BVwG W209 2004543-1

W209 2004543-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014

Regest

Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2004543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2004543.1.00

Spruch

W209 2004543-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz betreffend die Beschwerde des Vereins XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 7.11.2012, GZ: VA-VR 0972879/12-Schu/Ste, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 3.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Mitarbeiter der WGKK am 28.9.2012 in den Vereinsräumlichkeiten des Beschwerdeführers die österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX, und XXXX, geb. am XXXX, als Kellner bzw. Kellnerin arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2012 fristgerecht Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Vereinslokal lediglich der Verfolgung der Vereinszwecke diene, es sich um einen nicht gewinnorientierten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle und man für bestimmte Arbeiten Dienstnehmer beschäftige, die man auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Die im Bescheid bezeichneten Personen seien ehrenamtliche Mitarbeiter, die kein Entgelt erhalten würden. Ihnen sei lediglich der Konsum von drei Freigetränken und das Einbehalten des Trinkgeldes gestattet. Es liege weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, weil die Tätigkeit auf freiwilliger Basis erfolge und die betreffenden Personen lediglich in ihrer Freizeit für den Verein tätig würden. Laut den vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Vereinsrichtlinien 2001, Wartungserlass 2009, liege kein Dienstverhältnis vor, wenn sich eine Person gegen ein unangemessen niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung stellt bzw. wenn für die für den Verein tätig werdenden Personen nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Betätigung für den Verein und dessen begünstigten Zweck im Vordergrund stehe. Andere Quellen würden diese Rechtsansicht bestätigen.

3. Mit Schreiben vom 18.12.2012 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, und führte dazu aus, dass die Einspruchsausführungen nicht geeignet seien, die Kasse von ihrer Rechtsmeinung abzubringen. Bei der von Mitarbeitern der WGKK durchgeführten Überprüfung seien mehrere Personen arbeiten angetroffen worden, wobei fünf Personen zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen nicht zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen seien. Weitere zwei Personen seien ordnungsgemäß gemeldet gewesen, bei einer weiteren Person sei aufgrund der Stellung im Verein ein Dienstverhältnis von vorn herein zu verneinen gewesen. Es werde auf die Niederschrift mit dem Vereinskassier verwiesen, der im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bestritten habe, dass es sich bei den in Rede stehen Personen um DienstnehmerInnen des Vereins gehandelt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärungen, wonach die betretenen Personen ihre Tätigkeit freiwillig ausgeübt hätten, keiner Dienstverpflichtung unterliegen würden und nicht weisungsgebunden seien, seien gemäß § 539 ASVG rechtlich unzulässig. Zu den Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen werde angemerkt, dass dort lediglich Tätigkeiten gemeint seien, die nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Betätigung für den Verein und dessen begünstigten Zweck dienen. Das sei gegenständlich zu verneinen, da eindeutig erkennbar sei, dass die Tätigkeiten der fünf nicht gemeldeten Personen auf Erwerb - wenngleich auch nur Zusatzverdienst - gerichtet war. Zudem könne beim Betrieb eines Lokals, welches nicht nur Vereinsmitgliedern vorbehalten sei, nicht mit der Verfolgung von Vereinszwecken argumentiert werden. Der Internetauftritt des Vereins würde die Ansicht der WGKK bestätigten. Es werde daher beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 27.2.2013 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen schriftlichen Stellungnahme.

5. In seiner Stellungnahme vom 13.3.2013 bestritt der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und verwies darauf, dass der Kassier des Vereins auch im Rahmen der Niederschrift am 8.10.2012 gegenüber den einschreitenden Organen der WGKK unter Verweis auf die Vereinsrichtlinien sehr wohl den Standpunkt vertreten habe, dass es sich bei den arbeitend angetroffenen ehrenamtlichen Mitarbeitern nicht um Dienstnehmer handle. Die Behauptung der WGKK, dass die Richtlinien nicht für die Sozialversicherung gelten würden und ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dies bestätigen würde, habe nicht verifiziert werden können. Die Nachmeldung der fünf Personen sei lediglich deshalb erfolgt, weil die Gebietskrankenkasse in Aussicht gestellt habe, dass das Problem auf diese Weise am kostengünstigsten gelöst werden könne. Dies habe sich aber als falsch erwiesen. Es werde bestritten, dass die Tätigkeit der bei der Kontrolle angetroffenen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt sei. Die Interpretation der Vereinsrichtlinien durch die WGKK sei nicht nachvollziehbar, das Lokal nur Mitgliedern vorzubehalten wäre den gesellschaftspolitischen Anliegen des Vereins nicht förderlich und der Internetauftritt des Vereins würde - im Gegensatz zur Behauptung der Kasse - sehr wohl zeigen, dass das Lokal auch für nicht-kommerzielle Veranstaltungen genutzt werde, wie es von einem reinen Gastgewerbebetrieb nicht zu erwarten sei. Am 8.3.2013 habe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche Verhandlung betreffend das in der gleichen Sache anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stattgefunden. Das Protokoll werde in der Anlage übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 13.3.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der WGKK findet sich vor der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", wonach im Zuge einer Überprüfung durch die WGKK festgestellt worden sei, dass fünf namentlich genannte Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht weder hervor, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren geführt hat, noch enthält sie Feststellungen, die ein Beurteilung als Dienstverhältnis zur Beschwerdeführern nur ansatzweise erlauben würden. Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der WGKK an das Amt der Wiener Landesregierung, welche jedoch nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden.

Wie auch das Protokoll der am 8.3.2013 betreffend das in der gleichen Sache anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stattgefundenen öffentlichen Verhandlung vor dem UVS Wien zeigt, in welcher ein Mitarbeiter der WGKK, der sowohl bei der Kontrolle anwesend war als auch anschließend die Niederschrift mit dem Vereinskassier aufnahm, einräumte, dass er irrtümlicherweise zur Nachversicherung geraten habe, ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig.

Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten. Es hat daher den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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