W188 2004824-1•BVwG W188 2004824-1
W188 2004824-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz
W188 2004824-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zahl:
1001607800-14088425, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52 und 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepper-unterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der BF vor, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in Sandalpur, Indien, geboren, indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Punjabi beherrsche er gut in Wort und Schrift, die Sprache Hindi "mittel" in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe im Bundesstaat Punjab gewohnt, von 1999 bis 2012 die Grundschule besucht und bis zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien lebten noch seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder. Indien habe er verlassen, weil es in seinem Heimatdorf einen Grundstücksstreit zwischen der Familie seines Freundes XXXX und einer anderen Familie gegeben habe, bei dem ein Mitglied dieser anderen Familie erschossen worden sei. Weil er ein Freund des XXXX gewesen sei, sei auch er von der Familie verdächtigt worden, beim Mord dabei gewesen zu sein, obwohl dies nicht zutreffe. Er werde deshalb von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht, er habe Angst umgebracht zu werden und habe beschlossen, Indien zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte er umgebracht zu werden.
2. Am 12.02.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (VP: nunmehriger BF; LA: Leiterin der Amtshandlung beim BFA; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
VP: Wir hatten einen Streit mit Onkel und Cousins und bei diesem Streit kam es auch zu Schüssen. Meine Verwandten haben bei diesem Streit einen der Gegner angeschossen und dieser ist gestorben. Die Gegner fingen dann an, mich zu beschuldigen, dass ich auch in den Streit involviert sei. Es folgten dann Drohungen, dass ich umgebracht werde. Das ist alles.
LA: Haben Sie nähere Details dazu?
VP: Nein, es wurde gedroht, dass ich umgebracht werde und ich lüge nicht. Die Gegner sind sehr gefährlich.
LA: Was waren das für Drohungen?
VP: Sie sagten, wir bringen dich um.
LA: Wann erfolgten die Drohungen?
VP: Als ich noch in Indien war und zwar nach dem Streit.
LA: Wann war der Streit?
VP: Ca. 15 Tage vor meiner Ausreise. Aber ich glaube es war doch früher, vielleicht 2-3 Monate vor meiner Ausreise.
LA: Welche Angabe des Zeitpunktes ist nun richtig?
VP: Ca. 2 1/2 Monate vor meiner Ausreise.
LA: Wann haben dann die Drohungen angefangen?
VP: Ca. 10 Tage nach dem Streit bekam ich Drohanrufe.
LA: Wer hat Sie angerufen?
VP: Die Hauptgegner, von denen der Mann gestorben ist.
LA: Wer genau hat Sie angerufen?
VP: Es war ein Mann. Der Mann, von dem jemand gestorben ist.
LA: Kennen Sie den Namen?
VP: Ja, er heißt XXXX.
LA: Wie oft hat er Sie angerufen?
VP: 3 Mal. Diese Männer sind sehr gefährlich.
LA: Wann waren diese 3 Anrufe?
VP: Es war einmal in der Nacht und dann wieder nach 2 Tagen.
LA: Was hat er genau gesagt?
VP: Er sagte du bist schuld an dem Streit. Deswegen werden wir uns um dich kümmern.
LA: Hat er jedes Mal das gleiche gesagt oder hat sich das geändert?
VP: Er sagte es immer mit anderen Worten, aber er sagte immer, dass ich schuld sei an dem Streit.
LA: Wie war Ihre Reaktion nach den Anrufen?
VP: Ich hatte einfach Angst.
LA: Haben Sie etwas unternommen? Wie haben Sie sich verhalten?
VP: Ich habe mit der Polizei gesprochen, aber die hilft armen Leuten wie mir nicht.
LA: Wann waren Sie bei der Polizei?
VP: Als ich die Drohungen bekommen habe.
LA: Gleich nach der ersten?
VP: Nein, nach der zweiten Drohung.
LA: Haben Sie Anzeige erstattet?
VP: Die Polizei hat nichts getan, sie haben mir nicht zugehört.
LA: Was ist nach den 3 Drohanrufen passiert?
VP: Ich hatte Angst und ein Freund hat mir geraten, dass ich das Land verlassen soll.
LA: Worum ging es in diesem Streit?
VP: Es ging um ein Grundstück, aber auch um eine alte Feindschaft zwischen den Familien.
LA: Wem gehört dieses Grundstück?
VP: Sie haben versucht sich gegenseitig ihre Grundstücke zu enteignen. Es ist eine alte Feindschaft.
LA: Wer genau ist an diesem Streit beteiligt?
VP: Ich habe einen Freund namens XXXX und seine Familie hat einen Streit mit einer anderen Familie, aber weil ich immer wieder mit XXXX zusammen war, bin ich in den Streit geraten.
LA: Ist dieser Freund verwandt mit Ihnen?
VP: Ja, er ist ein entfernter Cousin von mir.
LA: Wieso sprechen Sie einmal von Freund und dann wieder von einem Cousin?
VP: Die Großeltern des XXXX hatten einen alten Streit mit einer alten Familie.
Die Frage wird wiederholt.
VP: Die Großeltern des XXXX sind auch Verwandte von mir.
LA: Ist XXXX ein Freund oder ein Cousin?
VP: Er ist ein Verwandter und auch ein Freund.
LA: Um wen handelt es sich bei dem Gegner?
VP: Leute aus dem Dorf.
LA: Kennen Sie diese Leute?
VP: Ja.
LA: Namen?
VP: Der Hauptgegner ist der XXXX, die anderen kenne ich mit Namen nicht.
LA: Wer ist das genau?
VP: XXXX ist der Sohn der Großeltern der Gegner.
LA: Was ist an dem Streittag genau vorgefallen?
VP: Es gab einen Streit und gegenseitig Schüsse und einer von den anderen ist ums Leben gekommen.
LA: Wer hat geschossen?
VP: Sowohl die anderen als auch von unserer Seite wurde geschossen.
LA: Wer genau ist von den anderen ums Leben gekommen?
VP: Ich weiß nicht genau, wer das ist.
LA: Wo hat dieser Streit stattgefunden?
VP: Im Dorf.
LA: Wo genau?
VP: Mitten im Dorf auf der Straße.
LA: Wer genau war beteiligt?
VP: Leute von den anderen und Leute von uns.
LA: Genauer?
VP: Genauer weiß ich es nicht.
LA: Wie viele Personen waren an diesem Streit beteiligt?
VP: Das weiß ich nicht, es waren schon sehr viele.
LA: Können Sie das genauer angeben?
VP: Ich denke mal 15 von der anderen Seite und 10-15 von unserer Seite. Genau weiß ich es nicht.
LA: Wenn Sie sagen, von unserer Seite waren 10-15 Personen beteiligt, wer waren diese Personen?
VP: Von unserer Seite war der XXXX und sein Vater und von der anderen Seite die anderen.
LA: Sie haben angegeben 10-15 Personen und meinen jetzt 3 Personen. Was meinen Sie genau?
VP: Es waren noch mehr Leute dort. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich glaube ich um Nachbarn gehandelt hat.
LA: Wie ist der Streit zustande gekommen?
VP: Ich war ja nicht bei dem Streit dabei, also weiß ich es nicht.
LA: Wissen Sie, was der Auslöser für den Streit war?
VP: Die Leute haben viel miteinander gesprochen und dann kam es zum Streit.
LA: Wie haben Sie von dem Streit erfahren?
VP: Man hört das im Dorf und der XXXX hat es mir auch erzählt.
LA: Wann genau hat er Ihnen das erzählt?
VP: Nach dem Streit.
Auf Nachfrage: Ich meine damit am nächsten Tag.
LA: Weshalb gaben Sie an, an dem Streit beteiligt gewesen zu sein, und dann änderten Sie Ihre Meinung und sagten nicht dabei gewesen zu sein?
VP: Ich habe nicht gesagt, dass ich bei dem Streit dabei war.
LA: Dem VP wird der Beginn der Seite 8 der Niederschrift vorgehalten.
VP: Ich meinte, ich habe nachher den XXXX getroffen und der hat mir alles erzählt.
LA: Wurden nur Sie bedroht oder auch jemand anderer?
VP: Der XXXX und die anderen haben auch Drohungen bekommen, aber eigentlich ich auch. Ich habe die Drohungen nur bekommen, weil ich verwandt und befreundet war.
LA: Haben Sie alles vorgebracht, was für Ihre Ausreise aus Indien maßgeblich war und Ihre behauptete Furcht auch aus objektiver Sicht nachvollziehen ließe.
VP: Der Streit war der Grund meiner Ausreise.
LA: Wo hält sich der XXXX im Moment auf?
VP: Ich weiß nicht, wo er ist.
LA: War er noch im Dorf, bevor Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?
VP: Nein.
LA: Wo?
VP: Ich weiß nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihm.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
VP: Ich habe Angst, umgebracht zu werden."
Dem BF wurden die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf er angab, "es habe wegen dieses Streits in Indien für ihn Gefahr gegeben". Weiters gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen und vor fünf oder sechs Monaten mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Er spreche nicht Deutsch, besuche keine Kurse und habe in Österreich weder Verwandte noch Bekannte.
3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (vom BF am 17.02.2014 persönlich übernommen) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (folgend: FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, die Antworten des BF während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hätten seine Rahmengeschichte unschlüssig erscheinen lassen und abgesehen von Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich geschildert, sodass es erwiesen sei, dass sein Vorbringen absolut unglaubwürdig sei. Weiters sei nicht ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Indien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da er ein gesunder Mann sei, könne erwartet werden, dass er sich in seinem Heimatland eine Existenz aufbauen könne; insgesamt sei keine völlig ausweglose Situation zu erwarten, aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich hervorgetreten, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte in Österreich verfüge und sich erst kurze Zeit im Inland aufhalte. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Aufgrund der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, zumal besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Mit der gegen den Bescheid des BFA vom Rechtsvertreter des BF erhobenen, innerhalb offener Frist bei dieser Behörde eingelangten Beschwerde vom 03.03.2014 wird dieser zur Gänze angefochten und werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Weiteren wird ausgeführt, die Bescheidausführungen hätten keinen Begründungswert, zumal ein großer Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen und nur selektiv und tendenziös Aussagen "herausgeklaubt" worden seien, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Die logischen, glaubwürdigen und vor allem gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen des BF als Grund anzunehmen, ihm Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, sei daher nicht nachvollziehbar, zumal Asylwerber in der Ersteinvernahme regelmäßig angehalten werden sich möglichst kurz zu fassen, und aufgrund des Stresses der Flucht usw. etwaige Fehler passieren könnten. Es sei der Zweck der Einvernahme vor dem Bundesamt, solche Unklarheiten auszuräumen; dies, zumal die angeführten Widersprüche unverständlich seien. Aus den Aussagen des BF gehe eindeutig hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig und schutzunfähig gewesen seien; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Bundesamtes ergäben daher keinen Sinn, der Vorwurf an den BF, er sei keiner Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt, gehe völlig ins Leere. Die bloße Behauptung, die angegebenen Fluchtgründe seien zu vage gewesen, könnten nicht die Erklärung ersetzen, wie die belangte Behörde zu dieser Ansicht gelange. Vielmehr habe der BF konkrete und umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall einschließlich der Schilderung von Hintergrundinformationen, Details, Zeit- und Ortsangaben, Wahrnehmungen und Emotionen, gemacht. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar, ist doch die Frage zu beantworten, ob im vorliegenden Fall eine Verfolgung des BF mit entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Feststellung, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken um einer Verfolgung zu entgehen, sei nicht zutreffend. Insgesamt sei es der belangten Behörde nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen, auf die Fluchtgründe sei nicht substantiell eingegangen und die fluchtauslösenden Ereignisse seien erkennbar überhaupt nicht beurteilt worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt, ihm drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinander zu setzen, weshalb ihr auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei. Es werde daher beantragt, dem BF Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die I. Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasst, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des BF der Wahrheit entsprächen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, damit der BF die vorgeworfene Kritik in seinem Vorbringen widerlegen könne, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 07.02.2014, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2014 und die Beschwerde vom 03.03.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.
Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des BF:
Der BF ist indischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung der Sikhs zugehörig. Er ist ledig, kinderlos, besuchte von 1999 bis 2012 die Grundschule, war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als Landwirt tätig und wohnte im Punjab, Indien. Er beherrscht seine Muttersprache Punjabi gut in Wort und Schrift sowie die Sprache Hindi "mittel" in Wort und Schrift. Seine Familie (Mutter, Bruder, Schwester) lebt in Indien.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, reiste der BF über verschiedene Länder am 07.02.2014 illegal nach Österreich ein.
Der BF hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen im Inland, er besucht weder Kurse noch Ausbildungen, verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat in Österreich keine Freunde oder Bekannten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Es besteht daher keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Der BF könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ihm steht in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Der BF steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es wird nicht festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dessen Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung, insbesondere als Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Weiter wird nicht festgestellt, dass er Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden müssen.
Der BF ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c. AsylG 2005.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Indien wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erörtert wurden und zu denen ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde:
Allgemeines
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt des Präsidenten bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(vgl. Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Punjab
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(vgl. ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
(vgl. U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.
homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)
In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(vgl. XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen, die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. [...] Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(vgl. BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen auf den Feldern Armutsbekämpfung, Infrastruktur und Bildung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei nur 1400 USD. Ca. 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 Prozent von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Jüngste Ankündigungen der indischen Regierung, verschiedene Wirtschaftssektoren wie Einzelhandel, Luftverkehr und Versicherungen zu liberalisieren, stehen nach einem längeren Stillstand in der Reformpolitik für einen neuen Anlauf. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen. Die Demografie spricht für eine sich weiter steigernde Binnennachfrage.
(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html,Zugriff 5.3.2013)
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien sind:
Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz,1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WCAct"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B.Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G.Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich-öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"- Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind, als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staatunterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen. Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung:
(Vgl. http://www.dget.nic.in/asp/sempdir.htm)
Medizinische Versorgung
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(vgl. XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht fest.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der BF keine Kurse besucht hat und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt einerseits aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und andererseits aus dem Umstand, dass er im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise, wie etwa Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse, vorgelegt hat. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und zu seinen Verhältnissen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich basieren auf den Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.
Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ua. an, die Großeltern seines Verwandten und Freundes namens XXXX hätten einen alten Streit mit Leuten aus seinem Heimatdorf, die er kennen würde. Der Hauptgegner sei ein Mann namens XXXX, die anderen würde er nicht kennen. Während des Streites sei von beiden Seiten auf einander geschossen worden, wobei einer von den anderen ums Leben gekommen sei. Der Streit habe sich mitten im Dorf auf der Straße ereignet und es seien sehr viele Personen beteiligt gewesen. Die Leute hätten viel miteinander gesprochen und es sei dann zum Streit gekommen. Ungeachtet der - wie noch darzulegen sein wird - mangelnden Glaubhaftigkeit dieser Angaben erweckt dieses Vorbringen aufgrund seiner Diktion zunächst den Eindruck, der BF habe die Streitigkeiten selbst wahrgenommen, wird aber auf entsprechende nachsetzende Fragen der Leiterin der Amtshandlung vom BF unvermittelt insofern relativiert, als er behauptete, er sei beim Streit nicht dabei gewesen und habe von diesem am nächsten Tag von XXXX erfahren. Indem der BF auf Vorhalt dieser Ungereimtheit antwortet, er habe damit gemeint, er habe XXXX nachher getroffen und dieser habe ihm alles erzählt, begab er sich abrupt auf eine andere Darlegungsebene, weil er sich offensichtlich außerstande sah, sein Vorbringen zu den einzelnen Umständen des behaupteten Streites zu konkretisieren. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorgangsweise der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in hohem Maße abträglich ist.
Wenn der BF auf die Frage, wie viele Personen an dem Streit beteiligt gewesen seien, zunächst von sehr vielen Leuten und anschließend von 10 bis 15 Personen auf "unserer Seite" spricht, jedoch hinzufügt, dies nicht genau zu wissen, dann auf Nachfrage präzisiert, auf "unserer Seite" wäre XXXX und sein Vater gewesen und schließlich meinte, er glaube, es habe sich um Nachbarn gehandelt (siehe AS 45), so erweisen sich diese Angaben als widersprüchlich, äußerst vage und vollkommen unpräzise.
Soweit der BF auf die Frage, ob er nähere Details dazu angeben könne (siehe AS 37), verneint und lediglich ausführte, es werde gedroht, dass er umgebracht werde bzw. die Gegner seien gefährlich, so lässt er damit einerseits erkennen, dass er über keine konkreten Erkenntnisse über das behauptete fluchtauslösende Ereignis verfügt, und sieht sich auch nicht in der Lage, die Gefährlichkeit seiner angeblichen Gegner näher zu erläutern. Solcherart erweisen sich diese Ausführungen als geradezu substanzlos und damit unglaubhaft.
Die Aussage des BF, er habe aufgrund der angeblichen Bedrohung mit der Polizei gesprochen, diese habe ihm aber nicht geholfen, ihm nicht zugehört und nichts getan (siehe AS 40, 41), erweist sich nicht nur als oberflächlich und substratlos, sondern auch als unplausibel, weil - wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist - die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Die indischen Sicherheitsbehörden verfügen - trotz einzuräumender Probleme - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Es haben sich daher im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem BF effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden. Das Beschwerdevorbringen, die indischen Behörden seien dem BF gegenüber schutzunwillig und schutzunfähig gewesen, erweist sich sohin nicht als tauglich, diesen Feststellungen mit konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegen zu treten. Davon abgesehen legt der Umstand, dass der BF erst nach der zweiten gegen ihn gerichteten Drohung die Polizei aufgesucht haben will, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen nahe, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass jemand, der sich ernsthaft an seinem Leben bedroht fühlt, unverzüglich alle nur denkbaren Schritte unternehmen wird, um effektiven Schutz zu finden.
Ein bezeichnendes Licht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben des BF wirft auch der Umstand, dass er auf die Frage, wann sich der Streit zugetragen habe (siehe AS 39), zunächst antwortete, dies sei ca. 15 Tage vor seiner Ausreise gewesen, diese Aussage jedoch dahingehend korrigierte, dass er glaube, dieser wäre früher, vielleicht 2 bis 3 Monate vor seiner Ausreise, gewesen.
Davon abgesehen bewegt sich das gesamte Vorbringen des BF durchgängig auf einer sehr oberflächlichen, vagen, plakativen und teilweise widersprüchlichen Ebene und lässt hinsichtlich der näheren Umstände vor, während und nach dem behaupteten Streit jegliche Konkretisierungen und Präzisierungen, wie sie von einer Person, die ein bestimmtes Geschehen tatsächlich wahrgenommen hat, vollkommen vermissen. Diese Einschätzung wird etwa dadurch untermauert, dass der BF nicht anzugeben vermochte, um wen es sich bei dem angeblich Getöteten handelte, obwohl dieser aus dem Dorf gestammt haben soll. Trotz wiederholter Anleitungen seitens der belangten Behörde, seine diesbezüglichen Angaben zu konkretisieren und detaillierter darzutun, war es dem BF in keiner Weise möglich nähere Einzelheiten der ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen zu darzutun.
Solcherart mangelt es dem Vorbringen absolut an Substanz, inhaltlich-logischer Konsequenz, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit. Dies trifft umso mehr zu, als nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Asylwerber, der Schutz vor (tatsächlicher) Verfolgung zu erlangen sucht, nach Kräften bestrebt sein wird, jede sich bietende Gelegenheit, wie z.B. niederschriftliche Einvernahmen vor Behörden, dafür zu nutzen, um das von ihm tatsächlich Erlebte detailgetreu, stimmig, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Soweit der BF moniert, die Feststellung, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken um einer Verfolgung zu entgehen, sei nicht zutreffend, so erweist sich auch dieses Vorbringen als bloße Aussage, die eines konkreten, der Qualität der den betreffenden Länderberichten zugrunde gelegten Erkenntnisquellen gleichkommenden Substrates entbehrt und daher in keiner Weise geeignet ist, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen der belangten Behörde anzuzweifeln oder zu erschüttern. Die Beschwerde hält insbesondere auch der im angefochtenen Bescheid ausgeführten Möglichkeit, sich in New Delhi niederzulassen und dort Schutz vor etwaiger Verfolgung zu finden, nichts Stichhaltiges entgegen. Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann grundsätzlich durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es in Indien noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat durch seine Tätigkeit als Landwirt seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch eine ähnliche Beschäftigung oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen - von deren Zutreffen allerdings nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht auszugehen ist - allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der BF konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen auch mit dessen Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist zu bemerken, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 12.02.2014 mit Unterstützung durch einen Dolmetscher dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, "es habe wegen des Streits in Indien eine Gefahr für ihn gegeben". Es wurden somit im gesamten Verfahren keine relevanten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat begründete Zweifel aufkommen ließen. Es war daher nicht erforderlich, ein Gutachten eines landeskundlichen Sachverständigen zur diesbezüglichen aktuellen Situation einzuholen. Im Lichte obiger Ausführungen entbehrt schließlich das Beschwerdevorbringen, es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinander zu setzen, weshalb ihr auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei, jeglicher Grundlage.
Der Rüge, die belangte Behörde habe unrichtige Feststellungen getroffen, ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, ist nicht zu folgen, zumal dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Auch in der Beschwerde trat der BF den tragenden beweiswürdigenden Elementen des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend substanziell entgegen und unternahm auch nicht den Versuch, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung, wonach seine Angaben als mit Ungereimtheiten behaftet, blass und wenig detailreich zu qualifizieren seien, durch konkretisierendes, in die Tiefe gehendes Vorbringen oder ebensolche Ergänzungen zu bekämpfen oder zu widerlegen. Unter diesen Aspekten kann dem Beschwerdevorbringen, der BF habe konkrete und umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall einschließlich der Schilderung von Hintergrundinformationen, Details, Zeit- und Ortsangaben, Wahrnehmungen und Emotionen gemacht, ebenso nicht gefolgt werden wie der Kritik, die belangte Behörde habe einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur selektiv und tendenziös Aussagen "herausgeklaubt".
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermitteln, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem behaupteten Vorfall, im Zuge dessen ein Mensch getötet worden sein soll, um ein schwerwiegendes und einschneidendes Ereignis handeln würde, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer ihm in Indien drohenden Verfolgung zu zeichnen. Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und jeglicher Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Von weiteren Ermittlungen, wie etwa der in der Beschwerde geforderten Recherche, ob die Fluchtgründe des BF der Wahrheit entsprächen, konnte daher Abstand genommen werden.
Bei diesem Ergebnis erscheint das Beschwerdevorbringen, der belangten Behörde sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen, sie sei nicht substantiell auf die Fluchtgründe eingegangen und habe die fluchtauslösenden Ereignisse erkennbar überhaupt nicht beurteilt, bzw. das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt, sodass ihm in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und ihm daher Asyl zu gewähren gewesen wäre, als nicht nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Wendung, "In Ihrem Fall besteht zudem die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch die Unterstützung Ihres Vaters zu bestreiten" (siehe AS 49 oben), offensichtlich irrtümlich in die Niederschrift mit dem BF vom 12.02.2014 als textbausteinartige Sachverhaltsannahme Eingang gefunden hat, zumal der Vater des BF laut dessen Aussage "im Jahr 2005 oder 2006 verstorben" sei (siehe AS 35). Weiters dürfte die Anführung zumindest der ersten beiden Sätze des letzten Absatzes auf Seite 2 der Beschwerdeschrift (siehe AS 115; hier ist davon die Rede, der Vater des BF habe bei einer Auseinandersetzung um ein Grundstück einen Mann umgebracht) auf einem - letztlich auf eine partielle Aktenwidrigkeit hinauslaufenden - Versehen beruhen, welchem jedoch im Kontext mit den übrigen Beschwerdeausführungen im Lichte der oben getroffenen Feststellungen keine weitere Relevanz zukommt. Bei der Setzung des Datums "17.1.2014" betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides auf Seite 3 der Beschwerdeschrift (siehe AS 117) handelt es sich augenscheinlich um einen Schreib- oder Kompilationsfehler.
Zum Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 03.03.2014, mithin fristgerecht, beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 14.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Das zu beurteilende Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Indien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zahl: 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191). Der BF hat auch in der Beschwerde nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt), weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, Zahl:
95/21/0294; 11.06.1997, Zahl: 95/21/0908; 06.11.1998, Zahl:
95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Hindi und Punjabi spricht, gesund ist und über Erfahrungen als Landwirt verfügt, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung und praktische Erfahrungen als Landwirt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es - wie bereits erwähnt - selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen zwar sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab, können aber durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, problemlos ausgeglichen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr - auch im Rahmen seines Familienverbandes - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Da der BF aufgrund der erwähnten persönlichen Eigenschaften (gesund, arbeitsfähig, ledig, Schulbildung, praktische Erfahrungen als Landwirt) in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen (hypothetischen) Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu entgehen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl:
2000/01/0453; 18.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zu berücksichtigen war auch, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht entsprechend substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht konkret dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit 07.02.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, erfolgte im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 07.02.2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass seinem Fall keine schützenswerte dauernde Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und er auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Der BF beantragte mit der Beschwerde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Fall erfüllt sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, welche allein schon die Spruchpunkte I. und II. zu tragen vermag, und der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht entsprechend substantiiert entgegen getreten werden konnte. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde in der Beschwerde der Beurteilung im angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegen gesetzt, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel auf vergleichbarem Niveau dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben. Schließlich enthält die Beschwerde keine Ausführungen, mit denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten worden wäre, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt erscheint.
Die Grundlagen des bekämpften Bescheides sind aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge dessen der BF detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.
Da somit das Vorbringen des BF - wie oben im einzelnen ausgeführt - als völlig unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren war, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und vor dem BFA ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte, in dessen Rahmen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegt, welches mit dem BF zu erörtern gewesen wäre, sodass im Sinne der oben dargelegten diesbezüglichen Rechtslage eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG war dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahren zurückzuverweisen", nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.
Soweit in der Beschwerde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird ist zu bemerken, dass eine Zuerkennung derselben in casu unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 17 und 18 BFA-VG nicht in Betracht zu ziehen war.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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