BVwG W200 2002291-1

W200 2002291-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014

Regest

Grad der Behinderung, Gutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2002291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002291.1.00

Spruch

W200 2002291-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 27.05.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 vH ab 08.04.2013.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vorgelegt:

Operationsbericht vom 28.02.2008 und vom 08.04.2010

Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 28.09.2011 und vom 11.01.2012

Röntgenbefund vom 06.03.2013

Bestätigung der NÖGKK vom 05.04.2013 über die stationäre Heilbehandlung der Beschwerdeführerin vom 20.03.2012 bis zum 10.04.2012

Bestätigung über die Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin in einem Kurzentrum vom Oktober 2012 bis zum Jänner 2013 sowie vom Februar 2012 bis März 2012

Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Kopie ihres Konventionspasses, aus dem sich ihr Status als anerkannter Flüchtling ergibt.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.05.2013 stellte eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes fest:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB

1 Schmerzhaftigkeit am Bewegungsapparat bei mäßigen degenerativen Veränderungen, Zustand nach Kniegelenksersatz rechts 02.02.02 40 vH

2 Depressio 03.06.01 40 vH

3 ("2") Arterieller Bluthochdruck 05.01.02 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor, eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus sei nicht möglich. Die Untersuchte sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 08.04.2013 gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 50 vH betrage. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 08.04.2013 wirksam, weil mit diesem Datum der Antrag beim Bundessozialamt eingelangt sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 27.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 29.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführte, der nunmehr angefochtene Bescheid habe die Schwere ihrer Behinderung nicht ausreichend gewürdigt. Sie verwies auf die zusammen mit der Stellungnahme übermittelte Unterlagen, welche im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden wären und beantragte, auf Grund der zusätzlichen Informationen erneut über die Höhe des Grades der Behinderung zu entscheiden.

Folgende Unterlagen wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegt:

Befund der Chirurgischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 10.01.2009

Gastroskopiebefund eines Facharztes für Chirurgie vom 12.03.2009

Histologischer Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 16.03.2009

Röntgenbefund vom 31.05.2010 und vom 20.06.2013

Arztbrief eines Arztes für Innere Medizin vom 23.07.2013

Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2013

4. In dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.10.2013 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB

1 Knietotalendoprothese rechts und Kniegelenksarthrose links, Polyarthrosen an Schultern, Fingern, Zehen und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz dieser Position, da gering bis mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung an Knie- und Schultergelenken, bei an den übrigen Gelenken ohne relevante Funktionsbehinderung.

02.02. 02 40 vH

Aufgezählt wurden die in den nunmehr übermittelten ärztlichen Unterlagen enthaltenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und es wurde abschließend festgestellt, dass sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten der ersten Instanz ergebe. Es liege im gegenständlichen Fall ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung sei demzufolge nicht erforderlich.

5. In dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.10.2013 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Depressio

Oberer Rahmensatz bei ausgeprägtem Leiden, bislang kein Therapieversuch 03.06.01 40 vH

2. Knietotalendoprothese rechts und Kniegelenksarthrose links, Polyarthrosen an Schultern, Fingern, Zehen und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz dieser Position, da gering bis mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung an Knie- und Schultergelenken, bei an den übrigen Gelenken ohne relevanter Funktionsbehinderung 02.02.02 40 vH

3. Arterielle Hypertonie 383 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 % betrage, weil Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung dargestellt habe und daher den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht habe. Das Leiden 3 erhöht dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Die Behinderung sei infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Antragstellung anzunehmen, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden habe und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt hätte werden können, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Nach Behandlung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine relevante Abweichung gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz festgestellt werden hätte können. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

In der Stellungnahme vom 04.12.2013 führte ein Arzt für Allgemeinmedizin hinsichtlich der beiden Sachverständigengutachten vom 15.10.2013 ergänzend aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH betrage. Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz nur um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 erfolge wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten vom 06.12.2013 hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.

II. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, afghanische Staatsbürgerin und ist in Österreich anerkannter Flüchtling. Sie ist nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

III. Beweiswürdigung:

Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.10.2013 samt der ergänzenden Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2013 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt des Gutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 06.12.2013 unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da ab 16.05.2013 (Tag des Sachverständigengutachtens) ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.