W178 2006318-1•BVwG W178 2006318-1
W178 2006318-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Pensionsberechnung
W178 2006318-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 28.12.2012 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, 1030 Wien, vom 28.11.2012, XXXX, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 63 VwGG iVm § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - Pensionsservice (BVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Herrn XXXX, gemäß §§ 3-7, 9, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 und 99 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab dem 01.07.2012 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich EUR 1.096 brutto gebühre, diese sich aus einem Ruhegenuss von monatlich EUR 304 brutto, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich EUR 29,02 brutto, einer Nebengebührenzulage von monatlich EUR 26,72 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich EUR 763,75 brutto zusammensetze. Unter anderem wurde die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.11.1995 bis zum 24.08.2010 mit 14 Jahren, 9 Monaten und 24 Tagen und vom 05.05.2011 bis zum 30.06.2012 mit einem Jahr, einem Monat und 26 Tagen bemessen. Laut Schreiben des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, 5061 Wals, sowie dessen Bescheid vom 20.02.2012 XXXX ergebe sich die nicht angerechnete Zeit vom 25.08.2012 bis zum 04.05.2011 aus einer unerlaubten Abwesenheit vom Dienst.
Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX eine (vormals) Berufung erhoben mit dem Vorbringen, die abgeleistete Dienstzeit sei unrichtig berechnet, denn es werde von einer Unterbrechung ausgegangen, welche aber tatsächlich nicht stattgefunden habe. Rechtswidrigerweise sei die Bundesdienstzeit unterbrochen worden und seien diesbezüglich rechtliche Schritte veranlasst worden bzw würden welche veranlasst werden.
Mit einem Bescheid vom 18.06.2013 der Bundesministerin für Finanzen, XXXX, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX, vertreten durch die als Verfahrenshelferin beigegebene Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem Erkenntnis vom 27.02.2014, GZ 2013/12/0124, wurde der angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 3 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes - BPAÜG lautete in der mit dem 01.01.2014 außer Kraft getretenen Fassung (Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012):
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Finanzen zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Die aktuelle Fassung des § 3 BPAÜG (BGBl. I Nr. 70/2013) lautet:
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Die Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs 1 B-VG bestimmt unter anderem, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) erkennen.
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 42 Abs 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 6 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) bestimmt:
Absatz 1: Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Absatz 2: Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(...)
Zum Spruchpunkt I:
Hierzu wird auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0124 verwiesen, welches auszugsweise wiedergegeben wird:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ....
2010/12/0199 ... dargelegt hat, sind die Pensionsbehörden
verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 vorliegen oder nicht, aufgrund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung bestünde nach
Maßgabe dieses Erkenntnisses ... selbst dann, wenn in Ansehung des
in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge ... feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt.
Aus diesen Erwägungen durfte die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 Z 1 PG 1965 ausgehen, weil der Beschwerdeführer nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüften - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtliche Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum im Verständnis des § 6 Abs 2 Z 1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist."
Durch das den Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Finanzen aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat: Da gemäß Art 130 Abs 1 B-VG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG das per 01.01.2014 errichtete Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Bundesministers für Finanzen über Beschwerden (vormals Berufungen) gegen Bescheide der BVA-Pensionsservice entscheidet, hat dieses durch die Einzelrichterin auch über die vorliegende als Berufung eingebrachte Beschwerde des Herrn Pistora vom 28.12.2012 zu erkennen.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig - der Sachverhalt wurde durch die erkennenden Behörden unzureichend ermittelt, da bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Z 1 PG 1965 keinerlei amtswegige Ermittlungen durchgeführt wurden. Die Vornahme der aufgetragenen Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich jedoch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, einen zweigliedrigen Instanzenzug zu wahren und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von den Behörden erster Instanz durchzuführen sind. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs 2 AVG (entspricht § 28 Abs 3 VwGVG) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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