirk XXXX gezogen und habe neun Jahre die Schule besucht. Sie sei seit ihrer Kindheit krank, habe Knochen-TBC gehabt. Nach der Schule habe sie in einer Fabrik gearbeitet. Seit dem Jahr 1998 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen, habe aber Kühe und Hühner gehabt. Eine eigene Familie habe sich nicht, sie sei ledig und kinderlos. Gelebt habe sie von Erträgnissen aus ihrer Landwirtschaft und Ersparnissen ihrer verstorbenen Mutter. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten, ihr Vater sei schon vor dem Krieg verstorben, ihre Schwester im ersten Krieg umgekommen, ihr Bruder, welcher sich den Rebellen angeschlossen habe, gelte seit dem Jahr 2004 als verschollen. Ihre Tante mütterlicherseits lebe in Österreich. In der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin außer ihrer Cousine nur entfernte Verwandte, etwa Nachkommen ihrer Cousine. Seit dem Jahr 2010 habe die Beschwerdeführerin eine staatliche Rente bezogen. Auf Nachfrage, wann sie sich zur Ausreise entschlossen habe, nannte die Beschwerdeführerin den 30.12.2012. An jenem Tag sei sie mitgenommen worden. Ausgereist sei sie am 14.03.2013 mit Hilfe des Mannes ihrer Cousine, welchem sie ihren ganzen Besitz gegeben habe. Ihr Vieh habe die Beschwerdeführerin Anfang März verkauft. Ausgereist sei sie mit ihrem Reisepass und ihrem Inlandspass. Den Reisepass habe sie vom Schlepper nicht zurückbekommen. Den Reisepass habe die Beschwerdeführerin in XXXX persönlich abgeholt. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bis 04.01.2013 im Bezirk XXXXin ihrem eigenen Haus aufhältig gewesen und habe sich danach zu ihrer Cousine nach XXXX begeben. Während ihres Aufenthaltes bei ihrer Cousine sei ihr Haus angezündet worden. Auf dem Grundstück, auf dem ihr Haus gestanden sei, stehe auch noch das unbewohnte Haus ihres Bruders. Die Fragen, ob sie vorbestraft sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie sei inhaftiert worden. Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt. Die Fragen, ob gegen sie staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden, sie politisch tätig, Mitglied einer politischen Partei gewesen, sie Probleme wegen eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder wegen ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Offen nach den Gründen für ihre Ausreise und die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei im Jahr 2000 bei einem Bombardement getötet worden, ihre Schwester sei im Jahr 2004 getötet worden. Am 15.11.2004 habe die Beschwerdeführerin vom Tod ihres Bruders erfahren. In der Nacht des 30.12.2012 seien Widerstandskämpfer zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie um Nahrung ersucht. Die Beschwerdeführerin sei der Bitte aus Angst nachgekommen. Am 02.01.2013 sei die Beschwerdeführerin von Soldaten mitgenommen und am 04.01.2013 freigelassen worden. Ihr sei die Versorgung von Widerstandskämpfern vorgeworfen und die Beschwerdeführerin sei nach dem Aufenthaltsort der Kämpfer gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Für den Fall ihrer Flucht habe man ihr ihre Inhaftierung in Aussicht gestellt. Nach ihrer Freilassung sei die Beschwerdeführerin von ihrer Cousine abgeholt worden, welche ihr zur Ausreise nach Österreich geraten habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schilderung noch etwas hinzufügen wolle, beantwortetet die Beschwerdeführerin mit der Antwort, dass sie niemanden mehr, außer ihrer Tante, habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Ausreisegründe genannt habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage, was am 30.12.2012 passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der Nacht des 30.12.2012 von Widerstandskämpfern aufgesucht, nach Essen gefragt worden und habe diesen etwas Gemüse, Brot und Käse gegeben. Auf Nachfrage, was am 02.01.2013 vorgefallen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Morgengrauen von föderalen Soldaten in Militäruniform überfallen und geschlagen worden, welche ihr vorgeworfen hätten, schon öfter Rebellen unterstützt zu haben. Sie sei in einen dunklen Keller geworfen und aufgefordert worden, über den Verbleib der Rebellen Auskunft zu geben, dann würde der Beschwerdeführerin nichts passieren. Sie habe sich am 03.01.2013 zur Zusammenarbeit bereit erklärt und sei am 04.01.2013 unter der Auflage, das Dorf nicht zu verlassen und anzurufen, sobald Rebellen zu ihr kämen, freigelassen worden. Für den Fall ihrer Rückkehr würde man die Beschwerdeführerin wieder mitnehmen und ins Gefängnis bringen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihren Verwandten und ihrer aktuellen Lebenssituation in Österreich befragt. Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit ihrer Angaben.
Am 28.05.2013 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vom selben Tag ein, wonach sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin abgeklungen seien.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl 13 03.431-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nach Vorlage eines Identitätsdokumentes festgestellt werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe Anknüpfungspunkte und keine Existenzgefährdung im Herkunftsstaat zu erwarten. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, den Angaben der Beschwerdeführerin hätte kein Glauben geschenkt werden können, da diese vage und allgemein gehalten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Aufforderung zur genauen Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nur eine knappe Rahmengeschichte ohne Details vorgetragen. Die Beschwerdeführerin habe ihre - knappen - Angaben aber auch nicht gleichbleibend dargetan, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich Erlebtes vorgebracht habe. Insbesondere die Ausstellung eines Reisepasses unmittelbar vor der Ausreise und die legale Ausreise der Beschwerdeführerin würden gegen die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin sprechen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin, die an keiner Krankheit leide, die ein Überstellungshindernis sei, sei zulässig, ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ebenso.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl 13 03.431-BAL, zugestellt am 06.06.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.06.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt nicht richtig sei. Sie habe ausführliche Angaben gemacht und konkrete Antworten gegeben. Die Beschwerdeführerin habe als alleinstehende Frau einen zurückhaltenden Charakter entwickelt, fühle sich vor offiziellen Behörden nicht wohl und habe die Einvernahme beim Bundesasylamt als Stresssituation erlebt. Über die Drohung mit Vergewaltigung vor einem männlichen Einvernahmeleiter zu sprechen, habe sie sich geschämt. Die Beschwerdeführerin habe nie versucht, die Behörden zu täuschen. Bei den Verfolgern habe es sich zweifelsfrei um Soldaten gehandelt. In Gefangenschaft habe sich die Beschwerdeführerin gefürchtet und ihre Freilassung erreicht, nachdem sie sich zur Zusammenarbeit mit den Militärangehörigen verpflichtet habe. Die Rebellen habe sie nicht freiwillig unterstützt, diese hätten sich einfach bedient. Bei ihrer Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, wieder von Soldaten gesucht zu werden, welche ihr unterstellen würden, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Unter Verweis auf Länderberichte führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Niederbrennen von Häusern als Kollektivbestrafung gängige Praxis sei. Personen mit unterstellter Nähe zu Widerstandskämpfern oder Verwandte von Widerstandskämpfern hätten mit Sanktionen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte zu rechnen. Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, im Juni am rechten Oberschenkel operiert zu werden. Sie habe Probleme mit den Schultern und beim Gehen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der Ausweisung.
Die Beschwerdevorlage vom 20.06.2013 langte am 25.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Für den 18.02.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 29.01.2014 für die Verhandlung und ersuchte zugleich um Übermittlung der Verhandlungsschrift. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift, Seite 20). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.
II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise eine Rente bezogen und Verwandte im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und spricht nicht Deutsch.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach).
Seit
02. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versuchte Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 05.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 08, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
2. Allgemeine Situation in Tschetschenien
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 06.09.2011)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.05.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Am 03.07.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (07. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 02.01.2014, Der Standard (01.01.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 02.01.2014)
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 06.02.2013)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 09.12.2013)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 06). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.01.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 03.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012,
Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.05.2012; Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung in Tschetschenien gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXXist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
10. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 04, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seiten 05, 06, 37, 38)
11. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 04 bis 06)
Das Sozialversorgungssystem der Russischen Föderation ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau, ebenso wie jedem Kind, jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
12. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXXverfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 02)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 46)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck können nicht immer kostenlos bezogen werden, dies kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Sollte jemand nicht in der Lage sein, auch die kostengünstigeren Medikamente selbst zu bezahlen, kann er sich an die örtlichen karitativen Einrichtungen wenden und diese um Unterstützung bitten (Anfragebeantwortung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 30.07.2012).
Laut Recherche der Österreichischen Botschaft in Moskau kann eine Tympanoplastik in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Laut Rücksprache mit einem tschetschenischen Facharzt bzw. Spezialisten können Behandlungen und Operationen von Tschetschenien aus arrangiert werden und die Patienten können wählen, in welcher von mehreren Städten innerhalb der Russischen Föderation, sie reisen wollen, um dort die Operation durchführen zu lassen. Die Anmeldung erfolgt über das Gesundheitsministerium der Tschetschenischen Republik. Für ein/e bestimmte/s "Quote/Kontingent" von Patienten ist die Operation kostenlos. In den Fällen, in denen die Behandlung für Patienten auf Grund der "Quote" kostenlos ist, kann es allerdings zu Wartezeiten (Wartelisten) kommen (Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 08.04.2014).
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXXmit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25, Seiten 38-39; U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte nach Vorlage ihres russischen Inlandspasses bereits vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 18.02.2014, davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden ist und die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird.
Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren behauptete, keine Angaben zu dem Land, von dem aus sie in die Europäische Union eingereist ist, machen zu können bzw. ihr der Grenzübergang in den EU-Raum mit der Reisepasskontrolle nicht aufgefallen sein will, obwohl sie während der Reise am Rücksitz eines Pkws saß:
"...R: Laut Ihren Angaben in der niederschriftlichen Befragung beim BAA, am 18.03.2013, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, sind Sie in XXXX in Tschetschenien in einen grauen Pkw gestiegen und in die Ukraine gereist. In der Ukraine sind Sie in einen schwarzen Pkw gestiegen und bis nach Österreich gereist (Niederschrift vom 18.03.2013 Seiten 4 und 5 bzw. Akt BAA Seiten 31 und 33). Ist das korrekt?
P. Ja.
R: Sind Sie in den genannten Pkws auf dem Beifahrer- oder dem Rücksitz gesessen?
P: Hinten bin ich alleine gesessen. Es gab aber noch einen Mann neben dem Fahrer, der jedoch nicht gefahren ist.
R: Durch welche Länder sind Sie auf ihrem Weg von der Ukraine nach Österreich mit den Pkws gefahren?
P: Das weiß ich nicht.
R: Welche Grenzübergänge haben Sie auf dem Weg von der Ukraine nach Österreich passiert?
P: Das weiß ich nicht. [...]
R: Wieso behaupten Sie, dass Sie illegal aus der Russischen Föderation ausgereist sind, wenn Sie doch Ihren echten russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 18.01.2013, dabei hatten (niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 29; Übersetzung eines Stempels im russischen Inlandspass bezüglich der Ausstellung des russischen Auslandsreisepasses Akt BAA Seite 11)?
P: Ich hätte ein Visum gebraucht.
R: Sie hätten für die Ukraine ein Visum gebraucht?
P: Ich kenne mich nicht aus.
R: Die Ukraine grenzt nicht an Österreich und ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Sie haben zumindest bei der Einreise in die EU an einer Grenzstelle Ihren russischen Auslandsreisepass vorweisen müssen. Es spricht nicht gerade für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit, wenn Sie behaupten keinen einzigen Durchreisestaat und keinen einzigen Grenzübergang auf Ihrer Reise mit den beiden Pkws von der Ukraine nach Österreich nennen zu können (niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 31). Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich weiß es nicht. Der Weg war sehr schlecht, mir ist kein einziger Grenzübergang aufgefallen. ..." (Verhandlungsschrift vom 18.02.2014 Seiten 10 und 14)
Dass die Beschwerdeführerin behauptet illegal die Russische Föderation verlassen zu haben, obwohl sie problemlos mit ihrem russischen Auslandsreisepass ausreisen konnten und ihr nicht einmal die Reisepasskontrolle am Grenzübergang zwischen EU-Staat und Nicht-EU-Staat aufgefallen sein will, obwohl sie am Rücksitz eines Pkws saß, zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin versuchte ihre tatsächlich legale Ausreise dramatisch darzustellen und ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern und nichts dabei fand bei österreichischen Behörden und auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unwahre Angaben zu machen. Selbstverständlich wäre dieser Umstand für sich alleine nicht ausreichend gewesen, automatisch das gesamte Vorbringen zu den Ausreisegründen als unglaubwürdig zu werten.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Asylverfahrens nach jenem Zeitpunkt gefragt, an dem sie sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe, und machte unterschiedliche Angaben, was die erkennende Richterin nicht gerade von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin überzeugte. Nach Vorhalt ihrer divergierenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung stellte die Beschwerdeführerin ihre Angaben in Abrede, obwohl sie am Ende der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt keine Verständigungsprobleme geltend gemacht und die aufgenommenen Protokolle nach Rückübersetzung unterfertigt hatte. Dass die Beschwerdeführerin nicht einmal hinsichtlich jenes Momentes, der ihren Ausreiseentschluss ausgelöst haben soll, Gleichbleibendes anzugeben imstande war, ist ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich Erlebtes zur Begründung ihres Antrags geltend machte:
"...R: In der niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 haben Sie angegeben, dass Sie am 02.01.2013, am Tag, als Sie misshandelt wurden, den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten. Widersprüchlich dazu haben Sie in der niederschriftlichen Befragung am 22.05.2013 angegeben, dass Sie bereits am 30.12.2012 den Entschluss dazu gefasst hätten und Sie an diesem Tag mitgenommen worden seien:
"... Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?
Am 02. Jänner 2013 ..." (niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 29)
"... F: Wann haben sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
A: Am 30.12.2012, als ich mitgenommen wurde. ..."
(niederschriftliche Befragung am 22.05.2013 Seite 5 bzw. Akt BAA Seite 107).
Wollen Sie sich zu diesem Widerspruch äußern?
P: Nein, am 30.12.2012 wurde ich nicht mitgenommen, das habe ich nicht so gesagt. ..." (Verhandlungsschrift vom 18.02.2014 Seite 12).
Wie das Bundesasylamt völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einigermaßen konkrete Angaben hinsichtlich der behaupteten Hintergründe ihrer Ausreise zu machen. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine genaue Anzahl jener Rebellen zu nennen, von denen die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht worden und weswegen sie in den Fokus staatlicher Behörden gelangt sein will. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin noch einmal Gelegenheit zur Konkretisierung ihres Vorbringens gegeben und sie wurde damit konfrontiert, dass ihre ungenauen Angaben den Eindruck eines konstruierten Vorbringens erwecken:
"...R: Wie viele Widerstandkämpfer sind zu Ihnen am 30.12.2012 nach Hause gekommen?
P: 3 oder 4. Aber ich weiß nicht, wieviele sich draußen befanden.
R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 22.05.2013 wörtlich angegeben, dass drei oder vier Widerstandskämpfer am 30.12.2012 zu Ihnen gekommen seien: ". Zu mir kamen 3 oder 4. ..."
(niederschriftliche Befragung am 22.05.2013 Seite 7 bzw. Akt BAA Seite 111)
Ich stelle mir vor, dass das ein einprägsames, weil sehr aufregendes und Ihren Angaben zufolge einmaliges (niederschriftliche Befragung am 22.05.2013 Seite 8 bzw. Akt BAA Seite 113), Erlebnis gewesen ist und ich kann nachvollziehen dass jemand z.B. nicht weiß ob es achtzehn oder zwanzig Männer waren, weil es sich um eine größere, unüberschaubare Anzahl handelt. Warum haben Sie nicht konkret angegeben, ob es nur drei oder doch vier Männer waren?
P: Ich glaube 4, aber ich hatte so große Angst, dass ich mich nicht genau daran erinnern kann. Ich hatte Angst hinaus zu gehen. ..."
(Verhandlungsschrift vom 18.02.2014 Seiten 10f)
Im Zuge der Verhandlung überraschte die Beschwerdeführerin mit einer neuen Facette ihres Vorbringens, indem sie erstmals angab, zwei jener drei oder doch vier Widerstandskämpfer, die sie um Unterstützung gefragt hätten, schon "von früher" gekannt zu haben. Umso mehr hätte die Beschwerdeführerin in der Lage sein müssen von Anfang an konkret anzugeben, ob es drei oder doch vier Männer waren, wenn sie sogar zwei davon gekannt haben will:
"... R: Mich interessiert, was konkret diese Männer damals von Ihnen wollten und was sie gemacht haben. Können Sie die Situation bitte schildern?
P: Die Männer haben ans Fenster geklopft. Sie sagten, ich soll keine Angst haben sie wollen nur Brot und sind dann ins Haus gekommen. Ich habe ihnen zu Essen gegeben, sie haben das Essen, welches ich ihnen gegeben habe, genommen und sind wieder gegangen. Sie haben mich um das Essen gebeten, eigentlich haben sie nur um Brot gebeten, ich habe ihnen Essen gegeben und sie sind wieder gegangen. Ich habe ihnen freiwillig mehr als Brot gegeben.
R: Haben sich die Männer selbst bedient?
P: Nein, ich habe ihnen das Essen gegeben. Sie kamen früher auch mit meinem Bruder.
R: Diese 3 oder 4 Männer?
P: 2 kannte ich von früher.
R: Die stehen bei ihnen in der Küche, sie kennen 2 von früher, was Sie heute zum 1. Mal neu vorbringen und dann wissen Sie nicht, ob 3 oder 4 Männer in ihrer Küche gestanden sind.
P: 2 kamen in die Küche und 2 standen im Korridor.
..."(Verhandlungsschrift vom 18.02.2014 Seite 11)
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin eine frei erfundene Geschichte präsentierte.
Hatte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt noch behauptet, dass die Rebellen zum ersten Mal bei ihr gewesen seien, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie bereits das dritte Mal bei ihr gewesen wären:
"... Obwohl diese Rebellen zum ersten Mal bei mir waren, warfen mir die Soldaten vor, dass ich sie schon länger unterstützte. ..."
(niederschriftliche Befragung am 22.05.2013)
"...R: Wann waren wieviele Kämpfer bei Ihnen?
P: Das letzte Mal sind sie am 30.12.2012 gekommen. Davor waren sie 3 oder 4 Mal bei mir. Nicht jedes Jahr, sondern einmal 2004 um mir zu sagen, dass mein Bruder tot ist und einmal 2008, man wollte dass ich Kleidung kaufe, was ich aber nicht gemacht habe. Das waren nur diese 3 Mal. Sie waren nur 3 Mal bei mir. ..." (Verhandlungsschrift vom 18.02.2014 Seite 12)
Der Vollständigkeit halber sei nicht unerwähnt, dass sich in der Beschwerde das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorgehens der genannten Rebellen, welche die Beschwerdeführerin aufgesucht haben sollen, widersprüchlich gestaltete. Die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung mit ihren divergierenden Angaben konfrontiert:
"...R: In den niederschriftlichen Befragungen am 18.03.2013 und 22.05.2013 gaben Sie wiederholt übereinstimmend an, dass Sie den Rebellen zu essen gegeben hätten, widersprüchlich dazu steht in Ihrer Beschwerde, dass sich die Rebellen genommen hätten, was sie wollten: "...Ich habe ihnen Lebensmittel gegeben. ..."
(niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 Seite 5 bzw. Akt BAA Seite 33)
"... Sie fragten mich nach Essen, ich bekam Angst und gab ihnen, was ich hatte. [...] ich ging zum Fenster und sah sie. [...] Sie sagten, ich solle mich nicht fürchten, sie werden mir nichts tun. Sie sagten, gib und Brot. Ich gab ihnen Brot, 3 oder 4 Gläser Gemüse [...] Sie nahmen das Essen und gingen weg. ..." (niederschriftliche Befragung am 22.05.2013 Seiten 7 und 8 bzw. Akt BAA Seiten 111 und
"... Sie kamen in mein Haus und nahmen sich, was sie wollten. ..."(Beschwerde Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 287)
P: Ich habe das nie so gesagt. Ich kenne meine Beschwerde nicht. Man hat mir meine Beschwerde schon vorgelesen, aber jetzt kann ich mich nicht mehr daran erinnern. ..." (Verhandlungsschrift vom 18.02.2014, Seite 11).
Die Beschwerdeführerin muss sich auch vorwerfen lassen, hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation Unterschiedliches ausgesagt zu haben, was sie weder in der Beschwerde noch im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar aufzuklären imstande war:
"...R: Was konkret wurde Ihnen angedroht?
P: Sie wollen Schande über mich bringen. Man wird mich nackt dem Dorf vorzeigen. Sonst nichts.
R: Sind Sie sicher, dass sie sonst nichts angedroht haben?
P: Ich würde mich unter der Erde wiederfinden, wenn ich mein Haus verlasse.
R: Sind Sie sicher, dass sie sonst nichts angedroht haben?
P: Sonst haben sie nichts angedroht.
R: Warum haben Sie in der ausführlichen Befragung am 22.05.2013 mit keinem Wort erwähnt, dass Ihnen mit Vergewaltigung gedroht wurde und dass Sie nackt durch das Dorf geführt würden.
"... Mir wurde mit Vergewaltigung gedroht. [...] Ansonsten würden [...] nackt durch das Dorf führen. ..." (niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 Seite 5 bzw. Akt BAA Seite 33).
Heute haben Sie die angedrohte Vergewaltigung nicht erwähnt.
P: Ich schäme mich.
Anmerkung P lächelt.
P: Ich wurde ab gegrapscht. Das erzähle ich heute auch zum 1. Mal, aber vergewaltigt wurde ich nicht.
VR: Sie schreiben in Ihrer Beschwerde diesbezüglich, dass sie dies deshalb nicht gesagt, hätten, weil sich geschämt hätten, das vor dem männlichen Einvernahmeleiter auszubreiten. "... Es wird mir vorgeworfen, ich hätte die Drohung mit der Vergewaltigung oder erniedrigenden Behandlung (man drohte mir damit, mich nackt durch das Dorf zu führen) während der Erstbefragung angegeben, hätte diese Drohungen während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen mit keinem Wort erwähnt. Dazu möchte ich anführen, dass ich mich geschämt habe, Bedrohungen meiner körperlichen und vor allem meiner sexuellen Integrität vor dem männlichen Einvernahmeleiter auszubreiten. ..." (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 285).
P: Ja.
Beim 2. Interview war ein männlicher Referent?
P: Nein, eine Frau.
R: Am 22.05.2013 wurde Sie jedoch, entgegen Ihrer Behauptungen in der Beschwerde, nicht von einem Mann, sondern von einer weiblichen Referentin namens XXXX befragt. Wollen Sie sich dazu äußern?
P: Aber die Tür war offen.
R: Warum haben Sie nicht gesagt, dass Sie sich genieren und dass man die Tür zumachen soll?
P: Das weiß ich nicht. Man hat mich beim Interview nicht gefragt, ob ich Probleme habe, außerdem habe ich nur auf die konkreten Fragen geantwortet. ..." (Verhandlungsschrift vom 18.02.2014, Seiten 13f).
Zunächst behauptete die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich geschämt habe, die angedrohte Vergewaltigung zu erwähnen, was jedoch nicht mit ihrer Körpersprache (gleichbleibend entspannte Körperhaltung und ein entspannten Lächeln) übereinstimmte. Danach stimmte die Beschwerdeführerin der unrichtigen Behauptung in der Beschwerde, dass die niederschriftliche Befragung von einem männlichen Referenten durchgeführt worden wäre auch noch zu, nur um über Nachfrage doch noch einzuräumen, dass sie von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen wurde. Die von der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung zu ihrem Aussageverhalten konnte von der zur Entscheidung berufenen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht nachvollzogen werden.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auch noch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht steigerte, indem sie die behauptete Rückkehrgefährdung um einige Komponenten anreicherte und im Zuge der Beschwerdeverhandlung neu vorbrachte, dass sie nach ihrem seit 2004 verschollen Bruder gefragt worden sei, weil dieser von den Behörden als lebend betrachtet worden sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 18.02.2014 neu vor, dass sie als unverheiratete Frau vom Mullah des Heimatdorfes nicht in Ruhe gelassen worden wäre, da es nicht angehe, dass sie allein lebe. Dem nicht genug steigerte die Beschwerdeführerin gegen Ende der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen ein weiteres Mal, indem behauptete, dass ihr vom Mullah unterstellt worden sei, dass sie mit den Föderalen zusammenarbeite:
"... Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nichts an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. [...]
Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird, werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. [...]
F.: Was ist mit ihrem Bruder [...]
A.: Er ist zu den Rebellen gegangen und gilt als verschollen. Das war 2004. [...]
A.: Am 15.11.2004 erfuhr ich, dass es meinen Bruder nicht mehr gibt. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 22.05.2013)
Der folgende Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt auf, wie die Beschwerdeführerin bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung immer wieder neues Vorbringen erfand:
"... R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P: Ja, aber ich bin alt. Ich habe nie über meinen Bruder gesprochen.
R: Sie wurden beim Bundesasylamt auf das Neuerungsverbot hingewiesen.
P: Ich hatte Angst. Die Föderalen haben mir gesagt, dass sie mich auch unter der Erde finden werden. Die nächste Verwandte die ich habe, ist meine Tante hier.
R: Was wollen Sie heute zum 1. Mal vorbringen?
P: Ich habe Angst.
R: Beim BAA haben Sie auch schon angegeben, dass Sie Angst haben. Wollen Sie heute etwas Neues angeben?
P: Ich habe noch nie von den Problemen mit meinem Bruder erzählt. Ich meine damit, dass ich Probleme wegen meines Bruders hatte. Die Leute sind seinetwegen zu mir gekommen. Die Föderalen warfen mir vor, dass ich den Leuten Essen gebe, dass diese Leute zu mir kommen.
R: Was ist an diesem Vorbringen neu?
P: Die weitschichtigen Verwandten von mir warfen mir vor, dass ich die Information, zu wem die Kämpfer kommen, weitergegeben hätte. Das habe ich aber nicht gemacht.
R: Das ist tatsächlich ein neues Vorbringen, ich ersuche Sie deshalb konkrete Angaben zu machen.
P: Wir haben einen weitschichtigen Verwandten namens Mullah.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben.
P: Ich meine nicht, dass er Mullah heißt, sondern die Funktion eines Mullahs hat. Er ist ein Führer in der Moschee. XXXX. Er wollte nicht, dass ich nicht alleine lebe.
R: Wollen Sie eine Pause.
P: Nein.
R: Bitte schildern Sie konkret, was vorgefallen ist.
P: Ich sollte bei ihnen leben, ich hätte es aber nicht geschafft.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben.
P: Frauen sollen nicht alleine leben.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben.
P: Sie hatten einen großen Garten und seine Frau ist recht ungut und ich hätte die Arbeit nicht geschafft.
R: Ich kenne mich nicht aus. Was wollen Sie heute angeben?
P: Ich möchte in Österreich bleiben.
R: Sie haben angegeben, dass Sie heute ein neues Vorbringen haben. Bitte schildern Sie das neue Vorbringen.
P: Ich werde von den Föderalen gequält, sollte ich zurückkehren.
R: Sie haben angegeben, dass Sie heute ein neues Vorbringen haben. Bitte schildern Sie das neue Vorbringen.
P: Ich konnte nicht alleine zuhause leben
R: Sie haben bei BAA aber angegeben, dass Sie ab dem Jahr 2000 alleine zuhause gelebt haben. Somit haben Sie 12 Jahre alleine zuhause gelebt.
P: Ich habe seit dem Tod meiner Mutter alleine zuhause gelebt, allerdings habe ich in der Nacht bei verschiedenen Leuten übernachtet. Diese Menschen hatten am Schluss Angst mich in der Nacht aufzunehmen. Ich möchte heute neu vorbringen, dass die Föderalen glauben, dass mein Bruder noch am Leben ist.
R: Wollen Sie sonst noch etwas Neues vorbringen?
P: Das ist alles. Ich wollte heute nur neu vorbringen, dass ich Probleme wegen meines Bruders habe.
R: Warum haben Sie das mit keinem Wort beim BAA erwähnt?
P: Ich wusste nicht, dass man hier alles sagen kann.
R: Welche konkreten Probleme hatten Sie wegen ihres Bruders?
P: Man hat mich mitgenommen und angehalten. Das war 30.12.2012.
R: Den 30.12.2012 haben Sie doch schon beim BAA erwähnt.
P: Ich wurde 2013 mitgenommen.
R: Eben haben Sie noch gesagt, Sie wurden 2012 mitgenommen?
P: Im Jahre 2012 sind sie gekommen und wollten essen.
R: Was konkret ist an ihrem Vorbringen heute neu?
P: 2003 und 2010 gab es Überprüfungen. Ich spreche von allgemeinen Überprüfungen, die alle im Dorf betroffen haben.
R: Gibt es etwas, was Sie noch nie beim BAA vorgebracht haben und heute erstmals erzählen wollen?
P: Nein. [...]
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P: Die Föderalen. Sie sagten, ich soll zuhause bleiben. Sie wollen, dass ich alle verrate. Die Föderalen haben mir vorgehalten, dass mein Bruder am Leben sei.
R: Das ist tatsächlich heute ein neues Vorbringen. Sie haben im gesamten Asylverfahren nie angegeben, dass man davon ausgegangen sei, dass ihr Bruder am Leben wäre.
P: Mir haben seine Freunde gesagt, dass er tot ist.
R: Warum bringen Sie das heute zum 1. Mal neu vor?
P: Man hat mich nie danach gefragt. [...]
R: Wann waren wieviele Kämpfer bei Ihnen?
P: Das letzte Mal sind sie am 30.12.2012 gekommen. Davor waren sie 3 oder 4 Mal bei mir. Nicht jedes Jahr, sondern einmal 2004 um mir zu sagen, dass mein Bruder tot ist und einmal 2008, man wollte dass ich Kleidung kaufe, was ich aber nicht gemacht habe. Das waren nur diese 3 Mal. Sie waren nur 3 Mal bei mir. [...]
R: Warum haben Sie beim BAA nie vorgebracht, dass die Föderalen davon ausgegangen sind, dass ihr Bruder noch lebt?
P: Ich sagte nur, dass er zu den Kämpfern ging. Beim BAA wurde ich nie danach gefragt.
R: Sie haben neu angegeben, dass sie noch nie von ihren Problemen mit ihrem Bruder erzählt hätten. Was konkret haben Sie damit gemeint.
P: Seine Freunde haben mir gesagt, dass er tot ist. Man hat mich danach nicht gefragt.
R wiederholt die Frage.
P: Er ging mit Kämpfern.
R: Welche konkreten Probleme hatten Sie, wegen ihres Bruders?
P: Bei mir gab es oft Überprüfungen und ich durfte nirgends fahren, damit meine ich, dass ich meine Tante nicht besuchen und nicht einkaufen durfte. Sie sagten, ich soll immer zuhause sitzen.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben.
P: Die Militärangehörigen haben das gesagt. Das ist aber schon lange her. Das war 2006 oder 2007.
R: Danach hatten Sie keine Probleme und durften wieder überall hinfahren?
P: Nein.
R: Bitte schildern Sie doch endlich ihre konkreten Probleme wegen Ihres Bruders.
P: 2008 wurde ich vorgewarnt. Ich wurde verhört. Das war 2008. Ich wurde 2008 verhört. 2004 wurde ich wegen meines Bruders verhört. Sonst wurde ich wegen meines Bruders nie verhört. Über die sonstigen allgemeinen Säuberungen habe ich heute schon gesprochen.
R: Sonst wurden Sie nie wegen Ihres Bruders befragt?
P: Der Bezirksinspektor hat immer wieder nach meinem Bruder gefragt. Das letzte Mal war das 2013. Nein, es waren die Föderalen 2013 nicht der Bezirksinspektor. Der Bezirksinspektor hat fast jeden Monat nach meinem Bruder gefragt. Er ist ca. einmal im Monat gekommen und hat einfach nur nach ihm gefragt. Sonst ist nichts passiert. Nachdem mein Bruder nicht da war, ist er immer wieder gegangen.
R: Hatten Sie mit oder wegen des Mullahs Probleme?
P: Der Mullah hat mir immer vorgeworfen, dass ich Leute bei den Föderalen verrate.
R: Warum bringen Sie das erst so spät im Asylverfahren erstmals vor?
P: Man hat mich nicht danach gefragt.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben zu den Vorhaltungen des Mullahs?
P: Der Mullah war jeden Tag bei mir.
R: 365 Tage im Jahr?
P: Er wusste alles, er lebt bei uns im Dorf.
R wiederholt die Frage.
P: Der Mullah war fast jeden Tag bei mir, er wusste, dass ich sonst niemanden habe. Er hat sich keine Sorgen um mich gemacht, er wollte, dass ich für ihn arbeite, er wusste ja, dass ich niemanden habe, der mich beschützt.
R: Sind Sie aus Angst vor dem Mullah ausgereist?
P: Es gibt verschiedene Gründe.
R: Stellen Sie sich vor, Sie hätten keine Ausreisegrund außer dass der Mullah wollte, dass Sie bei ihm arbeiten. Wären Sie in diesem Fall ausgereist?
P: Ich hätte mein Dorf auf jeden Fall verlassen.
R: Warum hätten Sie ihr Dorf verlassen und warum bringen Sie das heute das 1. Mal vor?
P: Der Mullah hätte mich nicht in Ruhe gelassen, weil ich nicht alleine leben dürfte.
R: 12 Jahre war das kein Problem?
P: Nein, ich habe bei den Nachbarn übernachtet.
R: Wann ist es zu einem Problem geworden, dass Sie alleine leben?
P: Als die Kämpfer am 30.12.2012 das letzte Mal kamen.
R: Davor hatten Sie mit dem Mullah kein Problem?
P: Ich verstehe Ihre Frage nicht.
R: Wieso konnten die Kämpfer zu Ihnen nachhause kommen, wenn Sie doch angeblich immer bei den Nachbarn übernachteten?
P: Ich war bis spät am Abend zuhause und bin erst um 22.00, 23.00 oder 24.00 Uhr zu den Nachbarn gegangen. Ich musste mich noch um das Vieh, um die Hühner kümmern.
R: Sie haben Hühner um 22.00 Uhr oder später betreut?
P: Das war unterschiedlich. Wenn die Oma zuhause war, habe ich bei ihr übernachtet.
R: Welchen Unterschied macht es, wenn Sie alleine oder mit einer Oma übernachten?
P: Wir wollten beide nicht alleine übernachten. ..."
(Verhandlungsschrift vom 18.02.2014)
Bei der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, die über langjährige Erfahrung in Asylverfahren verfügt, drängt sich der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung immer neue Geschichten zu erfinden um damit ihr Asylverfahren doch noch zum positiven Abschluss zu bringen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250) geht die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die persönlich unglaubwürdige Beschwerdeführerin versuchte, sich als alleinstehende Frau ohne Verwandte im Herkunftsstaat zu präsentieren, was ihr jedoch ebenfalls nicht gelang:
"...R: Wie kommt es, dass im Bericht des XXXXsteht, dass Sie zusammen mit Ihrer Tochter, die ganz gut Deutsch spricht, in die Ambulanz gekommen sind (Akt BAA Seite 127)?
P: Das war nicht meine Tochter, sondern nur eine Verwandte.
R: Hat Ihre damalige Begleitung, obwohl diese doch ganz gut Deutsch spricht, nicht erklärt, dass sie nicht Ihre Tochter sind? Ich frage, weil ein Verwandtschaftsverhältnis nicht gerade unwesentlich ist, wenn ein Arzt mit jemandem, der doch kein naher Angehöriger ist, Ihren Befund bespricht.
P: Es war die Frau des Enkels meiner Tante. [...]
R: Wann ist Ihre Schwester gestorben?
P: 2000
R: Was war die Todesursache?
P: Sie wurde von einem Scharfschützen getroffen.
R: Wieso glauben Sie, dass ihre Schwester im Jahr 2000 gestorben ist?
P: Am 13.3.2000.
R: Wiederholt die Frage.
P: Sie ist beim 1. Krieg gestorben, auch meine Mutter.
R: Können Sie eine Sterbeurkunde vorlegen aus der hervorgeht, wann Ihre Schwester woran gestorben ist?
P: Nein.
R: Laut Ihren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 18.03.2013, in Gegenwart eines Dolmetsch für die russische Sprache, haben Sie angegeben, dass Ihre Schwester am 13.03.2004 verstorben sei (niederschriftliche Befragung am 18.03.2013, Akt BAA Seite 21). In der niederschriftlichen Befragung am 22.05.2013 gaben Sie an, dass Ihre Schwester getötet worden sei (niederschriftliche Befragung am 22.05.2013 Seite 7 bzw. Akt BAA Seite 109)
Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich glaub, dass ich das mit meinem Bruder verwechselt habe.
R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung, in Gegenwart eines Dolmetschs, am 18.03.2013 mehrfach Ihren Schwager erwähnt. Habe ich dem Akt des BAA dennoch richtig entnommen, dass Sie keinen Schwager haben?
P: Ja, ich habe einen Schwager. Das ist der Mann meiner Schwester.
R: Wo lebt dieser Schwager?
P: In XXXX. Ich weiß aber nicht wo in XXXX er lebt und ich habe auch keinen Kontakt zu ihm.
R: Ich frage deshalb, weil man beim Lesen Ihrer Angaben am 18.03.2013, nach mehrfacher Erwähnung eines Schwagers, den Eindruck gewinnen könnte, dass Sie möglicherweise nur so tun, also ob Sie keine Verwandten in Tschetschenien hätten und vor Ihrer Ausreise bei
Ihrem Schwager und einer Schwester in XXXX gelebt haben könnten:
"... Der Ehemann meiner Cousine (Anmerkung: XXXXnennt ihn ihren Schwager).
Cousine: XXXX [...] ich habe von Jänner bis März bei ihr und meinem "Schwager" gewohnt. [...] Mein Schwager hat mir am Handy ein Bild vom Rest meines Hauses gezeigt. ..." (niederschriftliche Befragung am 18.03.2013 Seiten 4 und 5 bzw. Akt BAA Seiten 31 und 33). Was sagen Sie dazu?
P: Ich habe den Mann meiner Cousine gemeint. In Tschetschenien nennt man auch den Mann der Cousine Schwager.
R: Ich bin seit vielen Jahren mit Asylverfahren vertraut, das höre ich heute das 1. Mal.
P: Schweigt [...]
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P: Ja, aber ich bin alt. Ich habe nie über meinen Bruder gesprochen.
R: Sie wurden beim Bundesasylamt auf das Neuerungsverbot hingewiesen.
P: Ich hatte Angst. Die Föderalen haben mir gesagt, dass sie mich auch unter der Erde finden werden. Die nächste Verwandte die ich habe, ist meine Tante hier. ..." (Verhandlungsschrift vom 18.02.2014 Seiten 05, 06 und 08)
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin versuchte sich als Frau ohne Verwandte in Tschetschenien, aber mit Verwandten hier in Österreich darzustellen, um ihre Chancen in Österreich bleiben zu können zu erhöhen. Auf Grund der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist aber auch ihrem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen und nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keine Verwandten in Tschetschenien hätte, die sie unterstützen würden.
Die Beschwerdeführerin konnte ihr Vorbringen nicht durch Vorlage von Beweismitteln untermauern, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihre Angaben gleichbleibend und nachvollziehbar zu gestalten, was der Beschwerdeführerin aber nicht gelang und weshalb die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nach Gewinnung einer persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesasylamtes, zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig und ihrem gesamten Vorbringen zu allen angeblichen Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus den bezüglich des Gesundheitszustandes glaubhaften bzw. bezüglich der angeblichen nicht existierenden Verwandten im Herkunftsstaat unglaubwürdigen (siehe oben Beweiswürdigung II.2.2.) Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der am 18.02.2014 im Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Beschwerdeverhandlung und den im Zuge der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen.
II.2.4. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich (II.1.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 17 bis 19) und einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 08.04.2014. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Reise nach Österreich eine Rente bezogen. Die unverheiratete Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen gemäß nicht in ihr Elternhaus zurückgehen könnte, stünde dieser nach ihren eigenen Angaben ein unbewohntes Haus auf demselben Grundstück zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin wäre aber auch zumutbar eine Wohnung zu mieten und sie hat auch noch Angehörige im Herkunftsstaat, die sie in jeglicher Hinsicht unterstützen könnten, wie es im Nordkaukasus unter Verwandten üblich ist. Es gibt auch NGOs, von denen die Beschwerdeführerin Unterstützung erhalten kann. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Bei der Beschwerdeführerin wurde in Österreich eine Hüft-Totalendoprothese eingebracht und am XXXX, drei Monate nach der Operation, imXXXX eine Kontrolluntersuchung durchgeführt. Behandlungsbedarf besteht bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht, eine Kontrolluntersuchung wird die Beschwerdeführerin auch in Tschetschenien, wo medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, vornehmen lassen können. Sollte die Beschwerdeführerin wegen Bluthochdrucks, weswegen sie medikamentös behandelt wird, Arzneimittel benötigen, wird sie solche in der Russischen Föderation nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2012 erhalten können, wenn auch nicht kostenlos. Sollte sie nicht in der Lage sein, die Medikamente selbst zu bezahlen, kann sie sich nach der eben erwähnten Auskunft an die örtlichen karitativen Einrichtungen wenden. Bei der Beschwerdeführerin ist für XXXX eine Operation am rechten Ohr, eine Tympanoplastik, geplant. Eine für den Fall der Beschwerdeführerin eingeholte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 08.04.2014 ergab, dass eine Tympanoplastik ebenso in der Russischen Föderation durchgeführt werden kann. Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat einer Operation, die nicht lebensnotwendig und auch nicht dringend ist, unterziehen kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
In diesem Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführerin hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur drei Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gut ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel.
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich, die nicht selbsterhaltungsfähig ist, Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und erst als über XXXX nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht hat, dort Verwandte hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse verfügt und eine Rente bezieht.
Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin niederschriftlich zu befragen sein wird.
Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin infolge vager und gleichzeitig widersprüchlicher Angaben und infolge gesteigerten Vorbringens unglaubwürdig sind und sämtliche Angaben zur ihren Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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