BVwG W208 2003480-1

W208 2003480-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014

Regest

Beschwerdegegenstand, rückwirkende Feststellung, Suspendierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2003480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2003480.1.00

Spruch

W208 2003480-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Revierinspektorin XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, vom 29.01.2014, GZ 32-DK/4/12, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 5 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin.

2. Am 10.09.2012 langte bei der Disziplinarkommission beim BM.I (DK) die Information über die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen die BF und eine damit im Zusammenhang stehende vorläufige Suspendierung (Bescheid vom 04.09.2012) ein. Begründet wurde diese mit einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung der BF über einen Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2012, wobei diese an bezeichneten Tagen krank gemeldet gewesen sei oder Dienst bei der Polizei bzw. beim Verein für den sie entgeltlich tätig geworden sei, gehabt habe. Dadurch würde nicht nur der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG begründet, sondern auch des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges gem. § 148 StGB. Die BF habe bei ihrer Einvernahme, jede Stellungnahme dazu verweigert. Beigelegt waren ua. Dienstnachweise und Dienststundenblätter.

3. Mit Bescheid vom 14.09.2012 erließ die DK einen Suspendierungsbescheid gem. § 112 Abs. 1 u. 3 BDG:

"Die Beamtin stehe im Verdacht, im Zeitraum vom 07.11.2011 bis 26.03.2012 in dreizehn angeführten Fällen während der Dienstzeit und in einem Fall während des Krankenstandes, jeweils mehrere Stunden zeitgleich Dienstleistungen für die Firma XXXX erbracht bzw. verrechnet und dadurch, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, ein Verhalten gesetzt zu haben, das den Tatbestand des § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) realisiert und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

In der Begründung wurde auf die Stundenaufzeichnungen und den Dienstvertrag mit der oa. Firma sowie einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung hingewiesen und die angesprochenen Fälle näher ausgeführt.

Rechtlich führte die DK nach Zitierungen des § 112 BDG und mehrerer VwGH-Entscheidungen (07.07.1999, 97/09/0275; 11.10.1993, 92/09/0318

u. 93/09/0077; 16.12.1997, 94/09/0034 u. 96/09/0358; 19.05.1993, 92/09/0238; 19.11.1976, 79/75) aus, dass der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB) vorliege und daraus folge, dass auch ein Verdacht einer schwere Dienstpflichtverletzung iSd §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 gegeben sei. Weiters sei dzt. ein Disziplinarverfahren nach § 56 BDG anhängig. Das Ansehen des Amtes sei gefährdet und bei der Bevölkerung könne der Eindruck entstehen, dass eine Polizeibeamtin in der Lage sei, während ihrer Dienstzeit Arbeitsstunden für eine andere Firma zu erbringen und dadurch ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Erhebungsergebnisse könne von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substanziierten und begründeten Tatverdachtes ausgegangen werden.

4. Am 14.08.2013 wurde die DK informiert, dass die zuständige Staatsanwaltschaft am 25.06.2013 das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Betruges nach §§ 146, 147, 148 StGB mangels Nachweisbarkeit gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt habe und wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung ein diversionelles Verfahren eingeleitet worden wäre. Am 01.08.2013 sei die Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (gem. § 200 Abs. 5 StPO) erfolgt.

5. Bereits am 04.07.2013 erging ein Antrag der LPD auf Prüfung eines Fortsetzungsantrages an das Büro für Rechtsangelegenheiten, weil nach do. Ansicht der Betrugsverdacht dort zumindest nachweisbar wäre, wo die BF bei der Polizei Dienst versehen und sich gleichzeitig bei der Firma krank gemeldet habe. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die BF vorgebrachte habe, bei der Firma "Scheineintragungen von Dienstzeiten" gemacht und diese Dienste an anderen Tagen geleistet zu haben (Urkundenfälschung). Das Büro für Rechtsangelegenheiten ersuchte daraufhin, die StA um eine Stellungnahme.

6. Am 09.01.2014 wurde der DK vom Büro für Rechtsangelegenheiten die Stellungnahme der StA (datiert mit 01.08.2013) vorgelegt, dass das Verfahren wegen Betruges im Zweifel einzustellen gewesen wäre, weil Zeugen bestätigt hätten, dass es in manchen Fällen zu Falscheintragungen gekommen und die Dienstleistungen an anderen Tagen erbracht worden seien. Damit sei der für den Betrugstatbestand erforderliche Bereicherungsvorsatz nicht nachweisbar gewesen und hinsichtlich der Urkundenfälschung sei aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei, mit Diversion vorgegangen worden. Ein Fortsetzungsantrag sei nicht eingebracht worden.

7. Am 29.01.2014 hob die DK mit Bescheid die Suspendierung auf. In der Begründung wurde der oa. Verfahrensablauf wiedergegeben, die Stellungnahme der StA wörtlich zitiert sowie angeführt, dass die Suspendierung nunmehr aufzuheben sei, weil nach Einstellung der Strafverfahren keine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung mehr vorliege, dass die BF mit einer Entlassung rechnen müsse oder zu befürchten wäre, dass weitere besonders wichtige Dienstpflichten verletzt würden.

8. Gegen diesen Aufhebungsbescheid richtet sich die ggstl. Beschwerde vom 27.02.2014, die sich ausschließlich gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung wendet und ausdrücklich nicht gegen die Rechtskraft der Aufhebung der Suspendierung und der umgehenden Indienststellung der BF. Konkret wird beantragt das BVwG möge feststellen, dass die vorläufige Suspendierung vom 04.09.2012 bis 14.09.2012 sowie die Suspendierung von diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung nicht rechtmäßig gewesen wäre, in eventu die Zurückverweisung zur Bescheidergänzung und jedenfalls die Auferlegung der Kosten für die ggstl. Beschwerde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Suspendierung nie ausgesprochen werden dürfen, weil die dafür geforderte Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung von Anfang an nicht vorgelegen sei und durch die Bestätigung der vorläufige Suspendierung die BF in einem subjektiv öffentlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit verletzt worden sei.

9. Die Beschwerde wurde am 24.03.2014 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Vor dem oa. Hintergrund wird festgestellt, dass der Suspendierungsbescheid vom 14.09.2012 von der BF nicht mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln bekämpft und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich der Aufhebungsbescheid vom 27.02.2014, indem angeführt wird, dass die Suspendierung nunmehr aufzuheben sei, weil nach Einstellung der Strafverfahren keine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung mehr vorliege, dass die BF mit einer Entlassung rechnen müsse oder zu befürchten wäre, dass weitere besonders wichtige Dienstpflichten verletzt würden.

Dem Antrag der BF im Nachhinein festzustellen, dass die Suspendierung trotz Rechtskraft rechtswidrig gewesen sei kann nicht gefolgt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Suspendierungsbescheid notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

Der hinsichtlich der Suspendierung anzuwendende § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lautet:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschlus des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Da die BF die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Suspendierung ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht hat, war nicht zu prüfen, ob nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG bei Wiederaufnahme des Dienstes durch die BF das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die Berechtigung zur Prüfung, ob eine Suspendierung erforderlich ist oder nicht, liegt allein in dem allfälligen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, zu klären, ob eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen ist oder nicht. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Bei einer aufhebenden Entscheidung ist demnach darzulegen, warum sich nunmehr dieses Bedürfnis nicht mehr ergibt. Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte und in der Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegte Sachverhalt, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass nunmehr nach Einstellung der Strafverfahren hinsichtlich der Delikte nach §§ 146, 147 und 148 StGB kein Bedürfnis mehr für diese vorläufige Sicherheitsmaßnahme besteht, weil sich herausgestellt hat, dass die Art der (nunmehr nur mehr) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährden (VwGH 27.04.1989, 88/09/0136). Die Aufhebung macht aber die ursprüngliche Suspendierung nicht unzulässig.

Das Suspendierungsverfahren ist ein vom eigentlichen Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sui generis, in dem es den Disziplinarbehörden freisteht, zum Vorliegen eines begründeten oder nicht begründeten Verdachtes auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Nach der stRspr des VwGH zur Bedeutung des Art. 6 EMRK im Suspendierungsverfahren handelt es sich bei der Suspendierung nur um eine, einen Teil des Disziplinarverfahren darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahren beschränkte (Sicherungs)Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2007, 2007/09/0108; 8.8.2008, 2007/09/0314; 16.10.2008, 2007/09/0298; 23.4.2009, 2007/09/0296).

Der BF wäre es freigestanden, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen sie den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften suchte. Diese Möglichkeit hat die BF nicht genutzt und weder eine Stellungnahme bei der vorläufige Suspendierung abgegeben noch ein Rechtsmittel gegen den Suspendierungsbescheid eingebracht, wodurch dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nunmehr nach Änderung der Umstände von der DK gem. § 112 Abs 5 BDG aufzuheben war.

Die Beschwerde der BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ihre Anträge richten sich inhaltlich gegen die ursprüngliche Suspendierung, diese ist aber nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde, sondern ist dies ausschließlich der Bescheid mit dem die Suspendierung aufgehoben wurde. Die Aufhebung der Suspendierung ist jedoch rechtskonform erfolgt, nachvollziehbar und ausreichend begründet, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Eine rückwirkende Feststellung anlässlich der Aufhebung der Suspendierung, dass diese allenfalls unrechtmäßig gewesen wäre, ist im konkreten Fall weder inhaltlich indiziert noch vom Gesetzgeber vorgesehen. Da der Bescheid ausreichend begründet und die Beschwerde abzuweisen war, sind damit auch die Eventualanträge auf Zurückverweisung und Auferlegung der Kosten unbegründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen, die eine rückwirkende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Suspendierung nicht vorsehen, keine Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.